Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3616/2011
Urteil v o m 4 . Dezember 2012 Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Mai 2011 / N (…).
E-3616/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile hinduistischen Glaubens aus B._______ im Distrikt Jaffna, verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 12. September 2008 über den Flughafen von Colombo und gelangte am 15. September 2008 in die Schweiz; am gleichen Tag suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Die summarische Befragung durch das BFM fand am 22. September 2008 statt, die direkte Bundesanhörung erfolgte am 5. Dezember 2008. Zur Begründung seines Gesuches führte der Beschwerdeführer an, er habe während des Waffenstillstandes den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) geholfen. Neben seiner (…) habe es ein LTTE-Camp gegeben, wo er gearbeitet habe. Er sei aufgefordert worden, nach Vanni zu kommen und den LTTE dort zu helfen. Er wolle jedoch nicht hingehen und nach seiner Heirat ein ruhiges Leben führen. Mit der sri-lankischen Armee habe er kein konkretes Problem, allerdings habe er Angst, dass diese irgendwann merken würde, dass er Kontakt mit den LTTE gehabt habe, weshalb es wiederholt zu Hausdurchsuchungen gekommen und er von den Sicherheitskräften misshandelt worden sei. Er sei mehrmals kurz verhaftet worden, weil er in Colombo nicht registriert gewesen sei. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. B. Mit Verfügung vom 20. Mai 2011 – eröffnet am 24. Mai 2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Entscheides führte das Bundesamt im Vollzugspunkt aus, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
E-3616/2011 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle, und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Nach eingehender Überprüfung der Lage in Sri Lanka – unter anderem mittels einer Dienstreise im Herbst 2010 – sei das BFM zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage seit Mai 2009 deutlich entspannt habe. Ebenfalls sei festgestellt worden, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten des Landes grundsätzlich wieder zumutbar sei. Der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Ausreise immer im Distrikt Jaffna wohnhaft gewesen. In Anbetracht der obigen Ausführungen erachte das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat somit als zumutbar. Auch seine Familie lebe in diesem Gebiet. Zudem sei er mehrere Jahre selbständiger (…) mit (…) gewesen. Er verfüge damit sowohl über eine gesicherte Wohnsituation in Jaffna als auch über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Gesundheitliche Beschwerden seien keine bekannt. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Juni 2011 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht die Aufhebung der Dispositivziffern 3 (Wegweisung aus der Schweiz), 4 (Ausreisefrist) und 5 (Vollzugsauftrag an den Kanton C._______) dieser Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung mit der Anweisung, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche sich die angefochtene Verfügung stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen, und eventualiter unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er im Hinblick auf eine Gutheissung der Beschwerde die Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz, sodann sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. An Beweismitteln wurden mehrere Bestätigungsschreiben zu den Akten gegeben. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E-3616/2011 D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2011 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses vorderhand verzichtet und festgestellt, dass weitere Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen würden. E. Mit Verfügung vom 6. November 2012 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, der Bericht "Sri Lanka, Erkenntnisse der Dienstreise 5. bis 17. September 2010" vom 22. Dezember 2011 und die Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 21. Februar 2012 im Verfahren E-3408/2011 würden zu den Akten genommen. Des Weiteren räumte er dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, innert Frist eine Ergänzung und eine Stellungnahme zur Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Akten zu reichen, wovon dieser in der Folge keinen Gebrauch machte. Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt.
