Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3607/2017
Urteil v o m 2 4 . August 2017 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Mai 2017 / N (…)
E-3607/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. Juli 2014 und der Anhörung vom 23. Februar 2015 im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei äthiopischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und stamme aus der Region Tigray. Dort sei er bis zur siebten Klasse zur Schule gegangen. Ab dem Jahr 2000 habe er in Gonder gelebt und 2002 habe er in Metema geheiratet. Er habe in der Region von Gonder und Metema Kleinhandel betrieben, was hauptsächlich der Tarnung seiner politischen Aktivitäten gedient habe. Seit 2005 sei er vorwiegend für die Partei Kinijit (auch: Coalition for Unity and Democracy Parties [C.U.D.]) tätig gewesen. Ferner sei er 2010 der Partei Demhit (auch Tigray People’s Democratic Movement [TPDM]) beigetreten und habe für diese zusammen mit zwei Kollegen Personen rekrutiert und nach Eritrea geschleust. Weil er in Gonder von der Regierung belästigt worden sei, sei er regelmässig nach Metema (an der Grenze zum Sudan) gegangen, um sich dort zu verstecken. Manchmal sei er auch für zwei bis drei Monate in den Sudan gereist und zurückgekehrt, wenn sich die Situation wieder beruhigt habe. Nach Hause sei er jeweils nur noch nachts gegangen. Im (…) 2013 sei er während vier Tagen in Haft gewesen, weil er die Demhit unterstützt habe. Er sei mit der Auflage freigelassen worden, sich bei Bedarf den Behörden zur Verfügung zu halten. Während der Haft sei er mit einer Eisenfessel am Fuss verletzt worden. Nach seiner Inhaftierung habe er seine Tätigkeit für die Demhit fortgesetzt und sich jeweils nur in Metema und Gedarif aufgehalten. Seine beiden Kollegen seien Ende 2013 festgenommen worden und seither verschwunden. Seine Ehefrau habe ihn informiert, dass die Behörden zu Hause nach ihm suchen würden. Da er befürchtet habe, dass ihm dasselbe zustossen könnte wie seinen Kollegen, habe er am 26. Mai 2014 Äthiopien verlassen und sei am 20. Juli 2014 in die Schweiz gelangt. Ungefähr zwei Monate nach seiner Ausreise sei seine Ehefrau verhaftet worden. Er wisse nicht, ob sie nach wie vor in Haft und am Leben sei. Der Beschwerdeführer reichte keine Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 – eröffnet am 29. Mai 2017 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
E-3607/2017 sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 26. Juni 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Lohnabrechnung vom April 2017 und seinen Arbeitsstundennachweis vom selben Monat ein. D. Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
E-3607/2017 Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsge-
E-3607/2017 mässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3).
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügend, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Er habe anlässlich der BzP unerwähnt gelassen, dass er für die Partei Demhit Personen rekrutiert und über die Grenze nach Eritrea geschleust habe. Seine Erklärung, er habe sich gefürchtet, offen über seine politischen Aktivitäten zu sprechen, sei unbegründet, sei ihm doch bereits anlässlich der BzP die Vertraulichkeit seiner Aussagen zugesichert worden. Ferner habe er widersprüchliche Angaben zu seiner Funktion innerhalb der Partei Kinijit, den Gründen seiner und der Inhaftierung seiner Ehefrau sowie zum Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Äthiopien gemacht. Überdies habe er stets nur ausweichend, vage und unsubstanziiert geantwortet. Er habe nicht nachvollziehbar erklären können, was er nach dem Verschwinden seiner Mitstreiter noch fünf Monate in Äthiopien gemacht habe, und seine Angaben zu parteipolitischen Vorgängen in Äthiopien seien oberflächlich geblieben. Schliesslich würde die einfache Mitgliedschaft bei einer legalen Oppositionspartei wie der Kinijit nicht ausreichen, um eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erachtete sie als völkerrechtlich zulässig sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. Der physisch gesunde Beschwerdeführer verfüge über ein breites Beziehungsnetz in Äthiopien, habe eine schulische Bildung ge-
E-3607/2017 nossen und habe Berufserfahrung als Händler. Es bestünden keine Hinweise, die dagegen sprechen würden, dass er sich rasch wieder in seinem Heimatland integrieren und ein Auskommen finden könnte. Entsprechend sei der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. 5.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer verschiedene Punkte seiner getätigten Aussagen und führt aus, die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche seien vermeintlicher Art. So habe er seine illegalen Aktivitäten für die Demhit anlässlich der BzP nicht erwähnt, da er sich vor Repressalien und vor einem Durchsickern seiner Aussagen zu regierungstreuen Informanten gefürchtet habe. Deshalb habe er seine politischen Aktivitäten erst bekannt gegeben, nachdem ihm versichert worden sei, dass seine Aussagen vertraulich behandelt würden. Obwohl die Tätigkeit für eine grundsätzlich legale Oppositionspartei wie die Kinijit nicht Grund genug sei, um eine Verfolgung zu begründen, habe er anlässlich der BzP dennoch darauf beharrt, verfolgt worden zu sein. Die Konkretisierung seiner politischen Aktivitäten im Rahmen der Anhörung habe die in der BzP geltend gemachte Verfolgung und Inhaftierung bekräftigt. Die BzP habe drei Tage nach Stellung des Asylgesuchs stattgefunden. Er sei von der Flucht aufgewühlt gewesen und habe zum ersten Mal die Möglichkeit gehabt, diese zu verarbeiten. Seine Ausführungen zur Inhaftierung anlässlich der Anhörung würden auf seiner Tätigkeit als Aktivist aufbauen, welche er während der BzP aus Angst nicht habe preisgeben können. In Bezug auf seine Aussagen zur Verhaftung seiner Ehefrau handle es sich um ein Missverständnis beziehungsweise um einen Versprecher. Seine Ausführungen zum Kontakt mit seinen Familienangehörigen würden keinen Widerspruch darstellen, es handle sich lediglich um mangelnde Kommunikation zwischen ihm und seiner Familie. Auch habe er erklären können, weshalb er einige Monate nach dem Verschwinden seiner Mitstreiter ausgereist sei. Erst im Laufe der Monate habe sich sein Verdacht, diesen sei etwas zugestossen, vor dem Hintergrund von „Besuchen“ seitens verdächtiger Personen, gefestigt. Er habe versucht, seinen Aktivitäten vorsichtig nachzugehen und zu ungewohnten Zeiten zu Hause zu sein. Zu seinen parteipolitischen Kenntnissen führt er aus, er habe die Frage des Befragers, aus welchen Gruppierungen sich die Kinijit zusammengesetzt habe, nicht verstanden beziehungsweise hätte dieser seine Frage konkretisieren müssen, um sein (Beschwerdeführer) Wissen in diesem Gebiet eindeutig einschätzen zu können. Insgesamt habe die Vorinstanz der BzP zu grossen Wert beigemessen. Diese sei mit einer Dauer von knapp 40 Minuten kurz ausgefallen. Auch habe die Vorinstanz den herabgesetzten Beweisanforderungen von
E-3607/2017 Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Er habe glaubhaft machen können, aufgrund seiner Tätigkeit für die Demhit in seinem Heimatland in asylrelevanter Weise gefährdet zu sein. Zur Frage des Vollzugs der Wegweisung führt der Beschwerdeführer aus, eine Wegweisung sei mit Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) beziehungsweise Art. 5 AsylG nicht vereinbar, da er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Ferner bestehe eine reale Gefahr der Folterung und unmenschlichen Behandlung bei einer Rückkehr in sein Heimatland.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten und den damit verbundenen Repressalien seitens der äthiopischen Behörden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Der Beschwerdeführer bekräftigt den bisherigen Sachverhalt unter Bezugnahme auf die von der Vorinstanz geltend gemachten Widersprüche, vermag diese jedoch in den entscheidenden Punkten nicht aufzulösen. Ihm kann zwar zugestimmt werden, dass gewisse von der Vorinstanz angesprochenen Widersprüche vermeintlicher Art sind beziehungsweise aufgelöst werden konnten. Dies trifft jedoch nur auf nicht asylrelevante Elemente zu, wie beispielsweise die Frage des Aufenthaltsortes seiner Familienangehörigen in Äthiopien. Auch ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass seine Anhörung keine abschliessende Beurteilung seiner Kenntnisse parteipolitischer Vorgänge in Äthiopien zulässt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass seine Kernaussagen widersprüchlich und unsubstantiiert ausgefallen sind und Realitätsmerkmale (vgl. E. 4.3 oben) vermissen lassen. So vermag die Erklärung, er habe seine Aktivitäten für die Demhit anlässlich der BzP nicht offengelegt, weil er um seine Sicherheit besorgt gewesen sei, nicht zu überzeugen. Er wurde bereits in der Einleitung zur BzP über die Verschwiegenheitspflicht der anwesenden Personen unterrichtet. Seine Erklärung hierzu – es sei ihm zu diesem Zeitpunkt nicht gut gegangen, er sei verletzt gewesen, habe eine Brille gehabt und hätte es nicht verstanden (vgl. vorinstanzliche Akten A13 F104) – überzeugt nicht. Auch hat er nicht darlegen können, welche Art von Nachteilen ihm bei einem Verbleib in der Heimat
