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Bundesverwaltungsgericht 06.11.2008 E-3618/2006

6 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,765 mots·~19 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzugg

Texte intégral

Abtei lung V E-3618/2006/ luc/fea/gsi/ame {T 0/2} Urteil v o m 6 . November 2008 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiber Andreas Felder. A_______, geboren (...), Syrien, vertreten durch Edith Hofmann, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2003 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3618/2006 Sachverhalt: A. Gemäss seinen ersten Aussagen verliess der Beschwerdeführer Syrien im Juli 2003 zusammen mit seinen Eltern und zwei seiner Schwestern und sei danach via Istanbul mit dem Schiff nach Italien gelangt. Am 17. Juli 2003 sei er unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags in der Empfangsstelle Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte. Der Beschwerdeführer gab keine Identitätspapiere ab. B. Am 18. Juli 2003 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle Kreuzlingen summarisch zu seiner Person und seinen Asylgründen befragt und am 15. August 2003 vom Migrationsamt des Kantons (...) eingehend angehört. Für die Dauer des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer dem Kanton (...) zugewiesen. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er dabei im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei aramäischer Christ aus (...). Sein Vater sei von den örtlichen Behörden mehrmals genötigt worden, Holzkisten mit seinem Traktor an den Tigris-Fluss zu transportieren. Als sein Vater vor zirka zwei Jahren erneut einen solchen Transport hätte ausführen sollen und es diesbezüglich zu Streitigkeiten und Handgreiflichkeiten gekommen sei, habe er seinem Vater zu Hilfe eilen wollen und sei dabei auf den Kopf geschlagen worden. Dieser Übergriff habe bei ihm bleibende Schäden verursacht und er sei deswegen vor zirka einem Jahr in Beirut operiert worden. Da sein Vater weiterhin von den Behörden belästigt worden sei, habe er im Juli 2003 zusammen mit seinen Eltern und zwei Geschwistern Syrien verlassen und sei über den beschriebenen Reiseweg in die Schweiz gelangt. C. Am 15. August 2003 wurde der Beschwerdeführer von der (kantonale Behörde) bezüglich seiner Widerhandlung gegen das damals noch in Kraft gewesene Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) befragt, da er illegal in die Schweiz eingereist war. E-3618/2006 D. Am 25. September 2003 wurde aus einer Telefax-Mitteilung der (ausländische Behörde) bekannt, dass der Beschwerdeführer im Februar 2000 nach Deutschland gereist sei. Dort habe er zusammen mit seiner Mutter, welche kurze Zeit später ebenfalls nach Deutschland gekommen sei, bis zum 13. August 2003 in (...) gewohnt. Ihre eingereichten Asylgesuche seien am 17. April 2001 abgewiesen worden, jedoch habe eine Abschiebung nach Syrien mangels rechtsgenüglich vorhandener Dokumente nicht vollzogen werden können. In der Folge seien die Dokumente jedoch aufgetaucht, woraufhin der Beschwerdeführer und seine Mutter geflohen und in Deutschland nun zur Verhaftung ausgeschrieben seien. Die gefundenen Dokumente befänden sich zur Zeit beim Ausländeramt der Stadt (...). E. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2003 reichte die Stadt (...) dem damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) Kopien von einem Auszug des Reisepasses des Beschwerdeführers ein. F. Mit Telefax vom 20. Oktober 2003 bat das BFF die kantonale Fremdenpolizei Basel, bei den deutschen Behörden abzuklären, ob eine Rückübernahme des Beschwerdeführers möglich sei. G. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2003 teilte das Bundesgrenzschutzamt Weil am Rhein mit, dass der Beschwerdeführer in Deutschland nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sei und somit einer Rückübernahme nicht zugestimmt werden könne. H. Am 11. Dezember 2003 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den erwähnten Vorkommnissen gewährt, wobei der Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörung zugab, sich vor seiner Einreise in die Schweiz während 3 ½ Jahren in Deutschland aufgehalten zu haben, wo er vor zirka einem Jahr in (...) operiert worden sei. I. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2003 – eröffnet am 29. Dezember 2003 – lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Als Begründung führte es im Wesentlichen aus, E-3618/2006 die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug nach Syrien zulässig, zumutbar und möglich. J. Mit separaten Verfügungen, alle ebenfalls vom 19. Dezember 2003, lehnte das BFF auch die Asylgesuche der Eltern des Beschwerdeführers (...) sowie seiner Schwestern B._______ und C._______ ab. Die Eltern und Schwestern des Beschwerdeführers erhoben je mit Eingaben vom 28. Januar 2004 Beschwerde gegen die Verfügungen. K. Mit Eingabe vom 28. Januar 2003 reichte der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2003 ein. Er beantragte dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Asylgewährung oder zumindest die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, sowie die gleichzeitige Entscheidung in seinem Verfahren und in den Verfahren seiner Eltern und Geschwister. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege und den Erlass des Kostenvorschusses. L. Mit Verfügung vom 4. Februar 2004 hielt die ARK fest, dass der Beschwerdeführer den Entscheid in der Schweiz abwarten könne. Zudem wurde ihm mitgeteilt, dass sein Verfahren und die Verfahren seiner Eltern und Geschwister koordiniert behandelt würden. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, jedoch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. M. Mit Eingaben vom 10. März, 12. März und 31. März 2004 nahm der Beschwerdeführer ergänzend Stellung zu Fragen der ärztlichen Betreuung in der Schweiz, und er reichte einen Arztbericht der (Klinik) vom 16. September 2003 ein, in welchem der Verdacht auf (konkrete Diagnose) sowie der Status nach der erfolgten Hirnoperation (angeblich 2002 in Syrien) diagnostiziert wurden. E-3618/2006 N. In seiner Vernehmlassung vom 28. Juni 2004 hielt das BFF fest, dass der Beschwerdeführer gemäss dem nachgereichten Arztbericht vom 16. September 2003 nicht auf akute Behandlungsmassnahmen angewiesen sei und daher eine Rückkehr nach Syrien zumutbar sei. Im Übrigen hielt das BFF an seinem bisherigen Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Schreiben vom 21. Juli 2004 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFF zugestellt und er erhielt die Möglichkeit, replikweise Stellung zu nehmen. P. Mit Schreiben vom 19. August 2004 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine entsprechende Stellungnahme ein, worin ausgeführt wurde, dass die vom Beschwerdeführer eingenommenen Medikamente in Syrien nicht erhältlich seien und er sich als Christ in seiner Heimat vor Repressalien seitens der kurdischen Mehrheit fürchte. Q. Am 22. August 2005 wurde das BFF vom Bundesverwaltungsgericht zu einer zweiten Vernehmlassung eingeladen, wobei es sich zur Frage einer allfälligen Gefährdung wegen der eventuellen illegalen Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien äussern möge. R. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 1. November 2005 hielt das BFM fest, dass die Mutter des Beschwerdeführers bei ihrer Ausreise nach Deutschland im Besitze eines Reisepasses gewesen sei und Syrien legal verlassen habe und sich vor diesem Hintergrund der Schluss aufdränge, dass auch der Beschwerdeführer Syrien legal mit seinem Reisepass verlassen habe (Anmerkung: In den Akten finden sich Auszüge eines Reisepasses des Beschwerdeführers, vgl. Bst. E). Demnach halte das BFM an seinem bisherigen Standpunkt fest und beantrage weiterhin die Abweisung der Beschwerde. S. Am 29. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Schweiz – er hatte gemäss seinen Aussagen an der Hochzeitsfeier seiner Schwester im (...) teilgenommen – vom Grenzwachtkorps E-3618/2006 kontrolliert, wobei festgestellt wurde, dass er die Schweiz widerrechtlich verlassen hatte. T. Mit Schreiben vom 15. Juli 2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag um Umwandlung seiner Aufenthaltsbewilligung N in eine Aufenthaltsbewilligung F. U. Mit Schreiben vom 21. Juli 2008 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass beim aktuellen Verfahrensstand keine Möglichkeit bestehe, den momentanen Aufenthaltsstatus in der Schweiz zu ändern. V. Mit Verfügung vom 9. September 2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, neue aktuelle ärztliche Zeugnisse einzureichen. W. Mit Schreiben vom 20. September 2008 reichte der Beschwerdeführer einen neuen Arztbericht – datiert vom 19. September 2008 – zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). E-3618/2006 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. In Bezug auf die angestrebte Koordination in den Verfahren der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers ist folgender Verfahrensstand bekannt: 3.1 Das Beschwerdeverfahren von C._______, die in der Schweiz infolge Heirat eine Aufenthaltsbewilligung B im Kanton (...) erhielt, wurde mit Beschluss der ARK vom 14. Juni 2006 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 3.2 Das Beschwerdeverfahren von B._______, die einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet hat und in der Folge im Januar 2007 nach Deutschland ausgereist ist, wurde mit Beschluss der ARK vom 27. Dezember 2006 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 3.3 Das Beschwerdeverfahren der Eltern des Beschwerdeführers wird mit Urteil heutigen Datums abgeschlossen (E-3616/2006). