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Bundesverwaltungsgericht 09.06.2016 E-3461/2016

9 juin 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,396 mots·~12 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Mai 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3461/2016

Urteil v o m 9 . Juni 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Indien, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Mai 2016 / N (…).

E-3461/2016 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 25. Februar 2016 unter der Identität B._______, geboren (…), China (Volksrepublik), um Asyl in der Schweiz nach. A.b Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) vom 26. Februar 2016 ergab einerseits, dass die deutsche Vertretung in Indien der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2015 ein vom 23. Dezember 2015 bis am (…) Januar 2016 gültiges Visum ausgestellt hatte. Anderseits geht aus den Einträgen hervor, dass sich die Beschwerdeführerin dabei mit einem Reisepass, ausgestellt am (…) 2014, lautend auf A._______, geboren (…), Indien, legitimiert hatte. A.c Am 8. März 2016 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person (BzP) befragt. Sie machte geltend, sie sei Tibeterin und stamme ursprünglich aus C._______. Sie halte sich als Waise seit dem achten Altersjahr in Indien auf. Sie verfüge über keine Identitätspapiere, lediglich ein Zertifikat, wonach sie in Indien registriert sei. Sie habe nie in einem Drittstaat oder bei der Vertretung eines Drittstaates ein Visum oder einen Aufenthaltstitel beantragt. Sie sei am 30. Dezember 2015 vom Flughafen Dehli aus nach Deutschland geflogen, von wo aus sie am 25. Februar 2016 in die Schweiz eingereist sei. Aufgrund dieser Aussagen wurde ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Deutschland zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Hierzu brachte sie vor, ihr Ziel sei die Schweiz, ein friedliches Land. Sie sei allein. Frauen seien in der Schweiz geschützt. Gleichentags gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Ergebnis der CS-Vis-Abfrage. Die Beschwerdeführerin meinte, sie könne dazu nichts sagen. Sie habe eine Agentur mit der Organisation der Reise beauftragt. Sodann gab das SEM der Beschwerdeführerin nochmals Gelegenheit, sich zur Zuständigkeit von Deutschland zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu äussern. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe keinen Kontakt mehr nach Deutschland und keine Verwandten dort. A.d Am 10. März 2016 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der

E-3461/2016 Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführerin. Die deutschen Behörden liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Am 19. Mai 2016 hiessen sie das Übernahmegesuch des SEM nachträglich gut. B. Mit Verfügung vom 20. Mai 2016 – eröffnet am 26. Mai 2016 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Deutschland und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter verpflichtete sie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 1. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. Als Beweismittel reichte sie ein Schreiben vom 17. Februar 2016 und die Kopie der amerikanischen Passkarte ihres Cousins ein. D. Die vorinstanzlichen Akten sind am 6. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen.

E-3461/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt von E. 1.4 und E. 4.2 – einzutreten. 1.2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl sowie einer vorläufigen Aufnahme bilden somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). 2. 2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). 2.2 Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen

E-3461/2016 Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Besitzt er (…) ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat einreisen können, sind die Abs. 1-3 von Art. 12 Dublin-III-VO anwendbar, solange er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (vgl. dazu Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). 2.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 3. 3.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die deutschen Behörden hätten der Beschwerdeführerin ein Visum ausgestellt und innert der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen. Gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens daher am 11. Mai 2016 an Deutschland übergegangen. Der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Die Bestimmung des zuständigen Staates obliege alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermöchten die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen. Sodann sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Deutschland im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in den Heimats- respektive Herkunftsstaat überstellt würde. Deutschland habe die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikations-

E-3461/2016 richtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen seitens der Kommission umgesetzt. Es halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein und biete Gewähr für die Durchführung eines korrekten Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Ferner seien keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erkennbar, die die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch zu prüfen. Insgesamt würden keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel vorliegen. Die Überstellung nach Deutschland habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am 11. November 2016 zu erfolgen. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe in Deutschland kein Asylgesuch gestellt. Vorliegend ist indes lediglich entscheidend, dass die Beschwerdeführerin mit einem gültigen Visum Ende 2015 in das Gebiet der Dublin-Staaten eingereist ist. Dies hat sie ausdrücklich bestätigt (vgl. SEM-Akten A6 S. 7f.). Nachdem die deutschen Behörden innert der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen der Vorinstanz keine Stellung bezogen haben, ist die Zuständigkeit auf Deutschland übergegangen und es spielt keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin während ihres dortigen Aufenthaltes ein Asylgesuch gestellt hat oder nicht. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist damit gegeben. Weiter führt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe aus, sie sei Anhängerin der Glaubensrichtung der D._______. In Deutschland würden viele D._______-Gegner leben, die sie verfolgen würden. Sie würden auch ihren in den USA lebenden Cousin suchen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach der Überstellung nach Deutschland die Möglichkeit hat, sich dort an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden, um Schutz vor allfälligen Übergriffen durch Privatpersonen zu erhalten, denn Deutschland sei ein schutzwilliger und schutzfähiger Rechtsstaat. Insoweit vermag die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren auch aus dem Bestätigungsschreiben ihres Cousins nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 3.3 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Auch darf davon ausgegangen werden, Deutschland anerkenne und schütze die

E-3461/2016 Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie, der Qualifikationsrichtlinie und der Aufnahmerichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates ergeben. Die Beschwerdeführerin legt in der Beschwerde nicht konkret dar, inwiefern Deutschland in ihrem Fall seine entsprechenden völkerrechtlichen oder asylrechtlichen Verpflichtungen missachten würde und sie dort einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Solches ist auch nicht ersichtlich. Es ist somit von der Vermutung auszugehen, dass Deutschland die Gebote des flüchtlingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots beachtet. 3.4 Was die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO betrifft, so ist diese nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Dass die Überstellung vorliegend zu einer Verletzung des internationalen Rechts zu führen vermöchte, ergibt sich weder aus den Akten, noch aus der Beschwerdeeingabe. Im Übrigen kommt dem Bundesverwaltungsgericht keine Beurteilungskompetenz hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM zu (vgl. BVGE 2015/9). Das Bundesverwaltungsgericht greift nur dann ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen überbeziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt. Das ist vorliegend nicht der Fall. 4. 4.1 Deutschland ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet, sie gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III- VO aufzunehmen. Deutschland hat seine Zuständigkeit mit Schreiben vom 19. Mai 2016 ausdrücklich anerkannt. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Deutschland angeordnet (vgl. Art. 32 Bst. a AsylV 1). 4.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).

E-3461/2016 Aus vorstehenden Gründen ist deshalb auf den mit keinem Wort begründeten Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten. 5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörden, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes des Beschwerdeführers sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, als gegenstandslos erweisen. Sodann ist auf den Eventualantrag Erlass einer separaten Verfügung bei bereits erfolgter Datenweitergabe nicht weiter einzugehen, zumal im Dublin-Verfahren ohnehin keine Veranlassung für eine Kontaktierung der Behörden des Heimatlandes besteht. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3461/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Thomas Hardegger

Versand:

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