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Bundesverwaltungsgericht 30.11.2021 E-3636/2021

30 novembre 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,881 mots·~19 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. Juli 2021

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3636/2021

Urteil v o m 3 0 . November 2021 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Joana Mösch, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. Juli 2021 / N (…).

E-3636/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger, paschtunischer Ethnie aus B._______, C._______, Provinz Laghman – suchte am 3. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. Mai 2021 fand im Bundesasylzentren (BAZ) (…) die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA EB) statt. Eine forensische Lebensaltersschätzung durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität D._______ vom 28. Juni 2021 ergab, dass sein angegebenes Alter von (…) Jahren und (…) Monaten mit den erhobenen Befunden zu vereinbaren sei. Am 5. Juli 2021 folgte eine Anhörung des Beschwerdeführers gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31). Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, seine Verwandten hätten Ländereien gehabt, die seine Grosseltern auf seinen Vater überschrieben hätten. Nach dessen gewaltsamen Tod (etwa ein Jahr vor seiner Anhörung [vgl. Akte A42 F49]), für den dessen Brüder und die Taliban verantwortlich seien, habe die Regierung die Ländereien auf ihn (den Beschwerdeführer) überschrieben. Seither hätten seine Onkel väterlicherseits (vs) damit begonnen, ihn unter Druck zu setzen. Sie hätten ihn zwingen wollen, seinen Fingerabdruck zu geben und damit Unterlagen zu unterschreiben. Er habe sich jedoch geweigert, da sein Onkel mütterlicherseits (ms) und seine Mutter gegen eine solche Landabtretung gewesen seien. Man habe ihn und seine Mutter geschlagen. Schliesslich hätten die Taliban im Auftrag seiner Onkel vs sein Haus angezündet und ihn in die Berge entführt. Seine Mutter habe seither bei seinem Onkel ms gewohnt. Zudem hätten die Taliban ihn gezwungen, seine Fingerabdrücke zu geben und das Land auf seine Onkel vs zu überschreiben. Sie hätten ihn nicht mehr ins Dorf zurückkehren lassen, da er Talib hätte werden sollen. Es sei ihm mit seinem Tod und demjenigen seiner Mutter gedroht worden. Er sei während eines Monats unter anderem an der Waffe ausgebildet worden. Als die Taliban einen Angriff auf das Lycée seines Heimatdorfs geplant hätten, sei ihm die Flucht zu seinem Onkel ms gelungen. Als er dort von seinen Onkeln vs zwecks Übergabe an die Taliban gesucht worden sei, habe er sich in den zwei nächsten Tagen im Tanur (Brotofen) versteckt. Er habe seinem Onkel ms und seiner Mutter vorgeschlagen, sich zu stellen, um weitere Probleme zu vermeiden. Stattdessen habe sein Onkel ms Land verkauft und ihm damit die Ausreise finanziert. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.

E-3636/2021 Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität eine Tazkira in Kopie ein. B. Der Beschwerdeführer wurde im vorinstanzlichen Verfahren aufgrund von psychischen Beschwerden ärztlich abgeklärt. Zudem folgten wiederholt notfallmässige ärztliche Behandlungen respektive Hospitalisierungen, nachdem der Beschwerdeführer das Bewusstsein verloren habe. C. Das SEM händigte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den auf den 12. Juli 2021 datierten Entscheidentwurf zwecks Stellungnahme aus und gewährte Einsicht in die verfahrenswesentlichen Akten. Die Rechtsvertretung reichte am 13. Juli 2021 eine Stellungnahme ein, worin ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Besprechung des Entscheidentwurfs suizidale Absichten geäussert und kurz darauf das Bewusstsein verloren. Solche Anfälle seien bereits mehrfach aufgetreten und dem SEM bekannt. Trotzdem sei keine Sonderunterbringung erfolgt. Seine psychischen Beschwerden seien im Entscheidentwurf nicht erwähnt worden. Zudem sei seinem freien Bericht keine Rechnung getragen worden. Diesem seien nachvollziehbare und lebhafte Schilderungen sowie aussergewöhnlich viele Realkennzeichen zu entnehmen. Bei der Beurteilung seiner Aussagen seien seine Minderjährigkeit und seine Traumatisierung zu berücksichtigen. D. Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob deren Vollzug aber zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten. E. Mit Eingabe vom 13. August 2021 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der angefoch-

E-3636/2021 tenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 16. August 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. G. Mit Verfügung vom 19. August 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung und einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 2. September 2021 ihre Vernehmlassung zu den Akten. I. Am 9. September 2021 wurde eine Unterstützungsbestätigung nachgereicht. J. Am 24. September 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

E-3636/2021 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl [142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Eingangs ist festzuhalten, dass vorliegend ein Altersgutachten die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestätigt (vgl. Akte A40) und dies von der Vorinstanz anerkannt wurde. Vorab ist daran zu erinnern, dass das SEM in Verfahren von minderjährigen Asylsuchenden an gewisse Anforderungen gebunden ist. Wird von der Minderjährigkeit ausgegangen und handelt es sich um eine unbegleitete minderjährige Person, muss das SEM geeignete Massnahmen ergreifen, um den Schutz derer Rechte zu gewährleisten (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG und Art. 7 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; siehe auch Art. 64 Abs. 4 AIG). Nachdem das in Auftrag gegebene Altersgutachten die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestätigt hatte (vgl. Akte A40), wurde er im Verfahren als solcher behandelt.