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). E-3618/2006 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM würdigte die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner angeblichen Ausreise im Juli 2003 und den vorangegangenen Schwierigkeiten in der Heimat als tatsachenwidrig, da spätere Abklärungen ergeben hatten, dass sich der Beschwerdeführer in den Jahren 2000 bis 2003 in Deutschland aufgehalten hatte, was der Beschwerdeführer nachträglich auch bestätigte. Aufgrund dieser Tatsachen ist die Feststellung der Vorinstanz zu bestätigen, wonach die vorgetragenen Schwierigkeiten im Heimatland in den Jahren 2000 bis 2003 und die angeblich im Jahre 2002 resultierende Kopfverletzung des Beschwerdeführers nach einer Auseinandersetzung mit Vertretern der syrischen Behörde sowie seine Kopfoperation in Beirut offensichtlich tatsachenwidrig sind. 5.2 Weiter sind die vom BFM gemachten Feststellungen zu stützen, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers oftmals widersprüchlich, unlogisch, unsubstanziiert und unglaubhaft seien. Der Beschwerdeführer selbst war nicht in der Lage, den angeblichen Übergriff auf ihn auch nur einigermassen detailliert und zeitlich korrekt zu schildern. So konnte sich der Beschwerdeführer nur sehr ungenau erinnern, wann dieser Übergriff auf ihn und seinen Vater stattgefunden habe. Bei der Erstbefragung gab er lediglich an, dass er damals älter als dreizehn Jahre gewesen sei (vgl. A. 1 , S. 5). Bei der kantonalen Anhörung gab er an, dieser Vorfall sei vor etwa zwei Jahren gewesen, wobei er sich nicht wirklich sicher sei (vgl. A 10, S. 7). Der Beschwerdeführer konnte zudem nur rudimentär berichten, dass sein Vater Probleme mit den Behörden gehabt habe, dabei mehrmals geschlagen und bedroht worden sei und er dabei einmal seinem Vater zu Hilfe geeilt sei, wobei er sich schwere Kopfverletzungen zugezogen habe. Wie die Vorinstanz bereits feststellte, leidet der Beschwerdeführer zwar tat- E-3618/2006 sächlich unter einer Beeinträchtigung seines Erinnerungsvermögens, was jedoch die widersprüchlichen und oberflächlichen Aussagen nicht vollends zu erklären vermag. Ausserdem hat sich der Vater des Beschwerdeführers bei seinen Befragungen im Zusammenhang mit dem Angriff auf seinen Sohn äusserst widersprüchlich geäussert. So gab der Vater des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung an, dass sein Sohn im Jahre 1998 geschlagen worden sei, während er später den gleichen Vorfall auf das Jahr 2002 datierte. Zudem sprach er zuerst davon, dass seinem Sohn mit einem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen worden sei, während er später von einer Eisenstange sprach. Seinem Arzt in der Schweiz gegenüber hat der Beschwerdeführer schliesslich offenbar angegeben, er sei in Syrien im Alter von 13 Jahren – dies wäre 1992 gewesen – von Kurden überfallen und zusammengeschlagen worden (vgl. Arztbericht vom 19. September 2008). Aufgrund der Ungereimtheiten in den Aussagen sämtlicher Beteiligter ist die Annahme der Vorinstanz zu stützen, wonach die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht von einer entsprechenden Gewaltanwendung seitens der syrischen Behörde stammt, sondern von einem Unfall oder einem ähnlichen Ereignis herrührt. Die angebliche Verfolgung seitens der syrischen Behörden ist somit als unglaubhaft zu taxieren. 5.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 28. Januar 2004 sind nicht geeignet, eine andere Sicht der Dinge zu erhalten. Das nachträgliche Eingeständnis, dass er und seine Mutter tatsächlich ab dem Jahre 2000 bzw. 2001 in Deutschland gewesen seien und er sich dort einer Operation unterzogen habe, sowie die entsprechende zeitliche Sachverhaltsanpassung der Vorkomnisse in der Heimat – die geltend gemachten Ereignisse sollen sich wie geschildert, aber Jahre früher ereignet haben -, muss als Versuch gewertet werden, die ganzen Vorbringen nun mit dem vorgängigen Aufenthalt in Deutschland zeitlich abzustimmen. Diese nachträgliche Sachverhaltsanpassung wirkt jedoch unglaubwürdig, zumal der angebliche Übergriff auf den Beschwerdeführer und seinen Vater in einer nochmals anderen Version geschildert wird: Der Übergriff ist nun auf das Jahr 1999 datiert und der Beschwerdeführer gibt diesmal an, mit einem Stein auf den Hinterkopf geschlagen worden zu sein. Auch vermag der Beschwerdeführer nicht schlüssig zu begründen, wieso er zuerst seinen vorgängigen Aufenthalt in Deutschland verheimlichte. E-3618/2006 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Vermutung, dass er seinen Reisepass absichtlich in Deutschland gelassen habe, müssen als Schutzbehauptungen angesehen werden. Die Ausführungen, wonach er und seine Mutter bei ihrer Gastfamilie wie Sklaven gehalten worden seien, erscheinen unglaubhaft. Es ist nicht einzusehen, wieso der Beschwerdeführer und seine Mutter nicht in ihrer Asylunterkunft geblieben wären, sondern sich stets von dieser Familie hätten drangsalieren lassen. Zudem erscheint es realitätsfremd, dass die erwähnte syrische Familie nach der Abreise des Beschwerdeführers und seiner Mutter aus Deutschland in die Asylunterkunft in (...) gegangen sei und dort deren Reisepässe im ehemaligen Zimmer des Beschwerdeführers deponiert hätte. Bezüglich seiner Kopfverletzung kann der Beschwerdeführer nicht darlegen, dass diese Verletzung tatsächlich von einem gewaltsamen Übergriff der syrischen Behörden stammt. Er gibt in der Beschwerde einzig den bereits bekannten Sachverhalt wieder, der jedoch aufgrund der diversen Ungereimtheiten als unglaubwürdig taxiert werden muss. 5.4 Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige E-3618/2006 Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- E-3618/2006 richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund seiner vielen widersprüchlichen und teilweise tatsachenwidrigen Aussagen nicht gelungen, eine entsprechend konkrete Gefahr im Falle einer Rückschiebung nach Syrien glaubhaft darzulegen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seinem Reisepass nach Deutschland gereist ist, darf davon ausgegangen werden, dass er Syrien legal verlassen hat. Demzufolge muss der Beschwerdeführer auch keine mögliche unverhältnismässige Strafe bei einer Rückkehr nach Syrien befürchten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). In Syrien herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Das Zusammenleben der muslimischen Mehrheit mit der christlichen Minderheit ist vorwiegend friedlich geprägt und gelegentliche Schikanen seitens der kurdischen oder arabischen Bevölkerung gegenüber der christlichen Minderheit sind nicht in einem Ausmass vorhanden, wonach eine Rückkehr als unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, Syria, vom 10. Oktober 2007, Ziff. 17.03). Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen eine Rückkehr nach Syrien sprechen würden. Der Beschwerdeführer E-3618/2006 hat praktisch sein ganzes Leben in Syrien verbracht und wird dort ein funktionierendes Beziehungsnetz vorfinden, da auch seine Eltern wieder nach Syrien zurückkehren müssen. Zwar hat der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme, weswegen er sich in Deutschland einer Operation unterzog, allerdings seien beim Beschwerdeführer gemäss dem zuletzt eingereichten Arztbericht – datiert vom 19. September 2008 – in letzter Zeit keine (Krankheitssymptome) mehr aufgetreten und er nehme auch keine Medikamente mehr. Einzig Schwindelattacken könnten gelegentlich noch auftreten, wobei er sich in diesem Zusammenhang nie habe ärztlich untersuchen lassen. Der Beschwerdeführer ist somit zur Zeit weder auf Medikamente noch auf bestimmte Therapien angeweisen. Weiter ist der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten in der Schweiz einer Arbeit nachgegangen und hat sich um die Erlangung eines Führerausweises bemüht. Somit sprechen keine gesundheitlichen Gründen dagegen, dass er bei seiner Rückkehr wieder im Landwirtschaftsbetrieb des Vaters arbeiten könnte. Dem Beschwerdeführer sollte damit die soziale wie wirtschaftliche Reintegration gelingen und es liegt keine medizinische Notlage vor, welche gegen eine Rückkehr nach Syrien sprechen würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. E-3618/2006 10. Dem mit Beschwerde vom 28. Januar 2004 gestellten Rechtsbegehren um gemeinsame Entscheidung mit den Beschwerden der Eltern und den Geschwistern des Beschwerderführers wurde Rechnung getragen. Die einzig noch hängige Beschwerde der Eltern des Beschwerdeführers (betreffend die Beschwerdeverfahren der beiden Schwestern vgl. oben E. 3) wurde vom Bundesverwaltungsgericht zeitgleich mit der vorliegenden Beschwerde behandelt. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Januar 2004 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde jedoch mit Verfügung vom 4. Februar 2004 gutgeheissen. Da der Beschwerdeführer auch zum heutigen Zeitpunkt weiterhin als bedürftig gilt, werden somit keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) E-3618/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand: Seite 15

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