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Bundesverwaltungsgericht 03.06.2008 E-3457/2008

3 juin 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,183 mots·~16 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asyl und Wegweisung; Verfügung ...

Texte intégral

Abtei lung V E-3457/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 . Juni 2008 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, angeblich Irak, c/o B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Mai 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3457/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 25. März 2008 verliess und am 20. April 2008 in der Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM den Beschwerdeführer am 20. April 2008 unter anderem mittels Formulars und Hinweises auf die entsprechende gesetzliche Nichteintretensbestimmung aufforderte, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, dass der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenzentrum Kreuzlingen am 28. April 2008 summarisch zu seiner Person und den Ausreisemotiven befragt wurde, am 15. Mai 2008 eine irakische Identitätskarte und einen irakischen Nationalitätenausweis einreichte und gleichentags einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer in den Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, Kurde zu sein und (...) in C._______, Provinz D._______, gelebt zu haben, dass er (...) im Jahre (...) - wie Tausende Kurden auch - von der zentralirakischen Regierung in die autonomen Kurdenprovinzen Nordiraks deportiert worden seien und sich vorübergehend in F._______, Provinz G._______, niedergelassen hätten, bis sie aufgrund eines Gesetzeserlasses im Jahr (...) oder (...) nach C._______ hätten zurückkehren müssen, dass indes in der Provinz D._______ - namentlich seit dem Jahr (...) eine prekäre Sicherheitslage bestanden habe, dass terroristische Gruppierungen dort ihr Unwesen getrieben und amerikanische Truppen wiederholt in der Region C._______ eingegriffen hätten, dass man sich nicht mehr habe unbekümmert frei bewegen können, dass er als (...) seit dem Jahr (...) von verschiedenen Personen allenfalls von Mitgliedern terroristischer Gruppierungen - aufgefordert worden sei, mit ihnen zu kollaborieren, und er wegen seiner Untätigkeit wiederholt verprügelt worden sei, E-3457/2008 dass er sich in dieser Situation entschlossen habe, das Land zu verlassen, dass er ansonsten noch nie Probleme mit Behörden oder Organisationen seines Landes gehabt habe und weder politisch noch religiös aktiv gewesen sei, dass dem Beschwerdeführer in der Anhörung vom 15. Mai 2008 das rechtliche Gehör zum Fälschungsvorwurf bezüglich des irakischen Nationalitätenausweis und der irakischen Identitätskarte gewährt wurde, dass für weitere Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten reichte, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 21. Mai 2008 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. April 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, wobei es den Nationalitätenausweis und die Identitätskarte des Beschwerdeführers einzog, dass das BFM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen anführte, trotz entsprechender Aufforderung habe der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) abgegeben, dass - so das BFM - der Beschwerdeführer trotz schriftlicher Aufforderung keine konkreten Schritte zur Einreichung rechtsgenüglicher Identitäts- oder Reisepapiere bis zum 28. April 2008 unternommen habe, weshalb daraus zu schliessen sei, er sei offensichtlich nicht bereit, seine Identität gegenüber dem BFM mit rechtsgenüglichen Dokumenten fristgemäss nachzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer abgegebenen, vom Jahr 2006 datierenden Ausweise nicht authentisch seien, E-3457/2008 dass das Formular des Nationalitätenausweises lediglich aus (...Auflistung diverser Fälschungsmerkmale...) bestehe, (.... ) aufweise, und die Identitätskarte (...Auflistung diverser Fälschungsmerkmale...), dass der Beschwerdeführer keine plausiblen Erklärungen hierzu anzubieten habe, weshalb davon auszugehen sei, er sei nicht bereit, seine wahre Identität offen zu legen, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglicht hätten, ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier nachzureichen, dass deshalb gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Gesuch nicht einzutreten sei, dass das BFM weiter die Auffassung vertrat, der Beschwerdeführer sei höchstwahrscheinlich in einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen (...) und G._______ wohnhaft gewesen und habe dort seine Sozialisation erlebt, weshalb er in jener Region erwartungsgemäss über ein soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte, dass indes die Identität des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich belegt sei, er namentlich zur behaupteten Identität, Biographie, Wohnund Aufenthaltsorten im Irak, zur familiären Situation und zum verwandtschaftlichen Beziehungsnetz keine gesicherten Angaben zu Protokoll gegeben habe, dass sinngemäss eine Mitwirkungs- und Wahrheitspflichtverletzung praxisgemäss den Vollzug der Wegweisung nicht verhindern könne, wenn der