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Bundesverwaltungsgericht 09.06.2011 E-3500/2008

9 juin 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,558 mots·~13 min·2

Résumé

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Januar 2008

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3500/2008 Urteil vom 9. Juni 2011 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Januar 2008 / N (…).

E-3500/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Nordirak eigenen Angaben zufolge am (…) und gelangte über (…) am (…) in die Schweiz, wo er am 11. Dezember 2006 um Asyl nachsuchte. Am 27. Dezember 2006 wurde er im B._______ summarisch befragt und am 2. Februar 2007 vom C._______ zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und (…) Glaubens mit letztem Wohnsitz in D._______ (Provinz Suleymania), wo er als (…) und zwischen (…) und (…) auch als Taxifahrer gearbeitet habe. In den achtziger Jahren sei er zweimal wegen des Verdachts, Verbindungen zu den Peschmerga (bewaffnete Einheiten der PUK [Patriotische Union Kurdistans] und der KDP [Demokratische Partei Kurdistans], Anm. BVGer) zu unterhalten, inhaftiert worden. Sein Bruder O. sei damals (…) bei den Peschmerga gewesen. Zwischen (…) und (…) seien (…) seiner Brüder eines gewaltsamen Todes gestorben. Seit der Ermordung seines für die PUK tätig gewesenen Bruders M. im Jahre (…) habe er Probleme mit den Yekgertu-Islamisten, die auch nach seinem Leben getrachtet hätten. Zwischen (…) und (…) sei er von ihnen (…)mal auf offener Strasse angegriffen worden. Am (…) sei er von Islamisten zusammengeschlagen und (…) verletzt worden. Nachdem ihn Passanten aus seiner misslichen Lage befreit hätten, habe er diese Vorfälle zwar beim Asaisch (kurdischer Geheimdienst) der PUK gemeldet, aber er sei nicht ernst genommen worden. Des Weiteren habe er auch Probleme mit der KDP gehabt. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. B. Mit Verfügung vom 21. Januar 2008 – eröffnet am 23. Januar 2008 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 11. Dezember 2006 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft zu

E-3500/2008 genügen. Insbesondere habe er die geltend gemachte Verfolgung durch Islamisten seit dem Jahre (…) in widersprüchlicher Weise geschildert. Zudem gehe aus seinen Aussagen nicht hervor, dass er entsprechende Sicherheitsvorkehrungen getroffen hätte. Nicht nachvollziehbar sei, dass er trotz der angeblichen Verfolgung seine Erwerbstätigkeit fortgesetzt und ein "öffentliches" Leben geführt habe. Zudem kontrastierten die behaupteten Nachstellungen seitens der Islamisten mit dem Umstand, dass er für die Zeiträume zwischen (…) und (…) sowie zwischen (…) und (…) keinerlei Probleme mit Islamisten geltend gemacht habe. Des Weiteren sei unbesehen der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers festzustellen, dass diese auch den Anforderungen an eine objektiv und subjektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung nicht standzuhalten vermöchten, weil er anscheinend während Jahren in keiner Art und Weise behelligt worden sei. Auch sei davon auszugehen, dass ihm die nordirakischen Behörden bei einer Kontaktaufnahme den erforderlichen Schutz gewährt hätten, zumal er keine spezifischen Probleme mit der PUK geltend gemacht habe und mehrere seiner Brüder für diese Organisation tätig gewesen seien. Zudem habe der Beschwerdeführer seine angeblichen Probleme mit der KDP nicht näher spezifiziert respektive diese bei der kantonalen Anhörung mit keinem Wort mehr erwähnt. Die zwei geltend gemachten Inhaftierungen in den achtziger Jahren seien mangels genügend engen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung und Ausreise nicht geeignet, Asylgründe im Sinne des Asylgesetzes darzutun. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das Bundesamt an, der Beschwerdeführer stamme aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania, wo aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Individuelle Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten, seien keine ersichtlich, zumal ihm aufgrund seiner Erwerbstätigkeit vor der Ausreise die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess möglich sein sollte. Zudem verfüge er mit seinen (…) in (…) respektive in D._______ wohnhaften Geschwistern über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Des Weiteren habe er vor seiner Ausreise bei (…) in D._______ gewohnt, weshalb davon auszugehen sei, dass er sich wieder dort niederlassen könne.

E-3500/2008 C. Mit Urteil vom 7. April 2008 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 18. Februar 2008 mit der Begründung nicht ein, der Beschwerdeführer habe innert mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2008 angesetzter Frist weder eine Be- stätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit eingereicht noch einen Kostenvorschuss geleistet. D. Mit Urteil vom 28. Mai 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht das dagegen eingereichte Revisionsgesuch vom 18. Mai 2008 unter Aufhebung des Urteils vom 7. April 2008 gut, nahm das Beschwerdeverfahren wieder auf und teilte dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. E. Mit Verfügung vom 3. Juni 2008 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz angeordneten Wegweisung, womit die Verfügung des BFM vom 21. Januar 2008, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Wegweisung betreffe, mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sei. Prozessgegenstand bilde somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Gleichzeitig verzichtete er unter Hinweis auf das Bleiberecht für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verlegte den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz ein, sich insbesondere zum Austrittsbericht des Kantonsspitals (…) vom (…) und zum ärztlichen Zeugnis von Dr. med. (…) (…) vom (…) vernehmen zu lassen. F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2008 vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Replik vom 4. Juli 2008

