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Bundesverwaltungsgericht 19.02.2014 E-3451/2013

19 février 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,943 mots·~25 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Mai 2013

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3451/2013

Urteil v o m 1 9 . Februar 2014 Besetzung

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien

A._______, geboren am (…), Russische Föderation (Tschetschenien), vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Mai 2013 / N (…).

E-3451/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge die Russische Föderation am (…), reiste am 27. Dezember 2012 illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 9. Januar 2013 fand die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel statt. Die Vorinstanz hörte ihn am 29. April 2013 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, seine Mutter sei für tschetschenische Menschenrechtsorganisationen tätig gewesen und von den russischen Behörden stark verfolgt worden. Das habe auch auf ihn abgefärbt, und er sei in Moskau – sein Studienort – aber auch zu Hause aufgesucht worden. Seine Mutter habe er durch das Verfassen von Texten, Videoaufnahmen von Konferenzen und Betreuen von ausländischen Gästen unterstützt. Ab (…) sei es schlimmer geworden, und er habe Moskau verlassen müssen. In Tschetschenien habe er auch nicht bleiben können. Anlässlich einer Kontrolle des Reisebusses auf dem Weg nach Grosny sei er von Polizeibeamten angehalten und mehrere Tage festgehalten worden. Diese hätten ihn verhört, geschlagen, gewürgt und wissen wollen, wo sich seine Mutter aufhalte. Schliesslich habe er Papiere unterschrieben, deren Inhalt er nicht kenne. Nach der Entlassung habe er sich zur Pflege seiner gebrochenen Nase und der erlittenen Hämatome einige Tage ins Spital begeben. Bis zu seiner Ausreise habe er sich aus Angst vor einer weiteren Festnahme drei Monate bei (…) versteckt. B. Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 17. Juni (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter sei er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

E-3451/2013 D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2013 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz unter Ansetzung einer Frist zur Vernehmlassung eingeladen. E. Mit Eingabe vom 15. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer ein Beweismittel nach. F. Mit Schreiben vom 2. August 2013 reichte die Vorinstanz nach gewährter Fristverlängerung ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Verfügung vom 6. August 2013 erteilte die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Frist Gelegenheit, eine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz einzureichen. H. Mit Schreiben vom 12. August 2013 teilte der Beschwerdeführer innert Frist mit, dass er nicht über die erforderlichen Befragungsprotokolle verfüge, um angemessen zur Vernehmlassung Stellung nehmen zu können. Er bat darum, die Vorinstanz anzuweisen, ihm Akteneinsicht in die Befragungsprotokolle zu gewähren und eine angemessene Fristverlängerung zu erteilen. I. Mit Schreiben vom 12. August 2013 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel nach. J. Mit Verfügung vom 22. August 2013 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin die Beschwerdeakten und die entsprechenden Dossiers der Vorinstanz zur Prüfung des Akteneinsichtsgesuchs zu. K. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2014 wurde dem Beschwerdefüh-

E-3451/2013 rer erneut Frist für eine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 2. August 2013 angesetzt. L. Mit Schreiben vom 4. Februar 2014 replizierte der Beschwerdeführer nach gewährter Fristerstreckung und beantragte, die Beschwerde vom 17. Juni 2013 sei gutzuheissen. M. Mit Eingabe vom 17. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben vom Februar 2014 zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung anhand den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-

E-3451/2013 fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP und der Anhörung verglichen mit dem Einreisegesuch, welches seine Mutter für ihn gestellt habe, stimmten nicht überein. Auch seine Aussagen bezüglich des Zeitpunkts, ab wann er von der russischen Polizei gesucht worden sei, seien widersprüchlich. Die Schilderungen zu seiner Verhaftung seien höchst widersprüchlich ausgefallen. Zum einen habe er angegeben, während einer Passkontrolle aus dem Bus geholt und an den Strassenrand gestellt worden zu sein, zum anderen habe er ausgeführt, im Bus sitzengeblieben zu sein. In der BzP sei nie die Rede von einem mitgeführten Reisepass gewesen, bei der Anhörung hingegen schon. Ferner seien auch seinen Angaben bezüglich der Haftdauer unterschiedlich ausgefallen, genauso wie die behaupteten Themen anlässlich des Verhörs und die dabei erlittenen Verletzungen. Die widersprüchlichen Vorbringen seien demnach nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die "2 bis 3 Mal am Tage" stattfindenden Verhöre differenziert zu skizzieren. Ebenfalls wirke das Vorbringen, er habe in Moskau vom Hörensagen erfahren, dass er gesucht werde, und er sei umgehend nach wenigen Stunden mit all seinen Dokumenten nach Grosny unterwegs gewesen, konstruiert. Fraglich wirke auch, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, zu welcher Tageszeit er aus der Haft

