Abtei lung V E-3457/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . März 2008 Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______, Russland, vertreten durch Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 20. August 2004 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3457/2006 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat zusammen mit ihrer Mutter Mitte April 2002 und gelangte am 24. Juni 2002 in die Schweiz, wo sie gleichentags beim Empfangszentrum (vormals Empfangsstelle) Basel um Asyl nachsuchte. Am 28. Juni 2002 fand dort die Kurzbefragung statt. Der (...) - welchem die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens zugewiesen wurde führte am 22. Mai 2003 die einlässliche Anhörung durch. Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin mit Datum vom 24. November 2003 zusätzlich direkt vom Bundesamt für Migration angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin, russische Staatsangehörige tschetschenischer Ethnie und muslimischen Glaubens, die in B._______ eine Ausbildung an (...) absolvierte, im Wesentlichen geltend, sie sei zusammen mit ihren Eltern und ihrem Bruder in B._______ aufgewachsen. Ihr Vater sei im ersten Tschetschenienkrieg im Februar 1995 umgekommen. Im Dezember 2001 habe es einen Anschlag auf (...) in B._______ gegeben. Es sei auf die Beschwerdeführerin und vier andere Mitstudenten geschossen worden, als sie sich gerade in das Zimmer hätten begeben wollen, wo die Prüfungen hätten stattfinden sollen. Sie hätten versucht, sich irgendwo vor den Schüssen in Deckung zu bringen. Als ein Junge und zwei Mädchen zu einem Auto gerannt seien, um sich in Sicherheit zu bringen, seien sie erschossen worden. Insgesamt seien an diesem Tag 19 Personen dem Anschlag zum Opfer gefallen. Einige Tage später seien Journalisten des tschetschenischen Fernsehkanals an (...) gekommen. Die Beschwerdeführerin habe sich in einem Interview zum Anschlag und allgemein zur Situation der Tschetschenen geäussert. Einige Tage später, im Januar 2002 sei sie mit sechs Mitstudenten unterwegs gewesen, als sie von der russischen Armee festgenommen und in der Folge zwei Tage an einem unbekannten Ort in einem Keller festgehalten worden seien. Die Militärs hätten sie schlecht behandelt und sich über sie lustig gemacht. Die Mädchen, darunter auch die Beschwerdeführerin, seien im Dabeisein der Jungen entkleidet und vergewaltigt worden. Auch die Jungen seien vor den Augen der Mädchen vergewaltigt worden. Ausserdem seien sie mit Gewehrkolben und anderen Gegenständen geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin sowie die übrigen Mädchen seien von den Eltern freigekauft worden, die E-3457/2006 Jungen seien von den Angehörigen der russischen Armee erschossen worden. Die Beschwerdeführerin sei nicht nach Hause zurückgekehrt sondern sei zu einer Cousine im Dorf C._______ gegangen, um sich von dieser pflegen zu lassen. Während dieser Zeit habe ihre Mutter eine Klage beim Gerichtshof eingereicht. Daraufhin sei die Mutter zu Hause aufgesucht, belästigt und bedroht und über den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin befragt worden. Der Bruder der Beschwerdeführerin, ein ehemaliger tschetschenischer Kämpfer, sei im März 2002 nach B._______ gekommen. Er sei von den Militärs der russischen Armee verhaftet worden. Nach einer einwöchigen Inhaftierung hätten sie erfahren, dass er tot sei und hätten den Leichnam für viel Geld freikaufen müssen, um ihn beerdigen zu können. Im Frühling 2002 sei die Beschwerdeführerin nach B._______ gegangen und habe eine Studienkollegin aufgesucht, von der sie erfahren habe, dass sich die Militärs am Institut nach ihr erkundigt hätten. Danach habe die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Mutter B._______ verlassen. Sie seien nach D._______ gegangen, wo sie sich mehrere Wochen aufgehalten hätten. Danach seien sie in die Schweiz geflüchtet. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Am 17. Juni 2004 führte ein vom BFM aufgebotener Experte der Fachstelle Lingua mit der Beschwerdeführerin ein Telefongespräch, anlässlich dessen ihr sprach- und landeskundliches Wissen geprüft wurde (Lingua-Analyse). Der Experte kam in seinem Gutachten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin eindeutig in Tschetschenien und im tschetschenischen Milieu sozialisiert worden sei. Für die Einzelheiten der Lingua-Analyse wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2004 räumte das BFM der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, bis zum 2. August 2004 zum Abklärungsergebnis der Lingua-Analyse schriftlich Stellung zu nehmen. Von diesem Recht machte die Beschwerdeführerin nach gewährter Frister- E-3457/2006 streckung mit Eingabe vom 12. August 2004 Gebrauch und hielt an den gemachten Angaben bezüglich ihres Aufenthaltes in Tschetschenien fest. Der Inhalt der Stellungnahme kann den Akten entnommen werden. Gleichzeitig reichte die Beschwerdeführerin ein Zeugnis der (...) samt beglaubigter Übersetzung sowie eine Bescheinigung ihrer Exmatrikulation samt beglaubigter Übersetzung zu den Akten. D. Das BFM stellte mit Verfügung vom 20. August 2004 - eröffnet am 23. August 2004 - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an. Anstelle des Vollzugs der Wegweisung verfügte das Bundesamt wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz standhalten würden. E. Mit Eingabe vom 22. September 2004 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. August 2004 sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin insbesondere um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2004 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. G. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2004 an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Am 26. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwer- E-3457/2006 deführerin die Übernahme des Beschwerdeverfahrens sowie die Zuständigkeit für das Verfahren mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. E-3457/2006 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Vorbringen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen im Sinne von Art. 7 AsylG. Die Voraussetzungen an die Glaubhaftmachung seien dann erfüllt, wenn die Vorbringen in den wesentlichen Punkten genügend begründet und nicht widersprüchlich seien und der Realität entsprechen würden. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, nie einen internationalen Pass besessen zu haben (A 10, S. 6). Demgegenüber würde eine Marke in ihrem Inlandpass gegen die Wahrheit dieser Angabe sprechen. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, ihre Mutter habe versucht, einen internationalen Pass zu erhalten und sie habe erfahren, dass sie in der Zwischenzeit reisen könne, ohne im Besitz des entsprechenden Dokuments zu sein, deshalb sei sie ausgereist, bevor sie den internationalen Pass erhalten habe. Diese Angaben vermöchten nicht zu überzeugen. Das BFM gehe daher davon aus, die Beschwerdeführerin würde die Umstände ihrer Ausreise verheimlichen. Auch die Schilderung der Reise von Russland in die Schweiz sei nicht E-3457/2006 glaubhaft, könne sie doch weder zur Organisation der Reise noch zu den verwendeten Identitätspapieren oder zu den Grenzübertritten während der Reise realistische Angaben machen. Ihre diesbezüglichen Unkenntnisse begründe sie damit, dass sie mit ihrer Mutter in einem Lieferwagen versteckt gereist sei (A 10, S.6). Darüber hinaus könne nicht geglaubt werden, dass die Mutter der Beschwerdeführerin die genauen Umstände, unter denen sie sie von den Behörden habe freikaufen können, nicht geschildert habe. Vorbringen seien dann nicht genügend begründet, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig detailliert oder substantiiert seien und somit nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem erwecken würden. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer dreitägigen Haft seien nicht konsistent, würden sich auf Äusserungen genereller Art beschränken und keine Realitätskennzeichen enthalten. So sei die Beschwerdeführerin weder in der Lage gewesen, das Datum ihrer Verhaftung noch das Thema der Prüfung, die sie an diesem Tag hätte ablegen sollen, zu nennen (A 10, S. 4). Auch die Aussagen betreffend die Militärs und die Beschreibung dieser Personen seien dürftig ausgefallen. So habe sie gesagt, einige seien jung und andere weniger jung gewesen (A 10, S. 8). Die sexuellen Übergriffe im geltend gemachten Zusammenhang seien nicht glaubhaft. Ausserdem müssten wesentliche Vorbringen als widersprüchlich qualifiziert werden, weil sie im Verlaufe des Verfahrens anders vorgebracht worden seien. So habe die Beschwerdeführerin beim Kanton geltend gemacht, in der Zelle hätten sich keine Möbelstücke befunden (A 6, S. 11). Anlässlich der Anhörung beim BFM habe sie demgegenüber ausgesagt, die Zelle sei mit Bänken und Möbeln aus Holz möbliert gewesen (A 10, S. 7). Weiter habe die Beschwerdeführerin in der Empfangsstelle zu Protokoll gegeben, sie sei mit einem Auto von D._______ bis in ein Dorf gefahren, wo sie sich eine Woche aufgehalten habe, bevor sie ihre Reise in einem Van fortgesetzt habe (A1, S. 5). Demgegenüber habe sie anlässlich der kantonalen Anhörung angegeben, sie habe von D._______ bis in die Schweiz dasselbe Fahrzeug benutzt (A6, S. 4). Angesprochen auf ihre Aussagen, habe sie eingewendet, nie derartiges in der Empfangsstelle gesagt zu haben. Ferner hielt die Vorinstanz fest, der allgemeinen Situation, in welcher sich die Angehörigen der tschetschenischen Ethnie befänden, komme keine asylrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Man könne nicht davon ausgehen, dass alle Angehörigen der tschetschenischen Ethnie in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Schliesslich könne den eingereichten Dokumenten entnommen werden, dass der Grund für den Ausschluss E-3457/2006 der Beschwerdeführerin vom (...) am 30. Mai 2002 ihr Wegzug aus B._______ im Frühjahr 2002 gewesen sei. Das BFM erachtete jedoch den Wegweisungsvollzug aufgrund der derzeitigen Umstände in Russland und gestützt auf die vorliegende Aktenlage als unzumutbar und ordnete infolge dessen die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz an. 4.2 Auf Beschwerdeebene macht die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen durch die Vorinstanz entspreche nicht den Tatsachen. Die Beschwerdeführerin habe schlüssig erklärt, warum sich in ihrem Inlandpass ein Stempel befinde und sie trotzdem nie einen Auslandpass erhalten habe. Im weiteren sei nicht erstaunlich, dass die Mutter der Beschwerdeführerin keine Einzelheiten über ihren Freikauf aus der Gefangenschaft erzählt habe. Die Beschwerdeführerin sei nach ihrer Freilassung sofort zu ihrer Cousine gebracht worden und habe deshalb gar keine Zeit gehabt, ihre Mutter danach zu fragen. Zudem hätten die beiden Frauen Schlimmes erlebt und nicht miteinander darüber gesprochen. So wisse beispielsweise die Mutter nichts von der erlittenen Vergewaltigung der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz verkenne bei der Würdigung der Schilderungen der Beschwerdeführerin, dass sie bei allen drei Befragungen über mehrere Seiten detailliert und ohne Widersprüche die erlebten Ereignisse eindrücklich geschildert habe. Es fände keine differenzierte Gesamtbeurteilung der Glaubwürdigkeit statt. So habe die Beschwerdeführerin die Vergewaltigungen glaubhaft geschildert, habe die Umstände detailgetreu erzählt und sehr genau beschreiben können, wie sie von ihren Peinigern misshandelt worden sei. Auch die Aussagen zum Inventar der Zelle seien nicht widersprüchlich, habe sie doch von "des meubles en bois, des bancs" respektive "des tabourets en bois, des chaises" gesprochen. Gleiches gelte auch für die Umschreibung der Militärs, von denen sie vergewaltigt worden sei sowie für die Umstände der Ausreise. Etwaige Widersprüche, auf die sie bei den Befragungen angesprochen worden sei, habe die Beschwerdeführerin plausibel erklärt oder sie seien als so geringfügig einzustufen, dass sie die allgemeine Glaubwürdigkeit nicht entkräften könnten. Zur spezifischen Situation der Beschwerdeführerin sei gemäss der Länderanalyse der SFH vom 24. Mai 2004 zu beachten, dass die Vergewaltigung in der tschetschenischen Kultur stigmatisiert werde. "Die Schande einer Vergewaltigung ist so gross, dass es viele Frauen vorziehen, Selbstmord zu begehen." (Klaus Ammann, Tschetschenien und die tschetschenische Bevölkerung in der Russischen Föderation, SFH- E-3457/2006 Länderanalyse, Bern, 2004, S. 11). Genau dieses Verhalten sei auch bei der