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Bundesverwaltungsgericht 19.02.2014 E-3570/2013

19 février 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,605 mots·~8 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Mai 2013

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3570/2013

Urteil v o m 1 9 . Februar 2014 Besetzung

Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Mai 2013 / N (…).

E-3570/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (…) 2010 via V.A.E./Dubai in Richtung Italien auf dem Luftweg. Von dort sei er am 31. August 2010 auf dem Landweg in die Schweiz eingereist. Ebenfalls am 31. August 2010 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 13. September 2010 fand dort die summarische Befragung des Beschwerdeführers statt. Am 29. April 2013 erhielt er einlässlich Gelegenheit, sich gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen zu äussern. Dabei reichte der Beschwerdeführer eine Haftbestätigung (Detention Attestation) vom (…) 2007, ein Bestätigungsschreiben (betreffend kidnapping) der B._______ vom 30. August 2010 sowie ein Bestätigungsschreiben des Grama Niladhari's Office betreffend polizeiliche Nachforschungen, datierend von (…), zu den Akten. Hinsichtlich der Gesuchsbegründung wird auf die Akten verwiesen. B. In einem Schreiben vom 10. Dezember 2010 an das BFM führte die Schweizer Botschaft aus, Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am (…) 2007 einen Pass erhalten habe und am (…) 2008 nach Indien ausgereist sei. Der Beschwerdeführer sei seither nicht mehr nach Sri Lanka zurückgekehrt. C. Mit Verfügung vom 22. Mai 2013, eröffnet am 23. Mai 2013, lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Kernvorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Den übrigen Vorbringen komme sodann infolge fehlenden Kausalzusammenhanges zur Flucht keine Asylrelevanz zu; sie erfüllten daher die Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht. Schliesslich verwies das BFM auf die veränderte Lage in Sri Lanka seit Kriegsende und führte aus, der Beschwerdeführer könne heute keiner Risikogruppe zugeordnet werden. Das BFM erklärte den Wegweisungsvollzug im Weiteren als zumutbar, zulässig und möglich. D. Mit Eingabe vom 20. Juni 2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Verfügung des

E-3570/2013 Bundesamtes für Migration aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei; daher sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 20. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Vaters (in Kopie) vom 27. Mai 2013, mitunterzeichnet vom C._______, zu den Akten, in welchem dieser die anhaltende Gefährdung seines Sohnes sowie die Behelligung der gesamten Familie bestätigte. F. Mit Schreiben vom 24. Juni 2013 bestätigte die Wohnsitzgemeinde die Fürsorgebedürftigkeit des Beschwerdeführers. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2013 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Behandlung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verwies sie auf einen späteren Zeitpunkt. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung wies sie demgegenüber ab. H. Mit Eingabe vom 4. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben eines Parlamentsabgeordneten zu den Akten. Das Schreiben sei ihm von seiner Familie per Email zugestellt worden. Darin bestätige ein Parlamentsabgeordneter die Verfolgung des Beschwerdeführers. Am 8. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer schliesslich das Original dieser Bestätigung nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-

E-3570/2013 hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr anzusetzen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die

E-3570/2013 Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 22. Mai 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt. 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die BFM-Akten sowie die Beschwerde samt Beschwerdeergänzungen beziehungsweise Beweismitteln, welche ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden, werden dem BFM zugestellt. Auf die

E-3570/2013 weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist sich bei dieser Sachlage als gegenstandslos. 4.2 Der Beschwerdeführer hat für die Beschwerdeerhebung keinen Rechtsvertreter in Anspruch genommen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass ihm Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind. Folglich ist ihm keine Parteientschädigung zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3570/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 22. Mai 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Gabriela Oeler

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