Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3642/2012
Urteil v o m 1 9 . Juli 2012 Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 4. Juni 2012 / N (…).
E-3642/2012 Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Februar 2006 und gelangte am 14. Mai 2006 in die Schweiz, wo er am 16. Mai 2006 ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 25. August 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. November 2008 ab. Zur Begründung führte das Gericht im Asylpunkt aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich unglaubhaft seien. Im Vollzugspunkt wies es unter anderem auf die Angehörigen (Mutter, ein Bruder und eine Schwester) des Beschwerdeführers hin, die nach dessen Angaben in Kabul wohnten, wobei es ausführte, auf Grund seiner unglaubhaften Angaben sei davon auszugehen, dass weitere Angehörige wie etwa der in den Akten erwähnte Onkel und dessen Familie in Kabul wohnhaft seien. B. Mit Eingabe vom 5. März 2009 stellte der Gesuchsteller beim BFM ein "Wiedererwägungsgesuch bzw. Asylgesuch" und beantragte unter anderem die wiedererwägungsweise Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Mit Schreiben vom 10. März 2009 überwies das BFM diese Eingabe zusammen mit den entsprechenden Verfahrensakten zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht, da es der Ansicht war, es handle sich um ein Revisionsgesuch, zu dessen Beurteilung das Gericht zuständig sei. Dieses nahm die Eingabe mit Zwischenverfügung vom 17. März 2009 als Revisionsgesuch entgegen und wies es, soweit es darauf eintrat, mit Urteil vom 28. Oktober 2011 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Lebensmittelvergiftung seines Bruders, welche zu dessen Tode geführt habe, keinen Beweis für eine asylbeachtliche Verfolgung darstelle, ausserdem sei das entsprechende Beweismittel lediglich in Kopie eingereicht worden. Auf die Vorbringen, die Angehörigen seien mittlerweile von Kabul nach Mazar-i-Sharif umgezogen, ging das Gericht mit dem Hinweis, sie wären im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens vom BFM zu prüfen, nicht ein.
E-3642/2012 C. Mit Eingabe vom 8. März 2012 stellte der Beschwerdeführer beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch, in welchem er beantragte, die Verfügung des BFM vom 25. August 2008 sei in den "Wegweisungspunkten" (recte: im Vollzugspunkt) wiedererwägungsweise aufzuheben, es sei festzustellen, gegenwärtig sei der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan unzulässig oder unzumutbar und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Seinem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das zuständige Migrationsamt sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, den Vollzug während der Behandlung des Gesuchs auszusetzen. Er machte geltend, mit dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/7 habe jenes Gericht die Praxis zum Wegweisungsvollzug nach Afghanistan verschärft, selbst an den Wegweisungsvollzug nach Kabul seien hohe Anforderungen an das Beziehungsnetz zu stellen. Er habe bereits vor drei Jahren gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht erwähnt, seine Familie sei von Kabul nach Mazar-i-Sharif gezogen. Er habe aber den Kontakt zu seiner Familie schon vor längerer Zeit verloren. Vor einem Monat habe er von einem Cousin erfahren, welcher Afghanistan vor acht Monaten verlassen habe und sich in B._______ aufhalte, dass seine Familie ins Ausland geflüchtet sei. Deshalb verfüge er in seinem Heimatstaat über keine Angehörige mehr, wodurch der Wegweisungsvollzug unzumutbar geworden sei. D. Mit Verfügung vom 4. Juni 2012 (Eröffnungsdatum unbekannt) wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, dass seine Verfügung vom 25. August 2008 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, und erhob eine Gebühr. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem Urteil vom 19. November 2008 noch davon ausgegangen, dass einige Angehörige in Kabul wohnhaft gewesen seien, gleichzeitig habe es darauf hingewiesen, dass die Vorbringen nicht glaubhaft seien und daher davon auszugehen sei, dass noch weitere Familienmitglieder in Kabul Wohnsitz hätten. Sein Vorbringen, er habe seit längerem keinen Kontakt mehr mit seiner Familie und habe von einem in B._______ befindlichen Cousin erfahren, dass sie Afghanistan mit dem Ziel, in den Iran zu gehen, verlassen habe, er aber nicht mehr wisse, sei unglaubhaft. Denn vor dem Hintergrund, dass in einem Land wie Afghanistan, das seit Jahrzehnten immer wieder von kriegerischen Ereignissen und anderen Katastrophen heimgesucht worden und auf dessen staatliche Strukturen kein Verlass sei, persönliche Kontakte verwandt-
