Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3594/2016
Urteil v o m 6 . Juli 2016 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Revisionsgesuch / Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügung des SEM vom 14. Mai 2016 / N (…).
E-3594/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 14. April 2016 feststellte, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch vom 16. Juni 2014 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass der Gesuchsteller diesen Entscheid mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3123/2016 vom 25. Mai 2016 auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintrat, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 7. Juni 2016 eine als Revisionsgesuch bezeichnete Rechtsschrift beim Bundesverwaltungsgericht einreichte und beantragt, das Urteil vom 25. Mai 2016 sei aufzuheben und auf die Beschwerde sei einzutreten, dass in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht wurde, dass der Gesuchsteller zur Begründung anführt, er habe den Asylentscheid des SEM erst am 18. April 2016 persönlich bei der Post abgeholt und hierfür eine Abholungsbestätigung als Beleg einreichte, dass der Gesuchsteller im Weiteren Gründe für seine verspätete Beschwerdeeingabe vom 18. Mai 2016 geltend macht und eine Bestätigung vom 6. Juni 2016 des Übersetzers der Beschwerdeschrift zum Verfahren reichte, worin dieser erklärt, infolge Ferienabwesenheit und anschliessendem Büro-Umzug sei es bei der Beschwerdeübersetzung zu Verzögerungen gekommen, dass der Gesuchsteller demnach einerseits die Revision des Urteils E- 3123/2016 vom 25. Mai 2016 beantragt, andererseits um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersucht, dass es sich rechtfertigt, die beiden sich vorliegend grundsätzlich ausschliessenden Eingaben in einem Entscheid zu beurteilen,
E-3594/2016 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass das Bundesverwaltungsgericht für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242), dass das Bundesverwaltungsgericht sodann auch für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, 1985, S. 233), dass das Nichteintreten auf das Revisionsgesuch im einzelrichterlichen Verfahren zu entscheiden wäre (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), demgegenüber nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein aus drei Richterinnen oder Richtern zusammengesetztes Spruchgremium zu entscheidet hat (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), dass das Gericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG) zieht, dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel – worum es sich bei einem Revisionsgesuch handelt – erhöhte Anforderungen gestellt werden (vgl. AUGUST MÄCHLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 67, N 9 f.), dass, sind dem Gesuch nicht genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, darauf nicht einzutreten ist (vgl. MÄCHLER, a.a.O., N 11; SCHERRER, a.a.O., N 9),
E-3594/2016 dass der Gesuchsteller geltend macht, die angefochtene Verfügung sei ihm entgegen dem Entscheid des Gerichts nicht am 15. April 2016, sondern am 18. April 2016 eröffnet worden, dass er als Beweismittel die Kopie des Couverts des SEM einerseits mit Stempel vom 18. April 2016, andererseits mit einem handschriftlichen Vermerk „18. April 2016“ sowie einer nicht zuordenbarer Unterschrift einreicht, dass gemäss Rückschein die Verfügung am 15. April 2016 an der vom Beschwerdeführer bekannt gegebene Adresse eröffnet wurde, weshalb das Vorbringen des Gesuchstellers, er habe die Verfügung am 18. April 2016 persönlich bei der Post abgeholt, nicht zutreffen kann, dass demnach kein Revisionsgrund geltend gemacht wird, die Eingabe somit offensichtlich unzulässig ist und auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst- b VGG), dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe im Weiteren ausschliesslich Gründe für seine verspätete Beschwerdeeingabe vom 18. Mai 2016 anführt, weshalb die vorliegende Eingabe im Folgenden sinngemäss als ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist zu behandeln ist, dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, da der Gesuchsteller innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses das vorliegende Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht hat, dass ein Versäumnis gemäss Lehre und Rechtsprechung nur dann als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und dem Gesuchsteller keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, d.h. es sind nur solche Gründe als erheblich zu betrachten, die dem Gesuchsteller auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz 587; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
E-3594/2016 Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, 2008, Rz. 2.140 und 2.143; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109), dass von der Lehre als Beispiele für objektiv unverschuldete Fristversäumnisse Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankung aufgeführt werden, dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv betrachtet – Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, dass der Gesuchsteller das Wiederherstellungsgesuch damit begründet, aus finanziellen Gründen habe er sich keinen Anwalt leisten können, weshalb er selbständig eine Beschwerde in arabischer Sprache verfasst habe und diese habe übersetzen lassen müssen, dass die Suche nach einem geeigneten Übersetzer und der Übersetzungsauftrag selber insgesamt viel Zeit in Anspruch genommen habe, namentlich habe der Gesuchsteller zwei Wochen auf die Übersetzung warten müssen, da es seitens des Übersetzers ferien- und umzugsbedingt zu Verzögerungen gekommen sei, was er anhand einer der Beschwerde beigelegten schriftlichen Bestätigung des Übersetzers belegte, dass der Gesuchsteller gemäss Aktenlage stets Kenntnis über den drohenden Ablauf der Beschwerdefrist gehabt hatte und es ihm insbesondere jederzeit offen stand, zur Vermeidung des Fristversäumnisses seine Beschwerde durch eine andere Person übersetzen zu lassen, dass auch das Argument des fehlenden Anwalts, nachdem die vorinstanzliche Verfügung ordnungsgemäss eröffnet und der Gesuchsteller über die Möglichkeiten der Rechtsmittelerhebung orientiert worden war, ebenso wenig geeignet ist, einen Hinderungsgrund im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG darzustellen, dass somit weder objektive noch subjektive Gründe, sondern bloss organisatorische Unzulänglichkeiten vorgebracht werden, welche indessen nicht als unverschuldete Hindernisse gelten und der Gesuchsteller sich das Verhalten seiner Hilfsperson (vorliegend der Übersetzungsbeauftragte) anrechnen lassen muss,
E-3594/2016 dass das Verstreichenlassen der Frist somit insgesamt vermeidbar gewesen wäre und die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist lediglich auf Nachlässigkeit beruht, weshalb das vorliegende Gesuch als materiell unbegründet zu qualifizieren und das Versäumnis nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, dass deshalb das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen ist,
dass somit das Urteil vom 25. Mai 2016 des Beschwerdeverfahrens E-3123/2016 rechtskräftig bleibt, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist und die Verfahrenskosten (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund des mässigen Aufwandes in der Sache auf Fr. 300. – festzusetzen sind (Art. 2 Abs. 3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3594/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Lhazom Pünkang
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