Abtei lung V E-355/2007 {T 0/2} Urteil v o m 5 . März 2008 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, B._______, C._______, Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Pierre Scherb, Rechtsanwalt, rue de Lausanne 36, 1201 Genf, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM, vormals Bundesamt für Flüchtlinge, BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2006 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-355/2007 Sachverhalt: A. Am 19. September 2002 reisten die Beschwerdeführer in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags um Asyl. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2002 wies das Bundesamt die Asylgesuche ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführer am 28. November 2002 Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein, welche diese mit Urteil vom 21. Juni 2006 abwies. B. Mit Eingabe vom 17. August 2006 ersuchten die Beschwerdeführer beim BFM bezogen auf den Vollzug der Wegweisung sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügung vom 31. Oktober 2002. Zur Begründung führten sie im Wesentlich aus, ihr in der Schweiz geborenes Kind leide an einem Geburtsgebrechen an Knien und Zehen. Bei einer Rückkehr in den Heimatstaat bestehe die Gefahr, dass es mit einer lebenslänglichen Behinderung leben müsse, weil es in D._______ keine pädiatrische Versorgung gebe. Ferner leide der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Am 18. August 2006 ging beim BFM ein ärztlicher Bericht von Dr. med. E._______, Psychiatrie, Kantonsspital F._______, vom 17. August 2006 ein. C. Am 28. August 2006 überwies das BFM mangels Zuständigkeit die Eingabe an die damals zuständige ARK zur Behandlung als Revisionsgesuch bezüglich des Urteils vom 21. Juni 2006. D. Am 19. September 2006 zogen die Beschwerdeführer das Revisionsgesuch zurück. Mit Beschluss vom 21. September 2006 schrieb die ARK das Verfahren als gegenstandslos geworden ab und überwies die Akten zur Prüfung allfälliger Wiedererwägungsgründe im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz. E. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2006 - eröffnet am 15. Dezember 2006 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, E-355/2007 die Verfügung vom 31. Oktober 2002 sei rechtskräftig und vollstreckbar, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 15. Januar 2007 beantragten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter, die Verfügung vom 13. Dezember 2006 sei aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, der Vollzug der Wegweisung sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme auszusetzen. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2007 setzte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung aus und hielt fest, die Beschwerdeführer könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann setzte er den Beschwerdeführern Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-- sowie zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts betreffend den Beschwerdeführer. H. Am 7. Februar 2007 ersuchten die Beschwerdeführer unter Verweis auf die Fürsorgebestätigung der G._______ vom 2. Februar 2007 um wiedererwägungsweise Befreiung von der Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses. I. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2007 verzichtete der Instruktionsrichter in Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 23. Januar 2007 auf die Erhebung des Kostenvorschusses. J. Am 13. Februar 2007 gaben die Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. E._______, vom 5. Februar 2007, zu den Akten. K. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 1. März 2007 die Abweisung der Beschwerde. Am 12. März 2007 stellte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: E-355/2007 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Aus diesen Bestimmungen geht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend Wiedererwägungsgesuche nicht explizit hervor. Indes ergibt sie sich aus dem in Lehre und Praxis anerkannten Umstand, wonach gegen negative Entscheide der Vorinstanz über Wiedererwägungsgesuche grundsätzlich diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden können, welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die mit dem Wiedererwägungsgesuch angefochtene Verfügung offenstehen (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2 a.aa). 2. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG). 