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Bundesverwaltungsgericht 07.06.2016 E-3482/2016

7 juin 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,814 mots·~14 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Mai 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3482/2016

Urteil v o m 7 . Juni 2016 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Simona Risi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, mor-beratung, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Mai 2016 / N (…).

E-3482/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 14. Dezember 2015 verliess und mit einem durch die finnischen Behörden ausgestellten multiplen Schengenviusm (gültig vom 30. November 2015 bis 30. Mai 2016) am 16. oder 17. Dezember 2015 in die Schweiz gelangte, dass er am 26. April 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte, dass ihm das SEM mit Schreiben vom 27. April 2016 mitteilte, er sei per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen worden und sein Asylgesuch werde gemäss Art. 4 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) behandelt, dass ihm in der Folge eine Rechtsvertretung zugewiesen wurde (vgl. Art. 25 TestV), die er am 29. April 2016 mit der Vertretung im Asylverfahren betraute, dass das SEM am 2. Mai 2016 eine Befragung zur Person (BzP) durchführte, dass es am 3. Mai 2016 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 beziehungsweise 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) (Zuständigkeit gestützt auf gültiges Visum) die finnischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass Finnland das Gesuch gleichentags guthiess, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2016 mündlich das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Finnlands gemäss der Dublin- III-VO sowie zur Überstellung dorthin gewährte, dass er diesbezüglich ausführte, er wolle nicht nach Finnland, da er das Land nicht kenne und er dort Schwierigkeiten bekommen würde,

E-3482/2016 dass er auf Nachfrage hin angab, er habe in der Schweiz Freunde und Bekannte; in Finnland habe er hingegen niemanden, der ihm helfen könne, dass das Visum durch den Schlepper organisiert worden sei und er dieses selbst nie gesehen habe, dass er ferner vorbrachte, seit einem Anschlag in der Türkei an psychischen Problemen zu leiden, dass die Vorinstanz der vormaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 19. Mai 2016 Gelegenheit gab, zum Entwurf des Nichteintretensentscheids (gestützt auf die Zuständigkeit Finnlands für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers) Stellung zu nehmen, dass diese mit Eingabe vom 20. Mai 2016 ausführte, der Beschwerdeführer habe von der Existenz des finnischen Visums nichts gewusst und habe dieses nicht benutzt, um in den Schengen-Raum einzureisen, dass es ihm psychisch sehr schlecht gehe, seit er an der Friedensdemonstration in Ankara vom 10. Oktober 2015 teilgenommen habe, auf die ein Terroranschlag verübt worden sei, dass sich sein Zustand seit der Ankunft in der Schweiz etwas stabilisiert habe; insbesondere habe er in der Gemeinde der (…)kirche in B._______ und bei seinem in der Schweiz lebenden (…) Halt gefunden, dass er in Finnland niemanden kenne und seit dem Gespräch vom 18. Mai 2016 von (…) Gedanken geplagt werde, dass eine Überstellung nach Finnland vor dem Hintergrund seines Gesundheitszustands unzumutbar erscheine, weshalb ein Selbsteintritt der Schweiz angezeigt sei, dass mit dem Entscheid zumindest zuzuwarten sei, bis seine psychische Verfassung abgeklärt worden sei und er sich hinreichend stabilisiert habe, dass das SEM mit Verfügung vom 24. Mai 2016 (gleichentags eröffnet) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Finnland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

E-3482/2016 dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 107a Abs. 1 AsylG), und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass es zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, gestützt auf die Dublin-III-VO seien die finnischen Behörden für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Finnlands nicht zu widerlegen vermöchten, dass durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit dem zentralen Visa-Informationssystem zweifelsfrei feststehe, dass ihm von der finnischen Vertretung in Ankara am 30. November 2015 ein Schengenvisum ausgestellt worden sei, und die finnischen Behörden dem Aufnahmeersuchen explizit zugestimmt hätten, dass der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, dass Finnland die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiärem Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe, dass Finnland Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich der Staat nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,

E-3482/2016 dass nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer würde bei einer Überstellung nach Finnland gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatstaat überstellt, dass keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (Vorhandensein naher verwandter abhängiger Personen oder Personen, von denen der Antragsteller abhängig ist) vorliegen würden, die die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch zu prüfen, dass schliesslich keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorliegen würden, dass nachvollziehbar sei, dass sich bei gewissen Personen (…) zeige, wenn auf deren Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet werde, es jedoch stossend wäre, wenn der Beschwerdeführer die Behörden durch (…) zum Einlenken zwingen könnte, dass Finnland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, dass der Beschwerdeführer gehalten sei, bei allfälligen gesundheitlichen Problemen sich an eine medizinische Institution in Finnland zu wenden, dass die vormalige Rechtsvertreterin am 24. Mai 2016 mitteilte, das Mandatsverhältnis sei beendet, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die sofortige Haftentlassung anzuordnen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Überstellung nach Finnland unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,

E-3482/2016 dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er überdies beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats und jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung nebst einer Schilderung der Asylgründe insbesondere vorbringt, das von seiner Schlepperorganisation für ihn eingeholte Visum könne für das Dublin-Verfahren keine Grundlage sein, da er keinen Einfluss auf dessen Erteilung gehabt habe, dass die Anwendung der Dublin-III-VO auf sein Asylgesuch deshalb unzulässig sei, dass im Übrigen die ärztliche Unterstützung in der Schweiz gerade erst begonnen habe, dass am 28. Mai 2016 eine (…) diagnostiziert worden sei und er am 7. Juni 2016 einen Termin bei einer Psychiaterin habe, dass sein psychischer Gesundheitszustand weiter abgeklärt und eruiert werden müsse, welche Medikamente er benötige, dass er schliesslich befürchte, von den finnischen Behörden in die Türkei ausgeschafft zu werden; dies sei einem Kollegen von ihm geschehen, dass daher gewichtige Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Vorbringen drei Fotografien, eine Namensliste der Halklarin Demokratik Partisi (HDP), eine Abstimmungskarte und Unterlagen im Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand (Medizinische Information vom 26. Mai 2016, drei Dokumente betreffend Terminvereinbarungen bei Ärzten) (alles in Kopie) zu den Akten reichte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 2. Juni 2016 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte,

E-3482/2016 dass gleichentags die vorinstanzlichen Akten eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen teilte und auf die Haftbeschwerde mit Urteil E-3457/2016 vom 2. Juni 2016 nicht eintrat, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde als solche gegen den Nichteintretensentscheid entgegengenommen wird und auf diese einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

E-3482/2016 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-IIII-VO in der Regel derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, der einem Antragsteller ein gültiges Visum erteilt hat, dass ein solches Visum betreffend den Beschwerdeführer vorliegt und Finnland das Aufnahmeersuchen des SEM explizit guthiess, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Finnlands für das Asyl- und ein allfälliges Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers somit gegeben ist, dass die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung als vollumfänglich zutreffend zu bestätigen sind, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift keine substanziierten Einwände gegen die Zuständigkeit Finnlands respektive die Überstellung dorthin vorbringt, dass die Gründe, die ihn zur Beantragung eines finnischen Visums bewogen haben, für die Bestimmung der Zuständigkeit unerheblich sind,

E-3482/2016 dass – wie durch das SEM zutreffend festgestellt – unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass sich aus den eingereichten Unterlagen ergibt, dass er mutmasslich an einer (...) leidet und am 7. Juni 2016 einen Termin bei einer Psychiaterin hat, und ihm zudem ein Schlafmittel verschrieben wurde, dass eine adäquate medizinische Versorgung in Finnland ohne Weiteres gesichert ist und dort der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vertiefter abgeklärt und allfällige Erkrankungen behandelt werden können, dass der Überstellung somit keine medizinischen Hindernisse entgegenstehen, dass schliesslich – wie bereits durch das SEM festgestellt – keine Gründe für die Annahme ersichtlich sind, Finnland werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für die Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Dublin-III-VO gibt,

E-3482/2016 dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Finnland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.) dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den türkischen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen, als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb eine der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-3482/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

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