Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3510/2011 Urteil vom 27. Juni 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (…), Tunesien, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 7. Juni 2011 / N (…).
E-3510/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. Februar 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, auf welches das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 7. Juni 2011 nicht eintrat, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum vom 24. Februar 2011 das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Asylverfahren, zum Nichteintretensentscheid und zu einer Wegweisung dorthin gewährte, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er könne nicht nach Italien zurückkehren, da ihm dort tunesische Landsleute nach dem Leben trachten würden und er lieber nach Tunesien zurückginge, sobald dort eine bessere Regierung an die Macht komme, dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung ausführte, dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin- Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) verpflichtet habe, die Dublin-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [Dublin-II-VO]) anzuwenden, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Februar 2011 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist und dies durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac bestätigt worden sei, dass sich der Beschwerdeführer betreffend Übergriffe durch Dritte an die italienischen Behörden wenden könne und Italien als Rechtsstaat willens und fähig sei, die Personen, die sich auf italienischem Hoheitsgebiet aufhielten, gegen solche Übergriffe zu schützen,
E-3510/2011 dass das BFM am 30. März 2011 die Behörden Italiens um die Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Dublin- II-VO ersucht habe, dass die italienischen Behörden zum Übernahmeersuchen innerhalb der festgelegten Frist nicht Stellung genommen hätten und somit unter Anwendung von Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an Italien übergegangen sei, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten werde, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei, dass die Überstellung nach Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist - bis spätestens am 30. November 2011 zu erfolgen habe, dass mithin auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot nicht zu prüfen sei, und auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach Italien bestehen würden, dass die Wegweisung nach Italien zulässig sei und keine Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprächen, dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Juni 2011 am 14. Juni 2011 eröffnet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2011 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt und beantragt, die Verfügung des BFM vom 7. Juni 2011 sei aufzuheben, das BFM sei anzuhalten, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für
E-3510/2011 das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und es seien die Vollzugsbehörden im Sinne vorsorglicher Massnahmen superprovisorisch anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen, dass er im Weiteren um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass er zur Begründung zusammenfassend und im Wesentlichen vorbringt, angesichts des massiven Zustroms von Asylsuchenden aus nordafrikanischen Ländern sei das italienische Asylverfahren überlastet und er könne bei einer Rückkehr nach Italien nicht mit einem fairen Asylverfahren rechnen, dass sich der Beschwerdeführer auf die Berichte des "Council of Europe: Parliamentary Assembly, The large-scale arrival of irregular migrants, asylum seekers and refugees on Europe's southern shores, 13 april 2011, Doc. 12581" und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "SFH: Asylum Procedure and Reception Conditions in Italy, may 2011" beruft, dass ihm zudem von Italien aus die Rückschaffung nach Tunesien drohe, wo er in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet wäre, dass ihm auch aus humanitären Gründen die Wegweisung nach Italien nicht zuzumuten sei, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 23. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
E-3510/2011 (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh- rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers gestellt hat, dass dieses bis zum Ablauf der festgelegten Frist unbeantwortet geblieben und demnach die Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren auf Italien übergegangen ist, dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
E-3510/2011 dass dem Beschwerdeführer in seinen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe insoweit zuzustimmen ist, als Italien bei der Bewältigung grosser Zuströme von Personen insbesondere aus dem nordafrikanischen Raum erhöhter Belastung ausgesetzt ist und Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass jedoch keine Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen, dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass zudem im Flughafen Fiumicino (Rom) eine Organisation eingerichtet ist, die Asylsuchende betreut und ihnen kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts Stichhaltiges vorbringt, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zudem zu Recht feststellte, dass sich der Beschwerdeführer betreffend allfällige Übergriffe durch Dritte an die italienischen Behörden wenden könne und Italien als Rechtsstaat willens und fähig sei, die Personen, die sich auf italienischem Hoheitsgebiet aufhielten, gegen solche Übergriffe zu schützen,
E-3510/2011 dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung oder einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung zu bestätigen ist, dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin II-VO) oder gegebenenfalls - wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen - bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-VO), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde und auf superprovisorische Anweisung der Vollzugsbehörden, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen, gegenstandslos sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
E-3510/2011 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandlos ist. (Dispositiv nächste Seite)
E-3510/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: