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Bundesverwaltungsgericht 17.04.2026 E-3500/2024

17 avril 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,797 mots·~19 min·10

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Mai 2024

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3500/2024

Urteil v o m 1 7 . April 2026 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Carolina Bottini.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Miran Sari, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Mai 2024 / N (…).

E-3500/2024 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 5. August 2022 fand die Personalienaufnahme statt. C. Mit Eingabe vom 24. August 2022 reichte der Beschwerdeführer Kopien folgender Dokumente ein (vgl. Beweismittelverzeichnis in den SEM-Akten […][A]4): - Einer Anzeige an die Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2022 (Sorusturma No. 2022/[…]), - eines Schreibens des türkischen Rechtsanwalts des Beschwerdeführers vom 22. August 2022, - von Bildschirmaufnahmen von Facebook-Beiträgen des Beschwerdeführers, - seines HDP-Mitgliederausweises, (…), - von Dokumenten und Fotografien zum Betrieb seines (…), - eines Auszuges aus Emniyet betreffend seine Ausreise, - seiner Universitätsdiplome.

D. Am 26. August 2022 fand die Anhörung des Beschwerdeführers (A3) statt und am 16. September 2022 wurde er ergänzend angehört (A15). Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: In C._______ (Provinz Van), wo der Beschwerdeführer geboren und aufgewachsen sei, hätten sich in den 2000er-Jahren drei Personen der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans; kurdisch Partiya Karkerên Kurdistanê) angeschlossen. Sein Herkunftsort sei deswegen in den Fokus der türkischen Sicherheitsbehörden geraten und im Zuge dessen sei auch sein Vater mitgenommen und misshandelt worden. Die Armee habe die Dorfbewohner noch stärker unter Druck gesetzt, als 2010 weitere von ihnen, darunter auch Cousins des Beschwerdeführers, der Organisation beigetreten seien. Sein Onkel väterlicherseits habe diese Cousins unterstützt, weshalb er zwischen 2012/2013 zu (…) Jahren Haft verurteilt worden sei. Wegen Mitgliedschaft bei der PKK sei auch gegen den inzwischen in der Schweiz lebenden Bruder H. des Beschwerdeführers eine Haftstrafe ausgesprochen

E-3500/2024 worden. Nachdem H. die Türkei verlassen habe (Anmerkung Gericht: Ende 2015), habe der Beschwerdeführer während seines Studiums des (…) in dessen Wohnung in D._______ gelebt. Man habe dort zwei- oder dreimal nach seinem Bruder H. gesucht und dabei den Beschwerdeführer angegriffen und beschimpft. Nach seinem Studienabschluss sei er 2017 nach C._______ zurückgekehrt und habe als (…) gearbeitet. Das (…)personal, die Eltern der (…) und die Sicherheitskräfte hätten ihn jedoch gemobbt. Weil er keinen Militärdienst geleistet habe, habe man ihn zudem bei Ausweiskontrollen jeweils lange warten lassen und erniedrigt. Nach eineinhalb Jahren habe er sich erneut nach D._______ begeben und dort mit seinen Brüdern zusammengearbeitet. 2020 sei er wieder nach C._______ zurückgekehrt, wo er eine (…)handlung mit einem (…) eröffnet habe. Beim Verlassen seines (…) im November 2020 hätten ihn Polizisten abgeführt. Sie hätten ihm sein Mobiltelefon weggenommen und seien mit ihm in die Nähe eines Sees gefahren. Nach einer Leibesvisitation hätten sie ihm vorgeworfen, für die Organisation zu arbeiten und in seinem (…) Mitglieder anzuwerben. Nachdem er dies verneint habe, hätten sie ihn beschimpft, geschlagen und aufgefordert, sein (…) zu schliessen, ansonsten sie ihn töten würden. Anschliessend hätten sie ihn freigelassen und ihm das Mobiltelefon ausgehändigt. Sein Onkel habe ihm geraten, das (…) zu schliessen. In der Folge habe sich der Beschwerdeführer erneut in D._______ aufgehalten und sei 2021 in den Nordirak gereist, um einen Freund zu besuchen. Nach seiner Rückkehr nach C._______ sei er im September oder Oktober 2021 als Passivmitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) beigetreten und habe an deren Anlässen teilgenommen. Anschliessend sei er zwischen D._______, Istanbul und C._______ gependelt. Als er am (…) Mai 2022 bei seinem Cousin in E._______ gewesen sei, habe ihn seine Mutter angerufen und ihm mitgeteilt, dass ihn die Armee gesucht und als Terroristen bezeichnet habe. Seither werde die Familie unter Druck gesetzt. Gleichentags habe er seinen Anwalt, einen Kollegen mit Verbindungen zur Gendarmerie, kontaktiert, der ihm am Folgetag mitgeteilt habe, dass jemand ihn wegen seinen Posts auf den sozialen Netzwerken angezeigt habe und ihm Propaganda für eine Terrororganisation und Präsidentenbeleidigung vorgeworfen werde. Am selben Tag sei er nach Istanbul zu seiner Tante väterlicherseits gegangen und am (…) 2022 habe er die Türkei auf dem Luftweg verlassen. Seit dem (…) Juni 2022 sei bekannt, dass die Staatsanwaltschaft wegen seiner Beiträge in den sozialen Medien eine Untersuchung eröffnet habe. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er Beiträge über Twitter und Facebook zum kurdischen Befreiungskampf sowie zur allgemeinen Lage in der Türkei verbreitet.

E-3500/2024 E. Am 23. September 2022 wurde die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. F. Mit Eingaben vom 28. März 2023 und 11. Oktober 2023 gab der Beschwerdeführer Kopien folgender Dokumente zu den Akten (A4): - Eines Überweisungsberichts der Gendarmerie C._______ an die Oberstaatsanwaltschaft C._______ vom (…) September 2022 (Fezleke; Dosya No: 2022/[…]; Fezleke No: 2022/[…]), - eines richterlichen Vorführbefehls der Friedensstrafrichterschaft C._______ vom (…) Oktober 2022 (Yakalama emri; Sorusturma No. 2022/[…]; Degisik is no: 2022/[…]), - eines Beschlusses der Friedensstrafrichterschaft C._______ vom (…) 2022 betreffend Festnahme zur Aussage und Wiederfreilassung des Beschwerdeführers (Degisik is karar; Degisik is no: 2022/[…]), - eines Überweisungsberichts an die Oberstaatsanwaltschaft F._______ vom (…) 2023 (Fezleke; Sorusturma No: 2022/[…]; Fezleke No: 2023[…]).

G. Mit Verfügung vom 1. Mai 2024 (am Folgetag eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. H. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 3. Juni 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 1. Mai 2024 aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung – unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses – sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den rubrizierten Rechtsvertreter.

E-3500/2024 I. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2024 wies die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 5. Juli 2024 einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 750.– zu leisten. J. Am 5. Juli 2024 ging der Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AslyG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-3500/2024 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass die eingereichten Beweismittel 8 bis 11 (vgl. Sachverhalt, Bst. F) abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt und keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale aufwiesen, sodass sie leicht fälschbar seien. Ausserdem könnten solche Dokumente in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden. Deren Echtheit könne indessen offengelassen werden, zumal offen sei, ob die eingeleitete Strafuntersuchung in absehbarer Zeit zu einem Gerichtsverfahren mit einer Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen werde. Sodann sei der Zweck der Vorführung des Beschwerdeführers einzig dessen Einvernahme und bei den ihm vorgeworfenen Delikten könne nicht generell vom Vorliegen eines Haftgrundes ausgegangen werden. Weiter würden der richterliche Vorführbefehl und der Beschluss in sonstiger Sache einzig den Tatbestand der Terrorpropaganda nennen, nicht jenen der Präsidentenbeleidigung. Ohnehin würde ein solches Verfahren nichts ändern. Da der Beschwerdeführer sich nur niederschwellig für die HDP engagiert habe, bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, deswegen zusätzlichen Nachteilen ausgesetzt zu sein. Ausserdem sei eine legale Ausreise möglich

