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Bundesverwaltungsgericht 04.06.2008 E-3513/2008

4 juin 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,792 mots·~14 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung V E-3513/2008/ koh/bos/gsi {T 0/2} Urteil v o m 4 . Juni 2008 Einzelrichterin Therese Kojic, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. A_______, geboren (...), B_______, geboren (...), und deren Kind C_______, geboren (...), Burkina Faso, wohnhaft (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Mai 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3513/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer verliessen ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben am 10. April 2007 und fuhren zuerst mit dem Auto und einem Lastwagen via Niger nach Libyen. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Tripolis, wo zudem ihr Kind zur Welt gekommen sei, seien sie mit dem Schiff nach Nizza gelangt. Danach seien sie angeblich nach Verona weitergereist und von dort mit dem Flugzeug nach Belfast gelangt. Da ihnen ohne gültige Papiere die Einreise nicht gelungen sei, seien sie über Verona wieder zurück nach Nizza gereist und kurze Zeit darauf mit dem Zug in die Schweiz eingereist, wo sie am 6. April 2008 in Basel ein Asylgesuch einreichten. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie hätten sich im Dezember 2006 an einem Fest kennen gelernt und daraus sei eine Liebesbeziehung entstanden. Wegen der unterschiedlichen Religionszugehörigkeit – er sei Baptist, sie sei Muslimin – seien jedoch nicht sämtliche Familienangehörige mit dieser Verbindung einverstanden gewesen. Am 10. April 2007 sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und Familienangehörigen der Beschwerdeführerin gekommen. Im Verlaufe dieser Auseinandersetzung sei es zu Handgreiflichkeiten gekommen, wobei der Beschwerdeführer eine ihn angreifende Person zu Boden geschlagen habe. Daraufhin sei er zu einem Freund geflüchtet, wo etwas später auch die Beschwerdeführerin aufgetaucht sei. Die Beschwerdeführer hätten zudem erfahren, dass die zu Boden gefallene Person zwischenzeitlich verstorben sei und die Angreifer das Geschäft des Beschwerdeführers in Brand gesteckt hätten. Daraufhin hätten sie sich zur Flucht entschieden und seien mit 50'000 CFA aus dem Ersparten der Beschwerdeführerin Richtung Niger aufgebrochen. B. Mit Verfügung vom 26. Mai 2008 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und deren Vollzug an. Auf Einzelheiten in der Begründung des angefochtenen Entscheides wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen. E-3513/2008 C. Am 29. Mai 2008 reichten die Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragten dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Weiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Die vorinstanzlichen Akten sind am 30. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen (Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- E-3513/2008 halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer eingetreten ist. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – enthält sich demnach einer materiellen Prüfung. Sie hebt einzig die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist indessen über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend bildet in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren – ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides – auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). Die Asylgewährung bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 1.5 Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt, wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG) und der Beschwerdeentscheid ist lediglich summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend zudem auf einen Schriftenwechsel verzichtet. E-3513/2008 2. 2.1 2.1.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 2.1.2 Unter den Begriff “Reise- oder Identitätspapier“ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG fallen nur fälschungssichere Dokumente und Ausweise, welche von den heimatlichen Behörden hauptsächlich zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind und sowohl eine zweifelsfreie Feststellung der Identität – einschliesslich der Staatsangehörigkeit – als auch den allfälligen Vollzug der Wegweisung der asylsuchenden Person ermöglichen. Diese Anforderungen erfüllen nur Reisepässe und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie insbesondere Führerausweise, Berufsund Schulausweise sowie Geburtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7). 2.2 2.2.1 Die Beschwerdeführer haben den Asylbehörden innerhalb der ihnen eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. 2.2.2 Zutreffend ist im Weiteren die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Beschwerdeführer hätten nicht glaubhaft machen können, dass die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren auf entschuldbare Gründe gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG zurückzuführen gewesen wäre. Die Rechtfertigungen der Beschwerdeführer bezüglich der Unmöglichkeit, Reise- oder Identitätspapiere vorzulegen, sowie der von ihnen geschilderte Reiseweg mit beziehungsweise ohne Papiere sind mit diversen Ungereimtheiten behaftet. So gaben die Beschwerdeführer bei der ersten Anhörung an, direkt von Frankreich mit dem Zug in die Schweiz eingereist zu sein (vgl. A 1, S. 8 und A 2, S. 8). Erst als E-3513/2008 sie bei der Anhörung durch das BFM mit Beweisen über angebliche innereuropäische Flüge konfrontiert wurden, gaben die Beschwerdeführer an, zuerst via Italien nach Nordirland gereist zu sein (vgl. A 22, S. 3-4 und A 23, S. 3-4). Bezüglich der Fragen, wie man ohne jegliche Ausweisepapiere innerhalb Europas mit dem Flugzeug unterwegs sein könne, flüchteten sich die Beschwerdeführer in ausweichende Aussagen, dass ein Freund, von dem inzwischen jegliche Spur fehle, die ganze Reise organisiert und ihnen zwischenzeitlich Reisedokumente zur Verfügung gestellt habe (vgl. A 22 S. 3-4). Weiter ist aufgrund der äusserst vagen und oberflächlichen Aussagen über ihren angeblichen Herkunftsort (vgl. A 1, S. 2 und A 2, S. 2) zudem die Vermutung der Vorinstanz zu stützen, dass die Beschwerdeführer ihre wahren Reiseumstände sowie ihre richtige Identität zu verbergen versuchen. Es liegen deshalb keine entschuldbaren Gründe vor, die es den Beschwerdeführern verunmöglicht haben, rechtsgenügliche Ausweispapiere einzureichen. 