Abtei lung V E-3644/2006 tem/abm/ {T 0/2} Urteil vom 14. September 2007 Mitwirkung: Richterin MarianneTeuscher (Vorsitz), Richter Walter Lang, Bruno Huber, Gerichtsschreiber Marco Abbühl A._______, Serbien, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 17. März 2004 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 17. August 2003 und reiste via Ungarn und Österreich am 19. August 2003 illegal in die Schweiz ein. Am 20. August 2003 stellte er in der Empfangsstelle Vallorbe ein Asylgesuch. Am 27. August 2003 fand in Basel die Empfangsstellenbefragung statt, und am 1. Oktober 2003 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das Amt für Migration des Kantons B._______. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Serbe mit letztem Wohnsitz in C._______. Seine Probleme hätten mit dem Einmarsch der KFOR-Truppen begonnen. Während Gefechten zwischen KFOR-Truppen, Serben und Albanern sei ihr Haus öfters beschossen worden. Bereits 2002 seien zwei serbische Nachbarn getötet worden. Im Frühsommer 2003 habe der letzte Serbe in ihrer Nachbarschaft sein Haus an einen Albaner verkauft. Dieser habe danach begonnen, ihn und seine Familie zu beschimpfen und zu bedrohen. Er selbst sei nie tätlich angegriffen worden. Er habe bei der KFOR und der Kirchgemeinde um Hilfe nachgesucht, doch hätten die Behörden nichts unternommen. In der Folge seien sie auch von Verwandten des Nachbarn und von Anhängern der UCK belästigt worden. Wenige Tage vor seiner Ausreise sei die Familie von einer Gruppe von Albanern aufgesucht und aufgefordert worden, ihr Haus zu verlassen. Diese hätten ihnen kleine Summen für das Haus angeboten, doch hätten sie nicht verkaufen wollen. Als dann bei einem Überfall in Gorozdevac zwei serbische Kinder von Albanern getötet worden seien, hätten sie sich schliesslich dazu entschlossen, das Haus zu verlassen. Am 17. August 2003 habe die Familie C._______ verlassen. Währenddem die übrigen Familienmitglieder Unterschlupf bei Verwandten in D._______ gefunden hätten, habe er sich für die Ausreise in die Schweiz entschieden.
Das Bundesamt verzichtete auf weitere Abklärungen. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 17. März 2004 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 21. April 2004 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung des Bundesamtes vom 17. März 2004 aufzuheben, und es sei ihm das nachgesuchte Asyl zu gewähren. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2004 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 23. März 2006 die Abweisung der Beschwerde.
3 F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2006 teilte die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass die ARK eine Motivsubstitution in Betracht ziehe und erwäge, seine Vorbringen nicht unter dem Aspekt ihrer Asylrelevanz, sondern unter dem ihrer Glaubhaftmachung zu würdigen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geboten, sich bis zum 25. Oktober 2006 zur beabsichtigten Motivsubstitution zu äussern. Der Beschwerdeführer liess die Frist unbenutzt verstreichen. G. Mit Eingang vom 12. Dezember 2006 nahm das BFM den mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 (Poststempel) vom Zivilstandsamt Kloten zugestellten Pass des Beschwerdeführers (Nr. 003671809) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
4 Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Im Wesentlichen hielt die Vorinstanz zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids fest, dass es zwar seit Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und den Mitgliedstaaten der NATO und dem Einmarsch der KFOR-Truppen am 12. Juni 1999 zu teilweise schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten im Kosovo, namentlich der Serben gekommen sei, doch könne bis heute kein systematisches Vorgehen zur Vertreibung ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo festgestellt werden. Die KFOR und die internationale Polizei der UNMIK, in Zusammenarbeit mit dem KPS, seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar und flächendeckend. Bei Übergriffen würden die Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren, und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Es könne demnach vom Schutzwillen und der weitestgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte im Kosovo ausgegangen werden. Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers habe die KFOR nach Anzeige der Bedrohungen Kontrollen durchgeführt, und sie sei auch sonst an Ort präsent gewesen. Der Vorwurf, sie habe weiter nichts unternommen, lasse am Schutzwillen und an der Schutzfähigkeit keine Zweifel aufkommen, zumal die Polizeiarbeit bei Drohungen unbekannter Täterschaft auf Massnahmen der geschilderten Art beschränkt sei. Die KFOR sei somit im Rahmen ihrer Möglichkeiten vorgegangen. Die Beschädigungen des Hauses der Familie des Beschwerdeführers durch Kugeln und Raketen anlässlich von Schiessereien in der Umgebung seien die Folge von kriegerischen Auseinandersetzungen und damit allgemeiner Art. Es handle sich dabei um Kollateralschäden, die den Beschwerdeführer und dessen Familie nicht beabsichtigt und gezielt getroffen hätten. Mit dem erwähnten Einmarsch der KFOR habe sich die Situation im Kosovo grundlegend geändert, und Kriegsschäden könnten in absehbarer Zukunft ausgeschlossen werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien daher nicht asylrelevant und würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten.
