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Bundesverwaltungsgericht 19.06.2015 E-3604/2015

19 juin 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,044 mots·~20 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Mai 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3604/2015

Urteil v o m 1 9 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, c/o (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Mai 2015 / N (…).

E-3604/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 25. März 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz. In der Befragung zur Person (BzP) vom 25. März 2015 erklärte er, sich von 2004 bis 18. März 2015 – mit Ausnahme zweier Aufenthalte in Schweden [2007] und im Heimatland [vom April 2009 bis März 2010, wobei die Einreise nach Italien am (…) April 2010 erfolgt sei]) stets legal in Italien aufgehalten zu haben. Sein erster Aufenthalt in Italien (bis April 2009) sei von der heimatlichen Behörde in Eritrea bewilligt gewesen, der zweite indessen nicht. Er habe ein Visum für den Aufenthalt in Italien besessen, wo (…ein Verwandter….) lebe. Er besitze zudem einen italienischen Aufenthaltstitel, der nicht abgelaufen sei. Die Aufenthalte in Italien seien massgeblich aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Nach seiner Rückkehr nach Eritrea (April 2009) sei er zum Staatsdienst eingezogen worden. Da er in Eritrea nicht die nötige medizinische Behandlung und die entsprechenden Medikamente erhalten habe und ihm die zuständige Behörde einen weiteren Aufenthalt im Ausland verweigert habe, habe er Eritrea illegal verlassen. In der Schweiz hielten sich seine Ehefrau B._______ und (…) Kinder auf. Er wünsche, fortan bei seinen Familienangehörigen leben zu können. Er habe keine anderen Gründe gegen eine Rückführung nach Italien. Mit Schreiben vom 16. April 2015 trafen beim SEM Kopien eines fremdsprachigen Heiratsscheins ein. Das von der Vorinstanz am 28. April 2015 an die italienischen Behörden gestellte Ersuchen um Rücknahme des Beschwerdeführers wurde von diesen am 5. Mai 2015 zustimmend beantwortet. B. Das SEM trat mit Verfügung vom 5. Mai 2015 – eröffnet am 29. Mai 2015 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Italien weg, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Staatssekretariat stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.

E-3604/2015 C. Am 2. Juni 2015 (Eingang SEM: 4. Juni 2015 ersuchte B._______ das SEM um Einbezug des Beschwerdeführers in ihren Flüchtlingsstatus. Der Beschwerdeführer unterzeichnete das Gesuch mit. Begründet wurde das Gesuch mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ihr Ehemann und Vater ihrer Kinder sei. In der Beilage wurde eine originale Heiratsurkunde vom (…) 2009 eingereicht. D. Mit Eingabe vom 4. Juni 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das vorliegende Asylgesuch materiell einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu erteilen und das SEM und die Vollzugsbehörde anzuweisen, bis zum Entscheid über die vorliegende Angelegenheit von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Seiner Eingabe lagen drei Fotos, die Kopie des angefochtenen Entscheids mit Couvert und ein Track&Trace-Auszug der Post bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2015 (per Telefax vorab an den Migrationsdienst des Kantons Bern und an das SEM, Abteilung Dublin) setzte die geschäftsführende Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. F. Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 8. Juni 2015, Kopien des Gesuchs um Einbezug seiner Person in den Flüchtlingsstatus der Ehefrau, Kopien der Heiratsbestätigungen vom (…) 1987 (Ausstellerin: eritreische Volksbefreiungsfront) und (…) 2011 (Ausstellerin: zivile Behörde in C._______) samt deutschen Übersetzungen ein. G. Sämtliche Vorakten sind bis am 12. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen.

E-3604/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2). 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 2.2 Beim Aufnahmeverfahren (take charge) sind die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 8– 16 Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen (Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Dies steht im Gegensatz zum – wie