Beschwerdeführerin zu beobachten, habe sie doch während sie sich zur Pflege bei ihrer Cousine aufgehalten habe, einen Selbstmordversuch begangen. Die Beschwerdeführerin weise auch bei der Schilderung der Vergewaltigungen das typische Verhalten eines Vergewaltigungsopfers und die einer posttraumatischen Belastungsstörung eigentümlichen Symptome auf. Sie sei durch staatliche Organe wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit und wegen ihrer politischen Anschauungen, die sie in einem Fernsehinterview geäussert habe, festgenommen, geschlagen und mehrmals vergewaltigt worden und sei somit eindeutig Opfer einer frauenspezifischen Verfolgung. Ausserdem sei die Intensität wie auch die Gezieltheit der Verfolgung vorliegend gegeben und es liege ein Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Flucht auslösenden Ereignissen und der Flucht vor. Von einer innerstaatlichen Fluchtalternative könne vorliegend nicht gesprochen werden. 5. 5.1 Im Folgenden ist zunächst die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu prüfen. Grundsätzlich sind die Vorbringen einer Gesuch stellenden Person dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die Gesuchstellerin persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Gesuchstellerin sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK in EMARK 1996 Nr. 27 E 3c.aa S. 263 f. und Nr. 28 E 3a S. 270 f.). E-3457/2006 5.2 Nach eingehender Auseinandersetzung mit den Protokollen gelangt das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zur Vorinstanz zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin ausführlich geschilderten Ereignisse insbesondere die geltend gemachte zweitägige Festnahme der Beschwerdeführerin, in deren Verlaufe sie mehrmals vergewaltigt und geschlagen worden sei, durchaus plausibel erscheinen. Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der mehrere Stunden dauernden kantonalen Befragung vom 22. Mai 2003 sowie der eingehenden ergänzenden Befragung durch das Bundesamt vom 24. November 2003 ausführlich dargelegt, dass es im Dezember 2001, in der Zeitperiode, in der an der (...) Prüfungen stattgefunden hätten, zu einem Massaker gekommen sei, in dessen Folge 19 Personen umgebracht worden seien. Einige Tage später seien an (...) Journalisten erschienen, die die Studenten zu den Ereignissen befragt hätten, wobei sie sich auch zu Wort gemeldet habe. Zirka zehn Tage später sei die Beschwerdeführerin wegen dieses Interviews zusammen mit sechs Mitstudenten auf dem Heimweg von den Militärs mitgenommen und während zwei Tagen geschlagen, misshandelt und vergewaltigt worden. Schliesslich hat sie über mehrere Seiten hinweg in freier Erzählform und mit einem grossen Detailreichtum die Ereignisse vom Januar 2002 geschildert (vgl. A6, S. 5 ff.). Ihre Schilderungen zur zweitägigen Festnahme weisen zudem eine Vielzahl von Realkennzeichen auf. Sodann erwähnte sie wiederholt spontan weitere Einzelheiten, womit die Glaubhaftigkeit ihrer Erlebnisse zusätzlich unterstrichen wird (A6, S. 6). Auf zahlreiche heikle, belastende Fragen betreffend die Vergewaltigungen bemühte sich die Beschwerdeführerin stets, detailliert Auskunft zu geben, wobei ihr Unwohlsein offensichtlich auch der Befragerin aufgefallen ist (vgl. A10, S. 7 ff.). Angesprochen auf einzelne Unklarheiten gab die Beschwerdeführerin zudem ohne weitere Ausschweifungen Auskunft. Insbesondere fällt auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der kantonalen Befragung und derjenigen beim Bundesamt viele übereinstimmende Einzelheiten vorgetragen hat, wobei zu berücksichtigen ist, dass die einzelnen Anhörungen ein bis eineinhalb Jahre nach den Erlebnissen der Beschwerdeführerin stattgefunden haben. Insgesamt haben sich entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht keine massgebenden Widersprüche ergeben. Eine nähere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz kann unterbleiben. Die vom Bundesamt aufgeführten Unstimmigkeiten (so z.B. Prüfungsstoff, Ausstattung des Raums, wo die Beschwerdeführerin untergebracht gewesen ist, Angaben zum E-3457/2006 Fluchtfahrzeug) erscheinen als nicht ausschlaggebende Nebenpunkte, die zudem im Gesamtkontext als durchaus