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Bundesverwaltungsgericht 28.05.2008 E-3605/2007

28 mai 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,253 mots·~11 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-3605/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . M a i 2008 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Irak, vertreten durch Monica Capelli, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom15. Mai 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3605/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, aus (...) (Region Dohuk) stammend und der kurdischen Ethnie angehörend, am 2. Juni 2002 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Oktober 2004 das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der Beschwerdeführer per 11. Oktober 2004 als unbekannten Aufenthaltes gemeldet wurde, dass der Beschwerdeführer am 10. Juli 2006 ein zweites Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte und anlässlich des am 26. Juli 2006 gewährten rechtlichen Gehörs im Wesentlichen vorbrachte, in der Zwischenzeit in Norwegen ein Asylgesuch gestellt zu haben, das zweitinstanzlich abgelehnt worden sei, dass er im Weiteren einräumte, er habe seit seinem ersten Asylgesuch in der Schweiz keine neuen Asylgründe geltend zu machen, dass auf Veranlassung der Vorinstanz am 15. Januar 2007 eine Meldung der norwegischen Behörden einging, wonach der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2004 in Norwegen ein Asylgesuch gestellt habe, das am 18. März 2005 erstinstanzlich und am 3. Mai 2006 zweitinstanzlich abgelehnt worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Mai 2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das in der Schweiz am 2. Juni 2002 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 20. November 2004 rechtskräftig abgeschlossen, dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs in der Schweiz geltend gemachten Vorbringen bereits Gegenstand des vorangegangen Asylverfahrens gewesen sei, was anlässlich der Anhörung vom Beschwerdeführer und auch von seiner Rechtsvertretung bestätigt worden sei, E-3605/2007 dass sich somit aus den Akten keine Gründe ergeben würden, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass demnach auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass daraus in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge und keine Anhaltspunkte bestehen würden, wonach der Vollzug der Wegweisung unzulässig wäre, dass der Wegweisungsvollzug auch grundsätzlich zumutbar sei, da der Beschwerdeführer aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia stamme, in denen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, dass zudem keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen, da es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handle, der in der Region Dohuk über ein verwandtschaftliches Netz verfüge, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde sei wieder herzustellen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die vorinstanzliche Behörde anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm allenfalls eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung anzusetzen, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 5. Juni 2007 festhielt, der Beschwerdeführer habe in der Rechtsmitteleingabe fälschlicherweise vorgebracht, die Vorinstanz habe in Anwendung von Art. 45 Abs. 2 AsylG den sofortigen Vollzug der Wegweisung angeordnet, E-3605/2007 dass der vorliegenden Beschwerde vielmehr von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auch nicht entzogen habe, dass demnach der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers gegenstandslos sei und auf das Gesuch, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustellen und die kantonalen Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen einstweilen abzusehen, nicht einzutreten sei, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der allgemeinen politischen und sicherheitsrelevanten Situation im Nordirak nicht davon ausgehe, das Begehren auf vorläufige Aufnahme sei im Rahmen der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zum damaligen aktuellen Zeitpunkt offensichtlich unbegründet oder gar zum vornherein aussichtslos, dass aktuell von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei und demnach das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen sei (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass dem Beschwerdeführer keine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung anzusetzen sei, da die Beschwerde in formeller Hinsicht den Anforderungen entspreche (Art. 52 und 53 VwVG), dass die Beschwerdesache der Vorinstanz verbunden mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurde, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichts-gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-3605/2007 dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend im heutigen Zeitpunkt, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn es Hinweise gibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), E-3605/2007 dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.), dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG lediglich - wie vom BFM korrekt vorgenommen - eine summarische materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vorzunehmen ist, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, an den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung, welche sich als zutreffend erweisen und auf die zu verweisen ist, etwas zu ändern, dass der Antrag und die Begründung des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz anzuweisen sei, auf das Asylgesuch einzutreten, weil sie mit der Entscheidfällung erst zehn Monate nach der Einreise des Beschwerdeführers den Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung und somit Sinn und Zweck eines Nichteintretensentscheides verletzt habe, offensichtlich unbegründet erscheint (vgl. die weiterhin geltende Praxis in EMARK 2002 Nr. 15 Erw. 5d), dass das Rechtsbegehren auf Eintreten auf das Asylgesuch auch in materieller Hinsicht als offensichtlich unbegründet erscheint und zudem der Beschwerdeführer diesbezüglich eine Begründung vermissen lässt, dass vom Beschwerdeführer in beiden Asylverfahren unbestrittenermassen die gleichen Asylgründe geltend gemacht werden, dass der Beschwerdeführer mithin keine Hinweise darzulegen vermag, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, E-3605/2007 dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das Bundesamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von E-3605/2007 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Verfügung entgegenhält, der Vollzug der Wegweisung in den Nordirak sei unzumutbar und zur Begründung auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom April 2007 und einen Bericht des UNHCR vom 18. Dezember 2006 verweist, dass der Beschwerdeführer aus diesen Berichten keine auf seine Person konkret zu beziehende Unzumutbarkeitsaspekte abzuleiten vermag, zumal er keiner speziell verletzlichen Personengruppe angehört und offenbar auf ein verwandtschaftliches Netz im Nordirak zurückgreifen könnte, dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen ist, in diesen drei kurdischen Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage sei nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar ist und damit das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfällt, dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde, die Anordnung des Wegweisungsvollzugs sei in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar, dass der Beschwerdeführer aus Dohuk stammt, wo er eigenen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise gelebt hat, dass er in Dohuk über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt und angesichts seines Alters davon auszugehen ist, er werde sich in seiner Heimat wieder in den Arbeitsmarkt integrieren können, E-3605/2007 dass ihm des Weiteren die Rückkehrhilfe der Schweiz den Aufbau einer neuen Existenzgrundlage erleichtern kann, dass somit weder die allgemeine Lage in der Heimatprovinz (Dohuk) des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 600.-- zu tragen hätte, dass sich die Beschwerde im Zeitpunkt deren Einreichung jedoch nicht als geradezu aussichtslos erwies, mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2007 dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung erteilt worden ist und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3605/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - Y._______(in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 10

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