Beschwerdeführer - wie vorliegend - eine sinnvolle Prüfung, ob ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe, verunmögliche, dass es nach ständiger Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und des heutigen Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) nicht Sache der Asylbehörden sei, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der Sachverhaltsermittlung keinen substanziellen Beitrag zur Darlegung allfällig vorhandener Wegweisungshindernisse (beispielsweise tatsächliche persönliche und familiäre Situation, Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) leisten wolle und zudem keine eindeutigen Hinweise auf seine Identität bestünden, E-3457/2008 dass der Beschwerdeführer somit seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nachgekommen sei und aus der Verheimlichung seiner Identität auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen und praxisgemäss in solchen Konstellationen auf Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen sei, dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2008 (Postaufgabe) gegen die Verfügung des BFM vom 21. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zwecks materieller Beurteilung des Asylgesuchs beantragte, dass in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ersucht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG innert fünf Arbeitstagen einzureichen sind, E-3457/2008 dass diese Beschwerdefrist vom Gesetzgeber zwar in der Tat kurz bemessen wurde (vgl. Beschwerde, S. 1: "extrem kurz"), durch die Dauer der Rechtsmittelfrist indessen das Recht auf eine wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 13 EMRK nicht grundsätzlich vereitelt wird (vgl. dazu die weiterhin geltende Praxis der ARK in: Entscheidungen und Mitteilungen der [EMARK] 2004 Nr. 25, E. 3c), dass mit Bezug auf das vorliegende Verfahren aus den Akten auch nicht ersichtlich wird, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund der fünftägigen Beschwerdefrist ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll oder gar dadurch verwehrt worden sein soll, seine "Fluchtgründe im Detail" anzugeben (vgl. Beschwerde, S. 1, Rubrik II Ziff. 2.1), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.), dass indessen bei der Anwendung des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG vorweg über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheidend ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, wobei das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft Voraussetzung zu einem Nichteintretensentscheid nach dieser Bestimmung bildet (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft - allerdings E-3457/2008 nur hinsichtlich der Überprüfung deren offensichtlichen Fehlens - Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, sie sei dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass vorerst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Auffassung vertreten hat, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs kein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier abgegeben, und bei Bejahung daraufhin die Frage zu beantworten ist, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen kann, dass er aus entschuldbaren Gründen zur fristgerechten Abgabe der erforderlichen Dokumente nicht in der Lage gewesen ist, dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 vom 11. Juli 2007 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), E-3457/2008 dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (a.a.O., E. 5.3. a.E.), dass hinsichtlich der Nichteinreichung von Identitätspapieren vorweg auf die im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. A15 S. 3) und auf den Hinweis in der Beschwerde, zwei echte Dokumente bei der Nationalitätenabteilung des Verwaltungsgebäudes in D._______ selber beschafft zu haben (vgl. Beschwerde, S. 2 Rubrik II Ziff. 2.2), zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Vorakten und der eingereichten originalen Beweismittel auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass die eingereichten Dokumente aufgrund der festgestellten Fälschungsmerkmale ohne weiteres als Fälschungen erkennbar sind und mithin zu Recht vom BFM in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG als gefälscht eingezogen worden sind, dass das BFM deshalb zu Recht die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zu seiner Identität und Herkunft nicht für nachvollziehbar hält, und das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der offensichtlich unglaubhaften Beweismittel des Beschwerdeführers sinngemäss davon ausgeht, er habe für seine Reise vom tatsächlichen Heimatland in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass der Beschwerdeführer bis heute keine authentischen Identitätspapiere abgab, obschon er zu Protokoll gegeben hat, zu versuchen, einen rechtsgenüglichen Ausweis bei (...) zu beschaffen (vgl. A1 S. 5f.), dass sich an der erwähnten Beurteilung selbst dann nichts ändern könnte, wenn der Beschwerdeführer nachträglich authentische Reisepapiere beschafft und eingereicht hätte, da er keine genügende Entschuldigung für die Nichtabgabe von Identitätspapieren anführen konnte, seine Vorbringen zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen - wie E-3457/2008 nachfolgend zu begründen ist - offenkundig haltlos sind und es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa), dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers nach wie vor nicht feststeht, dass weiter, unter Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 vom 11. Juli 2007 aufgestellten Richtlinien (E. 5.6) zu prüfen ist, ob auf Grund der Anhörung (und der Akten) weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar sogleich die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG) oder bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Anhörungsprotokolle, der eingereichten und als gefälscht zu qualifizierenden Beweismittel und angesichts des dürftigen Beschwerdeinhalts in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnis zum Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offenkundig nicht besteht und ohne grossen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6.), zumal er vage und substanzlos in Bezug auf seine Erlebnisse der wesentlichen Vorgänge im Nordirak berichtet hat und seine Schilderungen kaum Glaubhaftigkeitsmerkmale und Realitätsmerkmale beinhalten, obschon er gleichzeitig vereinzelt einige Hinweise zur Region im Norden Iraks, namentlich zur angeblichen Wohnregion, geben konnte, dass angesichts seiner (...) Tätigkeit als (...) in C._______ (2002 bis zur Ausreise) wenig nachvollziehbar ist, dass er nur über Gemeinplätze und datailarm über die angeblichen Wohngegenden und die mit Ereignissen verbundenen Orte berichten kann und seine Aussagen über Gegebenheiten in der Provinz D._______, wie vom BFM zu Recht festgestellt wurde, von grosser Unkenntnis geprägt sind, dass mithin den Argumenten in der Rechtsmitteleingabe nicht gefolgt werden kann, zumal darin darüber hinaus keine stichhaltigen Argumente vorgebracht werden, die die überzeugenden Erwägungen in der E-3457/2008 vorinstanzlichen Verfügung in Zweifel zu ziehen, geschweige denn zu entkräften vermögen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfolgungs- und Fluchtgründe somit offensichtlich die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen und auch keine weiteren Abklärungen notwendig erscheinen, dass - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie sich im Folgenden zeigen wird, auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung eines allfälligen Wegweisungsvollzugshindernisses notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM im vorliegenden Fall vermutet, der Beschwerdeführer könnte allenfalls aus einer der drei erwähnten Provinzen Nordiraks stammen, dass indes Sorani sprechende Kurden auch in anderen Ländern leben, die linguistischen Unterschiede oft minim sind, die Sprachgrenzen mit den Landesgrenzen nicht übereinstimmen und keiner der kurdischen Dialekte auf den Nordirak beziehungsweise den Zentralirak beschränkt sind (vgl. Formularmitteilung des LINGUA-Dienstes der Vorinstanz, welcher unter anderem damit begründete, weshalb im vorliegenden Fall keine Herkunftsexpertise erstellt werden könne, A 8 S. 2) und der E-3457/2008 Beschwerdeführer selber über seine angeblichen Wohngegenden nicht überzeugende Auskünfte zu bieten wusste, dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welcher auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern oder Provinzen eines Landes zu forschen, dass vor diesem Hintergrund keine Wegweisungshindernisse erkennbar sind, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung der wahren Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG entgegenstehen (vgl. auch EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2, S. 5 f. zur damals gültigen entsprechenden Gesetzesbestimmung Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen keine Veranlassung besteht, den Sachverhalt zwecks zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Beschwerde, S. 2), weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist, E-3457/2008 dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde, wie oben aufgezeigt, als aussichtslos zu bezeichnen und damit mindestens eine der beiden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 17. April 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3457/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums Kreuzlingen (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (vorab per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht; Beilagen per Post: vom BFM eingezogene originale Beweismittel) - das Migrationsamt des Kantons (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: E-3457/2008 EMPFANGSBESTÄTIGUNG A._______, angeblich Irak, Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom ............................... Ort: ................................................ Datum: ................................................ Unterschrift: ................................................ Bemerkungen: ................................................. Diese Empfangsbestätigung ist nach Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem Bundesverwaltungsgericht, Abt. V, Referenz E-3457/2008 (N_______), Postfach, CH-3000 Bern 14, zuzustellen. Seite 14

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