Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3513/2017
Urteil v o m 2 8 . Juni 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), G._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Juni 2017 / N (…).
E-3513/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 3. März 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass den Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso am 9. März 2017 (BzP) aufgrund ihrer Aussagen und dem Abgleich der Fingerabdrücke in der Zentraleinheit Eurodac das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs dagegen einwendete, sie wollen nicht nach Italien zurückkehren, da die Lebensbedingungen dort sehr schlecht seien und es keine Möglichkeiten gebe, eine bessere Zukunft für die Kinder aufzubauen, dass sie in Italien unter schwierigen Umständen untergebracht worden seien, dass die Beschwerdeführerin ebenfalls ausführte, sie wolle nicht nach Italien zurück, da sie dort keine Unterstützung erhalten hätten und es keine gute Zukunft für die Kinder gebe, sie sodann gesehen habe, wie Syrer schlecht behandelt worden seien, dass die Vorinstanz am 31. März 2017 die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO) ersuchte, dass die Vorinstanz die italienischen Behörden mit dem Übernahmeersuchen darauf hinwies, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine Familie mit minderjährigen Kindern handle, dass die italienischen Behörden die Übernahme der Beschwerdeführenden am 1. Juni 2017 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO explizit guthiessen und deren Unterbringung als Familie im Sinne des Rundschreibens vom 8. Juni 2015 bestätigten,
E-3513/2017 dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Juni 2017 – eröffnet am 12. Juni 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass sie gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. Juni 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichten und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Verfahren für zuständig zu erklären, dass die Beschwerdeführenden in prozessualer Hinsicht um Sistierung sämtlicher Massnahmen bezüglich des Vollzugs der Wegweisung, Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
E-3513/2017 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin- III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
E-3513/2017 dass, sofern auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verletzung der EMRK bedeuten würde (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17), dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung „aus humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
E-3513/2017 dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 19. Februar 2017 unbestrittenermassen in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist waren, dass die Vorinstanz die italienischen Behörden deshalb am 31. März 2017 um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist guthiessen und die Unterbringung der Beschwerdeführenden als Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 garantierten ("nucleo familiare"), dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für eine allfällige Durchführung des Asylverfahrens ausging und damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass die Beschwerdeführenden die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zuständigkeit Italiens mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe grundsätzlich nicht bestreiten, dass der Wunsch nach deren Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/40 E. 8.3), dass es entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe unerheblich ist, ob die Beschwerdeführenden vor der Einreise in die Schweiz in Italien ein Asylgesuch eingereicht haben, da sich die Zuständigkeit Italiens – wie vorstehend ausgeführt – aus der illegalen Einreise nach Italien ergibt, die aus der Eurodac-Datenbank hervorgeht, dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe vorbringen, die Zustände in den Unterbringungsorten in Italien seien sehr schlecht und würden den Ansprüchen an ein menschenwürdiges Leben nicht genügen, mithin implizit systemische Mängel geltend machen, ohne diese zu substantiieren,
E-3513/2017 dass indes keine wesentlichen Gründe für die Annahme vorliegen, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU- Grundrechtecharta mit sich bringen, zumal die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe nicht näher ausführen, weshalb ihnen in Italien ein menschenunwürdiges Leben drohen soll, dass Italien überdies Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass weiter nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst, dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidungen Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78, sowie Tarakhel gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014, §§ 114 f. und 120), dass diesbezüglich die Beschwerdeführenden aus ihrem Vorbringen nichts zu ihren Gunsten ableiten können und unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
E-3513/2017 dass weiter zu prüfen ist, ob für die Beschwerdeführenden in einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt ist, woraus sich zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden, dass hinsichtlich des sinngemässen Einwands der Beschwerdeführenden, es liege keine genügend konkrete Garantie seitens Italiens für eine situationsgerechte Unterbringung und Betreuung vor, auf BVGE 2015/4 hinzuweisen ist, wonach im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung – insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen – vorliegen muss, mit welcher namentlich garantiert wird, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung steht und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt wird (BVGE 2015/4 E. 4.3), dass sich das Bundesverwaltungsgericht im BVGE 2016/2 eingehend zu den italienischen Garantien geäussert hat und zum Schluss gekommen ist, dass das derzeitige System von konkreten Zusicherungen unter Namensund Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt (vgl. BVGE 2016/2 E. 5.2), dass Italien in einem Rundschreiben vom 2. Februar 2015 festhielt, dass sämtliche Familien, die nach Italien überstellt werden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenommen werden, was mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sodann mit einer Liste von SPRAR-Projekten, in welchen Familien untergebracht würden, konkretisiert worden ist (vgl. BVGE 2016/2 E. 5.2), dass vorliegend die italienischen Behörden die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 1. Juni 2017 unter expliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft anerkannt und deren familiengerechte Unterbringung gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 ausdrücklich garantiert haben ("nucleo familiare"), dass somit in Anwendung der genannten Rechtsprechung von einer hinreichenden Zusicherung seitens der italienischen Behörden für die kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit auszugehen ist,
E-3513/2017 dass auch das Wohl der Kinder der Beschwerdeführenden einer Überstellung nicht entgegensteht, zumal die eigens für Familien reservierten Aufnahmeplätze in den Unterkünften der SPRAR-Projekte gemäss dem vorgenannten Rundschreiben vom 8. Juni 2015 speziell auf die Bedürfnisse Minderjähriger ausgerichtet sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-1505/2017 vom 21. März 2017, Seite 11), dass weiter keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die italienischen Behörden den Beschwerdeführenden die Aufnahme oder den Zugang zum Asylverfahren verweigern respektive in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, insofern nicht erkennbar ist, inwiefern den Beschwerdeführenden bei einer Wegweisung nach Italien Gefahr drohen soll, dies in der Rechtsmitteleingabe auch nicht näher substantiiert wird, dass überdies kein Grund zur Annahme besteht, Italien würde den Beschwerdeführenden die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten, dass entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach die Beschwerdeführenden in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten würden, dass sodann keine Hinweise vorliegen, wonach Italien den Beschwerdeführenden im Bedarfsfall entsprechende soziale Unterstützung verweigern würde, und die Vorinstanz zutreffend festhielt, dass sie sich bei Bedarf an die zuständigen Behörden vor Ort wenden können, dass folglich der Wegweisungsvollzug nach Italien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu beurteilen ist, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
E-3513/2017 dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält und kein Grund für eine Anwendung der Selbsteintrittsklausel aus humanitären Gründen vorliegt, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist und der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist, dass die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass damit der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3513/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef