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Bundesverwaltungsgericht 05.07.2017 E-3621/2017

5 juillet 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,172 mots·~16 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Juni 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3621/2017

Urteil v o m 5 . Juli 2017 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Juni 2017 / N (…).

E-3621/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben sein Heimatland am (…) verlassen habe und am 28. März 2017 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass ihm, ebenfalls am gleichen Tag, mitgeteilt wurde, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen worden sei, dass er gemäss dem vom SEM am 29. März 2017 durchgeführten Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 16. März 2017 in Italien registriert worden war, dass das SEM gestützt auf den Eurodac-Treffer, eine Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) die zuständige italienische Behörde am 30. März 2017 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass der Beschwerdeführer mit Vollmacht vom 31. März 2017 die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich zur Rechtsvertretung mandatierte, dass das SEM ihn am 3. April 2017 zu seiner Person befragte (BzP; elektronische Akten des SEM: A13/6), dass er am 5. April 2017 zu einem ersten Treffen mit der Rechtsberaterin eingeladen wurde (vgl. elektronische Akten des SEM: A16/2), dass der Beschwerdeführer am 6. April 2017 das Mandatsverhältnis mit der Rechtsberatung beendete und die Aushändigung der Verfahrensakten bestätigte (vgl. elektronische Akten des SEM: A18/1), dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 6. April 2017 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährte,

E-3621/2017 dass der Beschwerdeführer dazu ausführte, in Italien gebe es keine Sicherheit, es seien zu viele Leute dort, es gebe dort weder Essen noch Wasser, und er wolle nicht dorthin zurückkehren, dass er in gesundheitlicher Hinsicht angab, während des Krieges von einem Bombensplitter getroffen worden zu sein, seither sei in seinem (...) ein Band gerissen, und er könne auch den (…) nicht mehr bewegen, dass er vom Militär geschlagen worden sei und seither an (…) leide sowie (…) habe, dass der Beschwerdeführer aktenkundig in medizinischer Behandlung steht (vgl. Bericht von dipl. med. B._______, Facharzt für Chirurgie und praktischer Arzt FMH, vom 13. Juni 2017 seit dem 12. April 2017 [elektronische Akten des SEM: A24/2]), dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Schweiz am 30. Mai 2017 zustimmten und gleichzeitig um praktische Angaben zum Transfer sowie allfälligen medizinischen Problemen des Beschwerdeführers ersuchten, dass das SEM mit Verfügung vom 15. Juni 2017 – eröffnet am 27. Juni 2017 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, ihn aus der Schweiz nach Italien wegwies und den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es seinen Entscheid im Wesentlichen mit der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründete, nachdem der Eurodac-Treffer ergeben habe, dass der Beschwerdeführer am 17. März 2017 illegal in das Hoheitsgebiet Italiens eingereist sei, dass sodann keine Gründe für die Annahme vorlägen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) und Art. 3 EMRK mit sich brächten, dass in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es in Italien keine Sicherheit gebe, festzustellen sei, dass Italien ein Rechtsstaat sei, welcher über funktionierende Polizeibehörden verfüge, die sowohl als

E-3621/2017 schutzwillig wie auch schutzfähig gelten würden und er sich, falls er um seine Sicherheit besorgt sei, an die zuständigen Stellen wenden könne, dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK sei und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, Italien würde sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen, dass damit nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage geraten könnte oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement- Gebots in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt werde, zumal auch keine systemischen Mängel in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem vorlägen, dass Italien die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, umgesetzt habe, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die geltend gemachten mangelnde Versorgung in Italien entsprechend an die zuständige italienischen Behörden wenden könne, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten, dass die Vorinstanz in Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden festhielt, Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss der erwähnten Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten und schweren psychischen Störungen, zu gewähren, dass keine Hinweise dafür vorlägen, dass Italien dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert habe oder zukünftig verweigern würde,