E-3607/2017 konkret gedroht hätte und lediglich allgemeine Ausführungen hierzu gemacht (vgl. A13 F70). Die Frage, ob er nach dem Verschwinden seiner Mitstreiter von den Behörden gesucht worden sei, hat der Beschwerdeführer bejaht und ausgeführt, die Behörden hätten das nicht offensichtlich, sondern sehr subtil gemacht und hätten versucht, ihm nachzuspionieren (vgl. A13 F88). In der direkt folgenden Antwort hat er sich widersprochen und erklärt, seine Ehefrau habe ihm mitgeteilt, dass die Behörden bei ihm zu Hause gewesen seien und nach ihm gefragt hätten (vgl. A13 F89 f.), was kaum als subtile Form der Spionage bezeichnet werden kann. Seine Schilderungen zu den geltend gemachten Repressalien seitens der äthiopischen Behörden nach seiner Haftentlassung beschränken sich im Wesentlichen auf die soeben erwähnten „Besuche“ zu Hause. Die Frage, wie oft diese stattgefunden haben sollen, hat der Beschwerdeführer nicht präzise beantworten können und erwidert: „Welche Zahl soll ich Ihnen denn sagen? Ständig sind sie gekommen. Man hat mir ja nur gesagt, dass sie da waren. Wie oft kann ich nicht sagen“ (vgl. A13 F110). Angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach diese Belästigungen zu den fluchtauslösenden Ereignissen gehört haben sollen, vermag es zu erstaunen, dass er keine präzisen Angaben zur Frequenz eben dieser Nachstellungen hat machen können. Auch die Ausführungen zu seiner Haft sind widersprüchlich und wenig substantiiert ausgefallen. Während der BzP hat er zu Protokoll gegeben, vom (…) 2013 bis zum (…) 2013, also während drei Nächten, in Haft gewesen zu sein (vgl. A4 F7.02). Anlässlich der Anhörung hat er dagegen von vier Nächten gesprochen und ist der Frage nach dem genauen Datum ausgewichen, indem er geantwortet hat, es sei im Jahr 2013 gewesen (vgl. A13 F105 f.). Bei einem derart einschneidenden Ereignis wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer an das Datum wie auch an die genaue Dauer erinnert. Zur Aufforderung genau zu beschreiben, wie er seine Tage in Haft verbracht habe, hat der Beschwerdeführer ausweichend entgegnet: „Oh, es war schrecklich, es war schrecklich wenn ich mich jetzt daran erinnere. Es ist schwer mich daran zu erinnern. […]“ (vgl. A13 F111). Seine Aussagen erscheinen ferner gesteigert und dramatisiert. So hat er zu Protokoll gegeben: „Und die Weyane haben mich ständig belästigt und Haft, Entlassung, Haft, Entlassung“ (vgl. A13 F4). Die Frage, ob er denn mehrmals inhaftiert worden sei, hat er jedoch verneint (vgl. 13 F109). Schliesslich sind seine Aussagen bezüglich der Inhaftierung seiner Ehefrau äusserst lückenhaft ausgefallen. Auch wenn ihm zugestimmt werden kann, dass es sich bei seiner Aussage, seine Ehefrau sei von ihrer Schwester nach Gonda zurückgebracht worden, um ein Missverständnis gehandelt haben mag(vgl. A4 F7.01), erstaunt es, dass er keinerlei Angaben zur Situation seiner Ehefrau hat machen
E-3607/2017 können. So ist er, trotz Kontakt zu seinen Schwiegereltern (vgl. A13 F41), nicht im Stande gewesen zu beantworten, wann genau seine Ehefrau verhaftet worden sei und ob sie sich nach wie vor in Haft befinde (vgl. A13 F96 f.). Die Lückenhaftigkeit der Informationen des Beschwerdeführers überrascht, führt er doch als Grund für die Verhaftung seiner Ehefrau seine politischen Aktivitäten an (vgl. A4 F.7.02). Der Umstand, dass die BzP eher kurz ausgefallen ist, vermag weder die Widersprüche noch das Fehlen von Realitätskennzeichen in den Aussagen des Beschwerdeführers zu erklären. Insgesamt können die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem politischen Engagement für die Partei Demhit sowie zum Ausmass seiner politischen Aktivität für die Partei Kinijit und der Intensität der daraus resultierenden Konsequenzen seitens der äthiopischen Behörden nicht als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet werden. 6.2 Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer für die Partei Kinijit betätigte, hat er keine sich daraus ergebenden asylrelevanten Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen können. Die fehlende Asylrelevanz der Tätigkeit für die Kinijit – eine legale Oppositionspartei – wird von ihm nicht bestritten. Es kann an dieser Stelle auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 6.