E-3642/2012 schaftlicher, freundschaftlicher und geschäftlicher Natur mitunter das einzige taugliche Mittel zur Bewältigung von Alltagsschwierigkeiten und manchmal auch zum Überleben darstellten, sei sein Vorbringen unsubstanziiert und unqualifiziert, zumal gerade verwandtschaftliche Beziehungen in Afghanistan das Wichtigste im Leben überhaupt seien und dementsprechend in der Regel sorgfältig gepflegt und über alle Kontinente hinweg aufrecht erhalten würden. Ausserdem habe er zwar auf einer Seite das entsprechende Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts kommentiert; dazu, wie er seit der Ausreise den Kontakt mit seiner Familie gehalten habe, auf welche Weise dieser abgebrochen sei und was er unternommen habe, um den Kontakt wiederherzustellen, schreibe er aber nichts. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 9. Juli 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und stellte in materieller Hinsicht die Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei infolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Beweismittel reichte er keine zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
E-3642/2012 vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Da kein Zustellungsdatum ersichtlich ist, steht vorliegend der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist nach dem Gesagten zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. 1.3 Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
E-3642/2012 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 6. Mit Bezug auf das vorliegende Verfahren ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs lediglich eine wesentlich veränderte Sachlage seit Rechtskraft der Verfügung des BFM vom 25. August 2008 (mithin seit dem 19. November 2008) geltend machen kann. Vorbringen, die er bereits im Revisionsverfahren geltend gemacht hat, kann er nur soweit erneut anführen, als sie im Revisionsurteil vom 28. Oktober 2011 nicht materiell behandelt worden sind.
Als solchermassen einer Prüfung zugängliche veränderte Sachverhaltselemente macht er zum einen geltend, nach dem oben erwähnten Grundsatzurteil zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan müsse die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs neu beurteilt werden, zum andern bringt er vor, in Afghanistan über keine nahen Angehörigen mehr zu verfügen, da sie von Kabul zunächst nach Mazar-i-Sharif gezogen seien und später das Land verlassen hätten. Dafür könne er aber keine Beweismittel beibringen.
Das erwähnte Grundsatzurteil tut insoweit nichts zur Sache, als es die Voraussetzungen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul gegenüber der früheren Rechtsprechung des Gerichts nicht auf eine den Beschwerdeführer (als jungen gesunden Mann) betreffende Weise verschärft hat, sondern hauptsächlich bisher als sicher eingestufte Pro-
E-3642/2012 vinzen als nicht mehr sicher einstuft (vgl. BVGE 2011/7 insbesondere E.9.2.2).
Was die Behauptung anbelangt, das soziale Netz sei zwischenzeitlich gänzlich weggefallen, ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass jene nicht substanziiert wird und im kulturellen Kontext nicht zu überzeugen vermag. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Darüber hinaus erscheint es realitätsfremd, dass ein in B._______ befindlicher Cousin zwar wisse, dass seine Familie Afghanistan verlassen habe, aber darüber offenbar keinerlei nähere Angaben zu machen vermag und dem Beschwerdeführer für keine Rücksprache zur Verfügung steht. Wenig zu überzeugen vermag dabei auch, dass ausgerechnet zu einem Cousin Kontakt bestehen soll, während der Kontakt zur Kernfamilie angeblich abgebrochen ist. Angesichts der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf Grund seiner – wie im Urteil vom 19. November 2008 rechtskräftig festgestellt – offensichtlich unglaubhaften Vorbringen im Asylpunkt sind zudem von vornherein an der Glaubhaftigkeit seiner neuen Vorbringen Zweifel angebracht, zumal er sie weder zu substanziieren noch mit Beweismitteln jedweder Art zu untermauern vermag. Unter diesen Umständen erscheinen sie als reine Schutzbehauptung, um den Wegweisungsvollzug zu untergraben.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Die Begehren erweisen sich nach dem Gesagten als aussichtslos, so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von einer allenfalls bestehenden Hilfsbedürftigkeit gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird zudem das Gesuch um Kostenvorschussverzicht gegenstandslos. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
E-3642/2012 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3642/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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