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Bundesverwaltungsgericht 04.06.2009 E-3501/2009

4 juin 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,029 mots·~10 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung V E-3501/2009 {T 0/2} Urteil v o m 4 . Juni 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, angeblich Simbabwe, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Mai 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Gegenstand Besetzung Parteien

E-3501/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 20. September 2008 verliess, auf dem Seeweg nach Europa reiste und am 15. Oktober 2008 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe am 20. Oktober 2008 und in Bern-Wabern am 11. Dezember 2008 ergänzend durch das BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er angab, er stamme aus Simbabwe und gehöre der Ethnie Shona an, dass er seit seiner Geburt im Jahr (...) bis im Jahr 2000 in Simbabwe, danach bis im Jahr 2007 in Liberia und anschliessend bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatland wieder in Simbabwe gelebt habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten und die Sachverhaltszusammenfassung in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass am 26. Februar 2009 im Auftrag des BFM mit dem Beschwerdeführer ein telefonisches Interview (LINGUA-Analyse) geführt und das aufgezeichnete Gespräch in der Folge durch einen Sprachexperten einer Analyse unterzogen wurde, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. April 2009 zum Ergebnis der Analyse und im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das rechtliche Gehör gewährte, dass sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht vernehmen liess, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 19. Mai 2009 - eröffnet am 23. Mai 2009 - auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Herkunftsanalyse habe ergeben, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit aus Westafrika (Nigeria) stamme und eine Herkunft aus jedem anderen Land ausgeschlossen werde, E-3501/2009 dass die Expertise insbesondere ergeben habe, dass der Beschwerdeführer über keine Kenntnisse seiner angeblichen Stammessprache Shona verfüge, was jedoch zu erwarten wäre, wenn er seine gesamte Schulzeit in Simbabwe absolviert hätte, dass zur Vermeidung von Wiederholungen bezüglich der weiteren konkreten, aus der Sprachexpertise gewonnenen Erkenntnisse auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass das BFM folgerte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft aus Simbabwe könne mit Sicherheit ausgeschlossen werden, womit der vorgebrachte Lebenslauf und die geltend gemachten Asylgründe jeglicher Grundlage entbehren würden, dass feststehe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht habe, dass demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar sei, da kein Grund zur Annahme allfälliger Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft bestehe und keine Gründe gegen die Zumutbarkeit seiner Rückkehr sprächen, dass es nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn dieser seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche, dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Mai 2009 (Poststempel) beantragt, die angefochtene Verfügung des BFM vom 19. Mai 2009 sei aufzuheben und es sei das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass festzustellen sei, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, E-3501/2009 dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass die vorinstantlichen Akten am 3. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide wegen Identitätstäuschung auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen, E-3501/2009 dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111a AsylG), dass der Begriff der Identität gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass der Nachweis der Täuschung unter anderem auch durch eine Herkunftsanalyse erbracht werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34 E. 5 ff. S. 284 ff., EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.), dass das BFM den Beschwerdeführer einer Analyse ( Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristischer Merkmale in der Sprechweise sowie Analyse landeskundlich-kultureller Anhaltspunkte) unterziehen liess und ihm das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen gewährt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die unverändert geltende Praxis der ARK die Herkunftsanalysen des BFM nicht als Sachverständigengutachten (im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG und Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG beziehungsweise Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt werden - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89, EMARK 1998 Nr. 34 S. 284 ff.), dass die vorliegende, begründete Analyse einen nachvollziehbaren und überzeugenden Eindruck hinterlässt und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, weshalb ihr erhöhter Beweiswert zuzumessen ist, E-3501/2009 dass zur Vermeidung von Wiederholungen für den wesentlichen Inhalt der Erkenntnisse der Analyse auf die Begründung des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht vernehmen liess, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die vorliegende Analyse überzeugend dargelegt hat, weshalb es auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass auf diese Feststellungen verwiesen werden kann, zumal der Beschwerdeführer in seiner Eingabe diesen Argumenten nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, dass er in der Rechtsmitteleingabe vorab fälschlicherweise von einer Anwendung des Nichteintretenstatbestandes der Nichteinreichung von Reise- oder Identitätspapieren (Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG) ausgeht und die diesbezüglichen Ausführungen selbstredend für das vorliegende Verfahren nicht gehört werden können, dass er bezüglich der Sprachanalyse vorbringt, aufgrund der heutigen Mobilität sei es durchaus möglich, dass eine Person, welche einen anderen Dialekt spreche, trotzdem aus einem anderen Land stammen könne, dass er auf die Migranten in der Schweiz verweist, welche zwar einen Schweizer Pass hätten, aber nur gebrochen Deutsch sprächen, dass diese Vorbringen für das vorliegende Verfahren nicht sachdienlich erscheinen und offenkundig nicht durchzudringen vermögen, dass die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe betreffend die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wie oben ausgeführt vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens bilden, dass das BFM in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, E-3501/2009 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Wegweisungsvollzug mangels anderweitiger gegenteiliger Anhaltspunkte als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne des Gesetzes zu betrachten und in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen - vorab Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) - insbesondere zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, dass vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und aus den gesamten vor- E-3501/2009 liegenden Akten und Umständen keine weiteren Vollzugshindernisse allgemeiner oder individueller Art hervorgehen, dass zudem die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei missbräuchlich verschwiegener tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass das in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss gestellte Gesuch um Fristgewährung zur Einreichung weiterer Beweismittel und Nachreichung einer Beschwerdeergänzung abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag und die Akten keine Grundlage bieten, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren gemäss vorstehenden Erwägungen aussichtslos erschienen, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst, dass das Gesuch um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist. (Dispositiv nächste Seite) E-3501/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Christoph Berger Seite 9

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