Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 09.08.2012 E-3476/2012

9 août 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,292 mots·~11 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 15. Juni 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3476/2012

Urteil v o m 9 . August 2012 Besetzung

Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien

A._______, geboren (…), und deren Sohn B._______, geboren (…), Eritrea, beide vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 15. Juni 2012 /N (…).

E-3476/2012 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO), der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-VO (DVO Dublin), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),

E-3476/2012 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),

stellt fest, dass die Beschwerdeführerin A._______ ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge (…) verliess, über den Sudan und Ägypten nach Frankreich reiste, sich vorübergehend in Grossbritannien aufhielt und schliesslich in die Schweiz gelangte, wo sie am 2. November 2011 um Asyl nachsuchte, dass das BFM sie am 15. November 2011 summarisch befragte und ihr dabei zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs oder Grossbritanniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin II-VO, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG und zur allfälligen Wegweisung nach Grossbritannien oder Frankreich das rechtliche Gehör gewährte, dass diese geltend machte, sie habe in Frankreich kein Asylgesuch gestellt und sei bei der Einreise nach Grossbritannien an der Grenze angehalten und zurückgeschickt worden, sie sei schwanger und habe niemanden, der sie unterstütze, weshalb sie in der Schweiz bleiben möchte, dass sie am (…) ihren Sohn B._______ zur Welt brachte und dieser in ihr Asylgesuch eingeschlossen wurde, dass sie im Asylgesuch angegeben hatte, minderjährig zu sein, gemäss Informationen der italienischen und britischen Behörden jedoch in diesen Ländern als volljährig registriert ist, wozu ihr das BFM mit Schreiben vom 8. Mai 2012 das rechtliche Gehör gewährte und ihr dabei auch Gelegenheit gab, zu einer möglichen Zuständigkeit Italiens für die Prüfung ihres Asylgesuches und zur allfälligen Wegweisung dorthin Stellung zu nehmen, dass sie mit Schreiben vom 29. Mai 2012 daran festhielt, im (…) geboren und damit minderjährig zu sein, und ausführte, sie sei mit ihrem Partner in Grossbritannien registriert und danach zusammen mit diesem nach Italien abgeschoben worden, wo sie den Kontakt zu ihm verloren habe,

E-3476/2012 dass sie deshalb davon ausgehe, Italien sei nicht für die Beurteilung ihres Asylgesuches zuständig, zudem müsse sie Italien als minderjährige, alleinstehende Mutter eines Säuglings angesichts der mangelnden Aufnahmestrukturen in mit ernsthaften Nachteilen rechnen, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Juni 2012 – eröffnet am 22. Juni 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien anordnete, dass es die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, (…) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine allfälligen Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung, dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin (…) in Grossbritannien ein Asylgesuch eingereicht habe, dass Grossbritannien ein Rückübernahmeersuchen abgelehnt habe, da die Beschwerdeführerin (…) mit Zustimmung Italiens zur Rückübernahme in dieses Land überstellt worden sei, dass ein entsprechendes Übernahmeersuchen des BFM von den italienischen Behörden unbeantwortet geblieben und damit die Zuständigkeit an Italien übergegangen sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Informationen der britischen Behörden, wonach sie dort und in Italien als volljährig registriert sei, als volljährig erachtet werde, zumal sie kein rechtsgenügliches Dokument zu den Akten gereicht habe, dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 15. Dezember 2012 zu erfolgen habe, dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides darstelle und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Juni 2012 gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben liessen und

E-3476/2012 in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache zur Prüfung des Asylgesuches an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, von ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch zu machen, dass sie in formeller Hinsicht beantragen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt entschieden habe, zudem sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass das Gericht den Vollzug der Wegweisung mit Telefax vom 3. Juli 2012 aussetzte und die vorinstanzlichen Akten am 3. Juli 2012 beim Gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

E-3476/2012 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73, mit Hinweisen auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die Beschwerdeführenden die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht in Frage stellen und im Übrigen aufgrund der einschlägigen Staatsverträge und Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft (insbesondere DAA, Dublin II-VO und DVO Dublin) feststeht, dass sie nach Italien ausreisen können, welches Land für die Prüfung ihrer Asylanträge zuständig ist, dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten veranlassen müssen, sein ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO zustehendes Selbsteintrittsrecht auszuüben, dass die Beschwerdeführenden geltend machen, die Aufnahmebedingungen in Italien seien unzumutbar und es handle sich bei ihnen um besonders verletzliche Personen, weshalb eine Rückführung nach Italien auch einer Missachtung des Kindeswohls gleichkomme, da die Mutter mit den dortigen Verhältnissen überfordert sei, dass die Schweiz unter den gegebenen Umständen (Vorliegen einer konkreten Gefährdung) von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen habe und eine Überstellung nach Italien auch völkerrechtlich nicht konform sein dürfte,

E-3476/2012 dass Art. 3 Dublin II-VO nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass Beschwerdeführende im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sind, dieses Land indessen Vertragspartei der FK, der EMRK und der FoK ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, es würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens dort aufhalten, würden aufgrund der Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass Italien die Mindestnormen der EU für die Aufnahme von Asylsuchenden anwendet, demzufolge Aufnahmestrukturen zur Verfügung stellt und die medizinische Grundversorgung grundsätzlich gewährleistet ist, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar festhält, dass Asylsuchende bei der Unterkunft, der Arbeit und beim Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, aber nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze in systematischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Amtsblatt Nr. L 031 vom 06/02/2003 S. 0018-0025), dass nach Kenntnis des Gerichts Dublin-Rückkehrende bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, weshalb weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch zufolge der individuellen Situation der Beschwerdeführenden Anlass zur Annahme einer existenziellen Notlage im Falle einer Rückführung dorthin besteht, dass die mit der Rechtsmittelschrift angerufenen Berichte von Hilfswerken und Entscheide ausländischer Gerichte unbehelflich sind sowie zu keiner anderen Betrachtungsweise führen und vor diesem Hintergrund die Kritik am italienischen Asylverfahren nicht zu überzeugen vermag,

E-3476/2012 dass zudem weder der Umstand, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um besonders verletzliche Personen handelt, noch das Kindeswohl für den Selbsteintritt der Schweiz sprechen, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig erscheinen lassen, dass es somit keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, auch zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass jedoch das BFM, um der Situation der Beschwerdeführerin als alleinstehender Mutter mit einem Säugling Rechnung zu tragen, anzuweisen ist, die zuständigen italienischen Behörden frühzeitig vor der Überstellung zu informieren, damit diese die notwendigen Massnahmen ergreifen können,

E-3476/2012 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1- 3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass mit dem instruktionslosen Direktentscheid in der Hauptsache die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen hinfällig werden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3476/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Sarah Straub

E-3476/2012 — Bundesverwaltungsgericht 09.08.2012 E-3476/2012 — Swissrulings