Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3572/2015
Urteil v o m 1 6 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 22. Mai 2015 / N (…).
E-3572/2015 Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 5. März 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch vom 1. November 2013 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Asylangaben hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht Stand. Daran vermöchte die eingereichte Kopie des Todesscheins der Schwester nichts zu ändern, weil das Dokument nicht tauge, die Vorbringen zu belegen oder auch nur glaubhaft zu machen. Weiter lägen keine Faktoren vor, welche unter Berücksichtigung seiner tamilischen Ethnie und einer mehrjährigen Landesabwesenheit eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu begründen vermöchten oder Anlass dazu gäben, dass Massnahmen seitens der srilankischen Behörden zu befürchten wären. Mit Urteil E-2255/2015 vom 20. April 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diese Verfügung verspätet erhobene Beschwerde vom 8. April 2015 nicht ein. B. Mit Eingabe vom 12. Mai 2015 beantragte der Beschwerdeführer beim SEM die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. März 2013 und die Gutheissung des Asylgesuchs. Zur Begründung machte er sinngemäss geltend, es sei eine massgebliche Veränderung der Sachlage eingetreten, denn inzwischen habe er sich mit der Verfügung vom 5. März 2015 auseinandergesetzt und begriffen, um was es gehe. Er hätte Schwierigkeiten gehabt, der damaligen Anhörung des SEM zu folgen, denn er bekunde Probleme, Erlebtes aus dem Gedächtnis abzurufen und dieses in verständlicher Form zu Protokoll zu bringen. Er könne wegen mangelnder finanzieller Mittel seine gesundheitlichen Probleme nicht mit einem medizinischen Attest nachweisen. Der Sachverhalt der angefochtenen Verfügung sei teilweise falsch, denn er sei nicht bei seiner Ankunft in Indien verhaftet worden; zwei der vier Personen, die mit ihm unterwegs gewesen seien, seien verhaftet worden. Er wolle das Original des Todesscheins seiner Schwester, einer Kämpferin bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) noch beschaffen und nachreichen, da dem
E-3572/2015 SEM die Kopie ihres Todesscheins nicht genüge. Er könne nicht zur eigenen Familie zurückkehren, da bei seiner Ehefrau immer noch regelmässig nach ihm gefragt werde. Er würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verhaftet. Er schwebe in Lebensgefahr. C. Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 – eröffnet am 28. Mai 2015 – nahm das SEM die Eingabe vom 12. Mai 2015 als Wiedererwägungsgesuch entgegen, trat darauf nicht ein, und stellte u.a. fest, die Verfügung vom 5. März 2015 sei rechtskräftig und vollstreckbar, und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung erwog die Vorinstanz, die Sachentscheidsvoraussetzungen eines Wiedererwägungsgesuchs seien vorliegend nicht erfüllt, weshalb kein Anspruch auf eine materielle Behandlung bestehe. Es würden weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel vorgebracht. Ein originaler Todesschein der Schwester und ein allfällig nachzureichender Arztbericht könnten am Ausgang des Verfahrens nichts ändern. D. Der Beschwerdeführer ficht den Entscheid mit Eingabe vom 4. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt die Aufhebung der SEM- Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zwecks materieller Prüfung. Weiter ersucht er um unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung. Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei: ein originaler Todesschein der Schwester samt deutscher Übersetzung, zwei Bestätigungen vom 16. und 26. Mai 2015 sowie die angefochtene Verfügung in Kopie.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E-3572/2015 Nach Lehre und Praxis können Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem Rechtsmittelweg weitergezogen werden. Das Wiedererwägungsverfahren wird sodann im AsylG ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich geregelt (vgl. dazu Art. 110 Abs. 1 [am Ende], Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art. 111b ff. AsylG), womit die Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage steht. 