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Der Begriff der Wiedererwägung wird in dreifachem Sinne verwendet. In der in casu relevanten Bedeutung bezeichnet er die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage. Bei der Geltendmachung des solchermassen umschriebenen Wiedererwägungsgrundes kommt es nicht darauf an, ob vorgängig von einem ordentlichen Rechtsmittel E-355/2007 Gebrauch gemacht wurde oder nicht. Die Wiedererwägung stellt auch in diesem Sinne ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, auf dessen Behandlung, abgeleitet aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), ein Anspruch besteht (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 17 und 1995 Nr. 21 mit zahlreichen Verweisen). Sodann ist festzuhalten, dass der Sinn der Wiedererwägung wie auch der Revision nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24 f.). Anders ausgedrückt ist es unzulässig, ein letztinstanzlich und rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden Instanz oder der Beschwerdeinstanz (erneut) in Frage gestellt wird. 5. Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführer auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage gefährdet sind (vgl. auch Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum AuG, BBl 2002 3818). 7. E-355/2007 7.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 31. Oktober 2002 beseitigen könnten. Dazu führt sie aus, der Beschwerdeführer leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und sei vom 5. Dezember 2002 bis 17. März 2004 in ambulanter psychiatrischer Behandlung gewesen. Aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer sich in einer Krisensituation befinde, woraus sich eine akute suizidale Krise entwickeln könnte. Er stehe nicht in psychiatrischer Behandlung, denn ausser ambulanten Gesprächen und Notfallmedikamenten könne sein Gesundheitszustand nach Ansicht des Arztes aktuell nicht behandelt werden. Für eine Behandlung sei ein Mindestmass an Stabilität der Lebenssituation notwendig, was zum aktuellen Zeitpunkt mit der drohenden Ausweisung und subjektiv völliger Unklarheit darüber, wie ein Leben in Bosnien gelebt werden könnte, nicht gegeben sei. Zu diesen ärztlichen Ausführungen stellt das BFM in der angefochtenen Verfügung weiter fest, es sei nichts Aussergewöhnliches, wenn Ausländer, deren Gesuch abgelehnt worden sei, nach Anordnung der Wegweisung in Depressionen verfallen oder unter akuten Belastungsreaktionen leiden würden. Dass dabei bei einem entsprechenden Persönlichkeitsprofil Suizidgedanken entstehen könnten, sei bekannt. Bei einer Rückkehr in den Heimatstaat habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, die für ihn nötige psychiatrische Behandlung zu erhalten. Gemäss allgemein zugänglichen Informationen befinde sich die Psychiatrische Klinik der Universität H._______ unweit des letzten Wohnortes der Beschwerdeführer. Sodann sei auch die Behandlung des Klumpfusses des Sohnes in Bosnien und Herzegowina gewährleistet. In der orthopädischen und traumatischen Klinik der Universität H._______ befinde sich die Abteilung Kinderorthopädie, die zu den besten im Lande gehöre. Was die Finanzierung der Behandlung sowohl des Beschwerdeführers als auch des Kindes anbelange, sei festzuhalten, dass sich gemäss der UNHCR-Webseite Rückkehrer aus dem Ausland innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Heimkehr für die staatliche Krankenversicherung anmelden könnten. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe werden die vorinstanzlichen Erwägungen bestritten und ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und ein Suizid sei nicht auszuschliessen. Eine Behandlung im Heimatland sei nicht möglich. Der Sohn sei mit einem Klumpfuss geboren worden, dessen E-355/2007 Wachstum und Entwicklung müsse während der Kindheit überwacht werden, was im Heimatstaat nicht möglich sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nicht arbeiten könne, die Familie somit nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel für eine entsprechende Behandlung im Heimatstaat verfügen würde. Sodann hätten die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise in die Schweiz in I._______ und D._______ gelebt. Die beiden Ortschaften würden 80 beziehungsweise 150 km vom Universitätsspital in H._______ entfernt liegen, mithin sei eine solch weite Anreise zum Spital nicht zumutbar. Schliesslich würde die Finanzierung der Behandlung der psychischen Probleme des Beschwerdeführers sowie des Klumpfusses des Sohnes von der staatlichen Krankenversicherung nicht übernommen, selbst wenn sich die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr ordnungsgemäss einschreiben würden. 7.3 Als massgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung des Vorliegens veränderter Umstände, die es allenfalls rechtfertigen würden, wiedererwägungsweise eine andere Beurteilung der festgestellten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen, sind die Verhältnisse, wie sie zum Zeitpunkt des Entscheids über das Wiedererwägungsgesuch vorgelegen haben. 7.4 7.4.1 In seinem Zeugnis vom 17. August 2006 diagnostizierte Dr. med. E._______ beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Dazu führte er aus, der Beschwerdeführer sei vom 5. Dezember 2002 bis 17. März 2004 bei ihm in ambulanter psychiatrischer Behandlung gewesen. Diese habe in Form von meist monatlichen stützenden Gesprächen stattgefunden. Zum Status hält der Arzt fest, der Beschwerdeführer wirke innerlich unruhig, ängstlich, sei affektlabil, herabgestimmt und berichte über Todeswünsche. Seine Konzentrationsfähigkeit sei beeinträchtigt und selbst einfache Fragestellungen würden ihm Mühe bereiten. Anamnestisch leide er an belastenden Nachhallerinnerungen, Ein- und Durchschlafstörungen, Appetit- und Gewichtsverlust. Weiter hält der Arzt fest, der Beschwerdeführer befinde sich in einer Krisensituation, es sei durchaus möglich, dass sich daraus eine akute suizidale Krise entwickle. Gegenwärtig habe sich die Situation stabilisiert, da der Beschwerdeführer eine Anstellung gefunden habe und nun für den Lebensunterhalt seiner Familie aufkommen könne. Indes sei bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat damit zu rechnen, dass die E-355/2007 Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung zunehmen würde. Im ärztlichen Bericht vom 5. Februar 2007 hält Dr. med. R._______ sodann fest, das Zustandsbild sei aktuell vergleichbar beziehungsweise tendenziell schlechter als im August 2006. Der Beschwerdeführer berichte nach wie vor über belastende Nachhallerinnerungen an Gewalterlebnisse in Srebrenica, Konzentrationsstörungen, Ein- und Durchschlafstörungen, Gedankenkreisen. 7.4.2 Aufgrund der vorstehenden ärztlichen Ausführungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung litt beziehungsweise noch leidet und der behandelnde Psychiater eine suizidale Krise nicht ausschliesst. Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bislang keine konkreten suizidalen Handlungen vorgenommen hat, nie stationär in eine psychiatrische Klinik eingewiesen und auch nicht wegen eines Suizidversuchs psychiatrisch betreut werden musste. Die ärztliche Behandlung des Beschwerdeführers beschränkte sich während rund zwei Jahren auf monatlich stützende Gespräche mit seinem Psychiater. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit März 2004 offensichtlich nicht mehr in ärztlicher Behandlung ist und auch keine Medikamente einnimmt; jedenfalls sind den ärztlichen Schreiben keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht auf eine engmaschige und anhaltende fachärztlich und/oder medikamentöse Behandlung angewiesen ist. Allerdings schliesst Dr. med. E._______ nicht aus, dass sich das Zustandsbild des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen erneuten Ausweisungsentscheid verschlechtern könnte. Diesbezüglich ist es dem Beschwerdeführer jedoch zuzumuten, sich in Zusammenarbeit mit seinem Psychiater im Rahmen von therapeutischen Sitzungen sowie gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von entsprechenden Medikamenten adäquat auf die Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina vorzubereiten. Sollte der Beschwerdeführer auch nach der Rückkehr auf eine therapeutische und medikamentöse Behandlung durch einen Psychiater angewiesen sein, ist eine solche nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch in seinem Heimatland möglich. Seit Beendigung des Krieges sind in Bosnien und Herzegowina teilweise mit internationaler Hilfe zahlreiche Kliniken und Spezialeinrichtungen für die Behandlung traumatisierter Menschen aufgebaut und institutionalisiert worden, in denen neben E-355/2007 der medizinischen Grundversorgung auch verschiedene Therapien angeboten werden. Das medizinische Fachpersonal verfügt heute über eine grosse Erfahrung in der Behandlung traumatisierter Personen. Für den Beschwerdeführer ist es somit - wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung dargelegt - grundsätzlich möglich, in H._______ (vgl. EMARK 2002/12), mithin in zumutbarer Nähe seines ehemaligen Wohnortes (vgl. E. 7.4.5), kompetente Hilfe bei der Verarbeitung seiner psychischen Probleme zu erhalten. 