E-3636/2021 4. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nur ungenügend erstellt und ihren Entscheid ungenügend begründet. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie geeignet sein könnten, die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen sowie allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, für minderjährige Asylsuchende gelte ein tieferer Beweismassstab. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Missachtung seiner gesundheitlichen Situation (psychische Belastung nebst seiner Jugendlichkeit, mehrfache Zusammenbrüche) unvollständig erstellt. Er sei – nach einer weitergehenden Therapie und sobald er für eine vertiefte Erzählung bereit sei – erneut anzuhören. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung demgegenüber aus, sie gehe von Rahmenbedingungen an der Anhörung aus, die es dem minderjährigen Beschwerdeführer ermöglicht hätten, effektiv erlebte Geschehnisse hinreichend zu begründen und allfällige Gedächtnislücken und Unsicherheiten offenzulegen. Die Rechtsvertretung habe auch keine Bemerkungen zum Anhörungssetting geäussert. Ferner weise unter Berücksichtigung der

E-3636/2021 Minderjährigkeit und in Anbetracht seiner psychischen Belastungssituation die Erzählstruktur in der Anhörung keine entscheidenden Auffälligkeiten auf. Die Qualität der Anhörung habe sich sowohl bei den Vorfragen als auch bei den Asylvorbringen gleichermassen knapp und unsubstanziiert gestaltet. Es sei dem Beschwerdeführer nach einem emotionalen Moment erfolgreich gelungen, sich wieder auf das Wesentliche zu fokussieren und die Anhörung ohne weitere Schwierigkeiten fortzuführen und zu beenden. Dem wird in der Replik entgegengehalten, die Befragerin sei knapp und unpersönlich auf den minderjährigen Beschwerdeführer eingegangen. Er habe während der gesamten Pause geweint. Anstatt auf seine Bedürfnisse einzugehen, habe die Befragerin die Frage F49 zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters gestellt. Oftmals sei es ihr um zeitliche Angaben zulasten des asylrelevanten Inhalts gegangen. Schliesslich spreche sein Zustand für eine Zuweisung in das erweiterte Verfahren. Seit er sich in einer sozialpädagogischen Struktur befinde, wo er intensiv begleitet und betreut werde, sei er langsam in der Lage, über das Vorgefallene im Heimatstaat zu sprechen. 5.2.2 Der Einwand der Verletzung der Untersuchungspflicht ist unbegründet. Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz dem Umstand der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich Rechnung getragen hat, indem er anlässlich der Befragung und der Anhörung durchwegs als – damals beinahe (…)-jähriger – Minderjähriger behandelt worden ist. Anlässlich der Anhörung wurde er einleitend zu seiner gesundheitlichen Situation inklusive ärztliche und therapeutische Behandlung, seinen Rechten und Pflichten, seinem Befinden – diesbezüglich auch im Verlaufe der weiteren Anhörung (vgl. A42 F50) – , seinem (wissenschaftlich bestätigten) Alter sowie nach seinem Herkunftsort und den dortigen Begebenheiten, Kontakten, und weiteres befragt (vgl. A42 F2 ff.). Damit wurde im Sinne der Rechtsprechung eine vertrauensbildende Befragungssituation geschaffen (vgl. BVGE 2014/30 E.2.3.3.2f.). Er erhielt anschliessend Gelegenheit, seine Asylgründe umfassend vorzutragen (F45). In einem weiteren Abschnitt der Anhörung wurde er zu Einzelheiten der von ihm vorgebrachten Asylgründe (Zeitangaben, Personen, die ihn unter Druck gesetzt hätten, Umstände der Fingerabdrücke und der Festhaltung durch die Taliban, Ausreiseumstände, etc.), auch mit offenen Fragen, befragt. Nachdem er während der Pause geweint hatte und auf die nach der Pause gestellte Frage im Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters erneut weinte, zeigte die Befragerin Empathie (vgl. A42 F50f.), worauf er sich ohne Weiteres auf die Fortsetzung der Anhörung einlassen und auf die ihm gestellten Fragen konzentrieren

