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Bundesverwaltungsgericht 02.04.2008 E-3485/2006

2 avril 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,616 mots·~18 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Texte intégral

Abtei lung V E-3485/2006/sca {T 0/2} Urteil v o m 2 . April 2008 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay X._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominique Düby, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Mai 2004 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3485/2006 Sachverhalt: A. Der aus der Provinz A._______ stammende Beschwerdeführer, Angehöriger der Ethnie der Hazara, verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (...). Er gelangte zunächst nach B._______. Nach etwa zwei Monaten Aufenthalt in B._______ reiste der Beschwerdeführer (...) am 23. August (...) in die Schweiz ein und stellte tags darauf ein Asylgesuch. Im Empfangszentrum (vormals Empfangsstelle) C._______ wurde der Beschwerdeführer am 2. September 2002 erstmals befragt. Für die Dauer des Verfahrens wurde er dem Kanton D._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde befragte den Beschwerdeführer am 13. September 2002 zu seinen Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Frühjahr (...) von Leuten der K._______ während fünf Monaten im E._______ festgehalten worden; durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern sei er freigekommen. Er gehöre dem Stamm der F._______ an, welche mit demjenigen der G._______ im Dorf verfeindet gewesen sei. Aus diesem Grund habe die Familie (...) nach H._______ flüchten müssen. Nach der Machtübernahme durch die Taliban sei er mit der Familie ins Dorf zurückgekehrt. Hier hätten sie feststellen müssen, dass die Leute des G._______-Stammes inzwischen ihre Häuser besetzt hätten. Mit Hilfe der Taliban hätten sie die Häuser zurückerhalten. Etwa vier Monate vor der Ausreise sei er (...) entführt worden, habe aber kurz darauf flüchten können. Nachdem verschiedene Stammesangehörige nach I._______ geflüchtet seien, habe sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie anlässlich (...) ebenfalls nach I._______ begeben. Dort hätten sie sich etwa zwei Wochen aufgehalten. Aus Angst vor Verfolgung durch den verfeindeten Stamm hätten sie Afghanistan im (...) verlassen. Der Beschwerdeführer sei allein in die Schweiz gelangt, die weiteren Familienmitglieder habe er aus den Augen verloren, diese – die Mutter und Geschwister – hätten beabsichtigt, nach J._______ auszuwandern. B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 28. Mai 2004 – eröffnet am 1. Juni 2004 – fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevan- E-3485/2006 ten Sachverhalts noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 24. Juni 2004 an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege, insbesondere der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, beantragt. Auf die Begründung der Rechtsbegehren im Einzelnen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Juli 2004 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Soweit die unentgeltliche Rechtsverbeiständung betreffend, wurde das Gesuch durch den Instruktionsrichter abgewiesen. E. Mit Schreiben vom 30. Juli 2004 legte der Beschwerdeführer erneut seine Situation und Ausreisegründe dar. F. Mit Eingabe vom 12. August 2004 liess der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht einreichen und ausführen, aufgrund der darin diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung sei der Vollzug seiner Wegweisung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar. G. Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 2. September 2004 an seiner Verfügung – soweit die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betreffend – fest; soweit die Frage des Vollzugs der Wegweisung betreffend kam die Vorinstanz auf ihre Verfügung vom 28. Mai E-3485/2006 2004 zurück und verfügte zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. H. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. September 2004 wurde der Beschwerdeführer in der Folge angefragt, ob er aufgrund der verfügten vorläufigen Aufnahme an der Beschwerde festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wolle. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Schreiben vom 16. September 2004 dahingehend, über die Gründe der vorläufigen Aufnahme nicht im Bilde zu sein, weshalb er keinen Entscheid hinsichtlich eines allfälligen Beschwerderückzugs fällen könne. Am 20. September 2004 (Telefax) teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, die Vorinstanz habe die vorläufige Aufnahme mit den von ihm geltend gemachten medizinischen Umständen begründet. Mit Eingabe vom 27. September 2004 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er halte an der Beschwerde fest; gleichzeitig wurde eine Honorarnote zu den Akten gereicht. I. Am 22. März 2007 wurde der Beschwerdeführer dahingehend informiert, dass sein Verfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden war. J. Am 16. September 2007 liess der Beschwerdeführer zwei Fotografien sowie einen Auszug aus dem Schreiben seines Arbeitgebers in der Schweiz vom 19. April 2006 zu den Akten reichen. Zudem ersuchte er um Mitteilung für den Fall, dass das Verfahren noch längere Zeit in Anspruch nehmen sollte. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der Geschäftslast kein verbindlicher Entscheidzeitpunkt genannt werden könne und wies nochmals darauf hin, dass die Vorinstanz ihn im Rahmen der Vernehmlassung vom 2. September 2004 wiedererwägungsweise vorläufig aufgenommen habe, womit die Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nicht mehr Gegenstand des noch hängigen Beschwerdeverfahrens bilden würden. E-3485/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). E-3485/2006 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, zentrale Asylvorbringen seien vom Beschwerdeführer nachgeschoben worden und deshalb als wenig plausibel zu beurteilen. So habe er in der Empfangsstelle weder die angebliche Entführung durch Angehörige des feindlichen Stammes etwa vier Monate vor Verlassen des Heimatdorfs noch die angebliche Gefangennahme durch K._______ im Jahr (...) erwähnt. Im Weiteren würden auch die Angaben zur Entführung durch drei Personen der Plausibilität entbehren, namentlich seien die geschilderten Fluchtumstände als wenig wahrscheinlich und konstruiert zu qualifizieren. Zudem erscheine wenig nachvollziehbar, dass die ganze Familie im (...) I._______ verlassen habe und ins Ausland ausgereist sei, obwohl ihre wirtschaftliche Lage dort gut gewesen sein solle. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Nachteile geltend mache, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Diesen Nachteilen habe er sich durch Wegzug in einen anderen Teil des Heimatstaates entziehen können, mithin sei der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Vorliegend habe sich der Beschwerdeführer durch einen Wegzug (...) vor den regionalen oder lokalen Verfolgungsmassnahmen schützen können. Die Übergangsregierung sei gewillt, Personen, die von Trägern staatlicher Macht, lokalen Machthabern oder Dritten verfolgt würden, zu schützen. Damit komme den Vorbringen keine Asylrelevanz zu. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dagegen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Entführung durch Angehörige des feindlichen Stammes der G._______ auch beim Kanton erst auf spezifische Fragen hin erzählt. Dieses Ereignis sei somit nicht nachgeschoben, zumal diese Entführung allein für den Beschwerdeführer nicht ausschlaggebend für die Flucht gewesen sei. Dies werde dadurch E-3485/2006 bestätigt, dass der Beschwerdeführer nach der Entführung noch etwa vier Monate im Dorf geblieben und erst mit dem Rückzug der Taliban geflüchtet sei. Hätte der Schutz durch die Taliban weiter bestanden, hätten er und seine Angehörigen das Dorf nicht verlassen. Die Gefangennahme durch die K._______ habe (...) stattgefunden und sei somit nicht mehr asylrelevant, mithin sei unerheblich, dass der Beschwerdeführer diese in der Empfangsstelle nicht erwähnt habe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien zudem die geschilderten Umstände der Flucht anlässlich der Entführung durch Leute des G._______-Stammes nicht konstruiert ausgefallen. Da der Beschwerdeführer vermutlich gewusst habe, dass auch er – wie zuvor andere Familienmitglieder seines Stammes – durch die G._______- Leute getötet werden würde, habe er den risikoreichen Fluchtversuch in Kauf genommen (...). Nicht haltbar sei die Argumentation des BFM, wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass die Familie des Beschwerdeführers I._______ verlassen habe, obwohl es ihr dort wirtschaftlich gut gegangen sei. Vielmehr sei der Umstand, dass die Familie trotz der guten wirtschaftlichen Lage I._______ verlassen habe, als Zeichen dafür zu werten, dass tatsächlich eine akute Bedrohungssituation für die Familie bestanden habe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Befragung die unmittelbare Gefahr genannt, welche I._______ gedroht habe. So sei er Gefahr gelaufen, durch seine Feinde vom G._______ Clan auf offener Strasse ermordet zu werden. Diese hätten den Beschwerdeführer und seine Familie überall in Afghanistan gefunden, weshalb sie den Heimatstaat hätten verlassen müssen. Insgesamt seien die Vorbringen nachvollziehbar und glaubhaft. Die Vorinstanz habe es unterlassen eine Gesamtbeurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen vorzunehmen. Die überprüfbaren Angaben des Beschwerdeführers seien vom BFM nicht gewürdigt und im Entscheid nicht erwähnt worden. Dabei wäre namentlich die genannte Feindschaft zwischen den beiden genannten Stämmen sowie diverse namentlich genannte Personen überprüfbar gewesen. Der Beschwerdeführer werde in seinem Heimatstaat wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit zum hazarischen Stamm der F._______ gezielt verfolgt. Die Intensität der Verfolgung sei eindeutig gegeben. Ausge- E-3485/2006 hend von der Tatsache, dass in Afghanistan zahlreiche "De-facto- Regionalautoritäten" herrschten und die Übergangsregierung die Sicherheit der Zivilbevölkerung nicht einmal in I._______ gewährleisten könne, müsse bei den Übergriffen durch den G._______-Stamm von einer quasi-staatlichen Verfolgung ausgegangen werden. Ungeachtet dessen seien die Vorbringen vor dem Hintergrund des Schutzgedankens – welcher davon abrücke, dass eine Verfolgung vom Staat ausgehen müsse oder diesem mindestens anzulasten sei – ohnehin asylrelevant. Vorliegend sei sowohl unter dem Gesichtspunkt der Zurechnungstheorie als auch der Schutztheorie davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgungsmassnahmen erlitten habe. Sein Asylgesuch sei daher gutzuheissen. 4.3 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung bestehen an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts erhebliche Zweifel. 4.3.1 So hat der Beschwerdeführer im Empfangszentrum dargelegt, er habe sich wegen Problemen mit einem anderen Stamm des Dorfes letztlich zur Ausreise veranlasst gesehen. Die Frage nach anderen Ausreisegründen verneinte er ausdrücklich (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 4). Bei der zweiten ausführlicheren Befragung führte der Beschwerdeführer neu aus, er sei etwa vier Monate vor dem Verlassen der Heimat von einem respektive drei Angehörigen des verfeindeten Stammes in den Wald entführt worden, wo er hätte getötet werden sollen, respektive es sei ihm die Flucht gelungen, bevor sie den Wald erreicht hätten, indem er (...) (vgl. Protokoll Amt für Migration S. 13). Der Beschwerdeführer hat weder diesen angeblichen Vorfall noch denjenigen einer Entführung eines Angehörigen seines Stammes etwa drei Monate vor seiner Ausreise im Empfangszentrum erwähnt und erst auf Vorhalt hin neu behauptet, er habe bei der Befragung in der Empfangsstelle "viele Sachen" nicht gesagt (vgl. a.a.O. S. 12). Dieses Aussageverhalten wäre unter den gegebenen Umständen schwer nachvollziehbar. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die angeblich erlebte Entführung bei der kantonalen Befragung nicht erst auf gezielte Fragen hin, sondern im Zusammenhang mit einer diesbezüglich "sachfremden" Frage ("Hat Ihnen persönlich jemand gesagt, dass Sie Afghanistan verlassen müssten?", vgl. a.a.O. S. 12) zu Protokoll gegeben. E-3485/2006 4.3.2 Weiter hat der Beschwerdeführer einerseits dargelegt, die Familie habe zwischen (...) in H._______ gelebt und sei zurück in ihr Heimatdorf in A._______ gekehrt, nachdem die Taliban H._______ erobert und dort viele Leute getötet hätten. Andererseits führte er aus, bei der Rückkehr aus H._______ ins Heimatdorf nur mit Hilfe der Taliban ihre – inzwischen von Angehörigen des feindlich gesinnten Stammes der G._______ – besetzten Häuser und Ländereien zurückerhalten zu haben. Die Taliban hätten ihre Sicherheit gewährleistet, weshalb er mit seiner Familie das Dorf auch erst nach (...) verlassen habe. Diese Aussagen erscheinen namentlich vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Taliban bei der Einnahme von H._______ Massaker insbesondere an den einheimischen Hazara angerichtet haben (vgl. etwa Gesellschaft für bedrohte Völker in: Pogrom Nr. 202, Februar/März 1999), kaum nachvollziehbar. 