Abtei lung V E-3614/2006/ {T 0/2} Urteil v o m 2 . November 2007 Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______, Afghanistan, wohnhaft ..., Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. September 2004 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3614/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein schiitischer Tadschike mit letztem Wohnsitz in Kabul - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahre 2002 und reiste über den Iran und die Türkei am 10. Juli 2003 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Am 27. Juli 2003 wurde er in der Empfangsstelle (heute Empfangszentrum) Basel befragt. Am 13. August 2003 folgte die ausführliche Befragung durch die zuständige kantonale Behörde. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus Kabul, wo er bis 13 Monate vor seiner Ausreise gelebt habe. Er habe beabsichtigt, ein Mädchen zu heiraten. Dessen Vater, der Sunnite sei, sei gegen die Heirat seiner Tochter mit einem Schiiten gewesen. Nachdem das Mädchen einem anderen Mann versprochen worden sei, habe es der Beschwerdeführer mit dessen Einverständnis entführt und sie seien nach B._______ geflüchtet, wo sie sich von einem Geistlichen hätten trauen lassen. Sie hätten gehofft, dass die Familie des Mädchens eines Tages doch in die Heirat einlenken würde. Sie hätten in B._______ bei Verwandten des Beschwerdeführers gewohnt. Eines Tages seien die Brüder seiner Ehefrau erschienen und hätten diese zwangsweise geholt mit der Absicht, den Beschwerdeführer wegen Verletzung der Ehre ihrer Familie zur Rechenschaft zu ziehen und ihn umzubringen. Sie hätten ihn in einen Brunnen geworfen. Seine Verwandten hätten ihn dort gefunden. Da er für seine Ehefrau ohnehin nichts habe ausrichten können und er sein Leben in Gefahr gesehen habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 17. September 2004 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. E-3614/2006 C. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2004 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer unter Kostenund Entschädigungsfolge die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Am 14. Oktober 2004 wurde eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung nachgereicht. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Oktober 2004 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wurde abgewiesen. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2004 die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Replik vom 8. Dezember 2004 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. G. Am 25. April 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Übernahme des Beschwerdeverfahrens sowie die Zuständigkeit für das Verfahren mit. H. Gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons (...) vom 6. Juni 2007, welches (...) dem Bundesverwaltungsgericht am 25. September 2007 übermittelt hat, wurde der Beschwerdeführer des mehrfachen Raufhandels und der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig E-3614/2006 gesprochen, wobei der Beschwerdeführer mit seiner Berufung vor dem Obergericht angesichts des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches hinsichtlich des Strafmasses und der Strafart durchgedrungen ist. Die zuvor auferlegte bedingte Gefängnisstrafe von sechs Monaten wurde in eine bedingte Geldstrafe von 170 Tagessätzen umgewandelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl.Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer- E-3614/2006 deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, aufgrund der wenig differenzierten und unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers seien seine Vorbringen nicht glaubhaft ausgefallen. So seien seine Angaben bezüglich des Zeitpunkts des behaupteten Angriffs der Brüder seiner Frau auf ihn vage und ungenau. Beim Datum dieses Ereignisses handle es sich um ein wichtiges Detail seiner Vorbringen, weshalb von ihm präzise Angaben hätten erwartet werden können. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, das genaue Alter und den Familiennamen seiner angeblichen Ehefrau zu nennen, obwohl sie in seiner Nachbarschaft gelebt habe. Ausserdem sei ihm nicht bekannt gewesen, ob die Familie ihn wegen Entführung angezeigt habe, was er lediglich vermutet habe. Hätte der Beschwerdeführer die geltend gemachten Vorkommnisse erlebt, wäre er in der Lage gewesen, darüber detailliert und überzeugend zu berichten. Seine Angaben seien nicht substantiiert. Im Weiteren hielt die Vor- E-3614/2006 instanz fest, es erscheine wenig plausibel, dass sich der Beschwerdeführer der Konsequenzen einer Entführung seiner Freundin nicht bewusst gewesen sei, zumal deren Vater sein Einverständnis für eine Heirat verweigert habe und er mit der Entführung des Mädchens gegen die Sippengesetze verstossen habe. Ferner sei seine Schilderung betreffend den Überfall der Brüder seiner Freundin als konstruiert einzustufen. Zudem sei wenig nachvollziehbar, dass er in einen Ziehbrunnen geworfen worden sei, durch einen Schlag das Bewusstsein verloren habe und es ihm trotz grossem Blutverlust gelungen sei, sich festzuhalten und um Hilfe zu rufen. Schliesslich sei nicht einzusehen, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht an die Jirga gewandt und dort um eine Schlichtung der Angelegenheit mit der Familie seiner Freundin nachgesucht hätte. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen eingewendet, für den Beschwerdeführer würden Daten keine grosse Rolle spielen, weshalb die ungenaue Datumsangabe bezüglich des Übergriffs durch die Brüder seiner Ehefrau kein Indiz für die Unglaubwürdigkeit seiner Vorbringen sei. Immerhin habe er Angaben zum Zeitraum - zweieinhalb Monate nach seiner Flucht nach B._______ - machen können. Im Übrigen sei er ungebildet und könne kaum lesen und schreiben. Deshalb habe er auch das genaue Alter sowie den Familiennamen seiner Ehefrau nicht angeben können. Er habe sie nicht danach gefragt. Er habe sich nach seiner starken Verletzung aus Angst vor Rache der Familie seiner Ehefrau zur Ausreise entschlossen. Weiter hätten er und seine Ehefrau bei ihrer Flucht nach B._______ nicht an die Folgen ihres Verhaltens gedacht. Im Übrigen müsse er sich wegen der Entführung auch vor Gericht verantworten, wobei ihm eine langjährige Strafe oder das Todesurteil drohe. Dieser Strafe könne er sich nicht durch den Wegzug in eine andere Region des Heimatlandes entziehen. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Ferner wies sie bezüglich der geltend gemachten unsicheren Situation in Afghanistan und in Kabul darauf hin, die internationale Gemeinschaft sei mit Hilfeleistungen vor Ort präsent. Es könne nicht von einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung in Afghanistan ausgegangen werden. Ausserdem sollte es dem Beschwerdeführer möglich sein, sich bei einer Rückkehr eine neue wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. Aufgrund der nicht glaubhaften Verfolgungssituation E-3614/2006 sei es ihm auch zumutbar, mit seiner in Kabul lebenden Familie in Kontakt zu treten. 4.4 In seiner Replik entgegnet der Beschwerdeführer, eine Rückkehr nach Kabul oder ein anderes Gebiet in Afghanistan sei zur Zeit nicht zumutbar. Dies sei gemäss einem Grundsatzurteil der ARK nur unter strengsten Voraussetzungen möglich. 5. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Vorinstanz hat eine sorgfältige Abklärung des Sachverhalts vorgenommen und in ihrem Entscheid in schlüssiger Weise die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers schliessen lassen. 5.1 Insbesondere hat die Vorinstanz die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Übergriff der Brüder seiner Frau auf ihn zutreffenderweise als unsubstantiiert bezeichnet. So hätte von ihm erwartet werden dürfen, dass er auf die Frage nach dem Datum des Überfalls mehr als bloss einen Wochentag angeben konnte. Dasselbe gilt für die fehlenden Angaben zum Alter und zum Familiennamen seiner angeblichen Ehefrau. Der Einwand in der Beschwerdeschrift, Daten hätten in Afghanistan keine wichtige Bedeutung, muss als Schutzbehauptung bezeichnet werden. Zudem erscheint auch nicht nachvollziehbar, dass er sich nicht für den Familiennamen seiner Frau interessiert und sie daher nicht danach gefragt haben will. Immerhin soll sie in seiner Nachbarschaft aufgewachsen sein und er will sie aus Liebe entführt und geheiratet haben. Ferner sind entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers die Schilderungen der Vorfälle, die ihn zur Ausreise bewogen haben