E-3616/2011 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz angeordneten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 20. Mai 2011 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit – abgesehen von den formellen Rügen – lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, weil sie die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, nicht offengelegt habe. Insbesondere habe sie es versäumt, nähere Angaben zu ihrer Dienstreise nach Sri Lanka zu machen. Das BFM sei deshalb anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen. Der gebotenen Begründungspflicht sei die Vorinstanz auch deshalb nicht in genügendem Masse nachgekommen, weil sie in der angefochtenen Verfügung ohne ausreichende Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei. Daher sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivpunkten 3, 4 und 5 (recte: 4 und 5) aufzuheben und zur Neubeurteilung der Sache an das Bundesamt zurückzuweisen. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
E-3616/2011 4.2 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche ausgestaltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 26-28 VwVG), das der betroffenen Person ermöglichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kontrollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu beziehen (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 295; BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). Demnach ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, und dieses Recht darf nur ausnahmsweise verweigert werden. Unter die als Beweismittel dienenden Aktenstücke im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG fallen insbesondere die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke und zudem alle Unterlagen, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen (vgl. dazu BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389, BGE 121 I 225 E. 2a S. 227, BGE 119 Ib 12 E. 6b S. 20; EMARK 1994 Nr. 1 E. 3a; vgl. zudem WALD- MANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26, N 58). Des Weiteren ist im vorliegenden Zusammenhang auf die Begründungspflicht hinzuweisen. Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 35, N 10, 17). 4.3 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen, ist festzuhalten, dass das aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör resultierende Recht des Beschwerdeführers auf Information über die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen im vorliegenden Fall nicht ausreichend gewahrt worden ist. Das BFM wäre unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer die Erkenntnisse über die in der angefochtenen Verfü-
E-3616/2011 gung aufgeführte Dienstreise vom Herbst 2010 mit angemessener Transparenz offenzulegen. Die knappe Wiedergabe lediglich der wichtigsten Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung wird dem Informationsanspruch des Beschwerdeführers nicht gerecht. Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht keine Einsicht in das Ergebnis der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 gewährt und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Folglich wäre sein Antrag, das BFM sei nach Aufhebung der Dispositivziffern 3, 4 und 5 (recte: 4 und 5) der Verfügung vom 20. Mai 2011 anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen, diesbezüglich gutzuheissen. Angesichts der Tatsache, dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. November 2012 mitteilte, der Bericht "Sri Lanka, Erkenntnisse der Dienstreise 5. bis 17. September 2010" vom 22. Dezember 2011 und die diesbezügliche Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 21. Februar 2012 im Verfahren E-3408/2011 würden zu den Akten genommen, und ihm zusätzlich die Gelegenheit einräumte, innert Frist eine Ergänzung und eine Stellungnahme zur Praxisänderung des Gerichts zu den Akten zu reichen, wovon dieser keinen Gebrauch machte, ist dieser Antrag jedoch hinfällig geworden. Festzustellen ist zudem, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schwerwiegender Natur ist, dem Gericht bezüglich des Wegweisungsvollzugs volle Kognition zukommt, der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und die notwendige Entscheidungsreife gegeben ist, weshalb der gerügte Verfahrensmangel als geheilt zu betrachten ist. 4.4 Hinsichtlich der Rüge, die Begründungspflicht und der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör seien verletzt, weil das BFM ohne Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei, ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesamt hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, als eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebens-
E-3616/2011 bedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Die Vorinstanz muss sich zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, sie ist aber befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn sie diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung in BVGE 2011/24 zur aktuellen Situation in Sri Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend übereinstimmt (vgl. E. 5.4.2 nachstehend). In Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen ist ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt haben sollte. 4.5 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begehren des Beschwerdeführers, der Entscheid vom 20. Mai 2011 sei in den Dispositivpunkten 3, 4 und 5 (recte: 4 und 5) aufzuheben und zur Neubeurteilung der Sache an das BFM zurückzuweisen mit der Anweisung, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche sich die angefochtene Verfügung stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen, abzuweisen ist. Der festgestellte Verfahrensmangel wird indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. E. 7 nachstehend). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
E-3616/2011 tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5.3 5.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3.2 Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nicht gelungen. Der Beschwerdeführer gehört keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei
E-3616/2011 der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Entgegnungen in der Beschwerde, weil diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.4.2 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 hat das Gericht eine aktuelle Analyse der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka vorgenommen und die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise geändert. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indessen gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes"), keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozioökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, http://links.weblaw.ch/BBl-2002-3818
E-3616/2011 ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder auf eine gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder ergeben sich aus den Akten konkrete Hinweise auf eine massgebliche Veränderung der Lebensumstände seit der Ausreise, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums sowie der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigende Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist eine zumutbare Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). 5.4.3 Der junge und – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna, wo er bis kurz vor seiner Ausreise aus Sri Lanka im Jahre 2008 lebte. Mit seinen Eltern und (…) Brüdern, welche gemäss seinen eigenen Angaben ebenfalls in besagtem Distrikt leben, verfügt er dort über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz und ausserdem über Berufserfahrung als (…) mit (…) (vgl. Akten BFM A1/10 S. 3), welche Umstände es ihm ermöglichen sollten, eine neue Existenzgrundlage aufzubauen. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass er die in BVGE 2011/24 statuierten Kriterien für eine Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erfüllt. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittelschrift ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlich benötigten Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34
E-3616/2011 weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. 7.1 Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde in der Beschwerde zu Recht ein Verfahrensmangel gerügt, der durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden musste. Es erscheint daher gerechtfertigt, die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu ermässigen (vgl. dazu ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 212, Rz. 4.60). Eine Reduktion der Verfahrenskosten auf Fr. 400.– erscheint angemessen. 7.2 Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer schliesslich trotz des Umstandes, dass er im Beschwerdeverfahren mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine angemessene Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung, unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 400.− (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
E-3616/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 400.– zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an das Migrationsamt des Kantons C._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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