1.2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerdeeingabe erfolgt frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.3 Im Asylbereich richten sich die Kognition und Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Art. 111b Abs. 1 AsylG bestimmt, dass das Wiedererwägungsgesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist und sich das Verfahren im Übrigen nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 66-68 VwVG richtet. Das SEM ist auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Prozessgegenstand bildet somit die Frage, ob das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. 2.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt in seiner praktisch relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Indes können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde. Sodann ist wiedererwägungsweise zu prüfen, wenn – wie im Wesentlichen vorliegend – erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 2255/2015 vom 20. April 2015) entstandene Beweismittel eingereicht werden (vgl. eingereichte Bestätigungen vom 16. und 26. Mai 2015), zumal solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. dazu
E-3572/2015 Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Anzufügen bleibt, dass Beweismittelinhalte, die – wie derjenige des eingereichten Todesscheins vom 30. April 2000 – bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens in Kopie aktenkundig waren, auch als Original keine wiedererwägungsrechtliche Relevanz entfalten. 2.3 Vorliegend stellt sich damit insbesondere die Frage, ob die neu entstandenen Beweismittel (zwei Bestätigungsschreiben), mit denen der Beschwerdeführer seine eigene Verfolgungssituation glaubhaft zu machen versucht, in dem Sinne als erheblich erscheinen, als sie – hätten diese bereits im ordentlichen Verfahren vorgelegen – zu anderen Entscheiden hätten führen können. Mangelt es an der Erheblichkeit, kann offen bleiben, ob sie allenfalls verspätet vorgebracht wurden beziehungsweise ob die Möglichkeit und Pflicht bestanden hätte, sie im ordentlichen Verfahren einzubringen. 3. 3.1 Einerseits ist festzuhalten, dass ein ausserordentliches Verfahren nicht dazu dienen darf, ein wegen persönlicher Nachlässigkeit (verpasste Beschwerdefrist) verlorenes ordentliches Verfahren zu umgehen und das Angedachte nun unter anderen Vorzeichen erneut aufzurollen (Art. 46 VGG sinngemäss). 3.2 Anderseits ist anzumerken, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden. Der Todesschein der Schwester (vgl. dazu Ziff. 1.4 in fine) sowie die beiden Beweismittel vom 16. und 26. Mai 2015 enthalten vor dem Hintergrund der bisherigen Aktenlage keine wiedererwägungsrechtlich relevanten Tatsachen, die zu einer Änderung des angefochtenen Entscheids führen könnten: So kann der Beschwerdeführer mit diesen Beweismitteln weder die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung im Kern entkräften noch die von ihm aufgestellten Behauptungen (vgl. Beschwerde S. 2: die Schwester fiel im Kampf als LTTE-Kämpferin; folglich gelte seine Familie als Märtyrer-Familie; deswegen sei er von der Armee verhaftet, gefoltert und bedingt freigelassen worden; deshalb werde er noch bis heute gesucht und verfolgt) glaubhaft belegen. Vielmehr bleiben seine Angaben in wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung weiterhin mit erheblichen Widersprüchen und Ungereimtheiten durchsetzt und die bisherigen Sach-
E-3572/2015 vorträge ausserordentlich vage, mithin ohne die nötige Substanz und weitgehend ohne Realkennzeichen. Damit kann er offensichtlich nicht aus eigenen Erlebnissen berichtet haben. An diesen Defiziten bezüglich seiner Glaubwürdigkeit vermöchte auch ein später einzureichendes ärztliches Zeugnis nichts zu ändern. Damit sind die eingereichten Beweismittel in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht nicht als erheblich zu bezeichnen. 3.3 Mithin liegen keine erheblichen Gründe im Wiedererwägungsgesuch respektive in der Beschwerde vor, welche die Verfügung des SEM vom 22. Mai 2015 aufheben und die Rechtskraft der Verfügung des SEM vom 5. März 2015 beseitigen könnten. Bezüglich der weiteren Einzelheiten ist auf die angefochtene Verfügung zu verweisen. 4. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung) abzuweisen ist. Das Gesuch um Befreiung von einem Kostenvorschuss ist mit diesem Urteil gegenstandslos geworden. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 5.3 Bei dieser Sachlage ist keine Parteientschädigung auszurichten. Das Gesuch ist abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
E-3572/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
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