E-3451/2013 entlassen worden sei, und nur habe angeben können, es sei dunkel gewesen. Spätestens als er von einer Drittperson im Auto zum Spital gefahren worden sei oder aber im Spital, hätte er sich reorientieren können. Die Vorbringen hielten daher den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Gegen die Tatsächlichkeit der Suche nach ihm spreche auch, dass er nach der Inhaftierung freigelassen worden sei. Die russischen Behörden hätten ihn nicht nach wenigen Tagen gehen lassen, hätten sie tatsächlich ein Interesse an ihm gehabt. Dies sei nicht mit der abgeleiteten Gefährdungssituation der Mutter in Einklang zu bringen. Eine Reflexverfolgung könne insgesamt verneint werden, zumal die behaupteten Aktivitäten des Beschwerdeführers auch nicht direkte, sondern eher unterstützende Aktivitäten zugunsten seiner Mutter (Videoaufnahmen, Archivorganisation usw.) gewesen seien, die dem russischen Staat nicht zwingend bekannt sein müssten. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht stand. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 2. August 2013 brachte die Vorinstanz vor, in den Befragungsprotokollen der Familienmitglieder, insbesondere seiner Mutter, werde der Beschwerdeführer entweder gar nicht erwähnt, oder es würden widersprüchliche Angaben zu seinen eigenen Aussagen gemacht. Es könne demnach nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in die Aktivitäten der Mutter direkt oder indirekt oder mindestens nennenswert involviert gewesen sei. Er habe keine besondere Nähe zu seiner Mutter überzeugend skizzieren können, noch sei aufgrund seiner Angaben zwingend anzunehmen, dass er mehrheitlich bei der Mutter in Grosny gelebt habe. Seine Aktivitäten seien von den Familienmitgliedern nicht erwähnt worden, was zur logischen Vermutung führe, dass er grundsätzlich überhaupt nicht oder zumindest nicht in einem bedeutenden Ausmass politisch engagiert gewesen sei, was das Risiko einer Reflexverfolgung beträchtlich minimiere. Es scheine nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die russischen Behörden ein ernsthaftes Interesse an seiner Person hätten, womit keine begründete Furcht vor einer zukünftigen Reflexverfolgung zuerkannt werden könne. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt nebst der ausführlichen Wiederholung und Präzisierung des in den Befragungen erläuterten Sachverhalts im Wesentlichen vor, seine Mutter sei eine der bekanntesten noch lebenden Menschenrechtsaktivistinnen Tschetscheniens und habe in der Schweiz

E-3451/2013 Asyl erhalten. Die politische Verfolgung seiner Mutter sei unbestritten. Der Umstand, dass sie vom russischen Geheimdienst verfolgt werde, sei ein äusserst starkes Indiz dafür, dass auch er in seiner Heimat Verfolgung durch die russischen Behörden erlitten habe und nach einer Rückkehr in seine Heimat wieder verfolgt würde. Sein Bruder, seine Schwägerin und seine Nichte seien im (…) in die Schweiz eingereist und hätten um Asyl ersucht, was ihnen auch gewährt worden sei. Die Reflexverfolgung infolge der politischen Tätigkeit ihrer Mutter sei anerkannt worden. Seine Schwester und seine Neffen hätten im (…) in der Schweiz um Asyl ersucht, ihre Gesuche seien noch hängig. Sein ältester Bruder habe in B._______ Asyl erhalten. Die (…) Behörden hätten dessen Reflexverfolgung nicht bezweifelt. All dies seien gewichtige Indizien dafür, dass auch der Beschwerdeführer vom russischen Geheimdienst verfolgt werde. Alle seine Geschwister hätten ihre Heimat verlassen müssen, nachdem die Verfolgung durch den Geheimdienst immer mehr zugenommen habe. Dass er in seiner Heimat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und begründete Furcht habe, nach einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat wieder durch den russischen Geheimdienst verfolgt zu werden, könne allein schon deshalb nicht bezweifelt werden. Am (…) sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen und intensiv nach ihm gesucht worden. Auf dem Weg nach Grosny sei er festgenommen und unter Folter nach dem Aufenthaltsort seiner Mutter und seiner Geschwister gefragt worden. Auch sei er unter Anwendung von Gewalt aufgefordert worden, seiner Mutter nicht mehr bei ihren politischen Aktivitäten zu helfen und ihr mitzuteilen, dass es nicht leere Drohungen seien, welche gegen sie ausgesprochen worden seien. Er habe demnach asylrelevante Verfolgung infolge seiner eigenen politischen Tätigkeiten wie auch Reflexverfolgung infolge der politischen Aktivitäten seiner Mutter erlebt. Bei den Übergriffen handle es sich um zielgerichtete staatliche Verfolgung und um ernsthafte Nachteile, welche die Anforderungen an die Asylrelevanz erfüllten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor, da diese eine Verfolgung von Zentralorganen nicht wirksam unterbinden könne. Es stehe ausser Zweifel, dass er bei einer Rückkehr nach Tschetschenien bzw. Russland umgehend von den russischen Behörden festgenommen und gefoltert, wenn nicht sogar umgebracht würde. Er habe somit eine begründete Furcht vor asylrelevanter Folter in seinem Heimatland. Die Vorinstanz habe den Umstand, dass seine Mutter eine bekannte Menschenrechtsaktivistin sei und in der Schweiz Asyl erhalten habe, nicht in die Beurteilung der Asylgründe einbezogen, sondern einfach ignoriert.

E-3451/2013 Die von der Vorinstanz angeblich aufgezeigten Widersprüche hätten einen plausiblen Grund. So habe seine Mutter im Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung aus ihrer Erfahrung betreffend den Umgang der russischen Behörden mit Tschetschenen geschrieben, da er ihr nicht jede Verhaftung mitgeteilt habe, um sie nicht in Angst und Schrecken zu versetzen. Im Gesuch um Einreisebewilligung könne kein Indiz für die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen gesehen werden. Bei der Aussage, er sei mit Haftbefehl seit 2010 gesucht worden, obwohl er später ausgeführt habe, der Haftbefehl sei im (…) erlassen worden, müsse es sich um ein protokollarisches Missverständnis handeln. Anders könne er sich das nicht erklären. Bezüglich der angeblichen Ungereimtheit mit der Passkontrolle im Reisebus müsse die Vorinstanz etwas falsch verstanden haben, da in seinen Aussagen kein Widerspruch erkennbar sei. Gleiches gelte für seine Aussagen bezüglich seines Reisepasses. Entgegen den Vorbringen der Vorinstanz sei bereits anlässlich der BzP von seinem Inlandsreisepass die Rede gewesen. Die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen könne auch nicht mit den ungenauen Angaben über die Haftdauer belegt werden. Von einer Person, die im Keller ohne Sonnenlicht eingesperrt und gefoltert werde, könne nicht erwartet werden, dass sie sich an die genau Anzahl Tage der Haft erinnere. Ferner habe er bei beiden Befragungen ausgesagt, dass er über seine Mutter befragt worden sei. Es sei an den Haaren herbeigezogen, wenn die Vorinstanz ausführe, die Themen anlässlich der Verhöre hätten in den Befragungen voneinander abgewichen. Auch in den Schilderungen seiner Verletzungen sei kein Widerspruch erkennbar. Angesichts der tagelangen Verhöre und Folter könne nicht von ihm verlangt werden, noch zu wissen, wie oft er verhört oder was er genau wann und auf welche Weise gefragt worden sei. Auch dass er den Inhalt des unterschriebenen Dokuments nicht erfasst habe, spreche keineswegs gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Es erstaune auch nicht, dass er sich nach der Haft nicht habe in der Zeit orientieren können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz ihm entgegenhalte, er hätte sich im Auto oder Spital reorientieren können. Er sei physisch und psychisch sehr angeschlagen gewesen, und es sei ihm in erster Linie darum gegangen, sich medizinisch behandeln zu lassen. Seine Fluchtgründe seien asylrelevant, da durch Folter versucht worden sei, ihn zur Aufgabe der Unterstützung seiner Mutter zu bringen und seine politischen Aktivitäten darzulegen.