E-3500/2024 gewesen. Die Mitteilung seiner Mutter hinsichtlich der Hausdurchsuchung begründe als Auskunft einer Drittperson für sich allein keine begründete Furcht vor Verfolgung. Bezüglich der eingereichten Bildschirmaufnahmen von Facebook-Beiträgen sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen fremde Beiträge veröffentlicht habe. Weder vermittle er den Eindruck eines politischen Aktivisten noch seien seine Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen, was den türkischen Strafverfolgungsbehörden nicht entgehen dürfte. Hinsichtlich des Vorfalls vom November 2020 sei festzustellen, dass dieser keine strafrechtlichen Konsequenzen nach sich gezogen habe und der Beschwerdeführer sein (…) geschlossen habe, sodass auch die Aktualität einer Verfolgung verneint werden könne. Dies auch, da der Beschwerdeführer weitere eineinhalb Jahre unbehelligt in der Türkei habe leben können und es sich um lokale Vergehen (Anmerkung Gericht: wohl Vorgehen) der türkischen Polizei gehandelt habe. Trotz der Nähe seiner Verwandtschaft zur PKK respektive deren Verurteilungen wegen politischer Tätigkeiten und der Suche nach dem Bruder H. auch in seiner Wohnung sei es dem Beschwerdeführer schliesslich gelungen, eine Ausbildung zu absolvieren, einer Arbeit nachzugehen, seine Wohnorte zu wechseln und der HDP beizutreten. Ausserdem seien derzeit keine Strafverfahren gegen seine Familienmitglieder hängig, sodass eine Reflexverfolgung verneint werden könne. 5.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, Asylsuchende könnten sich unechte Dokumente finanziell gar nicht leisten. Die vom SEM in diesem Zusammenhang zitierten Quellen seien nicht verifiziert, und dass es allen Dokumenten aus der Türkei pauschal die Beweiskraft abspreche, stehe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen. Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, mit welchen das SEM belegen wolle, dass Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, häufig jedoch eingestellt würden, beträfen einzig den Tatbestand der Präsidentenbeleidigung. Ausserdem enthalte die Quelle zum dort zitierten Internetlink keine Angaben zum betreffenden Straftatbestand. Es komme jährlich zu abertausenden Gerichtsverfahren. Anders als das SEM feststelle, enthalte der Überweisungsbericht vom (…) 2023 materiellen Inhalt. Mangels rechtsstaatlicher Verhältnisse und vor dem Hintergrund seiner und der Erlebnisse seines Bruders sei es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen, bis zur Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens in der Türkei zuzuwarten. Er hätte ohne Weiteres unter dem Vorwand des Vorwurfs der Mitgliedschaft bei der PKK verhaftet werden können. Weiter gebe das SEM die Rechtslage zu den Haftgründen unvollständig wieder und Propagandatätigkeit stelle sehr wohl einen solchen Grund dar. Die Mitnahme des

E-3500/2024 Beschwerdeführers im November 2020 habe zu seiner «Fichierung» geführt. Die Vorinstanz habe es unterlassen, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen.

6. In seinem Hauptantrag begehrt der Beschwerdeführer die Kassation der angefochtenen Verfügung. Dieses Rechtsbegehren wird in der Beschwerde nicht begründet. Eine Durchsicht der Akten ergibt, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt - unter Wahrung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers - korrekt und vollständig festgestellt hat. Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.

7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Auf die angefochtene Verfügung kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden: 7.2 Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Verfahrensdokumente sowohl im Zusammenhang mit einer Anzeige vom (…) 2022, wonach er auf seiner Facebook-Seite den Präsidenten beleidigt, Fotos von Mitgliedern der PKK, YPG und PYG (Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten) geteilt und die türkische Polizei verunglimpft habe (A27), als auch im Zusammenhang mit einer am (…) August 2022 – also nach seiner Ausreise – begangenen Tat einreichte (A30-33). Aus letzteren ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer wegen des Delikts der Propaganda für eine terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes) durch Teilung von Beiträgen auf Twitter eine Untersuchung eröffnet habe und die Friedensstrafrichterschaft C._______ am (…) 2022 einen Festnahmebefehl erlassen habe. Hinsichtlich des Überweisungsberichts vom (…) 2023 ist dem Beschwerdeführer zwar insofern zuzustimmen, als es die einzelnen Tathandlungen enthalte. Demgegenüber vermag er damit ebenso wenig zu bewirken wie mit seinen übrigen Einwänden hinsichtlich der angehobenen Strafverfahren. Einerseits erweisen sich die Erwägungen des SEM zum geringen Beweiswert als zutreffend, zumal auch inhaltliche Unstimmigkeiten auffallen, etwa hinsichtlich des Deliktstatbestandes im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf für den (…) 2022. Insbesondere aber hat andererseits das Bundesverwaltungsgericht inzwischen in seinem Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 festgestellt, dass lediglich ein Bruchteil der Social Media-