E-3604/2015 vorliegend – Wiederaufnahmeverfahren (take back), bei dem keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO stattfindet, sondern primär zu prüfen ist, ob die bisherige Zuständigkeit des Mitgliedstaates erloschen ist (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung – Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien und Graz 2014, K5f. zu Art. 18 S. 170). Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe von Art. 23 bis 25 und 29 wieder aufzunehmen. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 2.3 2.3.1 Die Vorinstanz führte in der Begründung ihres Nichteintretensentscheides aus, aus den Umständen, dass der Beschwerdeführer sich zwischen 2004 bis April 2009 und vom 2. April 2010 bis zu seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten habe, weder seine Ausreise aus Italien vom April 2009 ins Heimatland noch seine Rückreise nach Italien (März/April 2010) habe glaubhaft darlegen können, sei auf sein Asylgesuch nicht einzutreten, weil nicht von einem zwischenzeitlichen Erlöschen der Zuständigkeit Italiens auszugehen sei. Er könne demzufolge nach Italien ausreisen, welches nicht nur für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zuständig sei (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), sondern auch der Rückübernahme des Beschwerdeführers in Kenntnis der Aktenlage am 5. Mai 2015 ausdrücklich zugestimmt habe. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Italien sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen werde. 2.3.2 Der Beschwerdeführer hielt der vorinstanzlichen Beurteilung in seiner Rechtsschrift im Wesentlichen folgende Hauptargumente entgegen: (1) Das SEM habe zu Unrecht seinen Nichteintretensentscheid auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gestützt; es hätte sich auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG stützen müssen.

E-3604/2015 (2) Vorliegend seien Art. 7 Ziff. 2 i.V.m. Art. 9 Dublin-III-VO anwendbar: Da er im Schengenraum ein einziges Mal – und dies lediglich in der Schweiz – um Asyl ersucht habe, und seine Ehefrau zu jenem Zeitpunkt bereits von der Schweiz als Flüchtling anerkannt gewesen sei (folglich über ein entsprechendes Aufenthaltsrecht für die Schweiz verfüge), sei ihnen ein gemeinsames Zusammenleben in der Schweiz und ihm somit der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Am 3. Juni 2015 habe die Ehefrau ein Gesuch um Einbezug seiner Person in ihre Flüchtlingseigenschaft gestellt, dies unter Beilage der originalen Heiratsurkunde vom (…) 2009, was auch ihren Wunsch auf ein gemeinsames Zusammenleben dokumentiere. (3) Die Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK wäre bei seiner Trennung von den Familienangehörigen nicht mehr gewährt. Gemäss BVGE 2013/24 habe demnach die Schweiz die Pflicht, die Souveränitätsklausel anzuwenden und auf sein Asylgesuch materiell einzutreten. Sein Eheschluss mit B._______ vom (…) 1987 sei nachgewiesen (durch zwei eingereichte Heiratsurkunden vom (…) 1987 [Kopie eingereicht mit Schreiben vom 17. April 2015] und vom (…) 2009 [Original durch Ehefrau dem SEM eingereicht im Rahmen ihres Gesuchs um Einbezug seiner Person in ihren Flüchtlingsstatus]). Dies sei dem SEM bekannt. Ausserdem sei anzumerken, dass beide Ehepartner bei Ausstellung dieser Heiratsurkunden ortsanwesend gewesen seien. Weiter habe er mit vier Fotos den Tag ihrer Heirat und die ersten drei Jahre des gemeinsamen Ehelebens dokumentiert. Er und seine Frau hätten sich als Freiheitskämpfer kennengelernt und geheiratet, hätten später (…) Kinder gehabt und könnten bald auf dreissig Ehejahre zurückblicken. Von 2004 bis 2009 habe er sich aus gesundheitlichen Gründen (…Behandlung einer bestimmten Krankheit…) in Italien behandeln lassen müssen. Sie seien dabei nur räumlich getrennt gewesen, denn er habe bis April 2009 ein- bis zweimal pro Monat mit der Ehefrau telefonisch Kontakt gepflegt. Nachdem er 2009 nach Eritrea zurückgekehrt sei, weil er es in Italien ohne die Familie nicht mehr ausgehalten habe, hätten ihn die eritreischen Behörden in einem Militärspital eingesetzt, obschon er arbeitsunfähig gewesen sei. Seine Gesuche um die Erlaubnis einer weiteren Ausreise aus medizinischen Gründen (ihm hätten auch die nötigen Medikamente in Eritrea gefehlt) seien von den zuständigen Gremien abgelehnt worden. Daher habe er sich im März 2009 unerlaubterweise aus Eritrea nach Italien abgesetzt. Deshalb sei seine Ehefrau danach in Schwierigkeiten geraten. Sie und (…) seiner Kinder seien in der Folge in die Schweiz gelangt. Sie hätten sich wegen dieser Widrigkeiten in diesen letzten fünf Jahren aus den Augen verloren. Seine Frau habe immer schon vermutet, er könnte