sollen, keineswegs detailliert ausgefallen, beschränkte er sich doch auf eine äusserst kurze Wiedergabe des Überfalls der Brüder seiner Ehefrau (vgl. Akte A9, S. 7). Ausserdem hinterlassen die Ausführungen zu diesem Überfall den Eindruck, der Beschwerdeführer hätte diese gar nicht erlebt. Seine Aussagen zu diesem Ereignis, bei dem er wegen Schlägen auf den Kopf das Bewusstsein verloren und sich nach Aufwachen in einem Ziehbrunnen wieder gefunden habe, wo es ihm gelungen sei, sich an eine Kette zu klammern, um den Kopf aus dem Wasser zu halten und um Hilfe zu rufen, E-3614/2006 erscheinen sehr unrealistisch. Schliesslich war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, weitergehende Angaben dazu zu machen. 5.2 Die hievor festgestellten fehlenden und unsubstantiierten Angaben des Beschwerdeführers lassen sich auch nicht mit dessen geringer Schulbildung erklären, zumal es sich dabei um Ereignisse gehandelt haben soll, die er am eigenen Leib erlebt haben will, womit von ihm hätte erwartet werden können, dass er diese in ausführlicher Art und Weise vorträgt. Im Weiteren ist in Übereinstimmung mit den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund des in Afghanistan herrschenden streng islamischen Ehrenkodexes zu bezweifeln, der Beschwerdeführer sei sich der Konsequenzen einer Entführung seiner Freundin, die einem anderen Mann versprochen worden sei, nicht bewusst gewesen. Es ist daher auch zu bezweifeln, dass er bei Verwandten, die sicher von seinem Verstoss gegen die Sippengesetze gewusst hätten, ohne weiteres Unterschlupf gefunden hat. Der Einwand des Beschwerdeführers, er und seine Freundin hätten bei ihrer gemeinsamen Flucht nach B._______ nicht soweit gedacht, muss als unbehelfliche Schutzbehauptung gewertet werden. 5.3 Aufgrund der hievor festgestellten Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zur Entführung seiner Freundin respektive Ehefrau sowie zum Übergriff durch deren Brüder auf ihn kann die geltend gemachte, ihm drohende Rache seitens der Verwandten seiner Ehefrau nicht geglaubt werden. 5.4 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur angeblich drohenden Verfolgungssituation in Afghanistan wenig substanziiert und realitätsfremd und deshalb unglaubhaft sind. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor einer Rückkehr in sein Heimatland erweist sich aus den oben genannten Gründen als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes, da ihm dort keine asylrechtlich relevante Verfolgung droht. Dies wird im übrigen durch die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2007 bestätigt, gemäss welcher er beabsichtigt, seine Mutter zu besuchen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde zur Flüchtlingseigenschaft im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Grün- E-3614/2006 de nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf Erteilung E-3614/2006 einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 7.4.1 Das Bundesamt führte in seiner Verfügung sowie auf Vernehmlassungsebene zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach E-3614/2006 Afghanistan aus, die internationale Gemeinschaft sei in Afghanistan vor Ort präsent. Insbesondere in Kabul hätten sich die ISAF-Truppen bei der Sicherstellung der öffentlichen Ordnung bewährt. Zudem sei in Kabul am 15. Januar 2004 mit der Entmilitarisierung begonnen und die Kommandanten lokaler Milizen seien entwaffnet worden. Weiter spreche der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise arbeitslos gewesen sei, nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Er habe längere Zeit als (...) gearbeitet und damit Berufserfahrungen erworben, was ihm ermögliche, sich bei einer Rückkehr wieder neue wirtschaftliche Lebensgrundlagen aufzubauen. Da die geltend gemachte Verfolgung durch die Verwandten seiner Ehefrau nicht geglaubt werden könne, verfüge er mit seiner in Kabul lebenden Familie über ein Beziehungsnetz, weshalb er sich wieder in die afghanische Gesellschaft integrieren könne. 