Abtei lung V E-3589/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Februar 2010 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, B._______, C._______, Kosovo, alle vertreten durch (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Mai 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3589/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, (...), kosovarische Staatsangehörige albanischer Ethnie aus D._______ beziehungsweise E._______, stellten am 22. September 1998 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Mit Verfügung vom 19. Juli 1999 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, ab 1.1.2005: BFM) die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Beschwerdeführenden kehrten nach der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme am 4. August 2000 in ihr Heimatland zurück. B. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden Kosovo am 10. Juli 2007 erneut und gelangten am 6. September 2007 wiederum in die Schweiz, wo sie am 10. September 2007 zweite Asylgesuche stellten. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 wurden am 20. September 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ zu ihren Ausreiseund Asylgründen befragt. Am 23. Oktober 2007 erfolgte deren direkte Anhörung durch das BFM. C. Mit Verfügung vom 14. November 2007 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. November 2007 reichten die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde ein und beantragten (unter anderem) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. E. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 10. April 2008 gut, hob die Verfügung vom 14. November 2007 - auf- E-3589/2008 grund einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers 3 auf rechtliches Gehör - auf und wies die Sache zur Befragung des Beschwerdeführers 3 und zur anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurück. F. Der Beschwerdeführer 3 wurde am 20. Mai 2008 von der Vorinstanz im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt, und gleichentags erfolgte seine direkte Anhörung durch das BFM. G. Mit Verfügung vom 29. Mai 2008 trat das BFM erneut in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. H. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Juni 2008 gegen diese Verfügung Beschwerde ein und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie seien zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beziehungsweise die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, den Erlass der Verfahrenskosten und die Ansetzung einer Frist für die Einreichung eines ärztlichen Gutachtens. I. Das Bundesverwaltungsgericht verfügte mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2008 unter anderem, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Der Antrag um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines ärztlichen Gutachtens wurde abgewiesen. Die Vorinstanz wurde mit gleicher Zwischenverfügung vom 5. Juni 2008 unter Hinweis auf die in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 2 und 2006 Nr. 20 publizierte und vom Bundesverwaltungsgericht weiter verfolgte Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) zur Vernehmlassung eingeladen. E-3589/2008 J. Die Beschwerdeführenden reichten mit ergänzenden Eingaben vom 10. und 23. Juni 2008 einen Arztbericht vom 3. Juni 2008, einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 24. November 2004 sowie einen Internetauszug als Beweismittel zu den Akten. K. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2008 die Abweisung der Beschwerde. L. Am 8. Juli 2009 reichte der Rechtsvertreter ein Kostennote zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 15. September 2009 brachten die Beschwerdeführenden verschiedene Unterlagen betreffend ihre gute berufliche und schulische Integration in der Schweiz sowie einen Bericht der (...), Ambulante Dienste, vom 3. Juni 2008, bei. N. Am 16. November 2009 reichten sie eine Praktikumsbestätigung betreffend die Beschwerdeführerin 2 sowie eine Schulbestätigung betreffend den Beschwerdeführer 3 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). E-3589/2008 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Vernehmlassung vom 30. Juni 2008 wurde den Beschwerdeführenden bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht. Auf ihre vorgängige Zustellung kann indessen angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens verzichtet werden (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG); die Vernehmlassung wird ihnen zusammen mit diesem Urteil zugestellt. 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid des BFM. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet daher im Asylpunkt alleine die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit des entsprechenden Rechtsbegehrens wäre somit die Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Lediglich hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs kommt dem Bundesverwaltungsgericht volle Kognition zu, weil diese Punkte von der Vorinstanz bereits materiell geprüft worden sind. 4. 4.1 Anlässlich der durchgeführten Anhörungen machte die Beschwerdeführerin 1 geltend, sie sei im Jahre 1998 als Kriegsflüchtling in die Schweiz gereist und im Jahre 2000 freiwillig nach Kosovo zurückgekehrt. Ihr Ehemann, welchen sie im Jahre 2002 zum zweitem Mal geheiratet habe, nachdem sie sich von ihm im Jahr 1993 habe scheiden lassen, habe in der Schweiz mit einer Niederlassungsbewilligung gelebt. Als er (...) nach Kosovo zurückgekehrt sei, sei er E-3589/2008 (...) erschossen worden. Seither fürchte die Beschwerdeführerin Blutrache von der Familie ihres verstorbenen Ehemannes und dass ihr die Kinder weggenommen beziehungsweise entführt würden. Ihr sowie den Kindern gegenüber seien entsprechende Drohungen ausgesprochen worden. (...). Das Leben der Beschwerdeführerin 1 in Kosovo sei immer unerträglicher geworden und sie habe sich in psychiatrische Pflege begeben müssen. Auch heute noch sei sie in Behandlung. Drei Jahre lang habe sie wie eingesperrt im Haus ihrer Brüder gewohnt und jeglichen Kontakt zur Familie ihres verstorbenen Ehemannes vermieden. Aus Angst um ihr Leben und zum Wohle ihrer Kinder habe sie sich letztlich wieder zur Ausreise entschlossen. In ihrem Heimatland sei ihr Leben hoffnungslos. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin 1 ein ärztliches Zeugnis vom 30. April 2004, ausgestellt in G._______, zu den Akten. Die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 3 bestätigten bei den Anhörungen im Wesentlichen die Vorbringen ihrer Mutter. 4.2 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach die Familie des getöteten Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführerin 1 die Kinder wegnehmen oder sie entführen und sich an der Beschwerdeführerin 1 rächen wollten, seien zu wenig substanziiert, als dass ein begründeter Anlass zur Vermutung bestehe, es könnte eine asylrelevante Verfolgung vorliegen beziehungsweise sich in absehbarer Zeit ereignen. So lägen die geltend gemachten Drohungen zum Zeitpunkt der Ausreise bereits drei Jahre zurück; es bestehe somit weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Verfolgung und der Ausreise. Die Beschwerdeführerin 1 habe seit drei Jahren keinen Kontakt mehr zur Familie ihres verstorbenen Ehemannes gehabt und ihren lediglich vagen Aussagen seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, welche darauf schliessen liessen, dass sie Rachehandlungen dieser Familie zu befürchten habe. Bei den geltend gemachten Drohungen handle es sich zudem um Übergriffe durch private Dritte. Diese sowie Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Grundsätzlich bestehe für die Beschwerdeführerin 1 die Möglichkeit, sich bei allfälligen Übergriffen oder drohenden Übergriffen seitens der Verwandten ihres verstorbenen Ehemannes an die Polizei zu wenden. Sollten die lokalen E-3589/2008 Polizeibehörden entsprechende Anzeigen nicht entgegennehmen, so bestehe die Möglichkeit, an internationale Polizeiangehörige zu gelangen. Die lokalen Sicherheitskräfte könnten somit grundsätzlich den notwendigen Schutz gewähren. Die von den Beschwerdeführenden für den Zeitraum nach Abschluss des ersten Asylverfahrens geltend gemachten Ereignisse seien somit "eindeutig nicht asylrelevant". Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz auch in Berücksichtigung der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 1 als zulässig, zumutbar und möglich. 4.3 Die Beschwerdeführenden machten demgegenüber in ihrer Beschwerdeeingabe geltend, dass zwischen den Morddrohungen und der Ausreise zwar einige Zeit verstrichen sei, die Beschwerdeführerin 1 sich indessen nach den ausgesprochenen Drohungen gezwungen gesehen habe, mit den Kindern unterzutauchen. Blutrache sei in Kosovo weit verbreitet, und es sei sehr wahrscheinlich, dass auf Morddrohungen entsprechende Handlungen folgten. Weil die Kinder indessen die Schule hätten besuchen müssen, sei es unmöglich gewesen, in völliger Klandestinität zu leben. Die Beschwerdeführerin 1 habe anhaltend panische Angst um ihre Kinder und sich selbst gehabt. Diesem enormen psychischem Druck habe sie letztlich nicht mehr standgehalten. An die Polizei habe sie sich nicht gewendet, weil sie aufgrund der nach wie vor weit verbreiteten Blutrache hätte befürchten müssen, trotzdem getötet zu werden. Die lokalen Behörden hätten wenig Handlungsmöglichkeiten und seien bei Blutrache weitgehend machtlos. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um (...), welche dringend (...) brauche. Bei einer Rückkehr sei sie sich selber überlassen und ihr Leben sei - wie dasjenige ihrer Kinder - wegen der drohenden Blutrache der Familie ihres verstorbenen Mannes erheblich in Gefahr. 4.4 In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2008 führte die Vorinstanz in Bezug auf die geltend gemachte Blutrache mit Verweis auf ihre Ausführungen in der Vernehmlassung vom 21. Dezember 2007 - dort wurde unter anderem ausgeführt, dass es nicht üblich sei, dass Blutrache an weiblichen Personen verübt werde - ergänzend aus, dass in Kosovo traditionelle Werte, wie sie hauptsächlich im Kanun zum Ausdruck kommen würden, immer weiter zurückgedrängt würden. Nebst der Erlangung der Unabhängigkeit sei die Annäherung an Europa eines der grössten Ziele der Bevölkerung in Kosovo. Es bestehe die allgemeine Überzeugung, dass archaische Regelungen wie etwa die E-3589/2008 Blutrache in einer modernen Gesellschaft keinen Platz haben dürften und durch eine rechtsstaatliche Ordnung und entsprechende Gesetze zu ersetzen seien. (...). Im Übrigen sei in Kosovo bereits die "gefährliche Drohung" strafbar, und die Beschwerdeführerin 1 habe somit die Möglichkeit, bei entsprechenden Drohungen um Schutz nachzusuchen. Es bestünden keine Anzeichen, dass die Behörden nicht gewillt seien, entsprechende Taten zu ahnden und der Beschwerdeführerin 1 den erforderlichen Schutz zu gewähren. Unter diesen Umständen sei die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin 1 Opfer von Blutrache werden könnte, als äusserst gering einzuschätzen. Ihre Vorbringen seien demnach "offensichtlich nicht asylrelevant". 5. 5.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 5.2 Der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen. Bedeutsam sind in dieser Hinsicht deshalb nur Hinweise auf Ereignisse, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft (enger Verfolgungsbegriff) eignen. Auf das Asylgesuch ist daher nicht einzutreten, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (BVGE 2008/57 E. 3.3 S. 780; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18). Dabei ist ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen; auf das Asylgesuch ist einzutreten, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17). 