Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3571/2017
Urteil v o m 2 9 . Juni 2017 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 16. Juni 2017 / N (…).
E-3571/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 26. Mai 2017 auf dem Luftweg nach B._______ gelangte und am gleichen Tag im Flughafen um Asyl nachsuchte (A2), dass ihm das SEM mit Verfügung vom 29. Mai 2017 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und den Transitbereich des Flughafens (…) für längstens 60 Tage als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer am 4. Juni 2017 summarisch befragt und ihm am 13. Juni 2017 gestützt auf Art. 36 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung in einen Drittstaat (Kenia) gewährt wurde, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, im Jahre 2007 an einem Checkpoint von Soldaten geschlagen worden zu sein, worauf ihm im Jahre 2009 seine Niere habe entfernt werden müssen, dass er am 10. März 2010 eine Kenianerin somalischer Ethnie geheiratet und mit ihr und ihren vier Kindern in C._______ gelebt habe, dass er im Dezember 2016 von drei vermummten Männern dazu aufgefordert worden sei, für die Al-Shabab zu kämpfen, die ihm dabei angedroht habe, ihn und seine Familie umzubringen, sollte er sich weigern, dass er sich geweigert habe, worauf man ihm mehrere Zähne ausgeschlagen und mit einem Gewehrkolben in die Nierengegend getreten habe, dass er nach weiteren Drohungen am Telefon entschieden habe, seine Familie nach Kenia zu schicken, dass er selber ausgereist und über Dijbouti und Dubai in die Schweiz gelangt sei, dass das SEM mit Verfügung vom 16. Juni 2017 – eröffnet am 17. Juni 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens (…) und die Rückführung in den Drittstaat Kenia anordnete, wobei der Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde,
E-3571/2017 dass ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt wurden, dass die Vorinstanz dabei ausführte, gestützt auf die kenianische Gesetzgebung (vgl. „Kenya Citizenship and Immigration Act“) habe der Beschwerdeführer aufgrund der kenianischen Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau Anrecht auf eine permanente Niederlassungsbewilligung in Kenia und könne die kenianische Staatsangehörigkeit beantragen, dass er dort zudem als Ausländer mit einer permanenten Niederlassungsbewilligung keine Abschiebung nach Somalia befürchten müsse, dass abgesehen davon Kenia dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten sei und sich damit zur Einhaltung des im Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskommission, FK, SR 0.142.30) verpflichte, weshalb der Beschwerdeführer bei Verlust seiner permanenten Niederlassungsbewilligung in Kenia um Schutz als Flüchtling nachsuchen könnte, dass nicht ersichtlich sei, weshalb er befürchte, bei einer Rückkehr nach Kenia im Grenzgebiet von der dort operierenden Al-Shabab weiter bedroht zu werden, zumal er kein spezielles Profil aufweise und die Al-Shabab den Aufenthaltsort seiner Familie nicht kenne, dass diese Organisation in Kenia auch keine Gebiete kontrolliere und vom kenianischen Staat extraterritorial bekämpft werde, dass er überdies ausgesagt habe, seine Frau und seine Kinder nach Kenia in Sicherheit gebracht zu haben, was auch für ihn gelten würde, dass ihm daher zugemutet werden könne, zu seiner Familie nach Kenia weiterzureisen, dass er in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung finde und aufgrund seiner Heirat eine permanente Niederlassungsbewilligung erhalte, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kenia zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2017 gegen diesen Entscheid durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht
E-3571/2017 Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, das Eintreten auf sein Asylgesuch und die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beantragte, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und – soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Juni 2017 elektronisch beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
E-3571/2017 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben (Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG), dass Abs. 1 Bst. e keine Anwendung findet, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers feststeht, dass sich seine Familie – seine (religiös angetraute) Ehefrau, welche Kenianerin ist, und die vier gemeinsamen Kinder sowie seine Schwiegereltern (vgl. Akte A10 S. 5 und 6) – in Kenia aufhält, dass ungeachtet dessen, dass die vor einem Imam in C._______ (Somalia) abgeschlossene Ehe nicht offiziell registriert ist, davon auszugehen ist,
E-3571/2017 dass zwischen den Ehegatten eine "enge Beziehung" im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG besteht, dass damit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid gestützt auf vorgenannte Bestimmung als erfüllt zu erachten ist und der Beschwerdeführer nach Kenia weiterreisen kann, dass übereinstimmend mit dem SEM davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Heirat mit einer kenianischen Staatsangehörigen in Kenia eine Aufenthaltsbewilligung erhalten wird und sich dort später möglicherweise einbürgern lassen kann, dass es keine Hinweise darauf gibt, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehen würde, zumal Kenia sowohl dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als dem Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen beigetreten ist, dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach seine Ehe mit grösster Wahrscheinlichkeit durch die kenianischen Behörden nicht anerkannt würde, nicht zu überzeugen vermag, und keine Hinweise bestehen, wonach ihm die kenianischen Behörden die Einreise nach Kenia, wo sich seine Familie aufhält, verweigern würden, dass der Umstand, wonach er über keine gültigen Papiere oder Reisepass verfügt, ebenfalls nicht gegen eine Weiterreise nach Kenia spricht, handelt es sich dabei doch um einen Umstand, der im Zeitpunkt der Organisation der Weiterreise zu prüfen sein wird, dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
E-3571/2017 dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hinwies, dass das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (weiter)reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Kenia drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat – hier im Drittstaat Kenia – aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Kenia nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Weiterreise des Beschwerdeführers schliessen lässt,
E-3571/2017 dass der Beschwerdeführer nach Kenia weiterreisen kann, wo er mit seiner Ehefrau, vier Kindern und seinen Schwiegereltern über ein breites familiäres Beziehungsnetz verfügt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass ihm eine Eingliederung in die dortige Gesellschaft leichter fallen wird, dass auch die vom Beschwerdeführer angeführten gesundheitlichen Beschwerden – er habe nur noch eine Niere und leide an Diabetes Typ II, weshalb er zwingend auf Medikamente und eine medizinische Behandlung angewiesen sei – nicht gegen eine Weiterreise nach Kenia sprechen, da eine entsprechende medizinische Versorgung und der kostenfreie Zugang zur Grundversorgung in Kenia gewährleistet sind, dass damit auch das Vorliegen einer medizinischen Notlage des Beschwerdeführers bei einer Weiterreise nach Kenia im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu verneinen ist, dass der Vollzug der Wegweisung somit insgesamt als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen ist und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen sind, da die Begeh-
E-3571/2017 ren – wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.-- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3571/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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