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Bundesverwaltungsgericht 08.08.2016 E-3525/2016

8 août 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,133 mots·~16 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Bulgarien (Dublin-Verfahren); Abweisung eines Wiedererwägungsgesuchs; Verfügung des SEM vom 25. April 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3525/2016

Urteil v o m 8 . August 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Regina Derrer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Bulgarien (Dublin-Verfahren); Abweisung eines Wiedererwägungsgesuchs; Verfügung des SEM vom 25. April 2016 / N (…).

E-3525/2016 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Nachdem ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergeben hatte, dass er [im] Oktober 2014 in Bulgarien aufgegriffen worden war und dort [im] Juli 2015 ein Asylgesuch eingereicht hatte, ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden am 16. Dezember 2015 in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Übernahme des Beschwerdeführers. Die bulgarischen Behörden hiessen dieses Gesuch am 29. Dezember 2015 gut. Mit Verfügung vom gleichen Tag trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. B. Die gegen diese Verfügung des SEM mit Eingabe vom 12. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-223/2016 vom 11. Februar 2016 abgewiesen. C. Am 25. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer in Haft genommen, wo er bis zu seiner Ausschaffung nach Bulgarien verblieb.

II. D. Mit als „neues Asylgesuch; Anordnung an das [Migrationsamt des Kantons B._______]“ betitelter Eingabe vom 7. April 2016 wandte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erneut ans SEM und führte im Wesentlichen aus, dass es zwecks Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers

E-3525/2016 unabdingbar sei, dass ihm, dem Rechtsvertreter, das geplante Überstellungsdatum früh genug mitgeteilt werde. Nur so könne sichergestellt werden, dass dem Beschwerdeführer nach einer Rückschaffung nach Bulgarien eine geeignete Rechtsvertretung sowie ein qualifizierter Übersetzer zur Seite gestellt würden und auch der in [einem Land der EU] lebende Bruder rechtzeitig nach Bulgarien reisen könne, um den Beschwerdeführer zu unterstützen. Durch dieses Netz an Personen könne verhindert werden, dass der Beschwerdeführer erneut in Verletzung von Art. 3 EMRK inhaftiert werde, respektive falls er dennoch inhaftiert werde, dass er allenfalls ein faires Verfahren zur Überprüfung dieser Haft erhalte. Weiter könnte so sichergestellt werden, dass tatsächlich ein real existierendes Asylverfahren durchgeführt werde, und allenfalls eine völkerrechtlich verpönte Kettenabschiebung verhindert werden. Trotz der nach dem Gesagten zwingenden Notwendigkeit der Übermittlung der Überstellungsdaten betreffend den Beschwerdeführer hätten sich [die Behörden des Kantons B._______] geweigert, entsprechende Informationen bekannt zu geben, wie dem beigelegten Schriftenwechsel zu entnehmen sei. Vor diesem Hintergrund liege ein neuer asylrelevanter Sachverhalt vor, der im Rahmen eines neuen Asylgesuchs zu prüfen sei. Mit dem gegebenen Sachverhalt sei zwingend der Selbsteintritt der Schweiz zu verfügen. Es werde gestützt auf Art. 18 AsylG ausdrücklich um Schutz vor Verfolgung sowohl in Sri Lanka, als auch in Bulgarien ersucht. Mit Einreichung dieses Gesuchs seien Vollzugshandlungen unzulässig geworden. Zur Untermauerung dieser Vorbringen legte der Rechtsvertreter, wie erwähnt, Kopien seiner Eingaben beim [Migrationsamt des Kantons B._______] vom 11. und 21. März 2016 betreffend Mitteilung des Ausschaffungstermins sowie die Antwort des [Migrationsamtes des Kantons B._______] vom 11. März 2016 und 21. März 2016 ins Recht. E. Mit Eingabe ebenfalls vom 7. April 2016 stellte der Beschwerdeführer beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch um Haftentlassung. Dieses wurde mit Verfügung vom 15. April 2016 abgewiesen und die Haft wurde bis am 17. Mai 2016 bewilligt. F. Das SEM nahm die Eingabe vom 7. April 2016 als Wiedererwägungsgesuch entgegen und entschied in seiner Verfügung vom 25. April 2016 (versendet am 26. April 2016; eröffnet am 4. Mai 2016), dass dieses abgewie-

