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Bundesverwaltungsgericht 16.10.2008 E-3464/2006

16 octobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,940 mots·~30 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Texte intégral

Abtei lung V E-3464/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Oktober 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, B._______, C._______, D._______, alle Georgien,_______, vertreten durch Michael Guidon, Berner Rechtsberatungsstelle, für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung, Revision); Verfügung des BFM vom 24. November 2004 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3464/2006 Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführer verliessen nach eigenen Angaben Georgien am 16. Juni 2002 und reisten am 7. Juli 2002 in die Schweiz ein, wo sie am 8. Juli 2002 um Asyl ersuchten. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, er habe mit einem Freund im Jahre 1997 die georgische Fernsehanstalt E._______ gegründet und seit dem Jahre 2000 einen Lehrstuhl an der Universität von Tbilissi inne gehabt. Am 8. Oktober 2001 sei er nach einer Sendung auf dem Heimweg vom Studio von einem Auto angefahren worden, worauf er verletzt ins Spital verbracht worden sei. Im Januar 2002 habe ihn der erwähnte Freund angerufen und ihm unter anderem mitgeteilt, die Fernsehanstalt E._______ habe Schwierigkeiten mit den Behörden erhalten, weshalb er dieses Unternehmen verkaufen werde. Im März habe der Beschwerdeführer wieder seine Tätigkeit an der Universität aufgenommen. Vom 11. bis am 13. Juni sei er vom KGB wegen Aufnahmen, die während der Sendung vom 8. Oktober 2001 mit einer Geheimkamera gemacht worden seien, befragt und misshandelt worden. Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits keine Asylgründe geltend. Am 16. Juni 2002 seien die Beschwerdeführer in die Türkei gereist, wo sie sich bis am 3. Juli 2002 aufgehalten hätten, bevor sie weiter in die Schweiz gezogen seien. Das Bundesamt wies die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juni 2003 ab und ordnete die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. B. Am 12. Juli 2003 erhoben die Beschwerdeführer bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Asylverfügung des Bundesamtes. Die ARK wies die Beschwerde mit Urteil vom 26. November 2003 ab und qualifizierte den Vollzug der Wegweisungen als zulässig, zumutbar und möglich. E-3464/2006 II. C. Mit undatierter Eingabe vom Februar 2004 (Eingang beim BFM 2. Februar 2004) liessen die Beschwerdeführer beim BFF ein Wiedererwägungsgesuch einreichen, worin ausdrücklich nicht um Asyl, sondern um Schutz ersucht wurde. In seinem Antwortschreiben vom 6. Februar 2004 bestätigte das BFM, die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch zu seiner Verfügung vom 12. Juni 2003 entgegenzunehmen und allfällige gegen den Vollzug sprechende Gründe sorgfältig zu prüfen. Mit Eingabe vom 4. März 2004 wurde durch den inzwischen bestellten Rechtsvertreter eine Ergänzung zum Gesuch eingereicht, worin sich dieser auf die Bestätigung des BFM, Vollzugshindernisse zu prüfen, respektive auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bezog sowie um den Erlass vollzugshemmender Massnahmen ersuchte. Gleichzeitig verwies er indessen auch auf die Asylgründe des Beschwerdeführers. Zur Begründung dieses Wiedererwägungsgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seine gesundheitliche Verfassung (Polytrauma und Amnesie-Symptome) stehe einer Rückkehr in sein Heimatland entgegen. Ferner sei der Beschwerdeführer im Heimatland gefährdet und werde, sinngemäss, seit dem Jahre 2002 wegen unerlaubter Verbreitung von Regierungsinformationen aufgrund von Art. 226 des georgischen Strafgesetzbuches gesucht. Als Beweismittel gab er folgende Dokumente - alle als Foto- respektive Faxkopien - zu den Akten: Ein georgisches Arztzeugnis mit englischer Übersetzung, eine Vorladung vom 6. Februar 2004, zwei Bestätigungen vom 12. Februar 2004 des georgischen Innenministeriums betreffend eine Strafuntersuchung sowie das Ableben seines Vaters. D. Mit Schreiben vom 25. Mai 2004 ersuchte das BFM die Schweizer Botschaft in Tbilissi mit Bezug auf die vorerwähnten Dokumente um entsprechende Abklärungen. Zur Antwort der Botschaft vom 21. Oktober 2004 wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 3. November 2004 das rechtliche Gehör gewährt. Dazu nahm er mit Eingaben vom 11. November 2004 respektive vom 18. November 2004 (nach Fristverlängerung) Stellung. Dazu wurden als weitere Unterlagen eine Bestätigung von TV E-3464/2006 E._______ über die beruflichen Aktivitäten des Beschwerdeführers, ein Zeitungsartikel, Kopien der Identitätskarte der Beschwerdeführerin, ihres