5 4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich sinngemäss die Rüge der Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht von der Schutzfähigkeit der KFOR ausgegangen und damit auf fehlende Asylrelevanz der Vorbringen geschlossen worden sei. Die KFOR habe die Übergriffe auf Angehörige ethnischer Minderheiten während der Unruhen im März 2004 nicht verhindern können. Es habe viele Tote gegeben. Viele Serben seien geflüchtet oder getötet und viele Häuser und Kirchen verbrannt worden. 4.2.1 Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass die Vorinstanz zu Recht einen negativen Asylentscheid gefällt hat. Ein Beizug der Akten betreffend das Asylverfahren N_______ zeigt, dass sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers einerseits und den Aussagen seines Bruders E._______ andererseits in zentralen Punkten unauflösbare Widersprüche ergeben, oder die Aussagen des Beschwerdeführers teilweise nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen. So hat der Beschwerdeführer wiederholt ausgesagt, er habe nebst seinem Bruder F._______ keine weiteren Geschwister und er besitze keine Verwandten in Drittstaaten oder der Schweiz (vgl. ES-Prot., S. 3 sowie kant. Prot., S. 4 f.). Gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat der Bruder E._______ des Beschwerdeführers am 28. August 2002 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt (N_______) und hält sich seither in der Schweiz auf. Den Aussagen seines Bruders E._______ zufolge hält sich zudem ein Onkel mütterlicherseits, G._______, ebenfalls in der Schweiz auf (vgl. N_______: ES-Prot., S. 3 sowie kant. Prot., S. 4). Weiter hat der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Befragung zu Protokoll gegeben, das Haus seiner Eltern sei von Albanern und der NATO beschossen worden, wohingegen E._______ keinen derartigen Vorfall erwähnt hat (vgl. kant Prot., S. 9). Demgegenüber hatte E._______ - im Gegensatz zu den Aussagen des Beschwerdeführers - im Zuge der kantonalen Befragung vorgebracht, das Elternhaus sei bei einem von Kosovaren verübten Brandanschlag im September oder Oktober 1999 ausgebrannt, weshalb man danach im Keller gelebt habe (vgl. N_______: kant. Prot., S. 6). Der Beschwerdeführer brachte ausserdem anlässlich der Empfangsstellenbefragung vor, er habe nicht mit den übrigen Familienmitgliedern nach D._______ ziehen können, weil seine Sicherheit auch dort nicht gewährleistet gewesen sei (vgl. kant. Prot., S. 5). Demgegenüber hatte sein Bruder E._______ ausgesagt, seine Brüder (A._______ und F._______) hätten sich immer wieder in D._______ versteckt (vgl. N_______: kant. Prot., S. 6). Soweit der Beschwerdeführer vorliegend eine bereits erlittene Verfolgung geltend macht, müssen diese Vorbringen als unglaubhaft qualifiziert werden. 4.2.2 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer - wie geltend gemacht - bei einer Rückkehr in den Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Nachteilen seitens der albanischen Bevölkerungsmehrheit rechnen muss und damit begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung besteht. Diese subjektive Angst vor zukünftiger Verfolgung muss objektiv begründet sein, das heisst sie muss angesichts der tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen. Die Praxis verlangt tatsächliche Anhaltspunkte, welche die