E-3525/2016 sen werde, die Verfügung vom 29. Dezember 2016 rechtskräftig und vollstreckbar sei, der Antrag auf Aussetzung von Vollzugsmassnahmen abgewiesen werde und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Ferner auferlegte es dem Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 600.. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Eingabe vom 7. April 2016 als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen werde, weil im vorliegenden Fall seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts noch keine Überstellung nach Bulgarien stattgefunden habe, die Überstellungsfrist nicht abgelaufen sei und lediglich eine veränderte Sachlage betreffend den Wegweisungspunkt geltend gemacht werde. In der Sache verwies das SEM im Wesentlichen auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-223/2016 vom 11. Februar 2016, wonach im jetzigen Zeitpunkt keine wesentlichen Gründe für die Annahme gegeben seien, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU- Grundrechtscharta mit sich brächten. Ferner sei Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des dazugehörigen Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967, und komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Auch sei davon auszugehen, dass Bulgarien die Rechte anerkenne und schütze, die sich aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), sowie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) ergäben. Die Eingabe vom 7. April 2016 enthalte keine konkreten Elemente, welche diese Einschätzung des Gerichts in Frage stellen würden. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer, für den Fall, dass ihm respektive seinem Rechtsvertreter der Überstellungstermin nicht im Voraus bekannt gemacht würde, in Bulgarien eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe drohen sollte. Schliesslich könne eine Rechtsvertretung auch ohne die genaue Kenntnis des Überstellungstermins rechtzeitig engagiert werden. Zudem sei davon auszugehen, dass es – falls notwen-

E-3525/2016 dig – genüge, wenn der Beschwerdeführer die ortsansässige, zuvor engagierte Rechtsvertretung erst bei seiner Ankunft in Bulgarien darüber informiere, dass er deren Dienste benötige. Folglich lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 29. Dezember 2016 beseitigen könnten. G. Mit Schreiben vom 2. Mai 2016 teilte das [Migrationsamt des Kantons B._______] dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer am 27. April 2016 nach Sofia, Bulgarien, überstellt worden sei. H. Mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 3. Juni 2016 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer von seinem Rechtsvertreter gegen die Verfügung des SEM vom 25. April 2016 Beschwerde erheben und beantragen, diese sei wegen der Verletzung von Art. 18 AsylG aufzuheben und das SEM anzuweisen, das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. April 2016 zu behandeln, eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung der Begründungs- respektive der Untersuchungspflicht aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts respektive zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen, ferner sei die Zuständigkeit der Schweiz für die Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers, eventualiter die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, eventualiter sei ihr die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren. Das [Migrationsamt des Kantons B._______] sei zudem anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, was dem Rechtsvertreter per Telefax mitzuteilen sei. Schliesslich habe das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter das Spruchgremium im vorliegenden Verfahren mitzuteilen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückschaffung nach Bulgarien erneut eine illegale Inhaftierung von langer Zeitdauer, eine unmenschliche Behandlung während dieser Haft, kein Zugang zu einem korrekten Asylverfahren, kein Beizug eines Übersetzers in einer für ihn verständlichen Sprache sowie eine Kettenabschiebung ohne die Prüfung seiner Asylgründe nach Sri Lanka drohe. All dies verletze seine durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte. Um dies zu

E-3525/2016 verhindern sei es notwendig, dass dem Rechtsvertreter das Datum der Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien mitgeteilt werde. Indem das [Migrationsamt des Kantons B._______] dieses Ansinnen verweigert habe, sei eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG und eine Verletzung von Art. 3 EMRK und mithin ein völlig neuer Sachverhalt geschaffen worden, der zur Einreichung eines neuen Asylgesuches gemäss Art. 18 AsylG berechtige und einen Selbsteintritt der Schweiz erfordere. Indem das SEM diesen neuen Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung ignoriert und den Zusammenhang zwischen der Mitteilung des Ausschaffungstermins und der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK in Frage gestellt habe, habe es zudem die Begründungspflicht verletzt. Auch habe es die Begründungspflicht dadurch verletzt, dass es nicht berücksichtigt habe, dass das Netz an Helfern nicht erst nach der Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Bulgarien aufgebaut werden könne. So bestehe – wie sich beim letzten Aufenthalt des Beschwerdeführers in Bulgarien gezeigt habe – bei einem solchen Vorgehen die Gefahr, dass ein Rechtsvertreter zwar das Honorar entgegennehme, aber nie tätig werde. Zudem müsse der in [einem Land der EU] lebende, arbeitstätige Bruder des Beschwerdeführers sich auf eine Reise nach Bulgarien vorbereiten können. Ferner habe das SEM den Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt, weil es das [Migrationsamt des Kantons B._______] – das durch die Verweigerung der Mitteilung des Ausschaffungstermins überhaupt erst die asylrelevante Bedrohungslage des Beschwerdeführers in Bulgarien geschaffen habe – nicht zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert habe und auch nicht versucht habe, einen Weg zu finden, um für den Beschwerdeführer das notwendige Netz in Bulgarien aufzubauen. Auch sei der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, weil das SEM in der angefochtenen Verfügung die äusserst zentrale Rolle des Bruders des Beschwerdeführers negiert habe. I. Mit Telefax vom 6. Juni 2016 verfügte das Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einen Vollzugsstopp, bis nach Eingang aller Akten über die Frage einer Vollzugsaussetzung entschieden werden könne. J. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2016 teilte das Gericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass sich aus dem Schreiben des [Migrationsamtes des Kantons B._______] vom 2. Mai 2016 – das in den am 7. Juni 2016 beim Gericht eingegangenen vorinstanzlichen Akten liege

E-3525/2016 – ergebe, dass der Beschwerdeführer bereits am 27. April 2016 nach Bulgarien ausgeschafft worden sei. Vor dem Hintergrund dieser Tatsache wurde der Rechtsvertreter aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, inwiefern noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde vom 3. Juni 2016 bestehe, wobei bei ungenutzter Frist aufgrund der Akten entschieden werde. K. Mit Eingabe vom 9. Juni 2016 (vorgängig per Telefax geschickt) gelangte der Rechtsvertreter bezüglich des Vollzugsstopps vom 6. Juni 2016 (vgl. Bst. I) ans Bundesverwaltungsgericht und teilte mit, dass er erst am 8. Juni 2016 vom [Migrationsamt des Kantons B._______] darüber informiert worden sei, dass der Beschwerdeführer am 27. April 2016 ausgeschafft worden sei. Weder [die kantonale Migrationsbehörde] noch das SEM hätten ihn respektive die Kontaktpersonen des während der Haft abgeschirmten Beschwerdeführers vorgängig darüber in Kenntnis gesetzt. Vielmehr habe sich das [Migrationsamt des Kantons B._______] bewiesenermassen geweigert, ihm als bevollmächtigtem Rechtsvertreter vorgängig den Zeitpunkt der geplanten Ausschaffung bekannt zu geben, obwohl klar gewesen sei, dass damit der Aufbau eines Unterstützungsnetzwerkes aus Rechtsvertretern und Übersetzern in Bulgarien verunmöglicht worden sei. Mit dem Faktum, dass er als Rechtsvertreter nicht einmal unmittelbar über die bereits erfolgte Ausschaffung informiert worden sei, sei nun eine noch schlimmere Situation geschaffen worden. Denn angesichts des Umstands, dass er trotz der vor mehr als sechs Wochen erfolgten Überstellung des Beschwerdeführers noch nichts von diesem gehört habe, müsse von einer erneuten schwerwiegenden Verletzung von Art. 3 EMRK ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund werde ausdrücklich verlangt, dass das SEM und das [Migrationsamt des Kantons B._______] angewiesen würden, mit den bulgarischen Behörden Kontakt aufzunehmen, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ausfindig zu machen, und diesem sofort eine Einreisebewilligung für die Rückkehr in die Schweiz zu erteilen. Nur so könne der Beschwerdeführer wieder aufgefunden und könnten seine Rechte gemäss Art. 3 EMRK geschützt werden. Zur Untermauerung dieser Vorbringen legte der Rechtsvertreter ein Schreiben des [Migrationsamtes des Kantons B._______] vom 8. Juni 2016 betreffend die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien ins Recht.