nachvollziehbare Abweichungen innerhalb der die Beschwerdeführerin persönlich äusserst stark belastenden Aussagen (Vergewaltigung) entstanden sind. Auch die von der Vorinstanz aufgezählten ungenügenden Angaben (fehlende Angaben zum Zeitpunkt und Inhalt der Prüfungen, das Unwissen von Details über den Freikauf durch ihre Mutter) können vorliegend nicht ernsthaft als massgebliche Unglaubhaftigkeitselemente herangezogen werden und die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin erschüttern oder gar nur in ausschlaggebender Weise in Zweifel setzen. Schliesslich lassen sich die von der Beschwerdeführerin genannten Ereignisse mit den tatsächlichen (damaligen) politischen Begebenheiten in ihrem Heimatland sehr wohl in Einklang bringen, wenn auch den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Berichten keine Angaben zu Übergriffen auf die (...) in B._______ entnommen werden können. So ist es nämlich im genannten Zeitraum, der in die Zeit des 'zweiten Tschetschenienkrieges' fällt, zu häufigen Übergriffen auf die Zivilbevölkerung gekommen, bei denen es zahlreiche Tote gegeben hat. Beispielsweise sollen laut verschiedenen Zeitungsberichten wild gewordene Soldaten ('Soldateska') in der Zeit vom 24. Dezember 2001 bis zum 7. Januar 2002 im Südosten der Hauptstadt B._______ unter dem Deckmantel der 'Terrorismusbekämpfung' mehrere Ortschaften in Schrecken versetzt und dabei mindestens zwanzig Personen umgebracht haben oder diese verschwinden liessen. Im genannten Zeitraum trafen zudem fast täglich offizielle Meldungen aus Tschetschenien mit ähnlichen Nachrichten ein. Oft durften die Einwohner ihre Häuser tagelang nicht verlassen. Nach dem Rückzug der Soldaten gab es willkürliche Repressionen gegen die Zivilbevölkerung, die die Verantwortlichen trotz dürftiger Beweislage den Vorgesetzten als reale Erfolge im Kampf gegen den Terrorismus verkauften. Zudem sollen russische Soldaten im Dezember 2001 eine Menschenrechtlerin, die über Verbrechen russischer Truppen an der Zivilbevölkerung recherchiert habe, erschossen haben (diese und weitere Meldungen in: Berliner Zeitung vom 19. Dezember 2001 und vom 3. Januar 2002, Reuters News Service vom 2. Januar 2002, Die Presse vom 2. Januar 2002, Süddeutsche Zeitung vom 5. Januar 2002, Stuttgarter Zeitung vom 12. Januar 2002, Neue Zürcher Zeitung vom 25. Januar 2002, u.a.). E-3457/2006 Wie aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Schulzeugnis (...) hervorgeht, fanden im genannten Zeitraum - im Dezember 2001 und im Januar 2002 - tatsächlich mehrere Prüfungen statt, die die Beschwerdeführerin - im Übrigen erfolgreich - abgelegt hat. Die (...) bestätigte schliesslich, dass die Beschwerdeführerin 'wegen fehlender Kontakte' im Mai 2002 exmatrikuliert worden ist, was sich wiederum mit ihren Aussagen deckt, wonach sie sich seit den Übergriffen bei ihrer Cousine aufgehalten hat und im April 2002 ausgereist ist. An dieser Stelle ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin den Lehrplan über neun Semester vollumfänglich erfüllt und erfolgreich abgeschlossen hat und ihr lediglich ein weiteres Semester zum Abschluss ihrer Ausbildung gefehlt hat. Dieser Umstand deutet wiederum darauf hin, dass die Beschwerdeführerin schwerwiegende Gründe gehabt haben muss, ihr Heimatland zu verlassen und damit den nahen Abschluss ihrer Ausbildung nicht abzuwarten. Ferner hat die Beschwerdeführerin während ihrer Befragungen und auch auf Beschwerdeebene betont, dass es ihr bis heute schwer gefallen sei, ihrer Mutter von ihrer Vergewaltigung zu erzählen. Anlässlich der Befragung ersuchte sie darum, nicht mehr dazu befragt zu werden (vgl. A10, S. 13). Offenbar war es auch der Psychologin, bei der die Beschwerdeführerin in Behandlung ist, nicht gelungen, Mutter und Tochter dazu zu bringen, miteinander über die Ereignisse zu sprechen. Insgesamt sprechen vorliegend gewichtige Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet somit als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2002 zusammen mit sechs Mitstudenten von den Soldaten festgenommen, während zwei Tagen geschlagen und mehrmals vergewaltigt worden ist. Wie hievor erwähnt, ist es im Rahmen der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den russischen Organen und den tschetschenischen Gruppierungen und insbesondere auch in Reaktion auf Terroranschläge zu Menschenrechtsverletzungen wie willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Vergewaltigung, extralegalen Hinrichtungen oder dem „Verschwindenlassen“ von Personen gekommen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass nach Abwägung der Gründe, die für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen und derjenigen, die dagegen sprechen, Erstere überwiegen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet demnach die geltend gemachten Behelligungen und die erlittenen Vergewaltigungen als überwiegend wahrscheinlich und damit als glaubhaft. E-3457/2006 6. Ausgehend von der mehrfachen Vergewaltigung durch russisches Militär ist somit zu prüfen, ob diese Übergriffe zur Anerkennung der Beschwerdeführerin als Flüchtling führen. 6.1 Nach herrschender Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile bestimmter Intensität bereits erlitten hat oder bei einer Rückkehr in das Heimatland solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr individuell gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive mittelbar oder unmittelbar vom Heimatstaat und seinen Organen zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt werden. Im Falle bereits erlittener Nachteile muss zwischen der Ausreise und der Verfolgung zudem ein kausaler Zusammenhang in zeitlicher und sachlicher Hinsicht bestehen und schliesslich muss es der Gesuch stellenden Person unmöglich sein, in einem anderen Teil ihres Heimatstaates Schutz vor Verfolgung zu finden (vgl. EMARK 1995 Nr. 2; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 38 ff.; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 74 f., 89 f. und 107 ff.). Wie in den vorstehenden Erwägungen als glaubhaft erachtet worden ist, war die Beschwerdeführerin Opfer von Übergriffen (Schläge, mehrfache Vergewaltigung) durch russisches Militär. Dabei handelt es sich um ein Fehlverhalten, gegen das die Beschwerdeführerin sich unter den damaligen Umständen kaum zur Wehr hätte setzen können. Daher erscheinen auch die von der Beschwerdeführerin angeführten Befürchtungen vor einer Rückkehr in ihre Heimat vor dem Hintergrund der Geschehnisse in Tschetschenien und der für Angehörige der tschetschenischen Minderheit allgemein angespannten Lage in Teilen der Russischen Föderation als verständlich. Angesichts der glaubhaft gemachten Ereignisse ist von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung der Beschwerdeführerin in Tschetschenien im Zeitpunkt ihrer Ausreise auszugehen. Trotzdem ist bezüglich Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf die in EMARK 2005 Nr. 17 enthaltenen Ausführungen zu verweisen, welche nach wie vor Gültigkeit haben. Hinsichtlich der erwähnten schwierigen Lage des tschetschenischen Volkes ist angesichts der Grösse der Russischen Föderation, der föderalistischen Zersplitterung E-3457/2006 mit unterschiedlichen Herrschaftsbereichen und der verfassungsmässig garantierten Niederlassungsfreiheit gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts - trotz unbestrittener Schwierigkeiten, welchen sich Tschetschenen bei der Suche nach einem neuen Wohnort ausgesetzt sehen - grundsätzlich vom Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative oder Zufluchtsmöglichkeit in der Russischen Föderation auszugehen. Für die Bejahung der Frage, ob eine Kollektivverfolgung des tschetschenischen Volkes vorliege, wäre erforderlich, dass jede Tschetschenin und jeder Tschetschene im Heimatland angesichts der gegen das Kollektiv gerichteten Repressionen genügend Anlass hätte, auch individuell eine Verfolgung befürchten zu müssen. Eine solche Situation zielgerichteter asylrechtlich relevanter Verfolgung auf dem ganzen Gebiet der Russischen Föderation, wie sie auf Beschwerdeebene angetönt wird, liegt gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor. Die allgemeinen Diskriminierungen, denen Tschetschenen in der Russischen Föderation ausgesetzt werden können, sind mangels der für die Asylgewährung erforderlichen Intensität nicht als asylrechtlich relevante (Kollektiv-)Verfolgung