4.3.3 Auch seine Angaben bezüglich der Ereignisse zur Zeit L._______ müssen als ungereimt eingestuft werden. So hat der Beschwerdeführer einerseits angegeben, nachdem Angehörige seines Stammes (...) einen Kommandanten der G._______ getötet hätten, hätten die Soldaten das Dorf eingekesselt (...) festgenommen. Im Sommer desselben Jahres (...) hätten Feinde der K._______ seinen Bruder und drei weitere Stam-mesangehörige getötet, ein paar Tage später seien (...) nochmals (...) getötet worden. Nach der Machtübernahme durch M._______ und namentlich nachdem N._______ an die Spitze der K._______ gekommen sei, habe dieser die verbliebenen Gefangenen freigelassen (Protokoll Amt für Migration S. 8 und 11). Zu diesen protokollierten Angaben stehen diejenigen in der schriftlichen Eingabe vom 30. Juli 2004 einerseits offenbar in zeitlicher Hinsicht in Widerspruch – gemäss dieser Eingabe soll sich der besagte Vorfall (...) ereignet haben. Sodann ist insbesondere festzuhalten, dass N._______ Gründer der K._______ in Afghanistan war und als solcher (...) den Vorsitz dieser Partei innehatte, weshalb nicht von einer Machtübernahme durch N._______ (...) die Rede sein kann. Von einem angeblichen Angehörigen des "N._______flügels der K._______" (Protokoll Amt für Migration S. 14) wären präzisere Kenntnisse mindestens über die Führungsspitze zu erwarten. 4.4 Selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der Vorbringen wäre zudem Folgendes festzustellen: 4.4.1 Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, er sei auch I._______ nicht vor Übergriffen seitens des verfeindeten Stammes der E-3485/2006 G._______ in Sicherheit gewesen, mithin die fehlende Schutzfähigkeit oder gar den fehlenden Schutzwillen der örtlichen Behörden bei Übergriffen Dritter auf Angehörige der Hazara geltend zu machen scheint, könnte dieser Einschätzung nicht gefolgt werden: Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die seit Dezember 2001 an der Macht stehende Regierung gewillt ist, Personen zu schützen, die von lokalen Machthabern oder Organisationen verfolgt werden. Die Sicherheitskräfte und zuständigen Behörden in I._______ sind bestrebt, die Sicherheit ihrer Bevölkerung zu gewährleisten. Afghanistan hat zahlreiche Konventionen und internationale Übereinkommen, wie beispielsweise die Genfer Konvention von 1949, das Internationale Übereinkommen vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert (vgl. ausführlich Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 65 [2005], Justizreform und Islam in Afghanistan, S. 262). Den Angaben des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er gar nicht den ernsthaften Versucht unternommen hat, (...) bei den zuständigen Behörden Schutz zu beanspruchen. Unter den geschilderten Umständen, kann er sich deshalb nicht auf eine Verletzung der behördlichen Schutzpflicht berufen. 4.4.2 Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer durch Aktivitäten zugunsten O._______, die (...), oder als Angehöriger des "N._______flügels der K._______" in besonderer Weise persönlich exponiert hätte. Er weist damit kein aussergewöhnliches Persönlichkeitsprofil auf, das ihn allenfalls einem zusätzlichen Gefährdungsrisiko aussetzen würde (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. 8c S. 64). Vor diesem Hintergrund erschiene auch die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor Racheakten seitens des G._______- Stammes nicht als objektiv begründet. Dies umso weniger, nachdem seit den geltend gemachten Vorfällen inzwischen mehrere Jahre vergangen wären, so dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohnehin davon auszugehen wäre, dem Beschwerdeführer drohten zum heutigen Zeitpunkt seitens der lokalen Bevölkerung keine Nachteile flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität mehr. E-3485/2006 An dieser Feststellung vermögen die am 16. September 2007 eingereichten Fotografien sowie der Hinweis auf (...) nichts zu ändern, zumal allein aufgrund der Fotografien und der diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht bereits darauf zu schliessen ist, (...) einem Racheakt des G._______-Stammes zum Opfer gefallen. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall, von dem er – gemäss eingereichtem Auszug aus einem Schreiben (...) – bereits seit 2005 Kenntnis gehabt hatte, der zur Behandlung seiner Asylbeschwerde zuständigen ARK erstaunlicherweise erst Ende 2007 zur Kenntnis brachte. 4.4.3 Nach dem oben Gesagten ist auch nicht davon auszugehen, die (...) Behörden (...) würden den Angehörigen der Hazara generell den Schutz verweigern, oder diese gar selbst bedrohen. Die ethnische Gruppe der Hazara stellt zwar eine Minderheit im afghanischen Vielvölkerstaat dar und ist nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mitunter gewissen Diskriminierungen ausgesetzt. Sie ist jedoch in die Regierung eingebunden und verfügt im afghanischen Parlament über 26 Mandate. Von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara ist damit nicht auszugehen. 4.4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer I._______ jedenfalls eine unter dem Gesichtspunkt der Verfolgungssicherheit innerstaatliche Fluchtalternative offen stand und steht (die er ja auch kurzfristig genutzt habe), welche gemäss Praxis die Anerkennung als Flüchtling und somit die Asylgewährung ausschliesst (vgl. weiterhin geltende Rechtsprechung in EMARK 1996 Nr. 1 S. 6 f. E. 5c). Die Frage, ob sich der Beschwerdedeführer tatsächlich in I._______ hätte niederlassen und sich dort eine neue Existenz hätte aufbauen können, ist beziehungsweise wäre praxisgemäss unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu prüfen (vgl. EMARK 2001 Nr. 13 S. 105 E. 4c mit Hinweisen). Diese Prüfung entfällt vorliegend aufgrund der durch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2004 wiedererwägungsweise verfügten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, E-3485/2006 so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). 5.1 Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung und verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung steht deshalb im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und ist zu bestätigen (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). 5.2 Da das Bundesamt im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich Erwägungen hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die von der Vorinstanz angeordnete vorläufige Aufnahme erwächst mit heutigem Urteilsdatum in Rechtskraft. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist, soweit die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung als solche betreffend, nach dem Gesagten abzuweisen; soweit die Fragen des Wegweisungsvollzugs betreffend, ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens, dem faktischen teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers im Wegweisungs- respektive Vollzugspunkt, sind dem Beschwerdeführer nur reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG ; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). E-3485/2006 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, nachdem der Beschwerdeführer in der Schweiz während längerer Zeit erwerbstätig ist, mithin nicht von seiner prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen werden kann. Die reduzierten Kosten des Verfahrens sind nach dem Gesagten auf Fr. 300.-- festzusetzen. 7.2 Für das teilweise Obsiegen ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung für die erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 VGKE). Der Beschwerdeführer liess am 27. November 2004 eine Kostennote zu den Akten reichen. Im Nachgang dazu ist noch eine Eingabe vom 16. September 2007 zu den Akten gereicht worden. Die von der Vorinstanz zu tragende anteilmässige Parteientschädigung ist vorliegend unter Würdigung aller massgebenden Umstände auf insgesamt Fr. 1'100.-- festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) E-3485/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht – den Vollzug der Wegweisung betreffend – als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 1'100.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: zwei Fotografien, Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - D._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 14

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