6 Furcht vor zukünftiger Verfolgung objektiv als begründet erscheinen lassen. Diese Anhaltspunkte genügen nur, wenn die Verfolgung nicht bloss eine weit entfernte Möglichkeit darstellt, sondern real droht (vgl. ALBERTO ACHERMANN/ CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Bern 1991, S. 108 f.) Bezüglich der geltend gemachten Schutzunfähigkeit der KFOR ist festzuhalten, dass im Kosovo Übergriffe durch albanischstämmige Personen auf Serben sowie Angehörige anderer ethnischer Minderheiten stattfinden. Trotz Anwesenheit von UNMIK und KFOR ist es namentlich im Frühling 2004 im Kosovo zu schweren Unruhen gekommen. Angesichts der akzentuierten politisch-ethnischen Spannungen bekräftigte die internationale Mission ihr Engagement im Kosovo. Die Protektoratsmächte haben diese Vorfälle zum Anlass genommen, die KFOR-Truppen massiv zu verstärken, deren Aufgaben und Befugnisse zu erweitern und das UNMIK-Personal aufzustocken. Von einer systematischen Verfolgung von Minderheiten im Allgemeinen und Serben im Speziellen kann dennoch nicht gesprochen werden. Gleichzeitig ist im Einklang mit der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2002 Nr. 22 E. 4.d.aa. S. 180) davon auszugehen, dass die KFOR und die UNMIK willens und grundsätzlich fähig sind, Angehörigen ethnischer Minderheiten im Kosovo wirksamen Schutz vor Gefährdung zu gewähren; auch wenn sie nicht jeden erdenklichen Übergriff verhindern können, werden Übergriffe auf entsprechende Anzeige hin konsequent untersucht und geahndet. Deshalb kann entgegen der Annahme in der Beschwerde nicht von einer ungenügender Schutzfähigkeit ausgegangen werden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen sind unter diesen Umständen nicht geeignet, einen Asylanspruch zu begründen. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelingt, eine bereits erlittene, beziehungsweise eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Seit seiner Heirat mit einer niederlassungsberechtigten mazedonischen Staatsbürgerin am 22. März 2007 verfügt der Beschwerdeführer über eine kantonale Aufenthaltsbewilligung. Die Anordnungen der Vorinstanz betreffend Wegweisung und Vollzug derselben (Ziffern 3, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 17. März 2004) sind unter diesen Umständen als dahingefallen zu betrachten, da diese gegenüber dem nachträglich erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die vorliegende Beschwerde ist - soweit diese die Wegweisung und deren Vollzug betrifft -
7 somit infolge Wegfalls des Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit er beantragt, der Entscheid des Bundesamtes vom 17. März 2004 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind die Kosten des Verfahrens entsprechend den Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu verlegen (vgl. Art. 5 zweiter Satz des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]. Im konkreten Fall ist aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Begehren, soweit die verfügte Wegweisung betreffend, nicht durchgedrungen wäre, zumal er nicht im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung war und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hatte, weshalb die verfügte Wegweisung zu bestätigen gewesen wäre. Zudem wäre der Vollzug der Wegweisung sowohl als zulässig und möglich, aber auch als zumutbar zu bezeichnen gewesen, weil davon auszugehen gewesen wäre, der Beschwerdeführer verfüge bei den Verwandten in D._______ - wo die anderen Familienmitglieder Unterschlupf gefunden haben - oder jedenfalls im übrigen Serbien über eine Aufenthaltsalternative zu seinem Herkunftsort C._______. Dem Beschwerdeführer sind folglich die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Diese sind auf Fr. 600.-- festzusetzen. 7.3 Die Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht in Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 15 i.V.m. Art. 5 zweiter Satz VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen mittels beigelegtem Einzahlungsschein zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilagen: Originalverfügung vom 17. März 2004; Einzahlungsschein) - der Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref-Nr. N_) - das Amt für Arbeit, Migration, G._______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand am: