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Bundesverwaltungsgericht 03.06.2008 E-3481/2008

3 juin 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,369 mots·~17 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung...

Texte intégral

Abtei lung V E-3481/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 . Juni 2008 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, alias B._______, Kamerun, vertreten durch C._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 28. April 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien

E-3481/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass die Beschwerdeführerin am 3. März 2008 auf dem Luftweg nach Zürich-Kloten gelangte, sich bei der Kontrolle mit einem französischen Reisepass, lautend auf B._______, auswies und am 4. März 2008 am Flughafen ein Asylgesuch unter der Identität A._______ einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 4. März 2008 der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und für die Dauer des Asylverfahrens beziehungsweise maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung vom 5. März 2008 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 18. März 2008 geltend machte, sie sei einzig aus medizinischen Gründen in die Schweiz gekommen und möchte sich hier zwecks (...Krankheit...) operieren lassen, weil eine entsprechende Operation in Kamerun riskant und für sie kaum finanzierbar sei, dass sie konkrete Fragen nach dem Vorliegen weiterer Ausreisegründe ausdrücklich verneinte und erklärte, in Kamerun nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben und weder jemals politisch aktiv noch in Haft oder vor Gericht gewesen zu sein, dass sie um Asyl auf Anraten ihres (angeblich inzwischen verstorbenen) Freundes nur deshalb nachgesucht habe, weil sie beim missglückten Einreiseversuch von den schweizerischen Behörden festgehalten worden sei und eigentlich gar nicht wisse, was Asyl bedeute, dass für die weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen wird, dass das BFM das Asylgesuch mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 22. März 2008 ablehnte und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründete, dass es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht um Asylgründe im Sinne des Gesetzes handle, weshalb diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des E-3481/2008 Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, dass Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich ihre gesundheitliche Situation für das Verlassen des Heimatstaates vorgebracht habe und diese nicht asylrelevant sei, da es sich dabei nicht um einen Asylgrund im Sinne des Gesetzes handle, dass angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides darstelle und keine zureichenden Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen würden, dass die geltend gemachten medizinischen Probleme nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen, da diese offensichtlich nicht lebensbedrohlich seien und die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben im Sommer 2007 in Kamerun bereits adäquat behandelt worden sei, dass für die detaillierte Begründung der Verfügung auf die Akten und, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Flughafenpolizei mit Eingabe vom 27. März 2008 gegen die Verfügung des BFM vom 22. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte, dass sie in prozessualer Hinsicht um Bewilligung ihres Aufenthaltes in der Schweiz für die Verfahrensdauer unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit eines vorsorglichen Weg- E-3481/2008 weisungsvollzuges in einen Drittstaat, ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffend Verfahrenskosten und Kostenvorschuss sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, dass sie in der Begründung den geltend gemachten Sachverhalt im Wesentlichen bekräftigte und namentlich die Unzulänglichkeit der medizinischen Versorgung und die berufliche Inkompetenz der Ärzte in Kamerun hervorhob, wogegen sie in den schweizerischen Behandlungsstandard und die hiesigen Ärzte volles Vertrauen habe, dass sie zudem erklärte, jeglichen Kontakt zu Kamerun und mithin jegliches Beziehungsnetz verloren zu haben, seit ihr Freund bei (...) im Heimatland umgekommen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. April 2008 - die Beschwerdeführerin verweigerte bei Eröffnung des Urteils die unterschriftliche Empfangsbestätigung - die Beschwerde vom 27. März 2008 abwies, soweit darauf einzutreten war, dass das BFM in der Folge eine begleitete Rückführung der Beschwerdeführerin auf den 15. April 2008 vorbereitete, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. April 2008 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch BFM einreichte und im Wesentlichen die Anordnung vollzugshindernder Massnahmen und der vorläufigen Aufnahme aus Gründen der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte, dass er das Gesuch im Wesentlichen damit begründete, die behandelnde Ärztin erachte eine Operation der Beschwerdeführerin als notwendig zur (...), und er gleichzeitig die Einreichung eines medizinischen Berichts in Aussicht stellte, dass er weiter erklärte, nach Auffassung der behandelnden Ärztin sei die Operation in Kamerun nicht durchführbar, dass das BFM mit Verfügungen vom 16. April 2008 vorsorglich den Wegweisungsvollzug einstweilen aussetzte und der Beschwerdeführerin Gelegenheit gab, den in Aussicht gestellten Bericht bis 25. April 2008 einzureichen, E-3481/2008 dass der Rechtsvertreter am 25. April 2008 um eine Fristverlängerung um einen Monat nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 28. April 2008 das Wiedererwägungsgesuch vom 10. April 2008 unter Verzicht auf eine Kostenfolge abwies sowie auf die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 22. März 2008 hinwies, dass das BFM ausführte, die Beschwerdeführerin sei seit dem 6. März 2008 in ärztlicher Behandlung, was bereits in der Verfügung vom 22. März 2008 entsprechende Berücksichtigung gefunden habe, dass sie in der Folge die behandelnde Ärztin nicht mehr aufgesucht habe, weshalb davon auszugehen sei, in einem weiteren ärztlichen Bericht könnten keine neuen Tatsachen oder medizinischen Befunde angeführt werden, die nicht bereits bekannt wären, dass sich somit die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch auf ein bereits aktenkundiges medizinisches Problem bezogen habe, ihre gesundheitlichen Leiden nicht lebensbedrohend seien und diese im Heimatland behandelt werden könnten, dass somit im Wiedererwägungsgesuch keine Gründe vorgebracht würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 22. März 2008 beseitigen könnten, und bezüglich der weiteren Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 28. Mai 2008 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, die Aufhebung der Verfügung vom 28. April 2008, die Rückweisung der Angelegenheit zur materiellen Neubeurteilung an das BFM und eventualiter wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass in prozessualer Hinsicht um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung ersucht wurde, dass mit der Beschwerdeschrift unter anderem ärztliche Berichte des Spitals (...) vom 6. März 2008 und 13. Mai 2008, ein per Fax über- E-3481/2008 mitteltes Schreiben des Rechtsvertreters an das BFM vom 30. April 2008 mit entsprechender Sendebestätigung und eine haftrichterliche Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Mai 2008 eingereicht wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 29. Mai 2008 den Wegweisungsvollzug vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Juni 2008 beim Instruktionsrichter eintrafen, und erwägt: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass aus diesen Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend Wiedererwägungsgesuche zwar nicht explizit hervorgeht, dass gegen negative Entscheide der Vorinstanz über Wiedererwägungsgesuche grundsätzlich diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden können, welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die mit dem Wiedererwägungsgesuch angefochtene Verfügung offenstehen, dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), E-3481/2008 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, dass demzufolge das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zu prüfen hat, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat, dass im Vorverfahren und in der Beschwerdeschrift einzig betreffend die Frage des Vollzugs der Wegweisung (Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) eine Neubeurteilung beantragt wird, weshalb sich vorliegend die Prüfung auf das Vorhandensein allfälliger Vollzugshindernisse respektive auf die Frage einer Anordnung der vorläufigen Aufnahme beschränkt, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. dazu auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Ver- E-3481/2008 änderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 7 E. 1), dass ferner auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG zu einer Wiedererwägung führen können, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. die EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a) oder wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils der Rechtsmittelinstanz, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3), dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr 17 E. 2b), dass in der Beschwerde hauptsächlich argumentiert wird, das BFM habe in der angefochtenen Verfügung die Vollzugshindernisse - namentlich die wegen der veränderten gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin im Wiedererwägungsgesuch sinngemäss geltend gemachte Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - nicht ordentlich geprüft und gewürdigt, dass es den Sachverhalt (sinngemäss sowohl in der Schweiz als auch in Kamerun) in Bezug auf eine Behandelbarkeit der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich abgeklärt und begründet habe, obschon aktenkundig sei, dass in Kamerun die notwendigen regelmässigen fachärztlichen Untersuchungen und Behandlungen nicht vorhanden seien sowie ein Abort nicht habe verhindert werden können, dass damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin und die Grundsätze eines fairen Verfahrens in unerträglicher Art und Weise verletzt worden seien, dass die Beschwerdeführerin, sollte sie ohne fachkundige ärztliche Behandlung und Operation bleiben, ihren Wunsch nach (...Behebung der Krankheit...) nicht realisieren könne, was bei ihr schwere psychische E-3481/2008 und physische Leiden, invalidisierende Schmerzen und ausgeprägte Anemie auslösen würde, dass sie seit dem erlittenen Abort vom Juli 2007 an (...Krankheit...) leide und aktuell wöchentlich (...medizinische Hilfsmittel...) und ärztliche Begleitung benötige, dass namentlich die ärztlich verordnete (...), die allenfalls zu einer namhaften Linderung ihrer (..Krankheitsfolgen...) beitragen könne, nur unter fachärztlicher Überwachung stattfinden sollte, dass mit der (durch eine vorschnelle Ausschaffung bewirkten) Verunmöglichung (...eines Behandlungserfolgs...) eine elementare Erscheinungsform ihrer Persönlichkeitsentfaltung verletzt werde und ihre Persönlichkeit dadurch dauerhaft in schwerwiegender Weise geschädigt würde, dass eine Ausschaffung nach Kamerun gegen Art. 3 und 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstosse, weil die Patientin nur in der Schweiz die nötige ärztliche Behandlung erhalten könne, dass vorab festzuhalten ist, dass sich die Vorinstanz in Bezug auf die Feststellung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs tatsächlich knapp gehalten und - weil im Vergleich zum Zeitpunkt des Abschlusses des ordentlichen Verfahrens keine erheblichen Änderungen erkennbar seien - im Wesentlichen auf die rechtskräftige Verfügung vom 22. März 2008 verwiesen hat, mithin der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2007 keine (zusätzlichen oder speziellen) Abklärungen zur Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs folgen liess, die sich nicht bereits schon aus den Akten ergeben hätten, dass indessen die Vorinstanz im Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens (Wiedererwägungsgesuch) nicht verpflichtet ist, auf nicht ausdrücklich geltend gemachte oder in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht unerhebliche Anträge und Behauptungen einer Partei einzugehen, zumal auch eine geübte blosse Kritik an einer ergangenen Verfügung des BFM oder an einem Urteil der Beschwerdeinstanz dem Sinn und Zweck einer Wiedererwägung von rechtskräftig ergangenen Entscheiden entgegen steht, E-3481/2008 dass als massgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung des Vorliegens veränderter Umstände, die es allenfalls rechtfertigen würden, wiedererwägungsweise eine andere Beurteilung der festgestellten Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen, diejenigen Verhältnisse gelten, wie sie zum Zeitpunkt des Entscheids über das Wiedererwägungsgesuch vorgelegen haben beziehungsweise im Zeitpunkt dieses Beschwerdeentscheides vorliegen, dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass aktuell im Wesentlichen keine grundlegend veränderte oder unerwartete Sachlage seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens vorliegt und in materieller Hinsicht auf Bekanntes abgestellt werden kann, dass einerseits wesentliche Inhalte der in diesem Wiedererwägungsverfahren angeführten Aspekte (unter anderem zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beziehungsweise sinngemäss die unzutreffende Erfassung und Würdigung einzelner geltend gemachten Sachverhalte) vor der Zeit des Urteils vom 4. April 2008 hätten vorgebracht und beurteilt werden können und auch tatsächlich hinlänglich beurteilt worden sind (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 24 E. 2 und 5), dass es in einem ausserordentlichen Verfahren somit nicht darum gehen kann, Verpasstes aus früheren Verfahren nachzuholen (s. Urteil vom 4. April 2008) oder missliebige Urteile einer Beschwerdeinstanz nachträglich aus der Welt zu schaffen, indem man vergleichbare materielle Anliegen wieder neu in Form ausserordentlicher Verfahren zur Prüfung einreicht in der Erwartung, irgend einmal ein genehmes Resultat zu erzielen, dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpfen, die Nichtbehandelbarkeit der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin zu behaupten, ohne indessen in substanziierter und überzeugender Weise zu den Ausführungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen, dass die behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin (vgl. ärztliche Berichte vom 6. März 2008 und 13. Mai 2008) einen (...Krankheit...) diagnostizierten, der - würde die Krankheit nicht behandelt - an und für sich nicht lebensbedrohliche Wirkungen zeitigen würde, indessen zu massiven, zum Teil auch invalidisierenden Schmerzen sowie zu ausgeprägter (...) führen könnte, weshalb eine regelmässige Kontrolle indiziert sei, E-3481/2008 dass zudem aus den Akten hervorgeht, dass die behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin (... Medikamente..) verschrieben haben, die nächste Konsultation in drei Monaten als sinnvoll zu erachten und eine Operation nicht notwendig sei, dass das Bundesverwaltungsgericht bei dieser Sachlage zur Auffassung gelangt, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin weder ein Notfallszenario erforderlich macht noch diese nur in der Schweiz behandelt werden kann, dass Abklärungen des Gerichts ergeben haben, dass in Kamerun adäquate medizinische Einrichtungen mit ärztlichem Fachpersonal zur Behandlung der vorstehend erwähnten gesundheitlichen Probleme vorhanden sind, dass somit die zentralen Angaben der Beschwerdeführerin im Wiedererwägungsgesuch vom 10. April 2008, ergänzt um die Atteste vom 6. März und 13. Mai 2008 sowie die Eingabe vom 28. Mai 2008, den Anforderungen an die wiedererwägungsrechtliche Erheblichkeit von Vorbringen offensichtlich nicht standzuhalten vermögen, dass demzufolge zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine Gründe vorbringt, die allenfalls geeignet wären, zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zu führen, dass der Wegweisungsvollzug zulässig ist, da er offensichtlich und entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keinen Verstoss gegen völker- und landesrechtliche Grundsätze darstellt, zumal die Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat zurückkehren kann, in dem sie den grössten Teil ihres Lebens verbracht hat, dort nicht verfolgt ist und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung oder erhebliche Nachteile, namentlich auch gesundheitlicher Art, ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführerin im ordentlichen Verfahren zwar behauptete, ihre Eltern seien gestorben und sie sei als Einzelkind aufgewachsen, allfällige Onkel und Tanten seien ihr fremd, ihre einzige E-3481/2008 verbliebene Bezugsperson (Freund) sei in (... Ort...) getötet worden und die Frau, bei der sie zwei Jahre gearbeitet habe, sei inzwischen ebenfalls verstorben (vgl. A9, S. 4f.), dass sie zudem erklärte, bloss einige Jahre Primarschule genossen zu haben, finanziell sehr schlecht gestellt zu sein und die Schweiz im Zeitpunkt ihres endgültigen Verlustes aller sozialen Beziehungen in Kamerun erreicht zu haben, dass die Situation im Heimatland bereits hinlänglich Gegenstand einer Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz war (vgl. Urteil vom 4. April 2008), dass somit weder die aktuelle Landessituation in Kamerun noch individuelle (medizinische, familiäre oder gesellschaftliche) Gründe als Hindernisse aktenkundig sind, aufgrund welcher aus wiedererwägungsrechtlichen Gründen auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu schliessen wäre, zumal auch aufgrund des über die Beschwerdeführerin gewonnenen Bildes nicht glaubhaft ist, dass sie in ihrem Heimatland niemanden mehr kennen beziehungsweise kein soziales Beziehungsnetz mehr vorfinden wird, dass ihr unter Berücksichtigung sämtlicher Akten zuzumuten ist, in Kamerun eine Arbeitsstelle zu suchen, womit kein hohes Risiko erkennbar ist, dass sie in existenzieller Weise von Armut betroffen werden könnte, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass somit die angegebenen Gründe im Wiedererwägungsgesuch und in der Rechtsmitteleingabe sowie namentlich auch die eingereichten Beweismittel keine in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht erheblichen Gründe darstellen oder mit den Verhältnissen im Heimatland der Beschwerdeführerin zu tun haben, weshalb trotz gesundheitlicher Probleme keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung entscheidrelevant veränderte Sachlage hinsichtlich Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen ist, E-3481/2008 dass es der Beschwerdeführerin demnach insgesamt nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit der Ausfällung des Urteils die am 29. Mai 2008 angeordnete einstweilige Massnahme (vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs) aufgehoben ist, dass die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragte, dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, dass gemäss Absatz 2 der vorgenannten Bestimmung die Beschwerdeinstanz, wenn es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, der Beschwerdeführerin einen amtlichen Rechtsvertreter in der Person eines Rechtsanwaltes bestellt, dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und zudem die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG somit abzuweisen sind, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-3481/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Dienst Flughafenverfahren Zürich, 8058 Zürich (vorab per Telefax und per Kurier mit den Akten N_______, Kopie) - die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl und Fachdienst Grenzkontrolle, 8058 Zürich (Ref.-Nr. N_______; per Telefax) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Thomas Hardegger Versand: Seite 14

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