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Bundesverwaltungsgericht 19.03.2008 E-3456/2006

19 mars 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,602 mots·~18 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM...

Texte intégral

Abtei lung V E-3456/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . März 2008 Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______ Russland, vertreten durch Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 20. August 2004 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3456/2006 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat zusammen mit ihrer Tochter Mitte April 2002 und gelangte am 24. Juni 2002 in die Schweiz, wo sie gleichentags beim Empfangszentrum (vormals Empfangsstelle) Basel um Asyl nachsuchte. Am 28. Juni 2002 fand dort die Kurzbefragung statt. Gemäss einem ärztlichen Zeugnis der (...) vom 30. April 2003 befand sich die Beschwerdeführerin seit dem 12. November 2002 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung. Vom 26. bis 28. März 2003 musste sie wegen akuter Suizidalität hospitalisiert werden. Gleichzeitig wurde ihr eine schwere posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Entwicklung und akut auftretender Suizidalität sowie der Verdacht einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung attestiert. Der (...) des Kantons (...) - welchem die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens zugewiesen wurde - führte am 1. Mai 2003 die einlässliche Anhörung durch. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin, russische Staatsangehörige tschetschenischer Ethnie und muslimischen Glaubens, mit letztem Wohnsitz in B._______ im Wesentlichen geltend, im Dezember 2001 habe es an der Hochschule, wo ihre Tochter studiert habe, Übergriffe auf Studenten gegeben, bei denen mehrere Studenten getötet worden seien. Ihre Tochter habe sich vor den Schüssen retten können. Kurz darauf habe es eine Pressekonferenz gegeben. Man habe versucht, die Studenten an einer Teilnahme zu hindern. Trotzdem seien mehrere Studenten an die Konferenz gelangt und dabei interviewt worden. Ihre Tochter habe sich auch zu Wort gemeldet. Dabei sei das Vorgehen des Militärs scharf kritisiert worden. Eine Woche später seien mehrere Studenten darunter ihre Tochter auf dem Weg in die Hochschule von Angehörigen des Militärs mitgenommen worden. Dank eines weiteren Studenten, der dies von weitem beobachtet habe, habe man den Ort, wo die Studenten hingebracht worden seien, ausfindig machen können. Mehrere Eltern und Dorfbewohner hätten gegen die Festnahmen protestiert und nach zwei Tagen die Freilassung der Festgehaltenen erkaufen können. Die Mädchen seien bei ihrer Freilassung in E-3456/2006 zerrissenen Kleidern und in schlechtem körperlichem Zustand gewesen. Drei Studenten seien getötet worden. Eine Cousine habe sich der Tochter der Beschwerdeführerin angenommen und sie zu sich genommen, um sie zu pflegen. Die Tochter habe einmal versucht, mit Tabletten Suizid zu begehen. Die Beschwerdeführerin habe sich mittels eines Schreibens, das Bekannte für sie aufgesetzt hätten, gegen das Vorgefallene beim Gericht beschwert. Daraufhin seien im Februar 2002 Militärs bei ihr erschienen, hätten ihr Haus durchsucht und nach ihrer Tochter gefragt. Da sie nichts gefunden hätten, hätten sie die Beschwerdeführerin geschlagen und im Haus alles zerstört, was sie gefunden hätten. Seither habe sich die Beschwerdeführerin bei Bekannten und Freunden aufgehalten. Eines Tages sei sie nach Hause zurückgekehrt und habe gesehen, dass ihr Hund mit seinen sechs Welpen, welche eine Nachbarin gehütet habe, getötet worden seien. Die Militärs seien in dieser Zeitperiode noch zwei- bis dreimal erschienen. In der gleichen Zeit sei auch ihr Sohn, der auf der Seite der Tschetschenen gekämpft habe, nach Hause zurückgekehrt. Aus Angst vor dem russischen Militär habe er sich versteckt. Nachdem er eines Abends seine Frau und zwei Kinder besucht habe und daraufhin denunziert worden sei, hätten ihn russische Soldaten festgenommen. Nach einer Woche habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass er und drei weitere Jungs schwer misshandelt, gefoltert und getötet worden seien. Seine Leiche sei so schlimm zugerichtet gewesen, dass man sie davon abgehalten habe, sie zu sehen. Nach diesem Ereignis hätten sich die Militärs weiterhin bei ihr nach ihrer Tochter erkundigt. Aus Angst ihre Tochter ebenfalls zu verlieren, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Am 21. Juni 2004 führte ein vom BFM aufgebotener Experte der Fachstelle Lingua mit der Beschwerdeführerin ein Telefongespräch, anlässlich dessen ihr sprach- und landeskundliches Wissen geprüft wurde (Lingua-Analyse). Der Experte kam in seinem Gutachten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin eindeutig in Tschetschenien und im tschetschenischen Milieu sozialisiert worden sei. Für die Einzelheiten der Lingua-Analyse wird auf die Akten verwiesen. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 20. August 2004 - eröffnet am E-3456/2006 23. August 2004 - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an. Anstelle des Vollzugs der Wegweisung verfügte das Bundesamt wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. D. Mit Eingabe vom 22. September 2004 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. August 2004 sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin insbesondere um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2004 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2004 an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Am 26. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Übernahme des Beschwerdeverfahrens sowie die Zuständigkeit für das Verfahren mit. H. Am 23. Oktober 2007 ersuchten die behandelnden Ärzte des (...) um baldigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens. E-3456/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte E-3456/2006 Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen wie folgt: Nachdem die von der Tochter der Beschwerdeführerin geltend gemachten flüchtauslösenden Gründe - die Festnahme und schwere Misshandlungen - in deren Verfahren als nicht glaubhaft erachtet worden seien, könnten die Vorbringen der Beschwerdeführerin, die sich stark auf die Asylgründe ihrer Tochter stützen würden, nicht geglaubt werden. Weiter könnten auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden. So habe sie die bei der kantonalen Befragung erwähnten schwerwiegenden Übergriffe vom Februar 2002 in der Empfangsstelle mit keinem Wort erwähnt. Zudem sei das Verhalten der Beschwerdeführerin, welche trotz den Übergriffen noch nach Hause zurückgekehrt sei, nicht nachvollziehbar. Eine tatsächlich Verfolgte Person sei darauf bedacht, sich so schnell wie nur möglich durch Flucht ausserhalb des Verfolgergebietes dem Verfolger zu entziehen und nicht nochmals nach Hause zurück zu kehren. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben gemacht. So habe sie in der Empfangsstelle erwähnt, nach der Festnahme und Misshandlung ihrer Tochter habe man beim Gerichtshof von (...) eine Beschwerde, die ein Verwandter geschrieben habe, eingereicht. Dieses Schreiben habe sie selber abgegeben. Beim Kanton habe sie indessen angegeben, ein Bekannter, von dem sie nur den Vornamen kenne, habe die Beschwerde geschrieben und abgegeben. Sie wisse auch nicht, bei welchem Gericht er sie eingereicht habe. Aufgrund dieser Ungereimtheiten erachtete das BFM die Aussagen als unglaubhaft. Das BFM erachtete jedoch den Wegweisungsvollzug E-3456/2006 aufgrund der derzeitigen Umstände in Russland und gestützt auf die vorliegenden Aktenlage als unzumutbar und ordnete infolge dessen die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz an. 4.2 Auf Beschwerdeebene macht die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen gezweifelt. Sie habe bereits in der Empfangsstelle zum Ausdruck gebracht, dass es für sie schwierig sei, sich an all die schlimmen Sachen zu erinnern und davon zu erzählen. Sie habe erwähnt, dass sie im eigenen Haus nicht mehr sicher gewesen sei und bei Verwandten gelebt habe. Sie habe von den zentralen Ereignissen – dem Vorfall mit der Tochter und der Ermordung ihres Sohnes - in der Empfangsstelle erzählt. Sie habe die ganze Zeit weinen müssen, weshalb man ihr nicht viele Fragen gestellt habe. Im Weiteren sei sie nach dem Vorfall im Februar 2002 höchstens zweimal nach Hause zurückgekehrt und dies immer tagsüber. Am Tag habe man nicht mit Übergriffen durch Soldaten rechnen müssen, da diese erfahrungsgemäss nur in der Nacht oder in den frühen Morgenstunden in die Häuser eingedrungen seien. Hinsichtlich der Beschwerde wegen der Misshandlung ihrer Tochter habe sie dies jeweils gleich geschildert. In der angefochtenen Verfügung werde keine differenzierte Gesamtbeurteilung der Glaubwürdigkeit vorgenommen. Im Übrigen sei die Stimmung in der Empfangsstelle sehr angespannt und unangenehm gewesen. Die Beschwerdeführerin habe eine Grundangst verspürt, sich offen gegenüber einer russisch sprechenden Person zu äussern. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter die zentralen Verfolgungsgründe von Anfang an erwähnt. 5. 5.1 Im Folgenden ist zunächst die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu prüfen. Grundsätzlich sind die Vorbringen einer Gesuch stellenden Person dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die Gesuchstellerin persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, E-3456/2006 im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Gesuchstellerin sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK in EMARK 1996 Nr. 27 E 3c.aa S. 263 f. und Nr. 28 E 3a S. 270 f.). 