Abtei lung V E-3625/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 4 . August 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. A._______, geboren (...), Libanon, vertreten durch Dr. iur. Caterina Nägeli, Rechtsanwältin (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. April 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3625/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein sunnitischer Araber, seinen Heimatstaat am 3. September 2008 und gelangte am 10. September 2008 in die Schweiz, wo er noch gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 19. September 2008 fand in Basel die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 3. Oktober 2008 erfolgte die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er stamme aus Beirut und einer sich politisch nicht engagierenden Familie. Im Mai 2008 sei er in Beirut, nahe der B._______, auf einen Verletzten gestossen, dem er geholfen habe. Wegen der Kämpfe habe er danach nicht zur Arbeit gehen können, da das Quartier C._______ unter die Kontrolle der "Hisbollah" und der "Amal" geraten sei. Zu Hause hätten ihn mehrmals unbekannte junge Männer aufgesucht. Es habe sich herausgestellt, dass der Verletzte, dem er geholfen gehabt habe, Sympathisant der "Hisbollah" gewesen sei, der inzwischen verstorben sei. Er sei in der Folge sowohl von der "Hisbollah" als auch vom libanesischen Staat zu Unrecht für den Tod des "Hisbollah"- Sympathisanten verantwortlich gemacht und daraufhin gesucht worden. Er habe Beirut Ende Mai 2008 verlassen und sei nach Tripolis gefahren, um sich dort bei einem Bekannten zu verstecken. Da die "Hisbollah" jedoch so stark sei, sei er dort auch nicht in Sicherheit gewesen. Zudem sei er auch von der libanesischen Justiz verfolgt worden. Von Tripoli sei er illegal in einem LKW in die Türkei und von dort auf unbekanntem Weg illegal in die Schweiz gelangt. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine libanesische Identitätskarte, den militärischen Reservisten- Ausweis, Kopien eines Haftbefehls, einer Gerichtsvorladung auf den 16. Oktober 2008 und eines Gerichtsurteils vom 16. Oktober 2008 zu den Akten. Das BFM beauftragte die Schweizer Botschaft in Beirut mit weiteren Abklärungen und gewährte dem Beschwerdeführer am 15. April 2009 in Form einer Zusammenfassung schritlich das rechtliche Gehör zur Anfrage vom 16. Februar 2009 und zum Abklärungsergebnis vom E-3625/2009 2. April 2009. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 25. April 2009 (Poststempel) dazu Stellung. B. Mit Verfügung vom 30. April 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Zudem zog es die als gefälscht erachteten Beweismittel (Haftbefehl, Gerichtsvorladung, Urteil) ein. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Juni 2009 liess der Beschwerdeführer beantragen, der Entscheid des BFM sei aufzuheben. Das Asylgesuch sei gutzuheissen. Er sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen. D. Der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2009 erhobene Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wurde am 19. Juni 2009 geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). E-3625/2009 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in E-3625/2009 sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. So hätten Abklärungen über die Schweizer Botschaft in Beirut ergeben, dass sowohl der Haftbefehl als auch die Gerichtsvorladung für den 16. Oktober 2008 sowie das Urteil vom 16. Oktober 2008, wonach der Beschwerdeführer vom Strafgericht Mont-Liban in Abwesenheit zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, allesamt gefälscht seien. Des Weiteren ergebe sich aus den vorgenommenen Abklärungen vor Ort, dass auch objektiv keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung vorlägen. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien 19(...) eingebürgert worden. Er sei nicht verurteilt worden, und es bestehe kein Verfahren gegen ihn, weder von ziviler noch von staatlicher Seite. Im Übrigen treffe nicht zu, dass die libanesische Justiz – wie vom Beschwerdeführer behauptet – ein willfähriger Erfüllungsgehilfe der "Hisbollah" sei. Der sunnitische Beschwerdeführer könnte sich auch weiterhin einer allfälligen Gefährdung durch die schiitische "Hisbollah" – für die es aufgrund des eindeutigen und professionellen Abklärungsergebnisses der Schweizer Botschaft in Beirut keinerlei Anhaltspunkte gebe – durch einen Wohnortswechsel in ein nicht von dieser Gruppierung kontrolliertes Gebiet innerhalb des Libanon entziehen und dort wirksamen Schutz durch den libanesischen Staat finden. 5.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich die Rüge der Verletzung von Bundesrecht, indem das BFM zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen habe. Die Ausführungen in der Beschwerde erweisen sich jedoch nach einer Prüfung der Akten als nicht geeignet, um eine Änderung der vom Bundesverwaltungsgericht als richtig anerkannten Schlussfolgerungen des BFM zu bewirken. So hat dieses zu Recht und mit zutreffender Begründung gestützt auf das Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft den Haftbefehl, die Vorladung wie auch das Gerichtsurteil, welche der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereicht hat, als Fälschungen erachtet und eingezogen. Insbesondere ändert das Anerkennen der Dokumente als Fälschungen und die Behauptung des E-3625/2009 Beschwerdeführers in der Beschwerde, er sei dafür nicht verantwortlich, seine D._______ habe ihm diese Dokumente beschafft und sei in der Folge Opfer eines Betrügers geworden, nichts an der Sachlage und muss vielmehr als nachgeschobene Schutzbehauptung qualifiziert werden. Festzustellen ist jedenfalls, dass keine beweiskräftigen Dokumente vorliegen, welche die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zu stützen vermöchten. Vielmehr ergeben sich stichhaltige Hinweise dafür, dass die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden können. Zum weiteren Abklärungsergebnis der Botschaft in Beirut, dass gegen ihn im Libanon weder ein zivil- noch ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet worden sei, äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe bezeichnenderweise nicht konkret, sondern wiederholt lediglich, er werde zu Unrecht sowohl von der "Hisbollah" als auch vom libanesischen Staat beschuldigt, den Tod eines Sympathisanten jener Vereinigung verursacht zu haben, weshalb er im ganzen Land gesucht werde und keine Aufenthaltsalternative habe. Da die Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft einzustufen sind, kann eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Libanon mit einem fairen Verfahren rechnen könne, unterbleiben. Nach dem Gesagten erweist sich die erhobene Rüge mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz als unbegründet. Es erübrigt sich an dieser Stelle, auf die Ausführungen in der Beschwerde noch näher einzugehen, da sie auch nicht geeignet sind, die Dinge in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 5.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer seine Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft machten konnte, das BFM mithin das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht E-3625/2009 angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in E-3625/2009 den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Die allgemeine Lage im Libanon hat sich seit Beendigung des Krieges mit Israel im Jahre 2006 wieder stabilisiert. Heute herrscht dort kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in den Libanon aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Der Beschwerdeführer verfügt über eine mehrjährige Schul- und Berufsbildung und arbeitete vor seiner E-3625/2009 Ausreise zehn Jahre als E._______, was ihm ermöglichen sollte, bei einer Rückkehr in den Libanon wirtschaftlich wieder Fuss zu fassen. Zudem leben (...) und (...) nach wie vor im Libanon. Es kann mithin ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es ihm gelingen wird, sich in seinem Heimatland erfolgreich zu reintegrieren. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich unter diesen Umständen nicht als unzumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 19. Juni 2009 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) E-3625/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 10