zu qualifizieren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative beziehungsweise Zufluchtsmöglichkeit kann der asylsuchenden Person jedoch nur entgegengehalten werden, wenn ein effektiver Schutz am alternativen Ort besteht, was insbesondere dann nicht gegeben scheint, wenn Betroffene bereits in ihrer Heimatregion von Organen der Zentralgewalt - d.h. unmittelbar staatlich - verfolgt worden sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 17, S. 154 f., Erw. 6.2. mit Hinweisen auf EMARK 1996 Nr. 1 und 21). Entgegen der von der Beschwerdeführerin geäusserten Meinung, wonach sie Opfer gezielter Verfolgung gewesen sei, handelt es sich bei den von ihr geltend gemachten Übergriffen unter Berücksichtigung der damaligen Ereignisse (vgl. Ziff. 5.2.) offenbar um rein willkürliche Übergriffe durch russisches Militär, welche sich nicht nur gegen die seinerzeit interviewten Studenten gerichtet haben. Ausserdem geht aus den Akten nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin Mitglied irgendeiner oppositionellen Partei gewesen wäre und fundierte politische Kenntnisse über die Tschetschenienpolitik gehabt hätte. Zwar wies sie darauf hin, dass ihr Bruder, der ein ehemaliger tschetschenischer Kämpfer gewesen sei, im März 2002 nach B._______ gekommen sei und nach seiner Festnahme von den Militärs der russischen Armee eine Woche später umgebracht worden sei (vgl. A1, S. 4; A6, S. 2 und 8 ff.). Daraus kann sie jedoch keine landesweite asylrelevante Gefährdung für sich E-3457/2006 selbst ableiten. Daher sind die von ihr geäusserten Befürchtungen, bei einer Rückkehr in ihre Heimat erneut behelligt zu werden, vor dem Hintergrund der Geschehnisse in Tschetschenien und der für Angehörige ethnischer Minderheiten allgemein angespannten Lage in Teilen der Russischen Föderation zwar verständlich; sie können im vorliegenden Fall indessen nicht als objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung anerkannt werden. Aufgrund des Persönlichkeitsprofils der Beschwerdeführerin respektive des Umstandes, wonach sie im heutigen Zeitpunkt kaum mehr wegen des zusammen mit anderen Studenten im Januar 2002 abgegebenen Interviews in Russland landesweit gesucht wird, kann davon ausgegangen werden, dass sie in der Russischen Föderation grundsätzlich über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative führt jedoch praxisgemäss zur Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Verweigerung des Asyls; die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs an einem solchen Zufluchtsort wäre jedoch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. EMARK 1996 Nr. 1). Im vorliegenden Fall fällt diese Prüfung indessen weg, weil die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz bereits wegen fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen wurde. 6.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Nachdem die Beschwerde im Asylpunkt abzuweisen ist und die Beschwerdeführerin - abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus über keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz verfügt, erfolgte die Anordnung der Wegweisung (vgl. Ziffer 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung) zu Recht (vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21). E-3457/2006 7.3 Die Vorinstanz verfügte die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin. Unter diesen Umständen erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt Erwägungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und angemessen ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall erfüllt, da die vorliegende Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann und von der prozessualen Bedüftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten ist daher gutzuheissen. (Dispositiv nächste Seite) E-3457/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (einschreiben; Beilagen: Angefochtene Verfügung im Original; über eine allfällige Rückgabe der beim BFM eingereichten Dokumente befindet das BFM auf entsprechende Anfrage hin) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) - Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Alexandra Püntener Versand: Seite 17