Führerausweises und der Heiratsurkunde der Beschwerdeführer eingereicht. E. Mit Verfügung vom 24. November 2004 wies das Bundesamt das Wiedererwägungsgesuch ab und hielt dabei fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. In seinen Erwägungen verweist das Bundesamt unter anderem zunächst auf die Auskünfte der Schweizer Botschaft in Tbilissi vom 21. Oktober 2004, wonach gegen den Beschwerdeführer überhaupt keine Strafuntersuchung eröffnet worden sei. Die Angaben in der eingereichten Vorladung vom 6. Februar 2004 seien falsch, ausserdem würde keiner der in den zwei Bestätigungen des georgischen Innenministeriums genannten Mitarbeiter namens M. und G. dort arbeiten und auch die geltend gemachte Aufenthaltsdauer im Spital habe nur einen Tag betragen. Mit Bezug auf die Stellungnahme vom 18. November 2004 - worin eine Anhörung durch das BFM sowie die Übernahme von Übersetzungskosten verlangt und zudem die Auskünfte der Schweizer Botschaft bestritten werden - stellt das Bundesamt zur Begründung seines Wiedererwägungsentscheids weiter fest, die Beschwerdeführer hätten bereits Gelegenheit gehabt, ihre Asylgründe in erster Instanz und in der Folge auf Beschwerdeebene darzulegen. Ferner habe sich im Wiedererwägungsverfahren bislang die Inanspruchnahme eines Übersetzers als unnötig erwiesen, weshalb das entsprechende Ersuchen abgewiesen werde. Weiter habe sich gemäss den Auskünften der Schweizer Botschaft in Tbilissi vom 21. Oktober 2004 ergeben, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland nicht gesucht werde. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Echtheit der zur Stützung des Wiedererwägungsgesuchs eingereichten Dokumente. So enthalte die eingereichte Vorladung vom 6. Februar 2004 eine tatsachenwidrige Nummer der Kammer und eine falsche Telefonnummer. Auch würde keiner der in den zwei Bestätigungen des georgischen Innenministeriums genannten Mitarbeiter im Innenministerium arbeiten. Die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers sei daher unglaubhaft. Ferner seien die Bestätigung des georgischen E-3464/2006 Innenministeriums betreffend das Ableben des Vaters, das georgische Arztzeugnis und die Bestätigung von TV E._______ nicht geeignet, die Erwägungen der Verfügung vom 12. Juni 2003 umzustossen, da sie asylrechtlich unerheblich seien. Mit Bezug auf den vom Bundesamt verlangten aktuellen ärztlichen Bericht vom 30. April 2004 weist dieses darauf hin, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung darstelle, da er in seinem Herkunftsland auch behandelt werden könne. Zusammenfassend hält das Bundesamt fest, dass das vorliegende Wiedererwägungsgesuch abzulehnen sei. F. Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2004 an die damals zuständige ARK wurde beantragt: Die Verfügung des Bundesamtes vom 24. November 2004 sei aufzuheben, es sei das Eintreten einer wiedererwägungsrechtlich massgeblichen Veränderung der Sachlage seit Erlass der ursprünglichen Verfügung festzustellen, die Beschwerdeführer seien wiedererwägungsweise als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei wiedererwägungsweise die Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie der Wegweisungsvollzug bis zum Abschluss des Verfahrens zu sistieren und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Zur Begründung ihrer Rechtsmitteleingabe verweisen die Beschwerdeführer beziehungsweise insbesondere der Beschwerdeführer - nach dem Zusammenfassen des Sachverhalts auf neue medizinische Erkenntnisse und machen dabei eine massgeblich veränderte Sachlage geltend (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). So sei beim Beschwerdeführer unter anderem ein Folgezustand nach einem Hirntrauma mit noch leichter linksseitiger Lähmung und Gefühlsstörung diagnostiziert worden. Weiter beklage er Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefizite sowie Gedächtnisstörungen. Beim Unfall respektive Angriff vor seinem Haus habe der Beschwerdeführer ein Polytrauma und neben vielen anderen Verletzungen eine retrograde Amnesie erlitten. Gemäss Dr. med. K.M. E-3464/2006 sei wegen des Frontalhirnsyndroms verbunden mit kognitiven Defiziten und Persönlichkeitsveränderung zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung teils fehlerhafte und eventuell nicht schlüssige Angaben mache. Daher bringt der Beschwerdeführer vor, sei es nicht mehr gerechtfertigt, ihm die Glaubwürdigkeit mit dem Verweis auf unterschiedliche Angaben, welche bei den Befragungen gemacht wurden, abzusprechen. Mit Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen berichtigt und ergänzt der Beschwerdeführer zunächst seine (bisherigen) Vorbringen in zwei Punkten und zwar betreffend die drei am aufgezeichneten Gespräch vom Oktober 2001 interviewten Personen und betreffend seinen Fluchtweg (vgl. Beschwerde S. 6). Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, habe er zur Betonung seines Willens zur Mitwirkung wiederholt versucht, zusätzliche Beweismittel zu beschaffen (vgl. Beschwerde S. 6 ff.). So habe er im Wiedererwägungsverfahren verschiedene Unterlagen nachgereicht (Arbeitsbestätigung der TV E._______ und verschiedene Ausweise von ihm sowie der Beschwerdeführerin). Indessen würden keine dieser Unterlagen entscheidende Elemente der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungssituation beweisen, was auch für die Vorladung vom 6. Februar 2004 und die beiden Bestätigungsschreiben vom 12. Februar 2004 gelte, deren Aussagewert die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Teil berechtigterweise angezweifelt habe. Weiter habe gemäss der ärztlichen Bestätigung vom 4. September 2002 die Hospitalisierung des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2001 bis am 18. Oktober 2001 gedauert. Die Botschaftsinformation, wie im vorinstanzlichen Schreiben vom 3. November 2004 (Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Botschaftsabklärung) wiedergegeben, sei falsch (vgl. Beschwerde S. 7). Ferner lasse die angefochtene Verfügung vom 24. November 2004 den Eindruck entstehen, die Dimensionen und die Komplexität des Falles hätten nach wie vor nur ungenügend vermittelt werden können. So habe die Vorinstanz auf eine umfassende Neubeurteilung der aktenkundigen Vorbringen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Resultate der fundierten medizinischen Untersuchungen verzichtet (vgl. Beschwerde S. 7). Weiter bezweifelt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe, dass nur die vorinstanzlichen Schreiben vom 3. November 2004 erwähnten Erkundigungen eingeholt worden seien und beantragt daher zur Erstellung des Sachverhalts seine erneute Anhörung (vgl. Beschwerde E-3464/2006 S. 8 f.). Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf die in seiner Heimat zu seinem Nachteil bestehende aktuelle Bedrohungslage und zitiert dabei verschiedene Berichte (vgl. Beschwerde S. 9 ff.). Angesichts der aktuellen Verhältnisse in Georgien würde seine Rückschaffung eine grosse Gefahr darstellen. Sollte die Bedrohungslage in seinem Falle dennoch nicht als asylrelevant eingestuft werden, bedürfe er mitsamt seiner Familie aufgrund seines schwierigen gesundheitlichen Zustands mindestens Schutz im Sinne eines Eventualbegehrens. Im Übrigen wird für die weiteren Angaben auf die Beschwerdeeingabe verwiesen. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2005 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK die Gesuche um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer aufgefordert innert 30 Tagen ab Eröffnung dieser Verfügung das in der Beschwerde in Aussicht gestellte Beweismittel, eine Hard Disc, nachzureichen. H. Mit Eingabe vom 12. Januar 2005 gab Pfarrerin A.S. eine persönliche Stellungnahme zur medizinischen Situation des Beschwerdeführers, zu dessen Ausschaffung trotz des aktuellen Gesundheitszustandes und zur Glaubhaftigkeit dessen Vorbringen zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 7. Februar 2005 teilte der Beschwerdeführer mit, dass es ihm leider nicht gelungen sei, das in Aussicht gestellte Beweismittel fristgerecht (vgl. Zwischenverfügung vom 4. Januar 2005) zu beschaffen. Gleichzeitig fasste er die Gründe für diesen Umstand (unter Beilage von zweier entsprechender E-Mail-Ausdrucke von darüber geführter Korrespondenz) zusammen und ersuchte um die Gewährung einer siebentägigen Nachfrist. Mit Telefonat vom 9. Februar 2005 teilte der Beschwerdeführer indessen mit, dass er diese Nachfrist nicht mehr benötige. J. Mit Eingabe vom 9. Februar 2005 teilte der Beschwerdeführer mit, E-3464/2006 dass sich eine weitere Fristansetzung zur Einreichung der in Aussicht gestellten Hard-Disc erübrige, da, wie der beiliegenden Übersetzung des bereits eingereichten E-Mails entnommen werden könne, deren Annahme zur Spedition verweigert worden sei. Als Beilagen gab er zudem drei entsprechende E-Mail-Ausdrucke zu den Akten. K. Das Bundesamt hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. Februar 2005 an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt es unter anderem fest, die im Anschluss an die Beschwerde eingereichten Dokumente, das heisst die persönliche Stellungnahme von Pfarrerin A.S. vom 12. Januar 2005 sowie das E-Mail von D.S. vom 6. Februar 2005, vermöchten nicht die Erwägungen der angefochtenen Verfügung zu ändern. Insbesondere stellten sie weder neue Sachverhaltselemente noch neue Beweismittel dar, welche die Auskünfte der Schweizer Vertretung in Georgien widerlegen könnten. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern am 21. Februar 2005 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. L. Mit Eingabe vom 23. November 2005 (Poststempel) teilte Pfarrerin A.S. mit, dass sie substitutionsweise die Beschwerdeführer während zweier Monate vertreten würde. Gleichzeitig wurden die Fax-Kopien mit Übersetzungen der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin sowie die georgische Identitätskarte des Beschwerdeführers eingereicht und die Nachreichung deren Originale sowie weiterer Beweismittel in Aussicht gestellt. M. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2005 reichte Frau A.S. eine weitere persönliche Stellungnahme zu den Akten. N. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2005 gab der Beschwerdeführer eine Zusammenstellung seiner persönlich seit März 2005 gemachten Bemühungen um die Beschaffung von Beweismitteln zu den Akten. Zudem bringt er vor, er habe ausser seiner in Tbilissi lebenden Mutter in Georgien keine Angehörigen mehr, nur Freunde. Seine Universität sowie auch die Fernsehanstalt E._______ und somit seine möglichen Arbeitgeber würden nicht mehr bestehen. E-3464/2006 O. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2005 teilte A.S. mit, dass inzwischen die Originale der Geburtsurkunden und Identitätskarten der Beschwerdeführer eingetroffen seien und dass sie deren Originale im Zusammenhang mit der Geburt der Tochter Maria dem Zivilstandsamt H._______ zu übergeben gedenken. P. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2005 legte der Beschwerdeführer durch A.S. die versprochene CD respektive Hard-Disc (vgl. oben Bst. F.) mit schriftlicher Inhaltswidergabe ins Recht. Dazu macht er geltend, er habe Videosendungen aus Georgien aufgenommen und auf die CD übertragen, wobei einige Aussagen und Geschehnisse ihn selber beträfen. Q. Mit Eingabe vom 21. Februar 2006 (Poststempel) wurden durch A.S. nochmals die schriftliche Aufzeichnung der CD zu den Akten gegeben sowie eine Kommentierung der einzelnen Bilder durch A.S. und den Beschwerdeführer. Dazu reichte A.S. zuzüglich noch schriftlich ihre persönlichen "Gedanken" ein, in denen sie unter anderem festhielt, sie vermute, dass das Video (respektive die CD) kaum als Beweismittel tauge, indes werde dadurch die Geschichte des Beschwerdeführers lebendig und real. R. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2006 an den ordentlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wurden diese im Hinblick auf den Abschluss des Verfahrens aufgefordert, bis am 22. Juni 2006 ein umfassendes Arztzeugnis (mit Angaben über Diagnose, Krankheitsverlauf, erforderliche Behandlungsformen, Prognosen über den zukünftigen Krankheitsverlauf, zukünftig nötige Behandlungen in der Schweiz oder in Georgien) betreffend den Beschwerdeführer einschliesslich einer Erklärung der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. S. Der Eingabe vom 6. Juli 2006 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von Dr. med K.M. (Klinik F._______) nochmals begutachtet worden sei, dieser indessen ohne die Erkenntnisse der weiteren behandelnden Fachpersonen zu kennen, noch keinen Bericht verfassen wolle. Gleichzeitig wurde eine Erklärung des E-3464/2006 Beschwerdeführers vom 22. Juni 2006 zur Entbindung von der Schweigepflicht betreffend Dr. med K.M. zu den Akten gereicht. T. Mit Eingabe vom 25. Juli 2006 liess der Beschwerdeführer das mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2006 verlangte ärztliche Zeugnis einreichen. Darin würden die Befunde aus dem Jahre 2004 bestätigt. Dabei sei eine wesentliche Veränderung des kognitiven Befundes und der neurologischen Defizite nicht zu erwarten. Weiter wird mitgeteilt, dass sich inzwischen für den Beschwerdeführer eine Möglichkeit ergeben habe, die psychologische Behandlung fortzusetzen. U. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2007 wurden den Beschwerdeführern vom Instruktionsrichter mitgeteilt, dass ihr Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei (Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) und von der Abteilung V weiterbehandelt werde. V. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2007 wurde in Bezug auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers festgestellt, dass seit der Einreichung der letzten entsprechenden Unterlagen längere Zeit vergangen ist. Daher wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 18. Juni 2007 allfällige Wegweisungshindernisse medizinischer Natur durch einen aktuellen und detaillierten ärztlichen Bericht zu belegen sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht und der Vorinstanz einzureichen. W. Mit Eingabe vom 14. Juni 2007 liess der Beschwerdeführer das ärztliche Zeugnis von Frau Dr. med. L.W., Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Privatklinik G._______, vom 7. Juni 2007 einreichen. In der Eingabe wird dazu bemerkt, im Zeugnis werde die vor allem auch für seine Familie sehr belastende Situation aus psychiatrischer Sicht eingehend erläutert. Weiter könne bezüglich der neurologischen Befunde auf die bisher eingereichten Unterlagen verwiesen werden. Darin werde wiederholt festgehalten, dass keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten sei. E-3464/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Vorab ist zur rechtlichen Qualifikation der Eingaben des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2004 (Wiedererwägungsgesuch; Eingangsdatum BFM) sowie vom 23. Dezember 2004 (Beschwerde) Folgendes festzustellen: 3.1 Der Beschwerdeführer hat sich in seiner als Wiedererwägungsgesuch Eingabe vom 2. Februar 2004 sowie deren Ergänzung vom 4. März 2004 zum einen auf Umstände berufen, E-3464/2006 welche bereits vor dem Ergehen des Urteils der ARK vom 26. November 2003 bestanden und diesbezüglich neue Beweismittel vorgebracht (ein ärztliches georgisches Zeugniss vom 14. September 2002 und ergänzend dazu eine Vorladung vom 6. Februar 2004, zwei Bestätigungen vom 12. Februar 2004 des georgischen Innenministeriums betreffend eine Strafuntersuchung sowie das Ableben seines Vaters; alle Dokumente als Foto- respektive Faxkopien). In beiden Eingaben wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei im Heimatland gefährdet und werde, sinngemäss, seit dem Jahre 2002 wegen unerlaubter Verbreitung von Regierungsinformationen aufgrund von Art. 226 des georgischen Strafgesetzbuches gesucht. Sinngemäss machte der Beschwerdeführer das Bestehen von Revisionsgründen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend. 3.2 Da das ordentliche Asylverfahren des Beschwerdeführers mit materiellem Urteil der damals zuständigen ARK abgeschlossen wurde, handelt es sich bei den betreffenden Vorbringen entgegen der sinngemässen Auffassung des Beschwerdeführers sowie - offenbar der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht um (qualifizierte) Wiedererwägungsgründe, die im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen wären, sondern um Revisionsgründe. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2004 (mit Ergänzung vom 4. März 2004) wäre insofern als Revisionsgesuch betreffend das Urteil der ARK vom 26. November 2003 zu qualifizieren gewesen. Daraus folgt, dass die Vorinstanz zur Behandlung der Eingabe vom 2. Februar 2004 respektive 4. März 2004 nicht zuständig gewesen wäre, soweit darin Revisionsgründe vorgebracht wurden. Die Vorinstanz wäre vielmehr gehalten gewesen, die Eingabe zuständigkeitshalber an die ARK zur Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Revision zu überweisen (vgl. Ar. 8 Abs. 1 VwVG). 3.3 Ausserdem hat der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 2. Februar 2004 auch eine wesentliche Veränderung der Sachlage (Gesundheitszustand) seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens geltend gemacht und dazu ein entsprechendes Beweismittel (ärztlicher Bericht vom 30. April 2004) nachgereicht. Insofern wurde die Eingabe vom 2. Februar 2004 von der Vorinstanz zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und behandelt. 3.4 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht - wie vor dem 1. Januar E-3464/2006 2007 auch die ARK als Vorgängerorganisation - sowohl Beschwerdeals auch Revisionsinstanz ist (vgl. BVGE 2007/11 E. 3) und dem Beschwerdeführer durch die Beurteilung durch das BFM kein Nachteil erwuchs, werden nachfolgend die entsprechenden Vorbringen aus prozessökonomischen Gründen unter revisionsrechtlichen Aspekten geprüft, ohne formell ein Revisionsverfahren zu eröffnen. 4. Im Folgenden werden zunächst diese sinngemässen revisionsrechtlichen Rügen geprüft. 4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden (Art. 66 Abs. 3 und 67 Abs. 3 VwVG). Sind dem Gesuch nicht genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so ist darauf überhaupt nicht einzutreten (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 198 f.). Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (BGE 96 I 279; BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 148 f.; BVGE 2007/11). 4.2 Der Beschwerdeführer ruft sinngemäss die Revisionsgründe des Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) an. 4.3 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung eines Revisionsgesuches eingereichten Beweismittel neu und erheblich sein. Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder dem Beweis von Tatsachen dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren und vorgebracht wurden, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Der im Beschwerdeverfahren misslungene Beweis kann im Revisionsverfahren auch mit Beweismitteln geführt werden, welche erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 260, Rn 741; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5c S. 199). E-3464/2006 4.4 "Neu" im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bedeutet somit "neu entdeckt" beziehungsweise "neu zugänglich", muss sich jedoch auf Tatsachen beziehen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden haben (vgl. GYGI, a.a.O., S. 262). 4.5 Erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind neue Tatsachen und Beweismittel dann, wenn im Lichte der veränderten tatbeständlichen Grundlage die rechtliche Würdigung anders ausfallen müsste als im früheren Entscheid, respektive wenn die Beweismittel geeignet sind, von der Richtigkeit eines neuen erheblichen Tatsachenvorbringens zu überzeugen (GYGI, a.a.O., S. 263 f.). 4.6 Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und EMARK 1994 Nr. 27 E. 5a und b S. 198 f.). 4.7 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Eingabe vom 2. Februar 2004 (respektive Ergänzung vom 4. März 2004) geltend gemacht, er sei als bekannte Persönlichkeit in seiner Heimat gefährdet. Zur Stützung dieses nicht weiter substanziierten Vorbringens gab er als Beweismittel unter anderem eine Vorladung vom 6. Februar 2004 und eine Bestätigung vom 12. Februar 2004 des georgischen Innenministeriums betreffend eine Strafuntersuchung (beide Dokumente als Foto- respektive Faxkopien) zu den Akten. Mit seiner Stellungnahme vom 18. November 2004 reichte er noch eine Arbeitsbestätigung der TV E._______ und verschiedene Ausweise von ihm sowie der Beschwerdeführerin nach. Indessen vermögen diese Beweismittel die im Urteil der ARK vom 26. November 2003 sowie der Verfügung des BFM vom 24. November 2004 dargelegten zahlreichen und klaren Indizien für die Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgung nicht umzustossen. Einerseits haben die entsprechenden Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Tbilissi ergeben, dass die darin enthaltenen Angaben tatsachenwidrig sind und andererseits liegen diese Dokumente nur als grundsätzlich Manipulationen zugängliche Faxkopien vor. Daher ist ihr Beweiswert als äusserst gering einzustufen. Zudem ist es notorisch, dass im Heimatstaat des Gesuchstellers derartige Dokumente auf einfache Weise käuflich E-3464/2006 respektive durch Beziehungen beschafft werden können, was vorliegend der Hinweis auf den Bekannten K.K. (vgl. Gesuchsergänzung vom 4. März 2004 S. 4 oben) zu bestätigen scheint. Daher fehlt es ihnen ungeachtet der Frage der Neuheit an der Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinne. Was die übrigen eingereichten Dokumente betrifft (georgisches Arztzeugnis mit englischer Übersetzung, eine Vorladung vom 6. Februar 2004, eine Bestätigung vom 12. Februar 2004 des georgischen Innenministeriums betreffend das Ableben des Vaters des Gesuchstellers, eine Arbeitsbestätigung der TV E._______ [Original] sowie verschiedene fotokopierte Ausweise von ihm sowie der Beschwerdeführerin), ist festzustellen, dass diesen nicht nur die Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinne abgeht, sondern diese bereits in asylrechtlicher Hinsicht als unerheblich zu bezeichnen sind, zumal sie ohnehin bereits im ordentlichen Verfahren hätten eingereicht werden können. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die vorliegenden Angaben des Beschwerdeführers - ungeachtet der Frage ob diese zutreffen - jedenfalls die Argumente des BFM und der Beschwerdeinstanz im ordentlichen Verfahren nicht zu entkräften vermögen und somit im revisionsrechtlichen Sinne nicht erheblich sind. 4.8 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan ist. 5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob eine seit Abschluss der ordentlichen Verfahren erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vorliegt. 5.1 Die Wiedererwägung wird im Gegensatz zur Revision im VwVG nicht explizit geregelt. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf Wiedererwägung anerkannt, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt nach einem rechtskräftigen Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsentscheid in entscheidwesentlicher Art und Weise verändert hat (BGE 109 Ib 251 f.; BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 178). Nach ständiger, vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführter Praxis der ARK (EMARK 1995 Nr. 21 S. 202 f.) wird der Begriff der Wiedererwägung in mehrdeutigem Sinn E-3464/2006 verwendet, wobei im Wesentlichen drei Konstellationen erfasst werden. 