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Bundesverwaltungsgericht 07.03.2014 E-3572/2013

7 mars 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,434 mots·~7 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Mai 2013

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3572/2013

Urteil v o m 7 . März 2014 Besetzung

Einzelrichterin Esther Karpathakis, Mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Lea Graber. Parteien

A._______, Sri Lanka, vertreten durch Vera Gross, Freiplatzaktion Basel Asyl und Integration, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Mai 2013 / N (…).

E-3572/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. Dezember 2009 auf dem Luftweg verliess und am 11. Januar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 15. Januar 2010 zur Person befragt, ihm am 19. Januar 2010 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Englands für die Behandlung seines Asylgesuches gewährt und er am 26. Februar 2010 eingehend zu den Asylgründen angehört wurde, dass er im Wesentlichen vorbrachte, er sei von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gezwungen worden, im Juli 2007 mehrmals (…) mit seinem (...) von B._______ nach Vanni zu transportieren, dass er der Bewegung sein (...) auch habe ausleihen müssen und sie es nicht zurückgebracht hätten, worauf die Armee ihn (…) 2009 festgenommen und ihn zu seinem (...) befragt habe, dass er entlassen worden sei, aber aufgrund der verhängten Meldeplicht sich jeden Tag bei der Armee habe melden müssen, dass sie ihn am (…) 2009 festgehalten und hätten erschiessen wollen, er aber habe fliehen können und sich ab diesem Zeitpunkt versteckt habe, dass der Beschwerdeführer von (…) bis (…) für die LTTE als Polizist gearbeitet habe und auch deswegen Probleme gehabt habe, dass für die detaillierten Vorbringen auf die Befragungsprotokolle (vgl. BFM-Akten A1/9 und A17/14) zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität seine Identitätskarte und seinen Geburtsschein zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 22. Mai 2013 ablehnte, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Juni 2013 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumut-

E-3572/2013 barkeit des Wegweisungsvollzugs und als Folge daraus die vorläufige Aufnahme in der Schweiz, beantragen liess, dass er zu den von der Vorinstanz gerügten Widersprüchen auf Beschwerdeebene Stellung nahm, dass mit der Beschwerde eine Kostennote über Fr. 1525.− eingereicht wurde, dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2013 abwies und ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.− aufforderte, dass sie festhielt, bei Ausbleiben der Zahlung und unveränderter Sachlage werde auf die Beschwerde nicht einzutreten sein, unabhängig eines allfälligen, mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder –reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juni 2013 eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 21. Juni 2013 zu den Akten reichen liess, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht leistete, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 9. August 2013 mit einer ergänzenden Begründung an seinen Erwägungen festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der Beschwerdeführer in der Replik vom 28. August 2013 Stellung zur Vernehmlassung des BFM nahm und für die Vorbringen sowie die Begründung der Anträge auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des

E-3572/2013 Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Begründung der Beschwerdeanträge das Bundesverwaltungsgericht nicht bindet und es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend im Ergebnis, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer unter anderem rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt (vgl. Beschwerdeschrift S. 3, Ziff. 3), dass sich eine Beurteilung dieser Rüge erübrigt, da vorliegend der Sachverhalt bereits aus einem anderen Grund nicht vollständig erhoben ist, dass die Vorinstanz nach der Inhaftierung zweier abgewiesener tamilischer Asylsuchender durch die sri-lankischen Behörden bei der Wiedereinreise im August 2013 eine Untersuchung durch das UNHCR eingeleitet sowie eine Dienstreise nach Sri Lanka beschlossen hat,

E-3572/2013 dass sie in der Folge in Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen ist, bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben und keine neuen mehr anzusetzen, bis eine vertiefte Abklärung der Vorfälle sowie der allgemeinen Lage in Sri Lanka stattgefunden hat (vgl. dazu die Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013, "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind", abrufbar unter <https://www.bfm.admin.ch/ content/bfm/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/2013/2013- 1003.html>, besucht am 24. Dezember 2013), dass sie dadurch faktisch sämtliche Verfahren – praktisch unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall – in Wiedererwägung zieht und implizit davon ausgeht, die entsprechenden Sachverhalte seien nicht (mehr) vollständig festgestellt, dass sich aus diesem Grunde auch der Sachverhalt, wie er der angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2013 zugrunde liegt, als nicht vollständig erweist,

dass dieser formelle Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen, sondern die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Wahrung des Instanzenzuges an das für die Feststellung des Sachverhalts primär zuständige BFM zurückzuweisen ist,

dass dieses die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Frage des Asyls sowie der Wegweisung und deren Vollzugs unter Berücksichtigung der neuen Erkenntnisse sowie der Vorbringen auf Beschwerdeebene erneut zu beurteilen haben wird,

dass die Beschwerde mithin gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind und der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG),

dass dem vertretenen Beschwerdeführer zulasten des BFM eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE), dass der in der detaillierten Kostennote geltend gemachte notwendige Aufwand angemessen erscheint und sich der Stundenansatz im masshttps://www.bfm.admin.ch/content/%20bfm/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/2013/2013-1003.html https://www.bfm.admin.ch/content/%20bfm/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/2013/2013-1003.html https://www.bfm.admin.ch/content/%20bfm/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/2013/2013-1003.html

E-3572/2013 geblichen Rahmen bewegt (vgl. Art. 8 ff. VGKE), weshalb dem Beschwerdeführer, unter Berücksichtigung des Aufwandes bezüglich der Replik, eine Parteientschädigung zu Lasten des BFM in der Höhe von insgesamt Fr. 1'600.− zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-3572/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2013 wird aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme an das BFM zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.− auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Karpathakis Lea Graber

Versand:

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