E-3525/2016 L. Mit Eingabe vom 14. Juni 2016 (vorgängig per Telefax geschickt) wandte sich der Rechtsvertreter bezüglich der Zwischenverfügung vom 8. Juni 2016 ans Bundesverwaltungsgericht und hielt fest, dass er nochmals mit aller Deutlichkeit darauf hinweisen wolle, dass der Beschwerdeführer ohne die geringste Mitteilung an ihn oder dem Beschwerdeführer nahestehende Personen ausgeschafft worden sei und durch die kantonalen und eidgenössischen Asylbehörden in der vorliegenden Sache bewusst eine Situation geschaffen worden sei, in der die Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Ausschaffung nach Bulgarien und die dortigen, völkerrechtswidrigen Inhaftierungen nicht belegt werden könne. Die Verweigerung der Offenlegung der gewünschten Informationen sei somit bewusst erfolgt, um diesen Nachweis zu verhindern und dem Rechtsvertreter zu verunmöglichen, das vorhandene Betreuungsnetz in Bulgarien zu aktivieren. Dies habe denn auch eine Konsequenz darin, dass bis zum heutigen Zeitpunkt nicht bekannt sei, wo sich der Beschwerdeführer genau aufhalte. Angesichts dessen, und weil seine Ausschaffung gegen ein ganzes Bündel von rechtsstaatlichen Prinzipien und Grundsätzen verstossen habe, sei es, wie in der Eingabe vom 9. Juni 2016 bereits ausgeführt, im Interesse des Beschwerdeführers, eine sofortige Bewilligung zur Wiedereinreise in die Schweiz zu erhalten. Dass der Beschwerdeführer auch ein vitales Interesse an der Weiterführung des Verfahrens habe, müsse mit Blick darauf, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erneut in einer völkerrechtswidrigen Art und Weise in Bulgarien inhaftiert sei, wohl nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Die sofortige Gutheissung der mit Schreiben vom 9. Juni 2016 gestellten Anträge sei zwingend notwendig, um eine weiter anhaltende Verletzung der aus Art. 3 EMRK fliessende Rechte des Beschwerdeführers zu verhindern.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem Folgegesuche (wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, kann offenbleiben, ob es sich bei der Eingabe vom 7. April 2016 um ein Wiedererwägungsgesuch [vgl. Art. 111b AsylG] oder ein neues Asylgesuch handelt [vgl. Art. 111c AsylG])

E-3525/2016 gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im vorliegenden Verfahren nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Mit Eingabe beim SEM vom 7. April 2016 verlangte der Rechtsvertreter im Wesentlichen, dass ihm das Datum der Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien früh genug mitgeteilt werde, ansonsten das notwendige Netz an Helfern nicht bereitgestellt werden könne und mithin eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Die Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 3. Juni 2016 stützten sich auf dieselbe Argumentation. Da der Beschwerdeführer bereits am 27. April 2016 und somit vor Einreichung der Beschwerde am 3. Juni 2016 nach Bulgarien überstellt wurde, stellt sich indes die Frage, ob im Zeitpunkt der Beschwerde überhaupt ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG bestand. 2.2 Das Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG besteht im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde. Die rechtliche oder tatsächliche Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden können. Das Rechtsschutzinteresse entfällt, wenn ein Nachteil auch bei einer Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden kann, zum Beispiel weil das Ereignis, auf welches er sich bezogen hat, bereits stattgefunden hat (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 330 f., Rz. 944 ff.; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, S. 438 f., Rz. 1550 ff.) Fehlt das Rechtsschutzinteresse bereits zu Beginn des Beschwerdeverfahrens, tritt das Bundesverwaltungsgericht auf eine entsprechende Beschwerde nicht ein. Entfällt das Interesse der Parteien an einer materiellen Beurteilung des

E-3525/2016 Rechtsstreits im Verlaufe des Verfahrens, so wird dieses als gegenstandslos geworden abgeschrieben (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 230, Rz. 3.206). 2.3 Der mit der vorliegenden Beschwerde angestrebte praktische Nutzen – das Datum der Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien in Erfahrung zu bringen, um vor der Überstellung ein Netzwerk von Helfern zur Verhinderung einer Verletzung von Art. 3 EMRK bereitzustellen – ist vorliegend aufgrund der Ausschaffung des Beschwerdeführers am 27. April 2016 bereits vor Einreichung der Beschwerde am 3. Juni 2016 entfallen. Die Verhinderung der Ausschaffung selbst ist nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde, führte der Rechtsvertreter in der Rechtsmitteleingabe doch noch explizit aus, dass sich der Beschwerdeführer dazu entschlossen habe, nach Bulgarien zurückzukehren und dort ein Asylverfahren anzustrengen (vgl. S. 4 der Beschwerde vom 3. Juni 2016). Auch kann das erst mit Eingaben vom 9. respektive 14. Juni 2016 gestellte Rechtsbegehren betreffend Einreisebewilligung nicht mehr gehört werden (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 122, Rz. 2.215; KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, a.a.O., S. 243, Rz. 688). 3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde vom 3. Juni 2016 – einschliesslich des Begehrens um Erteilung der aufschiebenden Wirkung respektive um Aussetzung des Vollzugs – mangels Vorliegens eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 400. festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-3525/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Regina Derrer

Versand:

E-3525/2016 — Bundesverwaltungsgericht 08.08.2016 E-3525/2016 — Swissrulings