Abtei lung V E-362/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Januar 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2008 / (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien
E-362/2009 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Äthiopien am (...) verliess und (...) am (...) illegal in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, E-362/2009 dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 11. Januar 2008 und bei der Direktanhörung zu seinen Asylgründen durch das BFM vom 6. März 2008 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei in C._______ (Eritrea) geboren und im Alter von sieben Jahren mit seinem Vater zu seiner Mutter, die Eritrea bereits einige Jahre zuvor verlassen habe, nach D._______ (Äthiopien) gereist, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe, dass sein Vater kurze Zeit nach der Ankunft in D._______ und seine Mutter, die er nach der siebten Schulklasse verlassen habe, um sich im Taxigewerbe selbstständig zu machen, am (...) gestorben seien, dass er im Jahre 2007 von der Polizei nach einem Streit im Taxi einvernommen und fünf Tage nach diesem Ereignis festgenommen worden sei, weil er sich bei der Einvernahme nicht habe ausweisen können und als eritreischen Staatsangehörigen bezeichnet habe, dass ihm die Flucht gelungen sei, weil er den Polizisten gesagt habe, er wolle für die Gefangenen Brot kaufen gehen, dass er aufgrund dieser Ereignisse und aus Angst, nach Eritrea ausgewiesen zu werden, Äthiopien verlassen habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Asylverfahren keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Dezember 2008 - eröffnet am 19. Dezember 2008 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, dass er insbesondere keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht habe, womit seine effektiven Reisedaten und seine tatsächliche Reiseroute nicht feststünden, E-362/2009 dass seine Aussage, er habe nie eigene Ausweispapiere besessen, unglaubhaft sei, dass es sich bei seinen Vorbringen, er sei eritreischer Staatsangehöriger und als siebenjähriger Knabe mit seinem Vater von Eritrea nach D._______ zu seiner Mutter gereist, um pauschale Behauptungen handle, die durch nichts belegt seien, dass der von ihm angegebene Geburtsort (...) nicht existiere, er nur rudimentäre Kenntnisse über Eritrea habe und kaum Tigrinnisch spreche, obwohl er eigenen Aussagen zufolge seine ersten sieben Lebensjahre in Eritrea verbracht habe und beide Elternteile tigrinnischer Muttersprache gewesen seien, dass seine Aussage nicht geglaubt werden könne, er und seine Eltern hätten in Äthiopien als eritreische Staatsangehörige ohne offizielle Aufenthaltserlaubnis nie Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt, zumal davon auszugehen sei, dass sein Schulbesuch über einen Zeitraum von sieben Jahren und der Tod seiner Eltern amtlich registriert worden wären, dass seine Vorbringen zu den fluchtauslösenden Ereignissen weder minimale Detailkenntnisse noch einen persönlichen Realitätsbezug enthielten und teilweise widersprüchlich seien, dass von einer solchermassen betroffenen Person ausführlichere, mit Realkennzeichen versehene Schilderungen und eine persönliche Betroffenheit erwartet werden könne, dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werde, auf weitere Ungereimtheiten in seinen Aussagen - wie beispielsweise zu seiner Flucht einzugehen, zumal sich keine Hinweise auf eine gezielt gegen ihn gerichtete staatliche Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes ergäben, dass die Wegweisung Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Beschwerde vom 19. Januar 2009 (Poststempel) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter An- E-362/2009 ordnung der vorläufigen Aufnahme und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig- E-362/2009 keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer keine für die Feststellung seiner Personalien tauglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hat, seine Identität somit nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind und sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpfen, die Authentizität der mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu wiederholen und zu bekräftigen, ohne indessen in substanziierter und überzeugender Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen, dass insbesondere angesichts der sich daraus ergebenden Konsequenzen die Aussage des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar ist, er habe die Polizei bei seiner Einvernahme von sich aus über seine angebliche eritreische Staatsangehörigkeit informiert, dass sein Vorbringen, er habe aus der Haft flüchten können, weil er den Polizisten gesagt habe, er wolle für die Gefangenen Brot kaufen gehen, jeglichen Realitätsbezug vermissen lässt, dass er widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt des Weggangs seiner Mutter, zur Dauer der Festhaltung auf dem Polizeiposten anlässlich der Einvernahme und zur Nationalität des für die Ausreise aus E-362/2009 Äthiopien verwendeten (falschen) Reisepasses machte und seine bei der Direktanhörung auf Vorhaltung hin gemachten Erklärungen in keiner Weise zu überzeugen vermögen, dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe Eritrea bereits als kleines Kind verlassen und es sei gut vorstellbar, dass er die Schule aus Angst vor behördlicher Entdeckung verlassen habe, angesichts seiner kaum vorhandenen Tigrinnischkenntnisse und des Schulbesuchs über einen Zeitraum von sieben Jahren nicht überzeugen, dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise weder die bereits anlässlich der Direktanhörung vom 6. März 2008 in Aussicht gestellten Schuldokumente (A16/15 S. 3) eingereicht noch seine Bemühungen zu deren Beschaffung offengelegt hat, obwohl ihm dies ohne weiteres zumutbar und auch möglich gewesen wäre, dass an dieser Stelle mangels Stichhaltigkeit der weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich bei dieser Sachlage die Ansetzung einer Frist für die Einreichung der in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten Schriftstücke (Schulzeugnisse, Todesscheine der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers, Bedürftigkeitsbestätigung) erübrigt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, E-362/2009 wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe - eigenen Angaben zufolge verfügt der junge und gesunde Beschwerdeführer in Äthiopien mit seinem (...) und seinen Freunden (A16/15 S. 3) über Bezugspersonen, die ihm beim Wiederaufbau einer Existenzgrundlage behilflich sein können - auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), E-362/2009 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-362/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (in Kopie) - E._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 10