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-3607/2017 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind den Akten keine Anhaltspunkte für die Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung bei einer Rückkehr ins Heimatland zu entnehmen. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. Dieser ist in alle Regionen Äthiopiens nach konstanter Praxis grundsätzlich auch zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Dennoch gilt es zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Lage innerhalb Äthiopiens in jüngster Zeit negativ entwickelt hat. So verhängte die äthiopische Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, welche sich vor allem auf den Oromia Regional
E-3607/2017 State konzentrierten, einen sechsmonatigen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahmezustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24‘000 Personen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen aus. Inzwischen wurden Tausende aus der Haft entlassen, nachdem sie Umerziehungsprogramme absolviert hatten (vgl. Urteil des BVGer D-5569/2014 vom 19. April 2017 E. 9.3.1 m.w.H.). Ende März 2017 entschied das äthiopische Parlament, den Ausnahmezustand landesweit um vier Monate zu verlängern (Fana Broadcasting Corporate [FBC]: Ethiopia extends State of Emergency for additional four months, 30.03.2017 < http://www.fanabc.com/english/index.php/news/item/8527-ethiopia-extends-state-ofemergency-for-additional-four-months >, abgerufen am 04.08.2017). Die Lage zeigt sich zudem auch in gewissen Grenzregionen angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea aus dem Jahr 2000 kommt es auch heute noch immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist, gibt es jedoch keinen offenen Konflikt (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.; Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Die Streithähne am Horn von Afrika, 14.06.2016, < https://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/eritrea-ld.88768 >, abgerufen am 04.08.2017). Dementsprechend ist die vorherrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint. Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage jedoch genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (BVGE 2011/25 E. 8.4). Weder die aktuelle, allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Der Beschwerdeführer hat Berufserfahrung als Händler und konnte weitere Erfahrungen im Rahmen seiner Berufstätigkeit in der Schweiz sammeln, welche ihm eine Reintegration in den äthiopischen Arbeitsmarkt erleichtern werden. Auch verfügt er über ein intaktes soziales Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat, da seine Familie sowie ein Grossteil der Familie seiner Ehefrau nach wie vor in Äthiopien leben. In seiner Beschwerde macht er sodann keine aktuellen gesundheitlichen Probleme geltend, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden; solche sind auch den Akten nicht zu entnehmen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/25 https://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/eritrea-ld.88768 https://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/eritrea-ld.88768
E-3607/2017 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Gemäss seiner Lohnabrechnung vom April 2017 erwirtschaftet er einen monatlichen Nettolohn von rund Fr. 2‘524.-, wobei die Krankenkassenprämien und die Quellensteuer bereits vom Bruttolohn abgezogen worden sind. Dem stehen Auslagen in der Höhe von Fr. 667.50 (Zimmermiete, Haftpflichtversicherung und Sonderabgabe) gegenüber. Auch bei einem erweiterten monatlichen Grundbedarf von Fr. 1‘440.- (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter vom 16. September 2009) bleibt ihm damit ein Überschuss in der Höhe von rund Fr. 416.50. Somit verfügt der Beschwerdeführer über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung der Verfahrenskosten. Folglich fehlt es an der Voraussetzungen der prozessualen Bedürftigkeit zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. Damit ist auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung abzuweisen (Art. 110a AsylG). Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-3607/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Maria Wende