7.4.2 Der Beschwerdeführer hält demgegenüber fest, Berichten des SFH von 2003 und 2004 zufolge liessen die instabile Sicherheitslage, die schlechte Menschenrechtssituation und die katastrophale sozioökonomische Situation in Afghanistan eine Rückkehr nicht zu. Dies gelte auch für Kabul, wohin eine Rückkehr gemäss einem Grundsatzurteil der ARK nur unter strengsten Voraussetzungen zumutbar sei. Aufgrund seiner fehlenden Berufsausbildung und in Anbetracht der hohen Arbeitslosigkeit würde er keine Arbeit finden und damit keine Existenz aufbauen können. 7.4.3 Die ARK hat sich in EMARK 2003 Nr. 10 und 30 eingehend zur Lage in Kabul geäussert und die Unterschiede zwischen dem Grossraum Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hat sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. Es wurde somit bekräftigt, dass bei der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien eine differenzierte Beurteilung angezeigt ist. In einem weiteren Urteil vom 25. Januar 2006, publiziert in EMARK 2006 Nr. 9, bestätigte und aktualisierte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahre 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in weitere Provinzen im Norden von Kabul (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar. In den übrigen Provinzen würden hingegen weiterhin militärische Akti- E-3614/2006 vitäten stattfinden und eine permanente Unsicherheit bestehen, weshalb ein Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei. Das Bundesverwaltungsgericht sieht vorderhand keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. 7.4.4 Der Dari sprechende Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus Kabul und hat dort seit seiner Geburt bis kurz vor seiner Ausreise gelebt. Zudem kann den Akten entnommen werden, dass mehrere nahe Verwandte (Eltern, fünf Geschwister, zwei Tanten und zwei Onkel) weiterhin in Kabul wohnen und sein Vater dort ein Haus besitzt (vgl. Akte A1, S. 2 und 6; A9, S. 5; Beschwede S. 7), womit er auf ein intaktes Beziehungsnetz sowie eine Wohngelegenheit zurückgreifen kann, welche ihm eine Wiedereingliederung ermöglichen sollten. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine fünfjährige Schulbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung (...) (vgl. Akte A1, S. 2 und 5; A9, S. 5 f.). Überdies hat sich der Beschwerdeführer auch in der Schweiz zusätzlich Berufserfahrung erwerben können (vgl. das Arbeitszeugnis vom 6. September 2007). Sein Vater soll seine Ausreise teilweise mit dem Verkauf seines zweiten Hauses organisiert und finanziert haben (A1, S. 5 f.). Nach dem Gesagten kann insgesamt nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer werde in eine existenzbedrohende Lage geraten. Er gehört im Übrigen keiner der in verschiedenen Quellen erwähnten "vulnerable groups" an. Sonstige spezifische Schutzbedürfnisse liegen gemäss Aktenlage nicht vor. Es steht ihm folglich offen, sich wieder in der Stadt Kabul anzusiedeln, wo er über ein tragfähiges Familien- und Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Diese beiden Zumutbarkeitsfaktoren sind gemäss den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen entscheidend, um im Grossraum Kabul eine Existenzgrundlage aufzubauen respektive sichern zu können (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der ARK in EMARK 2003 Nr. 10, S. 66 ff.). Zudem ist der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2007 zu entnehmen, dass er offenbar beabsichtigt, seine Mutter zu besuchen, woraus zu folgern ist, dass er keine konkrete Gefährdung bei der Rückkehr befürchtet. 7.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu bezeichnen. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not- E-3614/2006 wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 7.7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, zumal der Beschwerdeführer nicht als bedürftig zu betrachten ist. Wie dem Urteil des Obergerichtes (...) vom 6. Juli 2007 und dem vom Beschwerdeführer eingereichten Arbeitszeugnis zu entnehmen ist, ist der Beschwerdeführer seit Januar 2006 erwerbstätig (vgl. Urteil S. 14). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind ihm demnach die Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglementes vom 11. Dezember 2006 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-3614/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer, (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - (...) Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Alexandra Püntener Versand: Seite 14