Abtei lung V E-3507/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Juli 2009 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Kirgistan, vertreten durch Samuel Häberli, Zürcher Freiplatzaktion für Asylsuchende, Rechtshilfe Asyl und Migration, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Januar 2004 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3507/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben ungefähr am 19. Oktober 2002 und gelangte über Kasachstan, Russland sowie ihr angeblich unbekannte Länder am 3. November 2002 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 6. November 2002 fand die Erstbefragung in der Empfangsstelle B._______ statt. Am 13. Januar 2003 wurde die Beschwerdeführerin von der zuständigen kantonalen Behörde zu ihren Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei russischer Abstammung und habe in C._______ in der Nähe des Markts ein Hotel besessen. Auf dem Markt sei auch mit Drogen sowie Waffen gehandelt worden. Wegen verschiedener strafbarer Handlungen, welche in ihrem Hotel begangen worden seien, habe sie auch mehrmals die Miliz einschalten müssen. Im Juli oder August 2000 habe ihr der Vorsitzende der Miliz angeboten, zu ihrem Schutz einen Milizionär abzudetachieren. Der dazu bestimmte Milizionär D._______ sei jedoch selber in Drogengeschäfte verwickelt gewesen und habe sich für ihr Grundstück interessiert, um dieses als Umschlagplatz für Drogen nutzen zu können. Aus diesem Grund habe D._______ sie vom Grundstück vertreiben wollen. In der Folge sei die Beschwerdeführerin einmal überfallen sowie ausgeraubt, ihre Tochter vergewaltigt und ihre Enkelin geschlagen worden. Damals sei ihr D._______ zwar vordergründig zu Hilfe gekommen; es sei jedoch später deutlich geworden, dass er hinter allen Übergriffen gestanden sei. Die Beschwerdeführerin habe zwar die Vorfälle bei der Miliz angezeigt, es seien jedoch keine Ermittlungen eingeleitet worden. Später sei die Tochter auf dem Heimweg einmal zusammengeschlagen worden und ein junger Kirgise habe versucht, die Enkelin zu entführen. Auch nach diesen Vorfällen habe die Beschwerdeführerin erfolglos die Miliz einzuschalten versucht. Am 15. Dezember 2000 habe die Beschwerdeführerin gehört, wie D._______ ihren Mann, der sich im Garten aufgehalten habe, auf grobe Art und Weise zum Wegzug aufgefordert habe. Der Ehemann habe darauf mit der Miliz gedroht, worauf D._______ ebenfalls Drohungen geäussert und den Gatten schliesslich mit einem Holzpflock niedergeschlagen habe. Als der Ehemann in die herbeigerufene Ambulanz eingeladen worden sei, habe die Beschwerdeführerin D._______ geschlagen, worauf dieser E-3507/2006 auch gegen sie Drohungen ausgestossen habe. Darauf sei sie zu ihrer Tochter gefahren und am Folgetag mit ihr sowie ihrer Enkelin nach E._______ und dann in die F._______ gereist. Später habe die Beschwerdeführerin vernommen, dass ihr Ehemann seinen Verletzungen erlegen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich bis Ende Juli 2002 oder bis Anfang August 2002 in den F._______ aufgehalten, wo sie erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen habe. Nachdem sie einen Wegweisungsentscheid erhalten habe, sei sie nach Kirgistan zurückgekehrt. Dort habe sie beabsichtigt, für sich sowie ihre Tochter, welche sich in den F._______ habe verehelichen wollen, Identitätsdokumente zu beschaffen. Zurück in Kirgistan habe sich die Beschwerdeführerin in G._______ bei ihrer entfernten Verwandten H._______ aufgehalten. Es sei ihr mitgeteilt worden, dass sich D._______ während ihrer Abwesenheit auf ihrem Grundstück niedergelassen habe. Anlässlich ihrer Bemühungen um die Beschaffung von Identitätspapieren habe sich der Milizvorsteher als ehemaliger Vorgesetzter von D._______ herausgestellt, der sich erstaunt gezeigt habe, sie noch am Leben zu sehen. Nach Verlassen des Passamts sei die Beschwerdeführerin verfolgt worden, weshalb sie sich darauf am _______ 2002 nach C._______ zu ihrer entfernten Verwandten L._______ begeben habe. Am _______ 2002 hätten unbekannte Männer an der Haustüre von L._______ geläutet und diese, nachdem sie die Türe geöffnet habe, niedergeschlagen und tödlich verletzt. Bei diesem Vorfall hätten die Täter offenbar L._______ mit der Beschwerdeführerin verwechselt. Kurz darauf sei die Beschwerdeführerin nach G._______ zurückgekehrt und am 19. November 2002 sei sie mit Bekannten nach Russland ausgereist. Dieses Land habe sie schliesslich mit Hilfe eines Schleppers mit dem Ziel Schweiz verlassen. Für die