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Bundesverwaltungsgericht 08.06.2015 E-3458/2015

8 juin 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,821 mots·~9 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Mai 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3458/2015

Urteil v o m 8 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, Sri Lanka, vertreten durch Moreno Casasola, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Mai 2015 / N (…).

E-3458/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 29. März 2010 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Auf dieses trat das SEM nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Frankreich an. Am 28. Oktober 2010 wurde er nach Frankreich überstellt. B. Am 20. Dezember 2013 stellte der Beschwerdeführer zum zweiten Mal ein Asylgesuch in der Schweiz. Auch auf dieses trat das SEM nicht ein und ordnete erneut die Wegweisung nach Frankreich an. Am 17. März 2014 wurde er ein zweites Mal nach Frankreich überstellt. C. Mit Schreiben vom 26. März 2015 – beim SEM eingegangen am 30. März 2015 – reichte der Beschwerdeführer schriftlich ein drittes Asylgesuch in der Schweiz ein. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei am 20. November 2014 von den niederländischen Behörden nach Sri Lanka zurückgeführt worden. Am 15. Februar 2015 habe er Sri Lanka wieder verlassen und sei mit einem gefälschten Pass nach Malaysia gereist. Von dort sei er am 9. März 2015 in die Schweiz geflogen. D. Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer am 15. September 2008 in Frankreich um Asyl ersucht hat. Mit Schreiben vom 4. Mai 2015 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs, das Asyl- und Wegweisungsverfahrens durchzuführen, zu einem Nichteintretensentscheid und zu einer Wegweisung nach Frankreich gewährt. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 15. Mai 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei für mehr als drei Monate aus dem Dublin-Raum ausgereist, weshalb die Schweiz für das Asylverfahren zuständig sei. Als Beweismittel reichte er einen gefälschten Reisepass zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 18. Mai 2015 – eröffnet am 21. Mai 2015 – trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Frankreich und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Sodann verpflichtete es den zuständigen Kanton zum Vollzug, händigte dem Beschwerdeführer die edi-

E-3458/2015 tionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.–. F. Mit Eingabe vom 29. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz vom 18. Mai 2015 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz vom 18. Mai 2015 aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsaufklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Sistierung des Wegweisungsvollzugs. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien mittels vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Die vorinstanzlichen Akten sind am 2. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-3458/2015 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend Dublin-III-VO)). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. 3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass ein gefälschter Reisepass keine Beweiskraft aufweise für die Behauptung, der Beschwerdeführer habe das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedsstaaten für

E-3458/2015 mehr als drei Monate verlassen. Zudem habe die Prüfung der Identität und der Fingerabdrücke bei den niederländischen Behörden ergeben, dass er dort nicht bekannt sei. Da er den angeblichen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes nicht rechtsgenüglich beweisen könne, sei weiterhin von der Zuständigkeit der französischen Behörden auszugehen. Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz würden keine vorliegen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz könne nicht einfach als gegeben voraussetzen, dass der gefälschte Reisepass den Anspruch an einen rechtsgenüglichen Beweis nicht erfülle. Schliesslich enthalte der Reisepass einen Stempel, der die Ausreise des Inhabers aus Sri Lanka belege. Der Inhaber könne anhand des Fotos identifiziert werden. Im vorliegenden Fall sei dies der Beschwerdeführer. Dass das Dokument den korrekten Namen des Beschwerdeführers enthalte, sei nicht von Nöten. Die Abklärungen der Vorinstanz bei den französischen und den niederländischen Behörden seien ungenügend, da die Vorinstanz ihnen den gefälschten Pass nicht zukommen lassen habe. Die Vorinstanz könne somit nicht belegen, dass seine Ausreise nach Sri Lanka nicht stattgefunden habe. Es sei deshalb notwendig, dass die Vorinstanz weitere Abklärungen treffe. Zudem habe es die Vorinstanz verpasst, ihm vor der Überstellungsanfrage nach Frankreich das rechtliche Gehör zu gewähren. 4.3 Die Rüge, die angefochtene Verfügung verletze die Begründungspflicht, geht fehl. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Namentlich müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Vorliegend hielt das SEM rechtsgenüglich fest, warum aus dem gefälschten Pass des Beschwerdeführers, obwohl dieser Stempel und Foto enthält, nicht abgeleitet werden kann, dass der Beschwerdeführer den Dublin-Raum verlassen habe. Zudem hat die Vorinstanz weitere Abklärungen bei den niederländischen Behörden getätigt (vgl. SEM-Akten, C7/2 und C10/1), die diesen Schluss unterstützen. Die Vorinstanz geht zurecht davon aus, dass der Beschwerdeführer mit einem Stempel im gefälschten Reisepass weder seine Ausreise aus dem Dublin-Raum, noch das mindestens dreimonatige Fernbleiben aus diesem, beweisen kann. Die Beschwerde zeigt sodann, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Der Begründungspflicht ist genüge getan.

E-3458/2015 4.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie sie der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorbringt, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer erhielt die Möglichkeit, sich zur Zuständigkeit Frankreichs schriftlich zu äussern. Diese Möglichkeit nahm er mit der Stellungnahme vom 15. Mai 2015 wahr. 4.5 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen zurückzuweisen. Soweit er damit sinngemäss geltend macht, der Sachverhalt sei nicht vollständig festgestellt worden, substantiiert er diese Rüge in der Eingabe nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 4.6 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Frankreichs ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645). 5. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag, die Vorinstanz und die kantonalen Behörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht stattgegeben werden. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandlos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-3458/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

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