E-3621/2017 dass für das weitere Dublin-Verfahren demnach einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend sei und diese erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde, dass das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zudem bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung tragen werde, indem es die italienischen Behörden vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere, dass in Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände damit keine Gründe vorlägen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juni 2017 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte sowie beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass er zur Begründung seiner Beschwerde ausführte, er leide an gesundheitlichen Problemen, in Italien sei seine medizinische Versorgung nicht sichergestellt, und er werde entsprechende Arztberichte nachreichen, dass er mit Eingabe vom 3. Juli 2017 mehrere medizinische Unterlagen einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 29. Juni 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung nach Italien per sofort einstweilen aussetzte,

E-3621/2017 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass damit auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG [SR 142.31] und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten und mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung kommt (Art. 112b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV), dass die Gesuche, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos werden,

E-3621/2017 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ergibt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche

E-3621/2017 Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderem Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass der Beschwerdeführer gemäss Eurodac-Treffer am 16. März 2017 in das Hoheitsgebiet Italiens einreiste und die italienischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers am 30. Mai 2017 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie deren Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der EGMR in seinem Urteil Tarakhel bezüglich Italien keine systemischen Mängel feststellte und insbesondere ausführte, die heutige Lage Ita-

E-3621/2017 liens sei nicht mit derjenigen von Griechenland (vgl. Urteil M.S.S. vs. Belgien und Griechenland des EGMR [Grosse Kammer] vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09) vergleichbar (vgl. Urteil Tarakhel vs. Schweiz [Grosse Kammer] vom 4. November 2014, Nr. 29217/14, § 114 f. und § 120), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer sodann kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, und den Akten denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass er auch nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers, in Italien seien zu viele Leute und es gebe dort weder Essen noch Wasser, nicht zur Annahme führt - und auch keine Hinweise dafür vorliegen - Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, wobei er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass das SEM in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geäusserten Sicherheitsbedenken zu Recht darauf hinwies, dass er sich, sofern erforderlich, auch diesbezüglich an die zuständigen Stellen wenden könne, dass sich in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund der im Heimatland erlittenen Folter gesundheitliche Beschwerden (…) habe, ergibt, dass er aufgrund seines (…), wegen (...) sowie (...) und (...) in der Schweiz ärztlich behandelt wurde (vgl. Eingabe vom 3. Juli 2017 S. 1; Medizinischer Bericht von dipl. med. B._______, Facharzt für Chirurgie und praktischer Arzt FMH, vom 13. Juni 2017 S. 1 f.),

E-3621/2017 dass eine Überstellung in einen Mitgliedstaat unter dem Aspekt der gesundheitlichen Situation einer schutzsuchenden Person allerdings nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK führt, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, dass eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer solchen Verletzung besteht (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.; EGMR, A.M. gegen die Schweiz, Urteil vom 3. November 2015, Beschwerde-Nr. 37466/13, § 17; A.S. gegen die Schweiz, Urteil vom 30. Juni 2015, Beschwerde-Nr. 39350/13, § 25 ff.), dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers – ohne sie verharmlosen zu wollen – diese hohe Schwelle nicht erreichen, zumal das SEM zutreffend darauf hingewiesen hat, dass Italien verpflichtet ist, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung sowie die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass Italien seiner diesbezüglichen Verpflichtung gegenüber dem Beschwerdeführer zukünftig nicht nachkommen würde (so auch die Einschätzung des EGMR in A.S. gegen die Schweiz, a.a.O., § 35 ff.), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen haben und die italienischen Behörden vorgängig auch in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), wobei sich aus den Akten ergibt, dass das SEM in den Überstellungsmodalitäten bereits darauf hingewiesen hat, dass es sich vorliegend um einen medizinischen Fall handle (vgl. elektronische Akten des SEM: A 26/1), dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal die wesentlichen Dokumente bereits im vorinstanzlichen Verfahren bekannt waren, dass schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dem Bun-

E-3621/2017 desverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM jedoch keine Beurteilungskompetenz mehr zukommt (vgl. BVGE 2015/9), dass das Bundesverwaltungsgericht nur eingreift, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend, wo das SEM die massgeblichen Parameter des Einzelfalles in seine Prüfung einbezogen hat, nicht der Fall ist, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Italien angeordnet hat, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass der mit Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, weil die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben ist, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) damit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-3621/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Sibylle Dischler

E-3621/2017 — Bundesverwaltungsgericht 05.07.2017 E-3621/2017 — Swissrulings