übrigen Aussagen der Beschwerdeführerin wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 16. Januar 2004 – eröffnet am 20. Januar 2004 – stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Infolgedessen erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E-3507/2006 C. Mit Beschwerde vom 19. Februar 2004 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung, eventuell die Feststellung der Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit der Wegweisung verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Die Beschwerdeführerin reichte als Beweismittel ein persönliches Schreiben vom 18. Februar 2004, eine Bescheinigung der Abteilung für Innere Angelegenheiten der Kirgisischen Republik und eine gerichtliche Bescheinigung zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters der ARK vom 16. März 2004 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abgewiesen und die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufgefordert, bis zum 31. März 2004 einen Kostenvorschuss zu leisten. E. Mit Eingabe vom 30. März 2004 liess die Beschwerdeführerin wiedererwägungsweise um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen und reichte als zusätzliches Beweismittel einen ärztlichen Bericht vom 23. März 2004 zu den Akten. Trotz dieser Anträge zahlte die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss am 30. März 2004 ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 2. Juli 2004 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung vom 16. Januar 2004 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2004 wurde der Beschwerdeführe- E-3507/2006 rin Gelegenheit geboten, sich zu den Feststellungen des Bundesamtes zu äussern. Mit Replik vom 22. Juli 2004 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des Bundesamtes Stellung. H. Mit Eingabe vom 2. Mai 2005 gab die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 15. April 2005 zusammen mit einem Begleitschreiben der behandelnden Fachärztin vom 27. April 2005 zu den Akten. I. Am 12. April 2007 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das bei der ARK anhängig gemachte Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei und von der Abteilung V behandelt werde. J. Mit Verfügung vom 15. Mai 2009 forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin zur Einreichung aktualisierter Arztberichte auf. Mit Eingaben vom 15. und 25 Juni 2009 liess die Beschwerdeführerin Berichte der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 24. Oktober 2008 und 24. Juni 2009 zu den Akten reichen. K. Am 6. Juli 2009 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin seine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- E-3507/2006 biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider- E-3507/2006 sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Nach einer Wiederholung des Sachverhalts brachte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, sie sei – insbesondere aufgrund ihres Alters – durch die Befragungen überfordert gewesen, weshalb ihre Ausführungen teilweise wirr erscheinen würden. Die mangelhafte zeitliche Einordnung der Ereignisse respektive das "Durcheinander" sei aber nicht dadurch bedingt, dass sie eine erfundene Geschichte erzählen würde (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Die Vorhaltung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin wenig über ihre Rückreise (nach Kirgistan) wisse, treffe zwar zu. Dies sei aber dadurch erklärbar, dass sie ihre Tochter in den F._______ zurückgelassen habe und auf dem Weg in ihre Heimat gewesen sei, in der sie vor der Ausreise erhebliche Probleme gehabt habe (vgl. Beschwerde S. 4). Zu dem in der angefochtenen Verfügung erwähnten Aussagewiderspruch betreffend den Verlust ihres Inlandpasses macht die Beschwerdeführerin geltend, die Tochter habe tatsächlich die Tasche mit den Dokumenten in der Telefonzelle vergessen, worauf diese gestohlen worden sei (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Bezüglich ihrer Verwechslung mit der Verwandten L._______ durch die angeblichen Verfolger bringt sie vor, diese hätten allfällige zukünftige Schwierigkeiten ausschliessen wollen (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es dürfe nicht von der Unglaubhaftigkeit der Ereignisse nach ihrer Rückkehr nach Kirgistan auf die Unglaubhaftigkeit der Ereignisse vor der Ausreise in die F._______ geschlossen werden; ausserdem sei der Hinweis auf die Verneinung des Flüchtlingsstatus' durch die F._______ Behörden unbehelflich, da die Gründe