E-3500/2008 (Poststempel) unter Verweis auf einen gleichzeitig eingereichten ärztlichen Bericht vom (…) die Gutheissung der Beschwerde. G. Mit Verfügung vom 22. März 2011 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 21. April 2011 einen ärztlichen Bericht einzureichen, welcher über seinen aktuellen Gesundheitszustand orientiere und sich insbesondere auch aus medizinischer Sicht zu einer allfälligen Rückkehr in den Irak äussere. Bei ungenutzter Frist werde aufgrund der Akten entschieden und davon ausgegangen, einer Rückkehr in den Irak stünden keine medizinisch bedingten Vollzugshindernisse entgegen. H. Mit Eingabe vom 17. April 2011 liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr. med. (…) (…) vom 4. April 2011 zu seinem aktuellen Gesundheitszustand einreichen und ausführen, aus dem Bericht ergebe sich, dass er (…). Zudem leide er an weiteren (…). Die (…)funktion sei eingeschränkt und er leide an (…). (…). Er müsse (…). Er benötige alle vier bis sechs Wochen eine (…) Kontrolle. Der behandelnde Arzt sehe hinsichtlich (…) Schwierigkeiten bei seiner Betreuung im Irak. Er bedürfe einer engen ärztlichen Kontrolle und (…). Seine medizinische Versorgung sei im Irak nicht gewährleistet. Am 28. April 2011 reichte die Rechtsvertreterin zwei Arztberichte des (…) (…) vom 7. September 2010 und vom 19. April 2011 zu den Akten und führte aus, die Berichte bestätigten, dass der Beschwerdeführer unter (…) leide und regelmässiger (…) Kontrolle bedürfe. I. Die Vorinstanz hielt in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 24. Mai 2011 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

E-3500/2008 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Wie bereits in der Verfügung vom 3. Juni 2008 festgestellt, sind die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen; die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Vollzug der Wegweisung. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit ausschliesslich die Prüfung der Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. 4. 4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht

E-3500/2008 möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2. Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4.). 4.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5. 5.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den publizierten Urteilen BVGE 2008/4 und BVGE 2008/5 ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak auseinandergesetzt. Das Gericht gelangte in letzterem Urteil hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen Erbil, Dohuk und Suleymania zum Schluss, dass in keiner dieser Provinzen eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und sich die politische Situation nicht derart präsentiere, dass eine Rückführung dorthin generell unzumutbar sei (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus dieser Region stamme respektive längere Zeit dort gelebt habe und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfüge. Andernfalls würde eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhänge. Zusammenfassend sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich

E-3500/2008 aus der Region stammten und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügten, in der Regel zumutbar. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht. 5.2. 5.2.1. Aus dem ärztlichen Bericht des behandelnden Arztes (…) vom 4. April 2011 zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an (…) leidet, (…). Ferner leidet er an (…). Des Weiteren ist (…) des Beschwerdeführers sehr stark eingeschränkt (…). Diesbezüglich benötigt er regelmässige Kontrollen und (…). Der Beschwerdeführer befindet sich regelmäss (…) in Behandlung. Wegen der (…) muss er (…). Eine Behandlung allein mit (…) ist nicht möglich. Ferner benötigt er alle (…) bis (…) Wochen eine (…) Kontrolle. Die (…) ist aktuell genügend. Dem Bericht des (…) vom 19. April 2011 ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer (…) leidet, welche nach schweizerischem Gesundheitsstandard regelmässig mindestens alle (…) Monate kontrolliert werden muss, um (…) entgegenzuwirken. 5.2.2. Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass es sich beim (…)jährigen Beschwerdeführer um eine Person handelt, die an einer chronischen Krankheit leidet und auf dauernde, über die medizinische Grundversorgung hinausgehende medizinische Betreuung und Behandlung angewiesen ist. Ins Gewicht fällt insbesondere auch, dass der behandelnde Arzt in seinem Bericht vom 4. April 2011 Bedenken hinsichtlich der Betreuung der (…) des Beschwerdeführers im Irak äussert. Gemäss BVGE 2008/5 können zwar geringfügige gesundheitliche Beschwerden in den städtischen Gebieten der KRG- Region in der Regel behandelt werden. Bei chronischen Krankheiten oder medizinischen Problemen, die eines spezialisierten Eingriffs oder einer bestimmten komplexen Behandlungsmethode bedürfen, sind dort eine adäquate Infrastruktur und geschultes Personal nicht immer vorhanden. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichts als nicht zumutbar. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 24. Mai 2011 sind nicht geeignet, an dieser

E-3500/2008 Beurteilung etwas zu ändern, zumal allein die Grundversorgung des Beschwerdeführers mit Medikamenten angesichts seines Krankheitsbildes und der damit verbundenen spezialisierten Eingriffe nicht ausreichen dürfte. Hinzu kommt, dass in der Replik vom 3. Juli 2008 zu Recht auf das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers hingewiesen wird und zudem festzustellen ist, dass in der Vernehmlassung mit keinem Wort auf die weiteren Einwände, wonach der Beschwerdeführer weder über eine gute Ausbildung noch über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, eingegangen wird. Angesichts der chronischen Krankheit des Beschwerdeführers wäre auch eine medizinische Rückkehrhilfe für längstens sechs Monate nicht geeignet, ihm die erforderliche medizinische Betreuung und Behandlung auf Dauer zu gewährleisten. 5.3. Zusammenfassend folgt, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Irak als unzumutbar erweist. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. Januar 2008 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AuG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird damit gegenstandslos. 6.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung liegt keine Kostennote vor, weshalb die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14

E-3500/2008 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen hat das BFM dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. (…).- (inkl. Ausla-gen und allfällige Mehrwertsteuer) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-3500/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 21. Januar 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. (…).- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:

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