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Bundesverwaltungsgericht 29.01.2021 E-347/2021

29 janvier 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,614 mots·~8 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Januar 2021

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-347/2021

Urteil v o m 2 9 . Januar 2021 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Olivier Gloor.

Parteien

A._______, geboren am (…), Algerien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Januar 2021 / N (…).

E-347/2021 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 5. Januar 2021 in die Schweiz ein und suchte am 7. Januar 2021 um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURO- DAC) ergab, dass der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2020 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte. A.c Mit Vollmacht vom 11. Januar 2021 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. B.a Am 12. Januar 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 14. Januar 2021 das Dublin-Gespräch statt. B.b Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in Österreich ein Asylgesuch gestellt, jedoch noch keinen Entscheid erhalten. Er sei von den österreichischen Behörden dazu gezwungen worden, ein Asylgesuch einzureichen. Zudem sei nur eine Anhörung durchgeführt und ihm bereits im Vorfeld mitgeteilt worden, sein Gesuch werde abgelehnt. Er sei daraufhin direkt in die Schweiz weitergereist. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer möglichen Zuständigkeit Österreichs erklärte der Beschwerdeführer, das Verhalten der österreichischen Behörden sei anders als jenes der Schweizer Behörden. Er würde lieber in der Schweiz leben und habe von Anfang an die Absicht gehabt, in die Schweiz zu kommen. Andere Probleme mit der Wegweisung nach Österreich habe er nicht. Zu seinem gesundheitlichen Zustand gab er an, er leide an Zahnschmerzen. C. Am 15. Januar 2021 ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Rückübernahme des Beschwerdeführers.

E-347/2021 D. Die österreichischen Behörden stimmten gleichentags dem Ersuchen der Vorinstanz um Rückübernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO zu. E. Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Österreich, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte die editionspflichtigen Akten aus und hielt fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. F. Am 19. Januar 2021 zeigte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Vorinstanz die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 25. Januar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären. Ferner sei ihm eine angemessene Nachfrist zwecks Beschwerdeergänzung zu gewähren. Sodann sei der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Österreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Schliesslich sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-

E-347/2021 führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Soweit der Beschwerdeführer um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ersucht, ist dieser Antrag in Ermangelung einer Begründung sowie angesichts der Tatsache, dass sich das vorliegende Verfahren als spruchreif erweist, abzulehnen. 4. 4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 5. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 6. 6.1 Die österreichischen Behörden haben der Überstellung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-

E-347/2021 VO zugestimmt und ihre Zuständigkeit für das Asylverfahren anerkannt. Die Vorinstanz ist in der Folge in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 6.2 Gegen den Nichteintretensentscheid bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe kein Asylgesuch in Österreich stellen wollen beziehungsweise sei er dazu gezwungen worden. Ferner leide er an Zahnund Rückenschmerzen. Implizit macht er auch geltend, er werde in Österreich kein faires Asylverfahren erhalten. Aus diesen Gründen verlangt er, die Behörden hätten von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Die Zuständigkeit für Asylverfahren im Dublin-Raum ist verbindlich in der Dublin-III-VO geregelt. Dass sich eine ausländische Person vor die Wahl gestellt sehen kann, entweder im zuständigen Dublin-Mitgliedstaat ein Asylgesuch zu stellen oder den Dublin-Raum verlassen zu müssen, ergibt sich aus der erwähnten Zuständigkeitsordnung sowie dem Recht der Staaten zu bestimmen, wer sich auf ihrem Gebiet aufhalten darf. Das Dublin- System hat ferner zur Konsequenz, dass dem Gesuchsteller in Bezug auf die Asylverfahrenszuständigkeit kein Wahlrecht zukommt. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, unter anderem der Hinweis auf seine "Zwangssituation", stehen einer Überstellung nach Österreich folglich nicht entgegen. Des Weiteren hat die Vorinstanz bereits eingehend dargelegt, dass (unter anderem) die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) dem Beschwerdeführer das Recht einräumt, seine gesundheitlichen Beschwerden in Österreich behandeln zu lassen. Dies gilt sowohl für seine Zahnschmerzen sowie für die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten Rückenschmerzen. Diese Leiden stehen einer Überstellung nach Österreich mithin nicht entgegen und könnten allenfalls die Reisefähigkeit tangieren, welche es im Zeitpunkt der tatsächlichen Überstellung abzuklären gilt. Sodann hat die Vorinstanz bereits zutreffend auf die für Österreich verbindlichen völkerrechtlichen sowie unionsrechtlichen Bestimmungen verwiesen. Diese räumen dem Beschwerdeführer unter anderem einen Anspruch auf ein faires Asylverfahren sowie ein Beschwerderecht für den Fall ein, dass er seine Rechte verletzt sehen sollte (vgl. insbesondere Art. 13 EMRK sowie Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [sog. Verfahrensrichtlinie]). Angesichts des Ausgeführten erweist sich ein Selbsteintritt der Schweizer Behörden als

E-347/2021 nicht angezeigt. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung sowie den Vollzug angeordnet hat. 7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit ist der Antrag betreffend die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-347/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Olivier Gloor

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