für das Scheitern der Anerkennung als Flüchtling vom Bundesamt nicht dargelegt worden seien (vgl. Beschwerde S. 6). Die eingereichten Beweismittel würden die Vorbringen untermauern, welche sich auf die vor der Ausreise in die F._______ ereigneten Vorkommnisse bezögen. Dabei handle es sich um authentische Originaldokumente, welche der Beschwerdeführerin von einer Mitbewohnerin der Asylbewerberunterkunft in den F._______ zugestellt worden seien und belegen könnten, dass sie schon seit langem Schwierigkeiten gehabt habe und ihre damit zusammenhängenden Vorbringen glaubhaft seien (vgl. Beschwerde S. 6 f.). E-3507/2006 4.2 Nach Prüfung der Akten, insbesondere der während der Anhörungen protokollierten Asylvorbringen und der zu den Akten gereichten Beweismittel, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung standhält. Die Vorinstanz hat darin nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu beurteilen sind. Im Einzelnen ist zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die einlässlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung – sowie in der Instruktionsverfügung der ARK vom 16. März 2004, in welcher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen worden war – zu verweisen. Die Beschwerde enthält im Ergebnis keine stichhaltigen Angaben, welche die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen und zu einer anderen Beurteilung der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin zu führen vermöchten. 4.2.1 Nach Durchsicht der Akten ist festzustellen, dass die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin erheblich widersprüchliche Angaben zu den angeblichen Vorkommnissen, Daten und Aufenthalten aufweisen. In der Beschwerde wird zwar unter anderem zu verstehen gegeben, die Beschwerdeführerin sei während der kantonalen Anhörung verwirrt gewesen und es habe damals auch Verständigungsschwierigkeiten gegeben (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Diese Erklärungsversuche überzeugen nicht: Insbesondere fällt auf, dass die Beschwerdeführerin zunächst bei beiden Befragungen angegeben hatte, die Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. Empfangsstellenprotokoll S. 8, kantonales Protokoll S. 3). Im Verlauf der kantonalen Befragung wurde sie wiederholt mit Aussagewidersprüchen konfrontiert, worauf sie – reflexartig – jedes Mal angab, wohl die Frage nicht richtig verstanden zu haben (vgl. kantonales Protokoll S. 10, 19, 21 und 22). Abgesehen von diesen Episoden ergeben sich aus dem Protokoll bezeichnenderweise keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten. Zudem hat die Beschwerdeführerin nach Rückübersetzung ihrer niedergeschriebenen Angaben das Protokoll unterschriftlich als richtig bestätigt. Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin hat darauf verzichtet, irgendwelche Einwände zur Befragung zu erheben. Und schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gebildete Person (Absolvierung eines Wirtschaftstechnikums) handelt. E-3507/2006 4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin einen teilweise widersprüchlichen, unsubstanziierten, lebensfremden und unlogischen Eindruck erwecken. Insgesamt fällt bei den protokollierten Aussagen ein Mangel an so genannten Realkennzeichen auf. 4.2.3 Die konkreten Umstände, unter denen es zur Ausstellung der die mit der Beschwerde eingereichten Bestätigungen gekommen ist, sind nicht bekannt. Inhaltlich, beispielsweise in zeitlicher Hinsicht, lassen sich die Bescheinigungen nicht mit den protokollierten Vorbringen in Einklang bringen. Die Beschwerdeführerin hat die in den Dokumenten beschriebenen Ereignisse – immerhin soll es unter anderem um einen bewaffneten Raubüberfall auf ihr Haus, den Diebstahl eines Autos und die Androhung der Vergewaltigung der Enkelin durch maskierte Personen gegangen sein – bei den Befragungen nicht erwähnt, entgegen den Ausführungen in der Replik vom 22. Juli 2004 auch nicht andeutungsweise. 4.2.4 Aufgrund dieser Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführerin einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin sich auf die generelle Situation des russischstämmigen Bevölkerungsanteils in ihrem Heimatland bezieht (vgl. Stellungnahme vom 22. Juli 2004 S. 1 f.), ist diesen Vorbringen die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen. Die schweizerischen Asylbehörden anerkennen keine Kollektivverfolgung von ethnischen Russen in Kirgistan. 