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Bundesverwaltungsgericht 12.06.2015 E-3467/2015

12 juin 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,542 mots·~13 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. April 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3467/2015

Urteil v o m 1 2 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, ohne Nationalität, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. April 2015 / N (…).

E-3467/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 7. Juli 2008 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Das SEM verfügte am 28. Juni 2011 in teilweiser Wiedererwägung des Entscheides vom 4. Dezember 2008 die vorläufige Aufnahme. Mit Urteil vom 27. Oktober 2011 wies das Bundesgericht eine dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit diese durch den neuen Entscheid nicht gegenstandslos geworden war. B. Mit Eingabe vom 20. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer schriftlich ein zweites Asylgesuch ein, in welchem er die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragte. Das SEM hörte ihn am 4. Februar 2015 zu den Gründen für sein Gesuch an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Er habe die Gruppe B._______ gegründet, die mit Demonstrationen und anderen Anlässen Aufsehen erregt habe. Er habe an allen Anlässen teilgenommen und jeweils die Bewilligungen eingeholt und die Mietverträge unterschrieben. Er sei in der exil-syrischen Szene zu einer sehr bekannten Persönlichkeit herangewachsen. Er reichte zahlreiche Fotos, Mietverträge und Bewilligungen zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 29. April 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und bestätigte, dass die vorläufige Aufnahme weiterhin bestehe. D. Mit Eingabe vom 1. Juni 2015 legte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Bestellung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie die Ansetzung einer Frist zur freigestellten Ergänzung der Beschwerde nach Erhalt der Verfahrensakten.

E-3467/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG, [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung. Sowohl der Asylpunkt als auch der Wegweisungsvollzug sind nicht zu prüfen, da der Beschwerdeführer in seinem Asylgesuch vom 20. Mai 2014 einzig die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling (und damit implizit die Aufhebung der Wegweisung) beantragt. Die Abweisung im Asylpunkt (Dispositivziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung), wie sie die Vorinstanz verfügte, wäre nicht nötig gewesen. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm eine Frist anzusetzen für eine freigestellte Ergänzung der Beschwerde nach Erhalt der Verfahrensakten im Verfahren betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit. Eine Frist zur Beschwerdeergänzung ist nur anzusetzen, wenn der aussergewöhnliche Umfang oder die besonderen Schwierigkeiten der Beschwerdesache dies erfordert (Art. 53 VwVG). Die vorliegende Beschwerdesache erfüllt keines dieser Kriterien, weshalb der Antrag abzuweisen ist.

E-3467/2015 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352). http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/28 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/28

E-3467/2015 4.4 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, das Ausmass der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers vermöge keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung begründen. Es sei belegt, dass er die B._______-Gruppe gegründet habe und an zahlreichen Kundgebungen teilgenommen habe. Die geltend gemachten Tätigkeiten würden jedoch keine qualifizierten Aktivitäten darstellen, die das Interesse der syrischen Behörden geweckt haben könnten. So hätten die Kundgebungen örtlich beschränkt auf Zürich stattgefunden und sein eigenes Engagement habe sich vorwiegend im Hintergrund abgespielt. Zudem sei die Gruppe politisch neutral und richte sich nicht nur gegen das syrische Regime. Bei anderen Anlässen dieser Gruppe handle es sich schliesslich um kulturelle Anlässe, welche nicht als regimekritische Aktivitäten einzuordnen seien. Zusammengefasst könne festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer politisch und kulturell stark engagiere und aktiv im Verein B._______ tätig sei, ohne sich dabei politisch derart stark zu exponieren, dass von einer Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien auszugehen sei. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er könne Bewilligungen für 52 Kundgebungen in Zürich zum Thema "Freiheit für Syrien" vorweisen und sei zu einer sehr bekannten Persönlichkeit in der syrischen exilpolitischen Szene geworden. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er aufgrund seines Verschwindens und der seither sehr ausgeprägten exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen habe, und dass diese ihn registriert hätten. Die Kundgebungen hätten eine breite mediale Aufmerksamkeit erfahren. Die Facebook-Seite der B._______-Gruppe habe mehr als 2'300 Followers und sei der breiten Öffentlichkeit zugänglich, weshalb sie insbesondere auch von

