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Bundesverwaltungsgericht 04.06.2009 E-3460/2009

4 juin 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,227 mots·~11 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung V E-3460/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 4 . Juni 2009 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Contessina Theis. A._______, geboren (...) bzw. geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Mai 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3460/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2006 in der Schweiz unter der Identität A._______, geboren am (...), Nigeria, ein Asylgesuch stellte und hierbei geltend machte, dass er nach Protesten gegen eine angekündigte Landenteignung in seinem Heimatort B._______ / Edo State vom Chef der Regierung von Edo State gesucht werde, und dass dieser ihn töten wolle, dass das BFM mit Verfügung vom 16. März 2006 das Gesuch des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen abwies und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde wegen Formmangels mit Urteil vom 16. Mai 2006 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer seit dem 18. März 2008 unbekannten Aufenthaltes war, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach Nigeria zurückgekehrt sei, seine Heimat im Oktober 2008 wieder verlassen habe und über Libyen und Italien am 21. April 2009 in die Schweiz eingereist sei, wo er gleichentags – nunmehr unter der Identität A._______, geboren (...), Nigeria – ein zweites Asylgesuch einreichte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 5. Mai 2009 sowie der direkten Anhörung vom 18. Mai 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe die Schweiz nach der Abweisung seines ersten Asylgesuchs im März 2008 verlassen und sei über Frankreich nach Nigeria zurückgereist, dass er in seiner Heimat fünf Monate bei seinem Freund C._______ in Benin City / Edo State gewohnt und das Haus nie verlassen habe, dass er das Heimatland wieder habe verlassen müssen, da er immer noch die gleichen Probleme in B._______ / Edo State habe, welche ihn schon 2006 zur Ausreise veranlasst hätten, E-3460/2009 dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. Mai 2009 – gleichentags eröffnet – nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung - unter Hinweis auf die bereits im ersten Asylgesuch festgestellte mangelnde Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen - im Wesentlichen anführte, dass auch die neuen Vorbringen nicht glaubhaft seien, da die Angaben des Beschwerdeführers zur Rückreise bzw. erneuten Herreise in die Schweiz jeglicher Substanz entbehrten sowie Lücken und Widersprüche aufweisen würden, dass der Beschwerdeführer weiter wiederholt gegen seine Mitwirkungspflicht verstossen habe, indem er Aussagen zu seinen Asylgründen verweigert habe, dass weiter offenkundig sei, dass der Beschwerdeführer falsche Angaben zu seinem Alter gemacht habe und nicht gewillt sei, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken, dass deshalb klar erkennbar sei, dass er gezielt gegen seine Mitwirkungspflicht verstosse, um zwecks Erschwerung eines allfälligen Wegweisungsvollzugs die Schweizer Behörden über seine wahre Identität zu täuschen, dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen sei glaubhaft zu machen, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, welche für die Flüchtlingseigenschaft relevant sind, dass das erste Asylverfahren seit dem 16. Mai 2006 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder welche für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die E-3460/2009 Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm eine Frist zur Beibringung von Identitätspapieren anzusetzen, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Mai 2009 respektive am 2. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-3460/2009 dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise ergibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zum Eintreten auf das Gesuch führen, eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der asylsuchenden Person stattfindet, wobei die Anforderungen an das E-3460/2009 Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.), dass sich dabei die Relevanz der geltend gemachten Verfolgung nicht an einem weiten Verfolgungsbegriff bestimmt, sondern an jenem von Art. 3 AsylG, weshalb auf ein Asylgesuch dann nicht eingetreten wird, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18), dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der gänzlich unsubstanziierten, konstruiert wirkenden und von Aussageverweigerungen geprägten Schilderungen insgesamt zu Recht als unglaubhaft qualifizierte, dass diesbezüglich auf die umfassenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen, dass sich die Vorinstanz zudem bei der Begründung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht auf die festgestellte Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen anlässlich des ersten Asylverfahrens stützte, da der Beschwerdeführer - trotz mehrmaliger Aufforderung, seine neuen Asylgründe zu schildern – eine Aussage dazu, unter Verweis auf seine Aussagen im ersten Asylverfahren, generell verweigerte und einzig auf die Frage der Hilfswerksvertretung ausführte, es handle sich um ein lokalpolitisches Problem, und seine Dorfgemeinschaft habe Probleme mit der Regierung (B1, S. 6 ff.; B9, S. 8ff.), dass das BFM zu Recht darauf hingewiesen hat, der Beschwerdeführer habe dadurch, dass er Aussagen zu seinen Asylgründen verweigerte, seine Mitwirkungspflicht verletzt, dass sich der Beschwerdeführer demnach bei der Erklärung, weshalb er erneut aus seiner Heimat ausgereist sein will, einzig auf Aussagen stützt, welche rechtskräftig als unglaubhaft erachtet wurden, dass der Beschwerdeführer angab, nicht zu wissen, von welchem Flughafen in Frankreich und mit welcher Airline er nach Nigeria zurückgeflogen sei (B9, S. 5), E-3460/2009 dass ihm jemand für diese Reise ein Dokument gegeben habe, welches legal und für eine Woche gültig sei, mit dem man ein Flugticket lösen, aber nicht zurückfliegen könne und dass er nicht wisse, welcher Name auf dem Dokument gestanden habe, da er nicht lesen könne (B9, S. 5 f.), dass er auf die Frage, weshalb er schreiben, aber nicht lesen könne, ausführte, dass die Tatsache, dass man schreiben könne, nicht bedeute, dass man auch lesen könne und dass es in seiner Heimat viele Leute gebe, die zwar schreiben, aber nicht lesen könnten (B9, S. 6), was eine offensichtlich konstruierte Antwort ist, welche die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nur noch untermauert, dass seine Aussagen zur angeblichen Rückreise nach Nigeria im März 2008 insgesamt aus der Luft gegriffen und konstruiert erscheinen und der Eindruck entsteht, dass der Beschwerdeführer nicht in seine Heimat zurückgekehrt ist, dass sich die Beschwerdevorbringen im Wesentlichen in einer Wiederholung der mündlichen Vorbringen zur Ausreise aus der Schweiz im März 2008 und einem Gesuch zur Fristansetzung zur Beibringung von Identitätspapieren erschöpfen, ohne in substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, dass es sich vorliegend erübrigt, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen, zumal sie die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu entkräften vermögen, dass der Beschwerdeführer mithin keine Hinweise darzulegen vermochte, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge E-3460/2009 hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria drohen würden, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), E-3460/2009 dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und alleinstehenden Mann handelt, der sich rasch wieder in seinem Heimatland wird integrieren können, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3460/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das D._______ Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand: Seite 10

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