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Bundesverwaltungsgericht 28.06.2011 E-3596/2011

28 juin 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,751 mots·~9 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 15. Juni 2011

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3596/2011 Urteil vom 28. Juni 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (…), Marokko, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 15. Juni 2011 / N (…).

E-3596/2011 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),

E-3596/2011 stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im (…) nach Italien gelangte, wo er sich – während einer gewissen Zeit mit einer Aufenthaltsbewilligung – aufhielt und arbeitete, bevor er am 18. Februar 2010 in Rom ein Asylgesuch stellte, dass er am 3. Mai 2010 in die Schweiz einreiste und hier gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung im EVZ Chiasso vom 18. Mai 2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass er dabei zu Protokoll gab, in Italien seien die Unterbringung und die Unterstützung der Asylsuchenden schlecht, eine Arbeitstätigkeit sei während hängigem Asylverfahren nicht zulässig, und er zudem eine Rückführung nach Marokko befürchte, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juli 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. August 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 9. September 2010 vollumfänglich abwies, dass der Beschwerdeführer am 24. April 2011 neuerlich in die Schweiz einreiste und hier am 3. Mai 2011 ein zweites Mal um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Juni 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die eingangs aufgeführten einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass es gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie den Eurodac-Treffer am 10. Mai 2011 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers gestellt habe,

E-3596/2011 dass sich Italien auf Anfrage hin bis zum 25. Mai 2011 nicht habe vernehmen lassen, weshalb gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II- VO davon auszugehen sei, Italien sei zuständig und habe dem Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers stillschweigend zugestimmt (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Bst. b Dublin-II-VO), dass die Rückführung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 25. November 2011 zu erfolgen habe, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 7. Juni 2011 offensichtlich keine Hindernisse für den Vollzug der Wegweisung nach Italien darzustellen vermöchten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2011 (Poststempel) gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, subsidiär sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, dass er weiter beantragt, der Kontakt mit den heimatlichen Behörden sei zu unterlassen, subsidiär sei er in einem separatem Entscheid darüber zu informieren, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht mit Datum vom 24. Juni 2011 vorlagen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des

E-3596/2011 Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde abgesehen vom Antrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass besagter Antrag nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden kann, da im Dublin-Verfahren einzig zu prüfen ist, ob die Schweiz zur Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist (Art. 1 Dublin-II-VO), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh- rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

E-3596/2011 dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des Dublin-Assoziierungsabkommens verpflichtet hat, die Dublin-II-VO anzuwenden, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge beziehungsweise gemäss Eurodac-Treffer vor seiner Einreise in die Schweiz mehr als (…) in Italien aufgehalten und anfangs 2010 um Asyl nachgesucht hat, und demzufolge Italien für die Behandlung des neuerlichen Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das Bundesamt die italienischen Behörden gestützt auf diese Sachlage am 10. Mai 2011 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte und Italien dazu innert der festgelegten Frist keine Stellung nahm (Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass der Beschwerdeführer somit – wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt – in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass für das Bundesverwaltungsgericht insgesamt auch keine Gründe ersichtlich sind, welche das Bundesamt zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) hätten veranlassen sollen, dass Italien unter anderem Signatarstaat der Flüchtlingskonvention, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine Hinweise dafür bestehen, dieses Land würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,

E-3596/2011 dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern allenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder gegebenenfalls – falls sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin- Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der subsidiäre Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden sind, dass vorliegend keinerlei Anhaltspunkte bestehen, wonach die Vorinstanz Personendaten des Beschwerdeführers an den Heimatstaat bekannt gegeben hätte (Art. 97 AsylG), dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb unbesehen der allenfalls

E-3596/2011 bestehenden Bedürftigkeit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-3596/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an das B._______. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Jonas Tschan Versand:

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