7.4.3 Der Sohn der Beschwerdeführer wurde gemäss dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. K._______, Kinderchirurgische Klinik L._______, vom 24. April 2006 (B 10, S. 7), mit einen Klumpfuss rechts geboren. Das Geburtsgebrechen wurde in der Folge konservativ behandelt. Der Knabe sei jetzt 10 Monate alt. Beide Vorfüsse seien tendenziell noch aduzziert, sonst bestünden keine Stigmata von Klumpfüssen mehr. Zum weiteren Prozedere hält der behandelnde Arzt fest, es seien keine speziellen Massnahmen, namentlich keine speziellen Schuhe erforderlich, Redression und Weichteildehnungen durch die Mutter würden weiterhin genügen. Die Physiotherapeutin sehe den Knaben in grösseren Abständen, eine ärztliche Kontrolle sei erforderlich, sobald der Knabe frei gehen könne. Seit diesem ärztlichen Bericht sind rund zwei Jahre vergangen und die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer haben kein weiteres Arztzeugnis eingereicht. Vor diesem Hintergrund und insbesondere in Berücksichtigung der Ausführungen im ärztlichen Zeugnis vom 24. April 2006 ist vorliegend in freier richterlicher Beweiswürdigung (Art. 40 Bundesgesetz über den Zivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) davon auszugehen, dass der Sohn der Beschwerdeführer keiner besonderer weiterer medizinischer Behandlung bedarf. Anderslautende Hinweise sind den Akten nicht zu entnehmen. Sollte der Sohn der Beschwerdeführer dennoch auf weitere ärztliche Kontrollen angewiesen sein, sind solche nach den Erkenntnissen des Gerichts auch in Bosnien und Herzegowina möglich. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat, verfügt die Universität H._______ über eine Abteilung Kinderorthopädie, welche zu den besten des Landes gehört. 7.4.4 Die Beschwerdeführer machen in der Rechtsmitteleingabe weiter geltend, sie seien nicht in der Lage, die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers und des Sohnes zu finanzieren. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts haben die E-355/2007 Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Möglichkeit, sich innerhalb von 30 Tagen bei den lokalen Behörden registrieren zu lassen und für die staatliche Krankenversicherung anzumelden. Dies ist den Beschwerdeführern zu empfehlen, zumal nicht gänzlich ausgeschlossen ist, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr vorübergehend auf eine ärztliche Unterstützung angewiesen ist, und beim Sohn der Beschwerdeführer während des Wachstums möglicherweise noch einige wenige Kontrollen erforderlich sein können. Dass eine allfällige Finanzierung der Behandlung sowohl des Beschwerdeführers als auch des Kindes von der Krankenversicherung nicht übernommen wird, ist eine durch nichts belegte Behauptung der Beschwerdeführer. Schliesslich steht es den Beschwerdeführern offen, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) ). 7.4.5 Schliesslich bringen die Beschwerdeführer vor, die Distanz zwischen ihrem ehemaligen Wohnort und dem Universitätsspital in H._______ sei zu gross, mithin eine Reise dorthin nicht zumutbar. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt in I._______ lebte, die letzten Jahre vor ihrer Ausreise zusammen mit dem Beschwerdeführer. Es ist den Beschwerdeführern daher zuzumuten, an ihren ehemaligen Wohnort zurückzukehren. Sodann beträgt die Distanz zwischen I._______ und H._______ entgegen den Behauptungen in der Eingabe lediglich 44 km (vgl. viamichelin.de). Da weder der Beschwerdeführer noch der Sohn der Beschwerdeführer auf eine engmaschige medizinische Betreuung angewiesen ist, ist es den Beschwerdeführern zuzumuten, für allfällige gelegentliche ärztliche Besuche beziehungsweise Kontrollen diese Strecke zurückzulegen. Abgesehen davon sind die Beschwerdeführer nicht gehalten, an ihren ehemaligen Wohnort zurückzukehren. Es ist ihnen unbenommen, aufgrund der geltenden Niederlassungsfreiheit, an einem anderen Ort, namentlich näher von H._______, Wohnsitz zu nehmen. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus wiedererwägungsrechtlicher Sicht keine Gründe vorliegen, welche es rechtfertigen würden, auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG zu schliessen. E-355/2007 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-355/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer durch Vermittlung ihres Rechtsvertreters (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______(in Kopie) - M._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Barbara Balmelli Versand: Seite 12