E-3451/2013 Im Rahmen der Replik vom 4. Februar 2014 brachte der Beschwerdeführer vor, die Anhörungen seiner Mutter hätten im (…) stattgefunden, er sei hingegen erst später konkret verfolgt worden. Es seien seiner Mutter keine konkreten Fragen zu ihm gestellt worden, sondern solche zur allgemeinen Lage in Tschetschenien. Da seine Situation nicht Gegenstand der Befragungsprotokolle seiner Mutter gewesen sei, sei aus diesen auch nicht ersichtlich, ob er politisch verfolgt sei oder nicht. Die Vorinstanz gehe mit ihrer Argumentation fehl. Es sei die ganze Familie in die Arbeit der Mutter einbezogen gewesen. Sie habe Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und auch Zeugen von Gräueltaten aus Tschetschenien nach Hause gebracht, um die Erlebnisse von dort aus weiterzuverbreiten und möglichst vielen Menschen zugänglich zu machen. Es sei Teil seines alltäglichen Lebens gewesen, ihr dabei zu helfen. Die Kinder seien nicht gefragt worden, ob sie mitmachen wollten, sie hätten es einfach gemacht, weil es notwendig gewesen sei. Er habe getan, was gerade angefallen sei, und habe so seine Mutter unterstützt, was mal mehr und mal weniger gefährlich gewesen sei. Seine Schwester habe im (…) ausgesagt, dass er verfolgt werde. Sie sei in ihren Verhören vom (…) über ihn befragt worden, ebenso wie über ihre Familienmitglieder. Über Freunde habe sie ihm ausrichten lassen, dass er sich in Gefahr befinde. Er habe schon vor der offiziellen Ausschreibung zur Suche im (…) immer wieder Informationen von Freunden und Bekannten bekommen, dass nach ihm gesucht werde. Sein Bruder habe anlässlich der Anhörung in der Schweiz ausgesagt, er wisse, dass sich sein Bruder (der Beschwerdeführer) noch in der Russischen Föderation aufhalte. Den genauen Aufenthaltsort kenne er jedoch nicht. Seinem Bruder seien wohl deshalb nur Fragen zum ältesten Bruder und nicht zu ihm (dem Beschwerdeführer) gestellt worden, weil er sich noch in der Russischen Föderation und somit "unter der Kontrolle" der russischen Behörden befunden habe, wogegen der älteste Bruder bereits nach B._______ geflüchtet sei. Seine Mutter habe beim Gesuch um Einreisebewilligung seine offizielle Adresse angegeben, da dies in der Russischen Föderation üblich sei. Es sei ihr aber bewusst gewesen, dass es nicht sein ständiger Aufenthaltsort gewesen sei. Seine Mutter verstehe nicht, wie die Vorinstanz davon ausgehen könne, dass in der Russischen Föderation keine Verfolgung ihres Sohnes stattfinde. Wenn sogar so wenig beteiligte Menschen wie deren Autofahrer verfolgt würden, sei nicht nachvollziehbar, wie man davon ausgehen könne, dass deren nahestehende Personen wie die eigene Familie nicht verfolgt sein sollten. 5.

E-3451/2013 5.1 Den von der Vorinstanz gemachten Erwägungen kann nicht gefolgt werden. So können für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers nicht die Ausführungen seiner Mutter in deren Antrag auf Einreisebewilligung herangezogen werden. Seine Mutter befand sich zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits in der Schweiz und konnte keine genauen Angaben zu den Problemen ihres Sohnes in der Russischen Föderation machen, da sie über diese nur sporadisch und indirekt (mittels (…) des Beschwerdeführers) informiert wurde (BFM-Akten A12/22 F23 ff.). Es ist somit verfehlt, wenn vorliegend die Vorinstanz die Angaben von zwei verschiedenen Personen, welche keinen direkten Kontakt zueinander haben, vergleicht und zur Beweiswürdigung heranzieht. In den Aussagen des Beschwerdeführers zu den polizeilichen Kontrollen lassen sich entgegen den Ausführungen der Vorinstanz keine widersprüchlichen Angaben finden, zumal im Protokoll der BzP die verneinende Antwort zur Frage nach erfolgten Fest- oder Mitnahmen vor (…) handschriftlich mit den erfolgten Strassenkontrollen ergänzt worden ist (BFM-Akten A6/13 S. 8). Dass der Beschwerdeführer dabei teilweise auch zur Überprüfung der Personalien auf den Polizeiposten mitgenommen worden ist, wie er im Rahmen der erweiterten Anhörung ausführte (BFM-Akten A12/22 F107 ff.), stellt keinen Widerspruch dar, sondern steht im Zusammenhang mit den von ihm bereits im Rahmen der BzP erwähnten Strassenkontrollen. Die Angaben zur offiziellen Ausschreibung zur Verhaftung sind zwar unstimmig (2010 bzw. […]), jedoch nicht derart aussagekräftig, dass dadurch die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers dauerhaft erschüttert würde. So stellte er in der Anhörung klar, dass er seit (...) offiziell gesucht werde, ihm allerdings bereits vorher immer wieder indirekte Infos zugetragen worden seien, dass die Behörden ihn suchten (BFM-Akten A12/22 F142). Dies stimmt auch mit der Aussagen überein, er habe C._______ und Moskau in Richtung Tschetschenien im (...) verlassen und sei in D._______ aufgrund des Haftbefehls angehalten worden (BFM-Akten A12/22 F100 ff.). 5.2 Entgegen den Vorbringen der Vorinstanz können die Aussagen zu der Verhaftung in D._______ nicht als widersprüchlich bezeichnet werden, wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt. In den Grundzügen stimmen die Aussagen überein, weshalb deren Glaubhaftigkeit nicht durch das Heranziehen von unterschiedlichen Details erschüttert werden kann, wie es die Vorinstanz machte. Ob der Beschwerdeführer die Passkontrolle im Bus oder draussen hat abwarten müssen, ist vorliegend nicht zentral für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, ebenso wenig die Wiedergabe der exakten Anzahl Tage Haft. Der Beschwerdeführer