5.1.1 In seiner ersten Bedeutung stellt sich ein Wiedererwägungsgesuch als blosser Rechtsbehelf dar, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde kein Anspruch besteht. 5.1.2 In der zweiten Bedeutung meint der Begriff der Wiedererwägung den Widerruf einer unangefochten gebliebenen, formell rechtskräftigen Verfügung, die sich als ursprünglich fehlerhaft erweist (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a, S 103 f.). Analog zur gesetzlichen Regelung von Art. 66 VwVG leitet die Praxis dabei unmittelbar aus Art. 29 Abs. 1 BV einen Anspruch auf Wiedererwägung ab, sofern Revisionsgründe geltend gemacht werden können. Weshalb es vorliegend nicht um die Frage des Bestehens qualifizierte Wiedererwägungsgründe geht, wurde oben in E. 2.2 dargelegt. 5.1.3 In seiner letzten und hier interessierenden Bedeutung schliesslich bezeichnet der Begriff der Wiedererwägung die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage, demnach die Neuregelung eines Rechtsverhältnisses, welche der neu eingetretenen Sachlage Rechnung trägt (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Dabei ist unbedeutend, ob die ursprüngliche Verfügung unangefochten geblieben oder in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren angefochten worden ist. 5.1.4 Eine Wiedererwägung fällt jedoch dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). 6. Der Beschwerdeführer macht geltend, der rechtserhebliche Sachverhalt habe sich seit Abschluss des Asylverfahrens in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit respektive der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dermassen verändert, dass ein solcher im heutigen Zeitpunkt nicht (mehr) als durchführbar zu bezeichnen und daher eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen sei. 7. E-3464/2006 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 4 AuG). 7.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8. 8.1 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wiedererwägung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 Abs. 1 Bst. e AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 und 3 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach E-3464/2006 Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.). 8.2 8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, 1994 Nr. 20 S. 155 ff., Nr. 19 S. 145 ff., Nr. 18 S. 139 ff.). 8.2.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten individuellen Wegweisungshindernisse eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist. 8.2.3 Zusammengefasst wird in der Beschwerde wiedererwägungsweise eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und in dieser Hinsicht eine wesentliche Veränderung der Sachlage geltend gemacht, welche nunmehr den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lasse. Dazu ist im Einzelnen Folgendes festzuhalten: Gemäss dem ärztlichen Bericht von Dr. med. K.M. vom 30. April 2004 leidet der Beschwerdeführer unter anderem fast durchgehend an links frontal und temporal betonten Kopfschmerzen. Zudem beklagt er vor allem im Bereich des Kurzzeitgedächtnisses starke Konzentrationsund Gedächtnisstörungen. Neben Schlafstörungen verbunden mit starker Müdigkeit und Schläfrigkeit besteht ferner eine depressive E-3464/2006 Verstimmung. Zusammenfassend besteht der klinische Befund einer linksseitigen sensomotorischen Halbseitensymptomatik mit Betroffensein des Nervus facialis-mundastes, vermutlich bedingt durch eine rechts zerebrale Hirnläsion und klinisch eines Frontalhirnsyndroms mit kognitiven Defiziten vermutlich organischer Persönlichkeitsveränderung als Folge eines Schädel-Hirn-Traumas. Gemäss dem aktualisierten ärztlichen Bericht von Dr. med. K.M. vom 17. Juni 2006 besteht im Wesentlichen ein unveränderter klinischer Befund wie bei der Untersuchung vom 30. April 2004. Gemäss dem neuesten ärztlichen Bericht von Dr. med. L.W. Vom 7. Juni 2007 handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen verunsicherten, verzweifelten, ängstlichen und dysphorischen Mann, welcher zusätzlich durch chronische Schlafstörungen, durch chronische Kopfschmerzen, durch kognitive Defizite infolge des Unfalls vom 7. Oktober 2001 mit folgendem schweren Schädel-Hirntrauma sowie einer Unterschenkelfraktur links belastet wird. Aus psychiatrischer Sicht leidet er an einem organischen Psychosyndrom. Schliesslich würden die leichten persistierenden kognitiven Defizite, seine Stimmungsschwankungen mit ausgeprägten Ängsten und Schlafstörungen zweifellos eine weitere ambulante Psychotherapie begründen. Dabei könnten weitere therapeutische Gespräche zur Stabilisierung des Zustandes führen, zur Verbesserung der Alltagstauglichkeit und dadurch zum Bruch seiner sozialen Isolation. Eine Stabilisierung des Zustandes wäre im Verlauf der Therapie zu erwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hält vorweg fest, dass es keinen Grund gibt, an der fachlichen Kompetenz der behandelnden Ärzte oder der Objektivität derer Berichte zu zweifeln. Diesen ausführlichen medizinischen Berichten ist unter anderem zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens eindeutig verschlimmert hat und sich vor allem seit dem Urteil der ARK vom 26. November 2003 die physischpsychischen Probleme zu chronischen Leiden ausgewachsen haben. Offenbar liegen die Ursachen seiner gesundheitlichen Schwierigkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in gewissen Erlebnissen und Umständen in seinem Heimatland, weshalb beim bestehenden Krankheitsbild eine zwangsweise Rückführung dorthin zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, vor allem in psychischer Hinsicht, führen könnte, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete (Eigen-) E-3464/2006 Gefährdung des Beschwerdeführers hervorrufen würde. Ausserdem ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung mit dem Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz überfordert sein dürfte und eine Rückkehr in den Heimatstaat nunmehr eine existenzielle Bedrohung seiner Familie in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht darstellen würde. 8.2.4 In Berücksichtigung und Würdigung sämtlicher gesundheitlicher, sozialer und wirtschaftlicher Umstände ist demnach vorliegend von einer seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens wesentlich veränderten Sachlage auszugehen. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt für den gesundheitlich stark beeinträchtigten Beschwerdeführer als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdung i.S.v. Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer sowie seine Familie (vgl. Art. 8 EMRK und EMARK 1995 Nr. 24 E. 10 - 11) beziehungsweise die Beschwerdeführer sind daher vorläufig aufzunehmen. 8.2.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich darüber zu befinden, ob sich allenfalls aus der gegenwärtigen allgemeinen Lage in Georgien nach der kürzlichen Beendigung des bewaffneten Konflikts mit Russland ein Wegweisungshindernis ableiten liesse, auch wenn bereits nicht mehr von einer in Georgien herrschenden Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann. 9. Im Hinblick auf die Erwägungen unter Punkt 5. kann vorliegend die Prüfung, ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat zulässig und möglich ist, offen bleiben. 10. Die in der Eingabe an das BFM vom 2. Februar 2004 sowie in der Beschwerde an die ARK vom 23. Dezember 2004 enthaltenen Revisionsbegehren sind, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. Die Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 24. November 2004 ist soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend gutzuheissen. Die Verfügung des BFM vom 24. November 2004 ist daher insofern aufzuheben und dieses anzuweisen, den Aufenthalt des E-3464/2006 Beschwerdeführers und seiner Familie in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären den Beschwerdeführern aufgrund ihres bloss teilweisen Obsiegens praxisgemäss die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; EMARK-Mitteilungen 2002/1). In Anbetracht des Umstandes, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2005 gutgeheissen worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Den teilweise obsiegenden Beschwerdeführern kann in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden. Seitens der Rechtsvertretung wurde zusammen mit der Beschwerde eine Kostennote - datiert vom 27. Dezember 2004 - eingereicht. Darin wird der durch die Beschwerdeführung entstandene Aufwand mit Fr. 1575.-- beziffert. Die Beschwerde ist betreffend die Revisionsbegehren abzuweisen, weshalb den Beschwerdeführern eine halbe Parteientschädigung vom Fr. 800.-- (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG sowie Art. 7 - 9 des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-3464/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die in den Eingaben an das BFM vom 2. Februar 2004 sowie an die ARK vom 23. Dezember 2004 enthaltenen Revisionsbegehren werden, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. 2. Die Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 24. November 2004 wird betreffend den Wegweisungsvollzug gutgeheissen. 3. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer - in teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 12. Juni 2003 - vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - an den I._______ ad _______ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Rudolf Bindschedler Versand: Seite 22

E-3464/2006 — Bundesverwaltungsgericht 16.10.2008 E-3464/2006 — Swissrulings