E-3500/2024 Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. E. 8.4 m.w.H.). Allein aus der Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren in der Türkei wegen Präsidentenbeleidigung (Art. 299 TCK) oder wegen Propaganda für eine terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) – auch kombiniert – lässt sich keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG ableiten. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass gestützt auf die eingeleiteten Ermittlungen unter dem Vorwurf der Propaganda für eine Terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) gegen ihn eine Anklage erhoben wurde oder er in absehbarer Zeit mit einer solchen zu rechnen hat. Vielmehr sind die jüngsten Beweismittel bereits mehr als drei Jahre alt. Entsprechend ist auch offen, ob das zuständige Gericht eine allfällige Anklage gegen ihn als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnen würde, sowie ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde, und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich nicht vorbelastet. Zudem lässt sich weder aus der geltend gemachten passiven Mitgliedschaft bei der HDP und der Teilnahme an deren Anlässen in der Türkei noch aus seinem familiären Umfeld (vgl. nachfolgend E. 6.3) ein Profil ableiten, das zusammen mit der genannten allfälligen strafrechtlichen Beurteilung eine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten könnte. Bei diesem Ergebnis kann die Frage der Authentizität der eingereichten Verfahrensdokumente offengelassen werden. 7.3 Dem Bruder des Beschwerdeführers, H., wurde am (…) 2017 in der Schweiz Asyl gewährt. Er hatte die Türkei bereits rund zwei Jahre zuvor verlassen, nachdem eine Verurteilung zu (…) Jahren Haft wegen Mitgliedschaft bei der PKK mit zweitinstanzlichem Urteil vom (…) 2015 bestätigt worden und ein Verfahren betreffend Vorwurf der Terrorpropaganda noch hängig war. Gemäss Ausführungen in der Beschwerdeeingabe wurde auch der Onkel väterlicherseits zwischen 2012 und 2013 wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation zu einer (…) Freiheitsstrafe verurteilt. Sowohl der Bruder als auch der Onkel sind demnach bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers ins Visier der türkischen Behörden geraten. Was den Onkel anbelangt, so scheint das behördliche Interesse an ihm zwischenzeitlich abgeklungen zu sein, gab der Beschwerdeführer doch an, dieser lebe nach wie vor in der Türkei und betreibe ein (…)geschäft. Sodann hatte der Beschwerdeführer zwar angegeben, nach der Ausreise von H. sei er beschimpft und angegriffen worden, als die Behörden H. gesucht hätten in dessen Wohnung, wo er damals gelebt habe (A13 F35). Abgesehen von

E-3500/2024 der fehlenden Intensität lagen diese Massnahmen jedoch bei der Ausreise des Beschwerdeführers bereits Jahre zurück und er machte keine weiteren konkret auf seine Angehörigen zurückgeführten Nachteile mehr geltend. Ausserdem setzte er seine Ausreisegründe anlässlich der Anhörung auch nicht in einen konkreten Kontext zur Verfolgung von H. oder anderer Verwandter (A15 F20). Auch aus den eingereichten Beweismitteln ist nicht ersichtlich, dass die Behörden die gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen wegen in den sozialen Medien veröffentlichten Beiträgen in einen Zusammenhang zum oppositionellen Engagement der Verwandten stellen würden. Schliesslich ist nicht aktenkundig, dass die nach wie vor in der Türkei lebenden Angehörigen, namentlich die Geschwister des Beschwerdeführers, massgeblichen Repressalien aufgrund oppositioneller Verwandter ausgesetzt wären. Bei dieser Ausgangslage liegt im familiären Hintergrund des Beschwerdeführers kein Faktor, der bei einer allfälligen strafrechtlichen Untersuchung oder Verurteilung eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermöchte. 7.4 Hinsichtlich des Ereignisses im November 2020, als der Beschwerdeführer nach dem Schliessen seines (…) von der Gendarmerie abgeführt worden sei, ist festzuhalten, dass zwar seine gewisse subjektive Furcht aufgrund dieses Vorfalles nachvollziehbar scheint. Allerdings kehrte er trotzdem nach seinem Aufenthalt 2021 im Nordirak zunächst wieder in die Türkei zurück und lebte weiterhin in D._______. Sodann erscheint die Einschätzung des SEM, es habe sich dabei um ein Vorgehen gehandelt, das einzig von den lokalen Behörden ausgegangen sei, zutreffend. Die blosse Behauptung, es bestehe deswegen eine «Fichierung» des Beschwerdeführers bewirkt dagegen nichts. Bezeichnenderweise konnte er dennoch – namentlich auch nachdem Ermittlungsverfahren eingeleitet worden seien – das Land legal verlassen. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder nachzuweisen noch glaubhaft zu machen vermag, dass ihm im Falle der Rückkehr in die Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-3500/2024 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm jedoch nicht. Auch die allgemeine

E-3500/2024 Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht unzulässig erscheinen. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Die Vorinstanz hält in individueller Hinsicht fest, der Beschwerdeführer sei gesund und verfüge mit seinen Eltern und Geschwistern in der Türkei über ein intaktes soziales Umfeld, auf welches er sich stützen könne. Ausserdem habe er eine sehr gute Ausbildung und aufgrund seiner vielfältigen Arbeitserfahrung sei davon auszugehen, dass er sich in der Türkei eine existenzsichernde Lebensgrundlage aufbauen könne. Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde nichts entgegen und die vorinstanzlichen Erwägungen sind vollumfänglich zu bestätigen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,

E-3500/2024 SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 5. Juli 2024 vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3500/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini

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