5.2 Nach eingehender Auseinandersetzung mit den Protokollen gelangt das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zur Vorinstanz zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse durchaus plausibel erscheinen. An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums die Vorbringen der Tochter der Beschwerdeführerin (E-3457/2006) als glaubhaft bezeichnet worden sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Erlebnisse in ihrem Heimatland anlässlich ihrer Befragungen in der Empfangsstelle und beim Kanton in einem psychisch schlechten Zustand befunden hat. Gemäss dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztzeugnis vom 30. April 2003 befand sie sich seit dem 12. November 2002 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung. Dabei wurden ihr eine schwere posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Entwicklung und akut auftretender Suizidalität sowie der Verdacht einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung attestiert. Vom 26. bis 28. März 2003 wurde sie wegen akuter Suizidalität hospitalisiert. Diesen Umstand hat die Vorinstanz bei der Abwägung der für und gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin sprechenden Gründe in ihrem Entscheid vom 20. August 2004 in keiner Weise berücksichtigt. Schliesslich hat sich die Beschwerdeführerin trotz ihres offenbar schlechten psychischen Zustandes anlässlich der kantonalen Befragung, der sich im Übrigen auch bei offensichtlich belanglosen Fragen niedergeschlagen hat, stets darum bemüht, auf zahlreiche heikle, belastende Fragen, Antwort zu geben. Selbst in Momenten, wo es ihr äusserst schwer fiel, ihre Erlebnisse zu schildern und die Befragerin E-3456/2006 ihr vorschlug, die Befragung zu unterbrechen (A5, S. 7), setzte sie die Schilderungen fort. Dass die Beschwerdeführerin nach dem Ereignis vom Februar 2002 trotz der bestehenden Gefahr weiterer Übergriffe zweimal nach Hause zurückgekehrt ist, spricht nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit, wenn man sich vor Augen hält, welche Schwierigkeiten und Schicksalsschläge die Beschwerdeführerin in ihrer Vergangenheit zu bewältigen hatte (vgl. A5, S. 3). Ihre Ausreise stand denn auch erst in dem Moment fest, als sie ihren Sohn verloren hatte und ihr nur noch ihre Tochter blieb, für die sie sich entschloss, auszureisen (A5, S. 6). Im Übrigen fällt auf, dass zahlreiche Aussagen der Beschwerdeführerin mit denjenigen ihrer Tochter übereinstimmen. Insgesamt können die von der Vorinstanz festgestellten Unstimmigkeiten, welche innerhalb der die Beschwerdeführerin persönlich äusserst stark belastenden Aussagen entstanden sind, nicht ernsthaft als massgebliche Unglaubhaftigkeitselemente herangezogen werden und die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin erschüttern oder gar nur in ausschlaggebender Weise in Zweifel setzen. Schliesslich lassen sich die von der Beschwerdeführerin genannten Ereignisse mit den tatsächlichen (damaligen) politischen Begebenheiten in ihrem Heimatland sehr wohl in Einklang bringen. Insgesamt sprechen vorliegend gewichtige Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass nach Abwägung der Gründe, die für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen und derjenigen, die dagegen sprechen, Erstere überwiegen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet demnach die geltend gemachten Behelligungen der Beschwerdeführerin als überwiegend glaubhaft. 6. 6.1 Nach herrschender Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile bestimmter Intensität bereits erlitten hat oder bei einer Rückkehr in das Heimatland solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr individuell gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive mittelbar oder unmittelbar vom Heimatstaat und seinen Organen zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt werden. Im Falle bereits erlittener Nachteile E-3456/2006 muss zwischen der Ausreise und der Verfolgung zudem ein kausaler Zusammenhang in zeitlicher und sachlicher Hinsicht bestehen und schliesslich muss es der Gesuch stellenden Person unmöglich sein, in einem anderen Teil ihres Heimatstaates Schutz vor Verfolgung zu finden (vgl. EMARK 1995 Nr. 2; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 38 ff.; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 74 f., 89 f. und 107 ff.). Wie in den vorstehenden Erwägungen als glaubhaft erachtet worden ist, war die Beschwerdeführerin Opfer von Übergriffen durch russisches Militär. Dabei handelt es sich um ein Fehlverhalten, gegen das sich die Beschwerdeführerin unter den damaligen Umständen kaum zur Wehr hätte setzen können. Angesichts dieser glaubhaft gemachten Ereignisse ist von einer asylrelevanten Verfolgung der Beschwerdeführerin in Tschetschenien im Zeitpunkt der Ausreise auszugehen. Bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch auf die in EMARK 2005 Nr. 17 enthaltenen Ausführungen zu verweisen, welche nach wie vor Gültigkeit haben. Hinsichtlich der schwierigen Lage des tschetschenischen Volkes ist angesichts der Grösse der Russischen Föderation, der föderalistischen Zersplitterung mit unterschiedlichen Herrschaftsbereichen und der verfassungsmässig garantierten Niederlassungsfreiheit gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts - trotz unbestrittener Schwierigkeiten, welchen sich Tschetschenen bei der Suche nach einem neuen Wohnort ausgesetzt sehen - grundsätzlich vom Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative oder Zufluchtsmöglichkeit in der Russischen Föderation auszugehen. Für die Bejahung der Frage, ob eine Kollektivverfolgung des tschetschenischen Volkes vorliege, wäre erforderlich, dass jede Tschetschenin und jeder Tschetschene im Heimatland angesichts der gegen das Kollektiv gerichteten Repressionen genügend Anlass hätte, auch individuell eine Verfolgung befürchten zu müssen. Eine solche Situation zielgerichteter asylrechtlich relevanter Verfolgung auf dem ganzen Gebiet der Russischen Föderation, wie sie auf Beschwerdeebene angetönt wird, liegt gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor. Die allgemeinen Diskriminierungen, denen Tschetschenen in der Russischen Föderation ausgesetzt sein können, sind mangels der für die Asylgewährung erforderlichen Intensität nicht als asylrechtlich relevante (Kollektiv-)Verfolgung zu qualifizieren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative beziehungsweise E-3456/2006 Zufluchtsmöglichkeit kann der asylsuchenden Person jedoch nur entgegengehalten werden, wenn ein effektiver Schutz am alternativen Ort besteht, was insbesondere dann nicht gegeben scheint, wenn Betroffene bereits in ihrer Heimatregion von Organen der Zentralgewalt d.h. unmittelbar staatlich - verfolgt worden sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 17, S. 154 f., Erw. 6.2. mit Hinweisen auf EMARK 1996 Nr. 1 und 21). Bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffen seitens russischer Soldaten handelt es sich unter Berücksichtigung der damaligen Ereignisse in Tschetschenien offenbar um rein willkürliche Übergriffe durch russische Militär, welche sich vorwiegend gegen die tschetschenische Bevölkerung gerichtet haben. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Mitglied irgendeiner oppositionellen Partei gewesen wäre und fundierte politische Kenntnisse über die Tschetschenienpolitik gehabt hätte. Zwar wies sie darauf hin, dass ihr Sohn, der ein ehemaliger tschetschenischer Kämpfer gewesen sei, im März 2002 nach B._______ gekommen sei und nach seiner Festnahme von den Militärs der russischen Armee eine Woche später umgebracht worden sei (vgl. A1, S. 4; A5, S. 3 und 8). Daraus kann sie jedoch keine landesweite asylrelevante Gefährdung für sich selbst ableiten. Daher sind die von ihr geäusserten Befürchtungen, bei einer Rückkehr nach Russland behelligt zu werden, vor dem Hintergrund der Geschehnisse in Tschetschenien und der für Angehörige ethnischer Minderheiten allgemein angespannten Lage in Teilen der Russischen Föderation zwar verständlich; sie können im vorliegenden Fall indessen nicht als objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung anerkannt werden. Aufgrund des Persönlichkeitsprofils der Beschwerdeführerin respektive des Umstandes, wonach sie im heutigen Zeitpunkt kaum mehr wegen der damaligen Ereignisse, in die ihre Tochter involviert gewesen ist, in Russland landesweit gesucht wird, kann davon ausgegangen werden, dass sie in der Russischen Föderation grundsätzlich über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative führt jedoch praxisgemäss zur Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Verweigerung des Asyls; die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs an einem solchen Zufluchtsort wäre jedoch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. EMARK 1996 Nr. 1). Im vorliegenden Fall fällt diese Prüfung indessen weg, weil die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz bereits wegen fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen wurde. E-3456/2006 6.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Nachdem die Beschwerde im Asylpunkt abzuweisen ist und die Beschwerdeführerin - abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus über keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz verfügt, erfolgte die Anordnung der Wegweisung (vgl. Ziffer 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung) zu Recht (vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21). 7.3 Die Vorinstanz verfügte die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin. Unter diesen Umständen erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt Erwägungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und angemessen ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall erfüllt, da die vorliegende Beschwerde nicht als aus- E-3456/2006 sichtslos bezeichnet werden kann und die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage bedürftig ist. Das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten ist daher gutzuheissen. (Dispositiv nächste Seite) E-3456/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (einschreiben; Beilage: Angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) - Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Alexandra Püntener Versand: Seite 14

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