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Bundesverwaltungsgericht 22.01.2014 E-3578/2013

22 janvier 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,331 mots·~7 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Mai 2013

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3578/2013

Urteil v o m 2 2 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Mai 2013 / N (…).

E-3578/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______, suchte am 23. Oktober 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. Er wurde am 30. März 2009 zur Person, zu den Gesuchsgründen sowie zum Reiseweg befragt und am 8. April 2009 zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung brachte er vor, seine Frau, sein Sohn und ein Bruder seien bei Bombardierungen der SL-Army um das Leben gekommen. Auch sein Vater sei vom Militär getötet worden, als dieser zum (…) gegangen sei. Wegen der allgemein schwierigen Situation im Vanni-Gebiet habe er sich nach D._______ begeben. Die EPDP (Eelam People's Democratic Party) habe ihn am (…) mitgenommen und (…) lang festgehalten. Nach einigen Tagen sei er befragt und dabei geschlagen worden. Man habe ihm gesagt, er könne gegen eine Geldzahlung freikommen. So habe er gezahlt, worauf man ihn habe gehen lassen. Er sei nach Colombo geschickt worden, wo ihn die Polizei (…) nach seiner Ankunft am (…) angehalten habe. Am (…) sei er nach Einschalten eines Anwalts freigelassen worden; dann sei er ausgereist. Der Beschwerdeführer gab bei der Befragung seine Identitätskarte zu den Akten; sein Pass sei bei seiner Frau geblieben. B. Das BFM stellte mit am 22. Mai 2013 eröffneter Verfügung vom 16. Mai 2013 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 21. Juni 2013 beantragte der Beschwerdeführer unter Beilage von sechs Beweismitteln (vgl. Beschwerde S. 11) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2013 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz

E-3578/2013 abwarten. Er forderte ihn auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten; die Zahlung erfolgte fristgerecht. E. Mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2013 nahm das BFM zu den Beschwerdevorbringen Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Replik vom 12. August 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest und stellte dem Gericht weitere sieben Beweismittel zu (vgl. Replik S. 4).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Diese kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von derjenigen der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.).

E-3578/2013 2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit alle Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, dies unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück: Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin stellte das BFM in Aussicht, nicht nur diese beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Das Bundesamt geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8). 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht tun (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). In casu liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Sache ist zur vollständigen Sachverhalts-

E-3578/2013 feststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund dieser Sachlage zum heutigen Zeitpunkt nicht einzugehen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 4.2 Der Rechtsvertreter hat zwar keine Kostennote eingereicht, doch lässt sich der vorstehend erwähnte Aufwand zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3578/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 16. Mai 2013 wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das E._______.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bruno Huber Jonas Tschan

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