4.4 Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet E-3507/2006 (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.1 Die erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. weiterhin EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54f.). Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufname würde dem betroffenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). 6.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 6.3 Eine Situation, welche die Beschwerdeführerin als "Gewalt- oder De-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, ist aufgrund der Lage in ihrem Heimatland zwar nicht gegeben. Hingegen erscheint die Zumutbarkeit des Vollzugs ihrer Wegweisung heute angesichts der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit und ihrer persönlichen Lebensumstände als fraglich: E-3507/2006 6.4 Mit der Eingabe vom 30. März 2004, in der um Wiedererwägung der Instruktionsverfügung vom 16. März 2004 ersucht wurde, machte die Beschwerdeführerin erstmals gesundheitliche Beschwerden aktenkundig. Im damit eingereichten Arztzeugnis einer Psychiaterin/Psychotherapeutin vom 23. März 2004 wurde die vorläufige Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt und ausgeführt, die Patientin stehe seit 12. März 2003 in ihrer ärztlichen Behandlung. Im Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 15. April 2005 wurde eine mittelschwere depressive Episode im Rahmen einer psychosozialen Belastung, eine Störung der Erregungsleitung im Herzen und eine mangelnde Versorgung mit Schilddrüsenhormonen diagnostiziert. In den Berichten vom 24. Oktober 2008 und 24. Juni 2009 beschrieben die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (nebst verschiedenen physischen Beschwerden) insbesondere eine rezidivierende depressive Störung mittleren Grades und erwähnen einen stationären eineinhalbmonatigen Aufenthalt im Jahre 2008 infolge akuter Suizidalität. Die Ursachen der psychischen Beschwerden sind nicht bekannt, nachdem die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin sich als klar unglaubhaft herausgestellt haben. Immerhin darf aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte davon ausgegangen werden, dass eine zwangsweise Rückführung der 73-jährigen, alleinstehenden und gesundheitlich angeschlagenen Beschwerdeführerin in ihr Heimatland den bisherigen Behandlungserfolg gefährden und voraussichtlich zu einer extremen psychischen Belastung führen würde. Diese Umstände würden die – durch die neunjährige Landesabwesenheit (Aufenthalte in den F._______ und der Schweiz) ohnehin erschwerte – Wiedereingliederung faktisch verunmöglichen und die Beschwerdeführerin einer konkreten Gefährdung ihrer Existenz aussetzen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als unzumutbar. 6.5 Unter diesen Umständen – und nachdem den Akten keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind – ist die Vorinstanz anzuweisen die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 83 Abs. 4 AuG in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung soweit die Fragen des Asyls und der Wegweisung betreffend, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll- E-3507/2006 ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten im Asyl- und Wegweisungspunkt abzuweisen. Soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin reduzierte Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem gemäss Akten von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerdebegehren sich im Verlauf des Verfahrens als teilweise nicht aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG herausgestellt haben, ist in wiedererwägungsweiser Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf eine Kostenauflage zu verzichten. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 8.2 Der Beschwerdeführerin ist bei diesem Ausgang des Verfahrens eine reduzierte Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG zuzusprechen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die eingereichte Kostennote erscheint als den Verfahrensumständen angemessen. Die reduzierte Parteientschädigung wird damit auf insgesamt Fr. 760.-- (inklusive aller Auslagen) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) E-3507/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Asyl- und Wegweisungspunkt abgewiesen; bezüglich des Vollzugs der Wegweisung wird die Beschwerde gutgeheissen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihr durch das Bundesverwaltungsgericht rückerstattet. 4. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 760.-- zu leisten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 13