5.3 Im vorliegenden Fall steht fest und ist nicht bestritten, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben, welches rechtskräftig abgeschlossen wurde. Das vor- E-3589/2008 liegend zur Beurteilung stehende Asylgesuch ist demnach als neues Asylgesuch im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu betrachten. 5.4 Die Beschwerdeführenden machen zur Begründung des zweiten Asylgesuchs neue (im Sinne von nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz eingetretene) Verfolgungsgründe geltend (private Rache beziehungsweise Blutrache), die sie auf die Ermordung ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters (...) zurückführen. Die Ermordung des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden sowie die Geltendmachung der drohenden Blutrache stellen Ereignisse dar, welche - unter der geltenden Schutztheorie - zumindest geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind darin Hinweise auf zwischenzeitlich relevante Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu erblicken, zumal diese von der Vorinstanz denn auch nicht als offensichtlich unglaubhaft beurteilt worden sind. Dazu ist festzustellen, dass die Ermordung des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden (...) von der Vorinstanz ebensowenig bestritten wird wie (...). Die Vorbringen zur befürchteten Blutrache werden von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung als "zu wenig substanziiert" und "lediglich vage" bezeichnet. Unbesehen der Frage, ob diese Beurteilung der Vorinstanz einer genaueren Prüfung standhalten könnte, ist dazu festzustellen, dass das BFM damit den tief anzusetzenden Rahmen sprengt, innerhalb dem eine potenzielle flüchtlingsrechtliche Relevanz als offensichtlich nicht gegeben erachtet werden könnte. Vor diesem Hintergrund bestehen durchaus Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Kosovo asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen seitens Dritter ausgesetzt sein könnten. Soweit das BFM in seiner Vernehmlassung ausführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien "offensichtlich nicht asylrelevant", und sich zur Begründung auf den Standpunkt stellt, dass in Kosovo keine Blutrache mehr existiere und falls doch, Schutz davor vorhanden sei, ergibt sich aus den Akten nicht, auf welche Quellen es sich stützt. Abgesehen davon, dass sich öffentlich zugänglichen Quellen entnehmen lässt, dass es beispielsweise seit dem Zusammenbruch des Justizsystems in gewissen Gebieten Kosovos zu einem Wiederauftreten von familiären Blutfehden gekommen ist (vgl. etwa E-3589/2008 http://www.freedomhouse.org/inc/content/pubs/fiw/inc_country_detail.c fm?year=2008&country=7543&pf , besucht am 28. Januar 2010) und die Blutrache nach wie vor ein offenbar bekanntes und ernstzunehmendes Problem in Kosovo darstellt, ist zudem festzustellen, dass die Prüfung der Frage, ob entsprechender Schutz - überhaupt oder im erforderlichen Ausmass - als gegeben erachtet werden kann, in einem ordentlichen Verfahren vorzunehmen ist. 5.5 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass den Aussagen der Beschwerdeführenden bei Anwendung des tiefen Beweismassstabs Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass seit Abschluss ihres letzten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, welche geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und die in einem materiellen Verfahren zu prüfen sind. Damit fällt die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, ausser Betracht. 5.6 Demnach ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 29. Mai 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten ist und somit Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 29. Mai 2008 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die der Partei erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Der Rechtsvertreter weist in seiner undatierten Kostennote (Datum Poststempel 8. Juli 2009) einen Aufwand von gesamthaft Fr. 4580.– (25 Stunden à Fr. 180.– und Auslagen Fr. 80.–) aus. Der seit Einreichung der Kostennote angefallene Aufwand lässt sich zuverlässig abschätzen und somit ist auf die Einforderung einer aktualisierten Kostennote zu verzichten. Der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Aufwand erscheint angesichts http://www.freedomhouse.org/inc/content/pubs/fiw/inc_country_detail.cfm?year=2008&country=7543&pf http://www.freedomhouse.org/inc/content/pubs/fiw/inc_country_detail.cfm?year=2008&country=7543&pf http://www.freedomhouse.org/inc/content/pubs/fiw/inc_country_detail.cfm?year=2008&country=7543&pf
E-3589/2008 des nicht eben grossen Umfangs und der eher bescheidenen Komplexität des Beschwerdeverfahrens überhöht, und zudem werden Aufwendungen für das erste Beschwerdeverfahren geltend gemacht, welche mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2009 bereits entschädigt worden sind. Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) wird die Parteientschädigung auf angemessene Fr. 1200.– (inkl. Auslagen) gekürzt. Diese ist den Beschwerdeführenden vom BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) E-3589/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 29. Mai 2009 wird aufgehoben und die Akten werden zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit gegenstandslos geworden. 5. Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung vom Fr. 1200.– zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM sowie die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 12