2.2.3 Bezüglich der summarischen Prüfung einer allfälligen Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft oder des Bestehens von Wegweisungsvollzugshindernissen hat die Vorinstanz zudem zahlreiche weitere Unstimmigkeiten in den Vorbringen der Beschwerdeführer aufgezeigt. So antwortete die Beschwerdeführerin bei der Frage nach muslimischen Festtagen äussert ausweichend und sie konnte einzig ein Fest namens „Sala“ als muslimischen Feiertag nennen (vgl. A 23, S. 5). Die Vermutung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin gehöre somit nicht der muslimischen Religion an, ist damit zu teilen. Folglich sind die erwähnten Streitigkeiten des Beschwerdeführers mit Teilen der Familie der Beschwerdeführerin, welche religiös motiviert gewesen sein sollen, stark in Frage gestellt. Zudem verstricken sich die Beschwerdeführer bezüglich des angeblichen Übergriffes auf den Beschwerdeführer in weitere Widersprüche. Bezüglich des genauen Ablaufs des Übergriffs und der späteren gemeinsamen Flucht sind die Aussagen der Beschwerdeführer inhaltlich nicht übereinstimmend. So gab die Beschwerdeführerin etwa bei der Erstbefragung an, dass ihr Ehemann bereits vor dem Eintreffen bei ihrem Freund T. erfahren habe, dass sein Laden niedergebrannt sei (vgl. A 2, S. 7), während der Beschwerdeführer bei der Anhörung zu Protokoll gab, dass er dies erst durch seine Frau erfahren habe (vgl. A 22, S. 6). Weitere Widersprüche sind beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Aussagen zum erwähnten Übergriff festzustellen. So schlug er gemäss seinen Aussagen bei der E-3513/2008 Erstbefragung den Angreifer mit einem Schuh nieder, während er bei der Anhörung von einer Eisenstange sprach (vgl. A 1, S. 6 und A 22, S. 5). Weiter sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er zuerst nahezu bewusstlos geschlagen worden sei, sich aber danach mit einer Eisenstange habe zur Wehr setzten können und in der Lage gewesen sei, vor etwa 15 ihn attackierenden Männern zu fliehen (vgl. A 22, S. 5-6), als unglaubhaft zu werten. Bezüglich der Angaben des Beschwerdeführers, ihm drohe bei einer Rückkehr die Verhaftung seitens der Polizei, da er eine Person erschlagen habe, ist zudem festzustellen, dass es sich bei allfälligen polizeilichen Ermittlungshandlungen um eine legitime staatliche Massnahme handeln würde, welche keine asylrelevante Verfolgung darstellt. 2.2.4 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Die Einwände, wonach entschuldbare Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen, ist dahingehend zu entkräften, dass die Beschwerdeführer bei ihren innereuropäischen Flügen mit Reisedokumenten unterwegs gewesen sein mussten. Zudem gab der Beschwerdeführer an, er habe jeweils Waren nach Niger gefahren, habe hierzu bei der Grenze jedoch weder einen Ausweis vorweisen müssen noch sei er im Besitze eines Führerausweises (vgl. A 1, S. 5). Die Beschwerdeführerin will ihr einziges amtliches Dokument – eine Wählerkarte – auf ihrer Reise in der Wüste verloren haben (vgl. A 2, S. 5). Die Vermutung, die Beschwerdeführer wollten die Behörden über ihre wahre Identität täuschen, bleibt damit bestehen. 2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführer festzustellen ist, dass sie die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllen. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ist auf ein Asylgesuch jedoch auch dann einzutreten, wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind. Da im Falle der Beschwerdeführer - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Frage des Wegweisungsvollzuges ergeben wird - offensichtlich keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und entsprechend diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen nötig waren, ist die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten. E-3513/2008 3. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. Die Beschwerdeführer besitzen keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht ihre Wegweisung verfügt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Den Beschwerdeführern ist es vorliegend nicht gelungen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 FK glaubhaft darzulegen, weshalb das nur auf Flüchtlinge Anwendung findende Non-Refoulement-Prinzip nach Art. 33 Ziff. 1 FK im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Aufgrund der zahlreichen Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführer bestehen zudem keine Gründe für die Annahme, dass ihnen bei einer Rückführung nach Burkina Faso eine gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. E-3513/2008 Der Vollzug der Wegweisung erscheint daher in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die aktuelle politische Lage in Burkina Faso ist nicht durch Krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, womit eine Rückkehr daher generell als zumutbar zu betrachten ist. Zudem sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr. Beide Beschwerdeführer hatten die Schule besucht und sprechen oder verstehen zumindest weitere Sprachen. Beide waren zuletzt in ihrer Heimat berufstätig (...) und beide gemäss eigenen Aussagen genug Geld für ihren Lebensunterhalt verdienten (vgl. A 22, S. 6). Weiter verfügen beide Beschwerdeführer gemäss ihren eigenen Angaben in ihrem Heimatstaat über ein bestehendes Beziehungsnetz, welches ihnen die Reintegration erleichtern sollte. Bezüglich der ambulanten Behandlung des Kindes der Beschwerdeführer am 6. Mai 2008 ist zu erwähnen, dass sich das Kind gemäss Aktenlage inzwischen nicht mehr in ärztlicher Untersuchung befindet und somit auch diesbezüglich keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen. Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführer noch individuelle Gründe lassen somit im Falle einer Rückkehr auf eine konkrete Gefährdung schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch als zumutbar bezeichnet werden kann. 5.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be- E-3513/2008 stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Mit dem direkten Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, da es sich hier - wie aus den Erwägungen hervorgeht - um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt und sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten daher den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-3513/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______; in Kopie) - (...) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Sandra Bodenmann Versand: Seite 11

E-3513/2008 — Bundesverwaltungsgericht 04.06.2008 E-3513/2008 — Swissrulings