E-3636/2021 konnte. Jedenfalls hinterliess er fortan nicht den Eindruck, dass er aus emotionalen Gründen dazu nicht in der Lage gewesen wäre. Die von der Befragerin formulierten Fragen erscheinen zudem weder knapp noch unpersönlich, sondern insgesamt altersgerecht. Dem Protokoll (A42) ist zwar zu entnehmen, dass bei der Frage 55 tatsächlich auf seine Antwort auf die Frage 54 hätte eingegangen werden können, nachdem er in der freien Schilderung seine Angst vor Hunden zum Ausdruck gebracht hatte (vgl. F45). Indes ist dem Protokoll nicht zu entnehmen, dass die tatsächlich gestellte Frage 55 den Beschwerdeführer emotional destabilisiert hätte. Die an der Anhörung anwesende Rechtsvertreterin stellte ihrerseits ergänzende Fragen (F77 ff.). Schliesslich bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob er alles Wesentliche habe sagen können (F90) und verneinte die Frage nach weiteren, noch nicht erwähnten Gründen, die gegen eine Rückkehr nach Afghanistan sprechen würden (F91). Dem Wunsch des Beschwerdeführers nach einer erneuten Anhörung, sobald er therapiert sei, ist nach dem Gesagten nicht stattzugeben. Nach Ansicht des Gerichts bestand für das SEM keine Veranlassung, den Beschwerdeführer zu den von ihr in Zweifel gezogenen Vorbringen erneut anzuhören, zumal die psychischen Beschwerden gemäss Angaben des Beschwerdeführers nicht auf die Erlebnisse bei den Taliban zurückzuführen sind, sondern nach dem Hinscheiden des Vaters und Verlassen des Dorfes und insbesondere während der Flucht im Ausland auftraten (vgl. A42 F18f.). Ob das SEM den verfahrensrechtlichen Anforderungen hinsichtlich des Beweiswerts der Aussagen des Beschwerdeführers genügend Rechnung getragen hat, ist eine Frage der Glaubhaftigkeitseinschätzung, also hiernach bei der materiellen Prüfung zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/30 E. 2.3.2, E. 2.3.3.2 und E. 2.3.4). 5.3 Im Weiteren ist auch eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen. Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2).

E-3636/2021 Das SEM hat in seiner Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit und seiner psychischen Beschwerden auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern eine materielle Frage. Da es dem Beschwerdeführer offensichtlich ohne Weiteres möglich war, die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. Art. 13 EMRK), ist die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht unberechtigt. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und zur Behandlung im erweiterten Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist somit abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick

E-3636/2021 über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). Dabei sind die kognitiven Fähigkeiten von – insbesondere unter 12jährigen – Minderjährigen zu beachten (vgl. BVGE 2014/30 E.2.3.3.2 und 2.3.4. 7. 7.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung zunächst damit, bei der von den Onkeln vs ausgehenden Druckausübung auf den – damals etwa (…) und einige Monate alten – Beschwerdeführer, seine Mutter und seinen Onkel ms aufgrund von Landstreitigkeiten nach dem Tod seines Vaters und der nicht auszuschliessenden Mobilisierung der Taliban, um ihn zur Landübertragung zu zwingen, handle es sich um Absichten und Handlungen von Verwandten sowie Drittpersonen, deren Verfolgungsmotive nicht in einem in Art. 3 AsylG genannten Grund liegen würden und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Weiter erachtet die Vorinstanz die geltend gemachte (Zwangs-)Rekrutierung durch die Taliban als unglaubhaft. Dabei führt sie aus, es sei aufgrund der widersprüchlichen und ausweichenden Antworten des Beschwerdeführers unklar, ob die Ländereien tatsächlich an die Onkel vs überschrieben worden seien oder ob es diesen unter Mithilfe der Taliban misslungen sei, auch nur einen Teil der Ländereien an sich zu reissen, zumal seine Familie weiterhin im Besitz der rund 20'000 m2 sei. Ferner seien seinen unsubstanziierten Schilderungen über den Aufenthalt bei den Taliban keinerlei Realkennzeichen zu entnehmen. Er habe weder aussergewöhnliche Eindrücke noch persönliche Gedankengänge im Zusammenhang mit diesen Erlebnissen aufzeigen können. Insbesondere habe er den erwartungsgemäss einschneidenden Moment der Fingerabdruck-Abgabe bei den Taliban trotz Aufforderung, alles von Anfang bis Schluss zu erzählen, in nur drei Sätzen beschrieben. Angesichts seines gesetzmässigen Anspruchs auf die Ländereien seines verstorbenen Vaters sei anzunehmen, dass er von der administrativen und offiziellen Übertragung durch die afghanische Regierung gesprochen habe. Weiter habe er die einmonatige Trainings- und Ausbildungszeit ohne jegliche Details oder nachvollziehbare Erklärungen geschildert. Auf die Frage, was ihm von seinem Aufenthalt bei den Taliban besonders in Erinnerung geblieben sei, habe er nur knappe Erklärungen gemacht (Hunde auf ihn losgelassen und Waffe in die Hand gegeben). Seine diesbezüglichen Gefühlsäusserungen würden nicht überzeugen. Auch auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung seien seine Antworten auffallend oberflächlich und ohne

E-3636/2021 individuellen Bezug ausgefallen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er viel mehr Eindrücke im Detail und auch seine inneren emotionalen Vorgänge über eine derart einschneidende Zeitspanne hätte wiedergeben können. Deshalb könne nicht geglaubt werden, dass er einen Monat lang bei den Taliban gewesen und dort ausgebildet worden sei. Schliesslich sei auch der Bericht zum geplanten Überfall auf das Lycée in B._______ und seine anschliessende Flucht konstruiert und widersprüchlich ausgefallen. Auch gebe es in seinem kurzen Bericht über die Flucht keinerlei Hinweise auf eine akute Gefahr oder eine begründete Dringlichkeit zur Ausreise. 7.2 Der Beschwerdeführer führt demgegenüber aus, die Vorinstanz habe die Entführung und die Landübernahme durch die Taliban respektive die Onkel vs, bei denen es sich um kriminelle Absichten und Handlungen von Verwandten und Drittpersonen handle, zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant bezeichnet. Indes habe sie diesbezüglich die Glaubhaftigkeit nicht vertieft geprüft und seine weiteren Vorbringen zu Unrecht in Frage gestellt, zumal sie die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers und sein jugendliches Alter nicht berücksichtigt habe. Diese hätten dazu geführt, dass er die schwierige Situation, welcher er in Afghanistan ausgesetzt gewesen sei, nicht detailliert habe schildern können. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die unmittelbar vor der Ausreise geschilderten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine Trainings- und Ausbildungszeit bei den Taliban sowie einen Überfall auf eine Dorfschule den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und die Vorbringen betreffend die Auseinandersetzungen mit den Onkeln vs und den Taliban wegen Ländereien den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Währenddem seine Angaben zu den Vorgängen rund um den Übergang der Ländereien seines Vaters auf ihn (Druckausübung, Schläge, etc.) einen gewissen Detailreichtum aufweisen, sind seine Angaben zur Zwangsrekrutierung durch die Taliban und zu dem bei ihnen verbrachten Aufenthalt von einem Monat, welche zu seiner Ausreise geführt haben soll, oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen (vgl. A42 F45). Auch die wenigen Ausführungen anlässlich der Anhörung (vgl. F69 und F79) sprechen nicht dafür.

E-3636/2021 Jedenfalls hinterlassen sie nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem und wirklichen Begebenheiten. Auch sind seine Antworten auf die ihm gestellten nachfolgenden Fragen der Befragerin zu den Ereignissen in diesem Zeitraum (Aufenthalt, Kontrolle, Training, Angriff auf Schule, etc.) ausweichend, oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen und haben damit nicht zur Klärung des Sachverhalts beigetragen (vgl. F54 ff.). Dabei hätte dies selbst vor dem Hintergrund seines noch jungen Alters im Zeitpunkt der Anhörung und seiner psychischen Verfassung erwartet werden dürfen. Es kann offen bleiben, ob er allenfalls von den Taliban im Zusammenhang mit der Überschreibung der Ländereien auf seine Onkel vs und diesbezüglich benötigten Unterschrift seinerseits unter Druck gesetzt wurde, wobei auch Hunde auf ihn gehetzt worden sein könnten. Nachdem der Beschwerdeführer die Unterschrift offenbar geleistet hat, ist nicht von einem weitergehenden Interesse seitens der Taliban an ihm auszugehen. Seine Angaben zu einem angeblichen Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person wegen Informationen, die er angeblich besitzen sollte, sind sehr vage ausgefallen (vgl. F45). Es ist nicht nachvollziehbar, wie er überhaupt an solche gelangt sein könnte, zumal die vorgebrachte Zwangsrekrutierung und der einmonatige Aufenthalt bei den Taliban unglaubhaft ausgefallen sind. Abgesehen davon ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban ihm vertraut haben sollten und welche Informationen er über sie erlangt haben könnte (vgl. F48, F61 und F63), zumal er sich ihnen gegenüber nicht kooperativ gezeigt haben will (vgl. F45, F57). 8.2 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder eine konkrete Verfolgung noch eine begründete Furcht vor einer solchen zum Zeitpunkt der Ausreise im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-3636/2021 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Verfügung vom 19. August 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und ist den Akten keine Änderung seiner finanziellen Lage zu entnehmen, womit keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3636/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

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