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Bundesverwaltungsgericht 21.04.2009 E-3546/2008

21 avril 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,145 mots·~11 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Einreisebewilligung

Texte intégral

Abtei lung V E-3546/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . April 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 10. April 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3546/2008 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 9. November 2007 an die Schweizerische Botschaft in Colombo ersuchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er stamme aus B._______. Dort habe er ein eigenes Geschäft geführt. Zwischen Mai und Oktober 2006 sei er von Unbekannten mehrmals telefonisch bedroht und zur Bezahlung einer hohen Geldsumme aufgefordert worden. Er habe den einverlangten Betrag indes nicht bezahlt. Auch habe er keine Anzeige bei der Polizei eingereicht. Dies weil er einerseits Angst gehabt habe, andererseits, weil er gedacht habe, eine solche Anzeige sei erfolglos. Am Abend des 1. Oktober 2006 sei er in seinem Geschäft von Unbekannten überfallen und angeschossen worden. Während zweier Monate sei er in Spitalpflege gewesen. In der Folge sei er nicht mehr in der Lage gewesen, an seinen Wohnort zurückzukehren. Er halte sich seither versteckt an verschiedenen Orten auf. Schliesslich sei er - 20 Jahre nach der Heirat mit seiner muslimischen Ehefrau - aus Sicherheitsgründen zum Islam konvertiert. In den letzten Monaten sei auch seine Ehefrau telefonisch bedroht und nach seinem Aufenthaltsort befragt worden. Er habe Angst um sein Leben, dasjenige seiner Ehefrau und seiner Kinder. B. Mit Schreiben vom 27. November 2007 forderte die Schweizerische Vertretung den Beschwerdeführer - sofern er am Gesuch festhalte auf, seine Vorbringen detailliert auszuführen, alle Beweismittel zu bezeichnen sowie Kopien betreffend seiner Identität einzureichen. C. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2007 präzisierte der Beschwerdeführer seine erste Eingabe. Er habe in seinem Heimatort einen C._______-Laden und ein D._____ geführt. Sowohl die „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE) als auch die Sicherheitskräfte hätten ihn kontaktiert. Entsprechend hätten ihn auch beide verdächtigt, mit der jeweils anderen Organisation zu sympathisieren. Weil er das von der LTTE einverlangte Geld nicht bezahlt habe, sei er angeschossen worden. Da er aufgrund seiner Schussverletzung eine Spezialbehandlung benötigt habe, sei er nach Colombo verlegt E-3546/2008 worden. Nach der Behandlung sei er aus Angst vor weiteren Benachteiligungen nicht nach B._______ zurückgekehrt. Seither lebe er versteckt an verschiedenen Orten. Bis August 2007 habe sein Sohn in Colombo studiert, anschliessend sei dieser nach B._______ zurückgekehrt. Am 19. November 2007 seien Unbekannte in sein Haus in B._______ eingedrungen und hätten seinen Sohn aufgefordert, den Aufenthaltsort des Vaters preiszugeben. Am 2. Dezember 2007 seien erneut Unbekannte in sein Haus eingedrungen und hätten Möbel sowie andere Gegenstände zerstört. Unter Drohungen hätten sie die Familie aufgefordert, Geld zu bezahlen und seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben. In der Folge habe die Familie eine Anzeige bei der Polizei eingereicht, welche allerdings nicht beachtet worden sei. Schliesslich habe er im Jahre 2006 aus Sicherheitsgründen zum Islam konvertiert. Er habe sein Geschäft und damit die Lebensgrundlage verloren. Zudem lebe er getrennt von seiner Familie, was weder für diese noch für ihn einfach sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für ihn nicht. D. Am 10. März 2008 hörte die Schweizerische Botschaft den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei wiederholte er im Wesentlichen seine bisherigen schriftlichen Angaben. E. Mit Schreiben vom 11. März 2008 überwies die Schweizerische Vertretung dem BFM das Befragungsprotokoll vom 10. März 2008. F. Mit Verfügung vom 10. April 2008 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. G. Mit englischsprachiger Eingabe vom 9. Mai 2008 an die Schweizerische Vertretung in Colombo und von dieser mit Schreiben vom 30. Mai 2008 an das BFM übermittelt, beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerde ging am 2. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht ein. E-3546/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. 