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Bundesverwaltungsgericht 21.03.2012 E-3613/2010

21 mars 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,971 mots·~15 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. April 2010

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3613/2010

Urteil v o m 2 1 . März 2012 Besetzung

Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Patrizia Carù, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. April 2010 / N (…).

E-3613/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 18. Januar 2009 seinen Heimatstaat per Flugzeug verliess und nach einem Aufenthalt von ungefähr sieben oder acht Tagen in Italien am 26. Januar 2009 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 28. Januar 2009 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ B._______ vom 4. Februar 2009 sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 6. März 2009, anlässlich welcher er aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit von einer Vertrauensperson begleitet wurde, und der Anhörung vom 26. März 2009, welcher nebst der Vertrauensperson eine Hilfswerksvertreterin beiwohnte, geltend machte, er sei srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus C._______, wo er zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester aufgewachsen sei, dass er zur Begründung des Asylgesuchs ausführte, wegen der zunehmenden Unruhen und wegen einer benötigten ärztlichen Behandlung infolge einer (…) sei er mit seiner Familie im Jahre 2008 nach D._______ gezogen, dass er anstelle seines Vaters von Angehörigen der Karuna-Gruppe entführt und mehrere Tage gefangen gehalten worden sei, dass er in dieser Zeit geschlagen und zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden sei, wozu er sich unter Schlägen schlussendlich bereit erklärt habe, dass es seiner Mutter gelungen sei, ihn ausfindig zu machen und ihn gegen 10'000 oder 15'000 Rupien freizukaufen, woraufhin seine Eltern und er nach Colombo zu (…) geflüchtet seien, dass er und sein Vater in Colombo von der Polizei kontrolliert und ermahnt worden sei, Colombo zu verlassen, dass er schliesslich bei (…) habe bleiben können, während dieser mit seiner Mutter nach D._______ zurückgekehrt sei, dass sein Vater in D._______ von einem Nachbar erfahren habe, dass er (der Beschwerdeführer) und seine Familie weiterhin von Mitgliedern der Karuna-Gruppe gesucht würden,

E-3613/2010 dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatland am 18. Januar 2009 mit einem gefälschten Pass und mit Hilfe einer Schlepperin verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 19. April 2010 – eröffnet am 20. April 2010 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch vom 28. Januar 2009 ablehnte, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Festnahme seien in chronologischer und zeitlicher Hinsicht undifferenziert ausgefallen, dass auch seine Angaben zu der Anzahl der Karuna-Mitglieder, die ihn zu Hause festgenommen und ihn nach seiner Ausreise nach Colombo erneut gesucht hätten, sowie zur Lösegeldsumme, wenig substanziiert ausgefallen seien, dass diesbezüglich von einer Person erwartet werden dürfe, dass sie die Ereignisse, welche sie zum Verlassen ihres Heimatlandes veranlasst hätten, konkreter darstelle, dass seine Aussagen zum vorgebrachten Aufenthalt in Colombo unstimmig seien, weil er beispielsweise nicht habe angeben können, wie lange sein Vater bei ihm in Colombo geblieben sei, dass der Beschwerdeführer ferner widersprüchliche Angaben zu seiner Aufenthaltsdauer in Colombo gemacht habe, indem er anlässlich der Befragung zu Protokoll gegeben habe, er habe sich vor seiner Ausreise rund eineinhalb Monate in Colombo aufgehalten (vgl. Akten BFM A11/11 S. 1), um im Rahmen der Anhörung auszusagen, er habe sich dort vier Monate aufgehalten (vgl. A26/15 S. 5), dass auch seine Erzählung zu der angeblichen Polizeikontrolle nicht glaubhaft ausgefallen sei, weil er im Rahmen der Befragung ausgesagt habe, er sei während seines Aufenthalts in Colombo in der ersten Lodge polizeilich kontrolliert worden (vgl. A1/14 S. 7), wogegen er anlässlich der Anhörung vorgebracht habe, er sei auch in einer zweiten Lodge polizeilich kontrolliert worden (vgl. A26/15 S. 12), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers damit den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 des Asylgeset-

E-3613/2010 zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, sein Asylgesuch abzuweisen sei, und die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Mai 2010 – Datum Poststempel: 18. Mai 2010 – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie vollständige Akteneinsicht zu gewähren, hinsichtlich der erstmalig eröffneten Akten sei ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, dass er seiner Beschwerde eine Urkunde über die Ernennung einer Beistandsperson vom 7. Juli 2009 sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung beilegte, dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwies, antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies, das Gesuch um Einsichtnahme in die Aktenstücke A12/2, A13/2 und A14/16 guthiess und das BFM anwies, dieselben dem Beschwerdeführer – allenfalls unter Abdeckung gewisser Stellen aus Geheimhaltungsgründen – zur Kenntnis zu bringen, den Antrag auf Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung abwies, den Beschwerdeführer aufforderte, die Aktenstücke zu bezeichnen, auf die sich sein Akteneinsichtsgesuch im Weiteren beziehe, und die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VwVG zu einem Schriftenwechsel einlud, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 11. Juni 2010 an seiner Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2010 zur Kenntnis gebracht wurde,

E-3613/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass vorab die Frage der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73), welche als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b S. 19), dass die Prozessfähigkeit grundsätzlich die Mündigkeit, die Urteilsfähigkeit sowie das Fehlen einer Entmündigung voraussetzt (Art. 13, 16 und 17 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] sowie Art. 35 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]), dass sich urteilsfähige Unmündige grundsätzlich zwar nur mit der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters durch ihre Handlungen verpflichten können (Art. 19 Abs. 1 ZGB); ohne diese Zustimmung indessen Rechte auszuüben vermögen, welche ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB), dass zudem gestützt auf die langjährige Praxis die Einreichung eines Asylgesuchs als sogenannt "relativ höchstpersönliches Recht" gilt (vgl. EMARK 1996 Nr. 5), das eine Vertretung nur insofern zulässt, als für eine urteilsunfähige Person ein Asylgesuch auch durch ihren gesetzlichen Vertreter eingereicht werden kann (vgl. EMARK 1996 Nr. 4 und 5), http://links.weblaw.ch/EMARK-1996/5 http://links.weblaw.ch/EMARK-1996/4

E-3613/2010 dass urteilsfähig ist, wem es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB), dass aufgrund der Akten vorliegend keinerlei Anhaltspunkte bestehen, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuchs oder auf das Vortragen seiner Asylvorbringen Anlass geben würden, womit von dessen Urteilsfähigkeit auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer sodann eine Vertrauensperson ernannt wurde, welche ihn zu den Befragungen vom 6. März 2009 und vom 26. März 2009 begleitete, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass Beschwerdegegenstand vorliegend die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung als solche sind, nachdem das BFM den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat, dass vorab die in der Beschwerde erhobene Rüge der Gehörsverletzung zu behandeln ist, dass hierzu in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ausgeführt wurde, das BFM stütze sich für seine Entscheidfindung auf Akten, in welche dem Beschwerdeführer die Einsichtnahme verweigert worden sei, dass das BFM die Einsicht in die Aktenstücke A12/2 (Formular Beschaffung von Visumsunterlagen), A13/2 (Rückmeldung EDA zu A12/2) und A14/16 (Visumsunterlagen) gemäss Charakterisierung im Aktenverzeichnis mit der Begründung verweigert habe, es bestünden überwiegende öf-

E-3613/2010 fentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung im Sinne von Art. 27 VwVG, dass dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 27. Mai 2010 Einsicht in die vorerwähnten Aktenstücke gewährt wurde, nachdem festgehalten worden war, das BFM habe diese zu Unrecht als Art. 27 VwVG unterliegend nicht offengelegt, wobei aber diese Aktenstücke von ihrem Inhalt her keine massgebliche Bedeutung hätten, dass mit der Offenlegung der Aktenstücke eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als auf Beschwerdeebene geheilt zu betrachten ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorbringen nicht hinreichend begründet sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt werden und somit den Eindruck von nicht selbst Erlebtem vermitteln, dass für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen entscheidend ist, ob bei einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1, mit weiteren Hinweisen), http://links.weblaw.ch/EMARK-2005/21