E-3467/2015 syrischen Behörden eingesehen werden könne. Es dürfte offensichtlich sein, dass diese Behörden vor allem die Drahtzieher verfolgen würden. Er habe diese Kundgebungen nicht nur organisiert, sondern auch an jeder einzelnen teilgenommen. Die Gruppe sei politisch neutral und demonstriere auch gegen das türkische und iranische Regime sowie gegen die Terrormiliz IS. Dies führe jedoch dazu, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien nicht nur eine ernsthafte Verfolgung durch das syrische Regime zu befürchten hätte, sondern auch durch andere involvierte Parteien, die über Teile Syriens inzwischen die staatsmächtige Kontrolle ausüben würden. Zusammenfassend sei er offensichtlich genügend qualifiziert, um das Interesse der syrischen Behörden geweckt zu haben und von ihnen und auch anderen beteiligten Parteien (ISIS, PKK) als Gefahr wahrgenommen zu werden. 5.3 Zunächst ist festzuhalten, dass – da der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte – ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. 5.4 Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, ist bekannt. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht rein theoretische Möglichkeiten – vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zog, respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. So werden nach dem Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird. An dieser Einschätzung vermag auch die derzeitige Situation in Syrien nichts zu ändern. Angesichts der blutigen Auseinandersetzungen und der unsicheren Prognose ist davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte, welche mittlerweile geschwächt sind und deren Mittel nicht mehr das Ausmass früherer Jahre haben, nicht bei einer grossflächigen und intensiven Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. 5.5 Aus den vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zumindest in gewissem Rahmen exilpolitisch aktiv ist. Es bleibt vorliegend zu prüfen, ob sein exilpolitisches Wirken derart exponiert ist, dass er bei einer Rück-

E-3467/2015 kehr nach Syrien Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben müsste. Diesbezüglich ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach die kulturellen Anlässe (Newroz-Feier, Fussball, Tanz, Sprachschule), die der Beschwerdeführer mit seiner Gruppe veranstaltet, nicht als regimekritische Aktivitäten einzuordnen sind. So bezeugt ein Grossteil der eingereichten Beweismittel die kulturellen Aktivitäten des Vereins und nur wenige Beweismittel zeigen den Beschwerdeführer bei politischen und regimekritischen Tätigkeiten (vgl. SEM-Akten B7, B8 und B9). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers geht aus den Akten und Beweismitteln nicht hervor, dass er im Vergleich zu den anderen exilpolitisch tätigen Syrern besonders hervortritt. So ist zwar ersichtlich, dass er als Gründer der B._______-Gruppe und verantwortliche Person für das Einholen von Bewilligungen und Unterzeichnen von Mietverträgen neben dem Demonstrieren auch noch organisatorisch in Erscheinung tritt, jedoch exponiert er sich damit nicht derart, dass er die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erwecken würde. Umso mehr als es sich bei der B._______-Gruppe um eine kleine Gruppe handelt (50 Mitglieder gemäss Aussagen des Beschwerdeführers), welche gemäss eigener Beschreibung im sozialen und kulturellen Bereich sowie im Bildungsbereich tätig ist, und er nicht geltend macht, anlässlich der Kundgebungen mehr als andere Demonstranten in Erscheinung zu treten. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, dass er zu einer sehr bekannten Persönlichkeit in der syrischen exilpolitischen Szene geworden sei, und dass die von ihm veranstalteten Mahnwachen zu breiter medialer Aufmerksamkeit geführt hätten, kann er nicht nachweisen. Es liegt lediglich ein Zeitungsartikel der Zeitschrift "vorwärts" vor, bei dem weder der Beschwerdeführer noch die B._______-Gruppe namentlich erwähnt werden. Inwiefern er aus der Masse der exilpolitisch aktiven Syrer beziehungsweise Kurden hervorgetreten sein und dadurch eine Registrierung durch die syrischen Behörden oder anderen in Syrien tätigen Gruppierungen bewirkt haben sollte, ist nicht einzusehen. Dies insbesondere auch deshalb, weil in der Schweiz unzählige exilpolitische Anlässe durchgeführt werden, sodass es den syrischen Behörden unmöglich sein dürfte, alle diese Anlässe genau zu überwachen. Durch das Organisieren und Teilnehmen an Protestaktionen hebt er sich nicht von der breiten Masse der exilpolitisch tätigen Kurden ab. Bezüglich der am 22. Mai 2014 eingereichten Facebook-Einträge der B._______-Gruppe (Beilage 10) ist festzuhalten, dass solche Einträge und Kommentierungen dergleichen tagtäglich in ähnlicher Form x-fach geschehen und eine systematische Identifizierung aller Verfasser seitens der Behörden ausgesprochen unwahrscheinlich ist. Derartige Nachforschungen erfolgen nur sehr gezielt und beschränken sich erwartungsgemäss auf

E-3467/2015 Personen in führender Rolle, zu welchen der Beschwerdeführer nicht gehört. Es gelingt ihm nicht aufzuzeigen, inwiefern die syrischen Behörden gerade an ihm ein spezielles Interesse zeigen sollten. Aus dem Hinweis, einfache Mitglieder der B._______-Gruppe, die häufig an Kundgebungen teilgenommen hätten, seien als Flüchtlinge anerkannt worden beziehungsweise hätten Asyl erhalten, ist nicht ersichtlich, inwiefern das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt sein könnte. Es wird weder substantiiert um welche Mitglieder es sich handelt, noch konkret nachgewiesen, diese Personen seien wegen ihrer Zugehörigkeit zur B._______-Gruppe und entsprechenden Aktivitäten als Flüchtlinge anerkannt worden. Damit erübrigt sich eine ausführliche Würdigung der weiteren Beweismittel, da diese nichts an dem Ergebnis zu ändern vermögen. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],

E-3467/2015 SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-3467/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

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