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Bundesverwaltungsgericht 28.06.2016 E-3604/2016

28 juin 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,082 mots·~10 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Juni 2016 /

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3604/2016

Urteil v o m 2 8 . Juni 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), unbekannt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Juni 2016 / N (…).

E-3604/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben im Oktober 2013 oder im Jahr 2012. Am 19. Mai 2014 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 3. Juni 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 15. April 2016 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei im Sudan in einem Flüchtlingslager zur Welt gekommen und mit seiner Familie im Jahr 2002 nach Eritrea zurückgekehrt. Dort habe er 40 Tage in Haft verbracht, weil man ihm vorgeworfen habe, als Schlepper tätig zu sein. Ebenfalls sei er für den Militärdienst aufgeboten worden, jedoch nicht hingegangen. Schliesslich habe er Eritrea illegal in den Sudan verlassen. B. Mit Verfügung vom 2. Juni 2016 – eröffnet am 4. Juni 2016 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem stellte sie fest, dass seine Staatsangehörigkeit im Zentralen Migrationssystem als unbekannt erfasst werde. C. Mit Eingabe vom 8. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und seine Anhörung sei zu wiederholen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der

E-3604/2016 Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, er habe sowohl die BzP als auch die Anhörung nicht in seiner Muttersprache machen können, sondern auf Arabisch. Er habe die Fragen des marokkanischen Dolmetschers in der Anhörung nur ungefähr verstanden. Er bitte deshalb darum, die Anhörung mit einem anderen Dolmetscher wiederholen zu können. Die Rüge des Beschwerdeführers geht fehl. So geht aus der BzP, welche in Arabisch gehalten wurde, hervor, dass er den dortigen Dolmetscher gut verstehe (SEM-Akten, A3/13 S. 2 und 9). Bezüglich seiner Sprachkenntnisse gibt der Beschwerdeführer an, seine Muttersprache sei Saho, aber sein Arabisch genüge für die Anhörung (SEM-Akten, A3/13 S. 4). Da er im Sudan geboren wurde, dort bis zu seinem 16. Lebensjahr aufwuchs und die Schule besuchte, ist zu erwarten, dass er die arabische Sprache beherrscht. Zu Beginn der Anhörung bringt er sodann vor, dass er den Dolmetscher verstehe, jedoch nicht zu 100 Prozent, weil er einen anderen Dialekt spreche. Man einigt sich schliesslich darauf, die Anhörung fortzusetzen, um zu schauen, ob es Schwierigkeiten gebe (SEM-Akten, A19/23 F1 ff.). Noch vor der Anhörung zur Sache wird der Beschwerdeführer nochmals gefragt, ob die Übersetzung mit dem Dolmetscher sprachlich funktioniere. Er antwortet darauf, dass er den Dolmetscher verstehe, jedoch nicht sicher sei, ob dieser auch ihn verstehe. Darauf erwidert der Dolmetscher,

E-3604/2016 er verstehe jedes Wort (SEM-Akten, A19/23 F49 f.). Die Anhörung wird sodann fortgesetzt. Schliesslich bestätigt der Beschwerdeführer am Schluss der Anhörung unterschriftlich, dass ihm das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in eine verständliche Sprache rückübersetzt worden sei, sowie dass das Protokoll vollständig sei und seiner freien Äusserung entspreche (SEM-Akten, A19/23 S. 22). Darauf muss er sich behaften lassen. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Wiederholung der Anhörung ist abzuweisen. 4. Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, man gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer die eritreische Staatsbürgerschaft nicht besitze. So habe er keine Identitätsdokumente abgegeben, mache zu seinem Leben im Sudan und seiner Rückkehr nach Eritrea nur undetaillierte Angaben und seine Schilderungen zu seinem Wohnort seien dürftig und detailarm. Ausserdem seien von jemandem, der mehrere Jahre in Eritrea gelebt und gearbeitet habe, ausführlichere Schilderungen zu grundlegenden länderspezifischen Gegebenheiten zu erwarten. Da es ihm nicht gelungen sei, seine Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen, seien die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nicht asylrelevant, da sie sich nicht in seinem Heimatstaat zugetragen hätten. Ausserdem würden auch seine vorgebrachten Asylgründe den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.

E-3604/2016 5.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb der Beschwerdeführer seine behauptete Staatsangehörigkeit nicht habe glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht ansatzweise auseinander. 5.2.1 So stellt die Vorinstanz zunächst zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Ausweisdokumente zu den Akten gereicht hat. Die Aussage, er habe nie eine eritreische Identitätskarte beantragt, kann ihm im eritreischen Kontext nicht geglaubt werden. Dies umso mehr, weil er behauptet, einen eritreischen Führerausweis besessen zu haben. So macht er widersprüchliche Angaben, wie er ohne Identitätskarte einen Führerausweis habe erwerben können. In der BzP bringt er diesbezüglich vor, er habe eine Bestätigung des Dorfvorstehers bekommen und diese vorgelegt (SEM-Akten, A3/13 S. 6). In der Anhörung hingegen gibt er zu Protokoll, man müsse die Identitätsdokumente der Eltern beim Amt vorweisen, damit man einen Führerausweis erwerben könne (SEM-Akten, A19/23 F12). 5.2.2 Weiter sind seine Aussagen zu seinem Leben im Flüchtlingslager im Sudan und zur Rückkehr nach Eritrea äusserst oberflächlich und ohne jegliche Realkennzeichen. So wird er gefragt, wie er die Rückkehr nach Eritrea erlebt habe. Er führt dazu lediglich aus, er könne sich nicht an vieles erinnern. Sie seien viele Leute beziehungsweise eine grosse Gruppe gewesen (SEM-Akten, A19/23 F20). Auch auf Nachfrage hin, ob er nicht noch irgendwelche Bilder im Kopf habe, die ihm geblieben seien, sagt er nur, es habe nichts Spezielles gegeben. Man habe Lebensmittel und Getränke erhalten (SEM-Akten, A19/23 F21). Von einem damals immerhin 16-jährigen Jugendlichen wären ausführlichere Schilderungen eines so einschneidenden Erlebnisses zu erwarten gewesen. 5.2.3 Sodann führt die Vorinstanz an, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, auszuführen, was am Nationalfeiertag gefeiert werde und dass er keinerlei Angaben zu den Subzobas seiner Region machen könne (SEM-Akten, A3/13 S. 8). Ihr ist dabei zuzustimmen, dass von jemandem, der angeblich eritreischer Staatsbürger ist und von seinem 16. bis zu seinem 26. Lebensjahr dort gelebt hat, ausführlichere Auskünfte über grundlegende länderspezifische Gegebenheiten zu erwarten gewesen wären.

E-3604/2016 5.2.4 Aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Person, seinen Aufenthaltsorten und seinen fehlenden grundlegenden Landeskenntnissen ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine behauptete eritreische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Dies entzieht schliesslich auch seinen vorgebrachten Asylgründen jegliche Grundlage. 5.2.5 Schliesslich fügt die Vorinstanz an, dass, selbst wenn die vorgebrachten Asylgründe des Beschwerdeführers für den vorliegenden Asylentscheid Beachtung finden würden, diese die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllen würden. Auch darin stimmt das Gericht der Vorinstanz zu. Bezüglich der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden

E-3604/2016 keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). 7.3 Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 7.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-3604/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Versand:

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