E-3604/2015 sich in Italien aufhalten. Sie habe ihn von der Schweiz aus über eine Drittperson in Italien ausfindig gemacht und ihre Telefonnummer ihm zustellen können. Er sei sogleich in die Schweiz gekommen. Folglich seien sie als intakte Familiengemeinschaft zu betrachten und er demzufolge nicht von dieser zu trennen. Er und die Kinder seien bereit, mit einem Gentest ihre Verwandtschaft nachzuweisen. Bei dieser Sachlage gehe das Argument des SEM fehl, wonach die eheliche Beziehung zweifelhaft sei. Es treffe nicht zu, dass er nicht unter die Definition eines Familienangehörigen falle und es ihm und seinen Angehörigen an einer dauerhaften, tatsächlich gelebten, gefestigten Beziehung fehlen würde. Seine Familie hätte sich in der Vergangenheit noch nie freiwillig getrennt. Krankheit, Interessen des eritreischen Staates, Militärdienste ohne bewilligten Urlaub, unterschiedliche Aktionen und widrige Fluchtumstände hätten sie zuweilen räumlich getrennt, ihren Willen nach einem gemeinsamen Zusammenleben massiv erschwert, aber nie erlöschen lassen. Sie hätten ein unauflösliches Eheversprechen einzuhalten und seien auch in schweren Zeiten ihrer Beziehung einander treu geblieben. Vorliegend sei deshalb von einer schützenswerten familiären Beziehung gemäss Art. 8 EMRK auszugehen. Sie seien mithin vom SEM als Ehepaar und als intakte Familie zu respektieren. 3. Dieser Einschätzung des Beschwerdeführers kann aus nachfolgenden Gründen nicht zugestimmt werden. 3.1 Ein Wiederaufnahmegesuch stützt sich im Regelfall – wie vorliegend – auf die Angaben aus dem Eurodac-System (vgl. dazu Art. 23 Abs. 2, 2. Satz Dublin-III-VO). Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Italien am (…) 2007 ein Asylgesuch gestellt hat. Mangels eines Gegenbeweises des Beschwerdeführers (vgl. dazu FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III- Verordnung, Stand 1.2.2014, K 7 zu Art. 23 Dublin-III-VO) durfte sich das SEM auf den erwähnten Eurodac-Datenbankeintrag stützen. 3.2 Was die Rüge des Beschwerdeführers betrifft, wonach die Vorinstanz dem Entscheid eine fehlerhafte Rechtsgrundlage zugrunde gelegt habe (vgl. Ziff. 2.3.2 (1)), ist festzustellen, dass ein Dublin-Verfahren keine Anwendung finden kann, wenn feststeht, dass in einem vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichneten Drittstaat bereits Asyl oder ein vergleichbarer effektiver Schutz gewährt wurde (vgl. dazu BVGE 2010/56 E. 5.5;

E-3604/2015 Urteil des BVGer E-5548/2011 vom 4. Juni 2014). Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Besitz eines bloss vorübergehenden (und in casu noch nicht abgelaufenen) Aufenthaltstitels für Italien genügt dieser Anforderung jedoch offenkundig nicht, weil mit diesem kein effektiver Schutz vor Verfolgung gewährleistet ist. Die Vorinstanz hat demnach ihren Nichteintretensentscheid mit Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die richtige Rechtsgrundlage abgestützt. In diesem Kontext ist anzufügen, dass sich die zuständigen italienischen Behörden im Rahmen der fristgerechten Anfrage (vgl. Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO) des SEM i.S. Übernahme des Beschwerdeführers (take-back-Verfahren) nicht gegen die Anwendbarkeit des Dublin-III-Verfahrens ausgesprochen haben. Sie haben ihre Zuständigkeit im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin- III-VO vorgesehenen Frist (sog. Verfristung) vorbehaltlos bejaht. Folglich ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens gegeben. 3.3 Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben zufolge bereits im Jahr 2004 mit einem gültigen Visum nach Italien gereist und hat sich dort fortan aufgehalten. Er beruft sich nun auf Art. 7 Ziff. 2 i.V.m. Art. 9 Dublin-III-VO. Im Verfahren um Wiederaufnahme geht es jedoch nicht um die erstmalige Bestimmung der Zuständigkeit, weshalb die angerufenen Bestimmungen nicht anwendbar sind. 3.4 Weiter sind die Anwesenheiten des Beschwerdeführers in Italien nur insoweit glaubhaft, als er sich dort seinen Angaben zufolge seit 2004 aufgehalten habe und von Italien herkommend 2015 in die Schweiz gelangt sei. Für die angebliche Ausreise aus Italien im Jahr 2009 ins Heimatland und die angebliche Einreise im Jahr 2010, mithin ein zwischenzeitliches über drei Monate dauerndes Verlassen des Schengenraumes, bestehen indessen keine glaubhaften Indizien. Er hat diese Reisen weder durch die Vorlage entsprechender Einträge in Personalausweisen noch durch Flugbelege oder andere Beweismittel glaubhaft gemacht. Mithin bestehen keine konkreten Gründe anzunehmen, die Zuständigkeit Italiens sei mittlerweile erloschen (vgl. dazu Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO), was wiederum durch die Zustimmungserklärung der italienischen Behörden zur Übernahme des Beschwerdeführers implizite bestätigt wird. 3.5 Mithin bestehen keine konkreten Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug nach Italien sprechen könnten, weshalb die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für das Asylgesuch zu bejahen ist.

E-3604/2015 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur materiellen Beurteilung seines Antrags auf internationalen Schutz führen würde. Er machte hierzu die in E. 2.3.2 erwähnten Gründe geltend. Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist indessen nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO: BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Die ins nationale Recht aufgenommene Norm Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 1. Februar 2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). Mithin ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien dort Gefahr laufen würde, wegen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in ernsthafte Schwierigkeiten zu geraten respektive eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden. Es obliegt dabei ihm, dem Gericht darzulegen, gestützt auf welche konkreten Hinweise anzunehmen sei, die italienischen Behörden würden in seinem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz verweigern. 4.2 Hierzu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts gegen eine Überstellung nach Italien eingewendet hat, ausser dass er als Ehepartner

E-3604/2015 und Familienvater von seiner Ehefrau und den Kindern in der Schweiz getrennt würde, mithin die durch Art. 8 EMRK geschützte Familieneinheit und sein intaktes Familienleben durch eine Ausschaffung nach Italien verletzt würden. 4.3 Was die Beziehung des Beschwerdeführers zu B._______ und den Kindern angeht, ist den Vorakten auch nicht ansatzweise zu entnehmen, dem Beschwerdeführer liege viel am Umgang mit ihnen. Seine Rückreise nach Eritrea im Jahr 2009 wegen angeblich fehlender Nähe zur Familie ist – wie vorstehend ausgeführt in Ziff. 3.4 – unglaubhaft. Eine genügend enge, gelebte Beziehung zur Familie dürfte trotz (…) gezeugter gemeinsamer Kinder nie Realität gewesen sein. Dass sich an diesem Verhältnis zwischenzeitlich etwas Grundlegendes verändert hätte, ist den Akten nicht zu entnehmen, ist doch die aktuelle Zusammenführung des Beschwerdeführers mit der Familie auf Initiative von B._______ zustande gekommen (vgl. BzP S. 10), nachdem er sich ihren Angaben zufolge während rund fünf Jahren bei ihr nie gemeldet habe. Nachdem er angeblich im März 2010 aus Eritrea geflüchtet und spätestens am (…) April 2010 in Italien eingetroffen sein soll (vgl. SEM-Akten N 636 151, BzP S. 9f.), hat er es offenbar nicht für nötig gehalten, innert Monatsfrist Ehefrau und Kinder (diese seien erst Ende Juni 2010 von Sicherheitskräften behelligt worden, vgl. SEM-Akten N 543 217, A1 S. 5) über die geglückte Flucht und seine Erreichbarkeit zu orientieren, was die mangelnde Qualität seiner Bindung zur Familie unterstreicht. Dass es ihm unmöglich gewesen sei, in der Vergangenheit (beispielsweise via das (…) gemeinsame Kind oder seine genügend grosse Verwandtschaft) Kontakt mit der Ehefrau aufzunehmen, hat er nicht glaubhaft gemacht. So steht für das Gericht fest, dass er mindestens während der letzten fünf Jahre bewusst auf Kontaktaufnahmen zur Familie verzichtet hat. Die von ihm ins Feld geführten Gegenbehauptungen, er habe kaum Möglichkeiten zu Kontakte gesehen, verdienen angesichts der existierenden verwandtschaftlichen Beziehungsnetze der Ehepartner in Italien, Schweden und Eritrea kein Vertrauen (vgl. SEM-Akten N […] S. 3; SEM- Akten N […], BzP S. 4 und S. 7ff.). Den früheren Akten von B._______ ist zu entnehmen, dass sie – wie auch ihre Kinder – über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nichts wussten oder vermuteten. Sie hat weder einen früheren Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers in Italien geltend gemacht noch über sporadische telefonische Kontakte zu ihm seit dem Jahr 2004 berichtet. Sie hat über dessen Verwandtschaft und Kontaktpersonen in Italien nicht Bescheid gewusst. Sie hat auch nicht mitgeteilt, dass er für Italien eine Aufenthaltsbewilligung besessen, dort Logis und Arbeit

E-3604/2015 gefunden habe. Folglich können die geltend gemachten telefonischen Kontakte zur Ehefrau nicht zutreffen. Ebenfalls ist kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich, da B._______ andere Unterstützer und Geldgeber angegeben hat, die ihr im Heimatland geholfen hätten. Ausserdem bekundet der Beschwerdeführer Mühe, Vorname und Geburtsdatum des jüngsten Kindes korrekt anzugeben (BzP S. 4), was auf eine bereits früher erfolgte Ausreise und einen Beziehungsabbruch hindeuten könnte. An dieser Situation ändert der aktuelle Zuzug des Beschwerdeführers in die Wohnung seiner Familie nichts. Nach dem Ausgeführten kommt das Gericht wie zuvor schon das Staatssekretariat zum Schluss, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin bis anhin keine tatsächlich gelebte und enge Beziehung vorliegt und dass diese Feststellung insbesondere auch für die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen (…) Kindern gilt. Aus Art. 44 AsylG und Art. 8 EMRK lässt sich damit nichts zu seinen Gunsten ableiten, selbst wenn er mit B._______ verheiratet und der leibliche Vater ihrer Kinder wäre. 4.4 Ferner ist der Auffassung der Vorinstanz zuzustimmen, wonach das in der Schweiz am 25. März 2015 anhängig gemachte Asylverfahren, das in die Zuständigkeit Italiens fällt, nicht dazu dienen darf, die ausländerrechtlichen Bestimmungen über den Familiennachzug zu unterlaufen. 5. 5.1 Weiter genügt die Unterbringung von Asylsuchenden in Italien, einem Signatarstaat der EMRK, der FK sowie der FoK, den Minimalstandards des internationalen Rechts und prinzipiell besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer würde wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in Italien oder wegen einer mangelnden medizinischen Versorgung in existenzielle Schwierigkeiten geraten. Er hat dies denn auch nicht bestritten. 5.2 Im vorliegenden Fall sind somit keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien aus individuellen Gründen in existenzielle Notlagen geraten könnte. Er besitzt seinen Angaben zufolge eine Aufenthaltsbewilligung für Italien. Ausserdem befindet sich dort (…ein Verwandter…), bei der er sich schon aufgehalten habe. Er hat in Italien schon gearbeitet. Bezüglich der von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist aufgrund der Vorakten auf keine akute Gefährdung des Beschwerdeführers

E-3604/2015 zu schliessen. Sie stellen offensichtlich keine erheblichen Vollzugshindernisse in Bezug auf eine Rückführung nach Italien dar, denn Italien verfügt – wie er bereits selber mehrfach erfahren hat – über ein funktionierendes Gesundheitssystem mit entsprechenden Facheinrichtungen und Personal. Weiter liegen keine Hinweise auf andere Beeinträchtigungen physischer und psychischer Art vor, welche weitere besondere Verletzlichkeiten oder Bedürfnisse an ausserordentlichen medizinischen Versorgungsleistungen begründen könnten. Es spricht somit nichts gegen seine Überstellung nach Italien (vgl. dazu Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. gegen Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008; vgl. dazu auch BVGE 2009/2). 5.3 Zusammenfassend besteht kein konkretes oder ernsthaftes Risiko, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen würde. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht keine Veranlassung. Italien ist für die Übernahme des Beschwerdeführers und die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. 6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Es hat, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz gültiger Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen ist, in Anwendung von Art. 44 AsylG zutreffend die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV1). Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Der Hauptantrag ist demzufolge abzuweisen, die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Anordnung vollzugshindernder Massnahmen und Entbindung von einer Kostenvorschusspflicht haben sich als gegenstandslos erwiesen.

E-3604/2015 8. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 9. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-3604/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Thomas Hardegger

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