E-3613/2010 dass dem BFM darin zuzustimmen ist, dass die Chronologie und die Dauer der Festnahme sowie die Umstände, die zu dieser führten, undifferenziert und nicht präzise ausgefallen sind, dass das BFM zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer sei weder in der Lage gewesen, die Anzahl der Angehörigen der Karuna-Gruppe, welche ihn festgenommen hätten, zu nennen noch jene zu beziffern, die ihn nach seiner Ausreise nach Colombo angeblich zu Hause gesucht hätten, dass er dazu auch keine konkrete Angaben gemacht habe, dass der Vorinstanz darin zuzustimmen ist, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zur Dauer seines Aufenthalts in Colombo sowie zu den dort erfolgten Polizeikontrollen gemacht hat, dass vom Beschwerdeführer – unbesehen seines jungen Alters – durchaus hätte erwartet werden dürfen, dass er zumindest über die zentralen Beweggründe, die ihn zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen haben, konkrete und ausführlichere Angaben hätte zu Protokoll geben können, dass daran sein Einwand, er sei im Zeitpunkt der Empfangsstellenbefragung anfangs 2009 erst (…)-jährig gewesen, weswegen seine Aussagen zu den Asylgründen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen seien und nicht vorschnell auf einzelne Widersprüche abgestellt werden dürfe, nichts zu ändern vermag, dass diesbezüglich weder die Vertrauensperson, welche an der Befragung vom 6. März 2009 und der Anhörung vom 26. März 2009 teilgenommen hat, noch die Hilfswerksvertreterin, die der Anhörung vom 26. März 2009 beigewohnt hat, Vorbehalte angebracht haben, die Zweifel an der Aussagefähigkeit des zu dieser Zeit (…)-jährigen Beschwerdeführers aufkommen liessen, dass die vorliegenden Befragungsprotokolle vielmehr zum Schluss führen, er sei sich über den Sinngehalt der an ihn gerichteten Fragen im Klaren gewesen, zumal er insgesamt sachbezogen darauf geantwortet hat und sich bei der Darlegung seiner Asylgründe sowie der persönlichen und familiären Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Überlegungen hat leiten lassen, dass die von ihm in seiner Eingabe zitierte Rechtsprechung und die Literaturhinweise nicht geeignet sind, daran etwas zu ändern,

E-3613/2010 dass auch sein Vorbringen, in Berücksichtigung der Kinderrechtskonvention (Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) sei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden mit Blick auf die Sachverhaltsfeststellung besondere Aufmerksamkeit zu schenken, nicht stichhaltig ist, zumal der KRK nichts über das Beweismass und die Aussagefähigkeit minderjähriger Asylsuchender entnommen werden kann, dass den Protokollen auch kein Hinweis für die Behauptung entnommen werden kann, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Befragungen nicht ernst genommen worden und sei zusätzlich verwirrt gewesen, weshalb es zu verschiedenen Missverständnissen gekommen sei, dass sich ebenso wenig konkrete Hinweise in den Akten finden, welche auf ein Trauma schliessen liessen, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass er kein ärztliches Attest eingereicht hat, welches die Behauptung in der Beschwerde, seine psychische Verfassung habe ihn daran gehindert, substanziiert und widerspruchsfrei auszusagen, belegen würde, dass sein Einwand, die Vorinstanz habe lediglich wegen seiner vagen und wenig konkreten Zeitangaben auf Unglaubhaftigkeit geschlossen, was willkürlich sei, nicht stichhaltig und damit nicht geeignet ist, um zu einem anderen Schluss zu gelangen, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Vorbringen zu wenig konkret und substanziiert sowie widersprüchlich sind, dass zur Begründung des BFM zu ergänzen ist, dass auch bei Wahrunterstellung der Vorbringen die Entführung und Übergriffe im Herbst 2008 vor dem Hintergrund der damaligen Situation des Bürgerkrieges zu sehen wären, sich die Karuna-Gruppierung mittlerweile als politische Partei etabliert hat und nicht mehr als militante Gruppierung agiert, so dass zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer aktuellen Gefährdungslage für den Beschwerdeführer auszugehen wäre, dass sich frühere Angehörige solcher Gruppierungen zwar noch immer kriminell betätigen und die lokale Bevölkerung mit Drohungen und Erpressungsversuchen unter Druck setzen, der Beschwerdeführer sich aber gegen allfällige Behelligungen von Seiten Dritter an den Staat wenden könnte, der als schutzfähig und schutzwillig zu bezeichnen ist,

E-3613/2010 dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Übrigen nichts vorbringt, was diese Einschätzung umstossen würde, zumal sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift im Weiteren in der Wiedergabe des Sachverhalts und in der Wiederholung seiner Vorbringen erschöpfen, weshalb es sich erübrigt, auf diese näher einzugehen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, wobei der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737), dass sich Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs erübrigen, zumal der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 19. April 2010 vorläufig aufgenommen wurde, dass die angefochtene Verfügung damit Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb keine Veranlassung auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung besteht, und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen wären (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/50

E-3613/2010 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist und das Verfahren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3613/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

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