2.1 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61), ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die am 10. Juli 2008 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. 2.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2.3 Die Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Aus prozessökonomischen Gründen wird vorliegend auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die gestellten und hinreichend begründeten Rechtsbegehren verständlich sind. E-3546/2008 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben E-3546/2008 oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 6. 6.1 Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG. Aus den Akten würden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer seitens der heimatlichen Behörden ernsthafte Nachteile erlitten habe oder ihm solche drohen würden. Auch seien den Akten keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vergeblich um Schutz bemüht hätte beziehungsweise adäquate Massnahmen nicht erfolgt wären. Sodann gelinge es keinem Staat, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Das BFM verfolge die Situation in Sri Lanka aufmerksam und stelle eine zunehmende Radikalisierung fest. Gegenwärtig sei ein Ende der gewalttätigen Auseinandersetzungen und eine substanzielle Verbesserung der Menschenrechts- und Sicherheitslage im Norden und Osten des Landes nicht in Sicht. Insoweit seien die angeführten Sorgen nachvollziehbar. Trotzdem könne die Einreise nicht bewilligt werden. Zwar sei der Beschwerdeführer durch die angeführten Vorfälle persönlich stark betroffen. Zudem habe sich auch im Süden und Westen des Landes die menschenrechts- und sicherheitspolitische Situation aufgrund der E-3546/2008 militärischen Eskalation und der Polarisierung der Politik verschärft. Auch in Colombo seien verschärfte Sicherheitsbestimmungen erlassen worden, namentlich seien Tamilen häufig von Personenkontrollen, Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit oder Hausdurchsuchungen betroffen. Allerdings herrsche im Süden und Westen Sri Lankas keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von einer generellen Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme in diesen Gebieten nicht gesprochen werden könne. Vor diesem Hintergrund seien die geltend gemachten Vorbringen einreiserechtlich nicht relevant. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern vermögen, da diese lediglich auf Vorbringen stützen würden, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt würden. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe verweist der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen in der Eingabe vom 21. Dezember 2007. Unter Hinweise auf die allgemeine Lage in Sri Lanka führt er aus, die von ihm geschilderte lebensbedrohende Situation sei real. Seine Familie halte sich nach wie vor in B._______ auf, während er sich in Colombo an verschiedenen Orten versteckt halte. 6.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe beschränken sich auf die Darlegung der allgemeinen Situation in Sri Lanka und die Wiederholung seiner bisherigen Vorbringen. Damit legt der Beschwerdeführer indes nicht substanziiert dar, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen hat, er erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG nicht. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung vom BFM zutreffend dargelegt wurde, sind die geltend gemachten Benachteiligungen lokal beziehungsweise regional beschränkt. Der Beschwerdeführer hat daher - entgegen der von ihm vertretenen Ansicht - die Möglichkeit, sich allfälligen Behelligungen durch Unbekannte an seinem Heimatort durch einen innerstaatlichen Wegzug zu entziehen. Damit seht ihm eine valable innerstaatliche Fluchtalternative offen und er ist nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann im Weiteren vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen sowie die eingereichten Beweismittel einzugehen, E-3546/2008 da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-3546/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - dem Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo; mit der Bitte, dem Beschwerdeführer das beiliegende Urteil durch Aushändigung des Originals [gegen Empfangsbestätigung] oder Zustellung desselben per Post [Einschreiben mit Rückschein] zu eröffnen und uns anschliessend die Empfangsbestätigung bzw. den Rückschein zu übermitteln) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: Seite 9

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