E-3451/2013 wendet diesbezüglich zu Recht ein, dass von einer Person, welche in einem Keller ohne Sonnenlicht festgehalten und gefoltert werde, kaum erwartet werden könne, sich an die Anzahl Tage Haft zu erinnern. Nicht widersprüchlich ist zudem, wenn der Beschwerdeführer einerseits ausführt, er sei über die Tätigkeiten seiner Mutter befragt worden, und andererseits vorbringt, die Behörden hätten wissen wollen, wo sich seine Mutter befinde. Beide Fragen weisen einen engen Zusammenhang auf und können ohne weiteres kombiniert werden, weshalb die Vorinstanz fehl darin geht, damit einen Widerspruch aufzuzeigen. Gleiches gilt für die genaue Lokalisation der erlittenen Hämatome. 5.3 Die Vorinstanz erachtet weiter die Beschreibung des Beschwerdeführers über die Verhöre als nicht sehr differenziert, und bezieht sich in ihrer Verfügung dabei auf die Antwort zu Frage 18 in der Anhörung (BFM- Akten A12/22 F18). Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zahlreiche weitergehende Fragen zur Haft in D._______ gestellt hat, welche ausführlich und differenziert ausgefallen sind (BFM- Akten A12/22 F74 ff.). Allein anhand der Beantwortung einer einzigen Frage kann nicht festgestellt werden, ob die Aussagen undifferenziert ausgefallen sind. Weiter ist dem Beschwerdeführer darin Recht zu geben, dass es nicht unglaubhaft sei, wenn er nicht habe angeben können, ob es anlässlich der Entlassung aus der Haft spät am Abend oder früh am Morgen gewesen sei. Angesichts der psychischen und physischen Verfassung nach mehreren Tagen Haft und Folter ist es durchaus möglich, das Zeitgefühl verlieren zu können. Dass er sich auf dem Weg ins Spital oder im Spital hätte reorientieren können, wie die Vorinstanz ausführt, geht deswegen fehl, weil der Beschwerdeführer bei Spitaleintritt mit gravierenderen (d.h. psychischen und körperlichen) Problemen als der Zeiterfassung beschäftigt war. Die Haft und der Aufenthalt im Spital wird auch im Schreiben vom (...) (Beilage 5) der Leiterin der regionalen tschetschenischen gesellschaftlichen Organisation "E._______" bestätigt und stimmt mit den Ausführungen des Beschwerdeführers überein. Auch wenn das Schreiben nur geringen Beweiswert aufweist, kann es doch als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers herangezogen werden. 5.4 Dass die Mutter des Beschwerdeführers diesen in den Anhörungen nicht im Zusammenhang mit ihren Menschenrechtsaktivitäten erwähnt hat, stellt kein ausreichendes Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers dar. Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich zuzustimmen, dass seine Mutter in ihrer Anhörung nicht konkret nach

E-3451/2013 ihm befragt worden sei. Zudem überzeugt sein Argument, dass es in der Familie normal gewesen sei, die Mutter in ihren Tätigkeiten zu unterstützten, weshalb dies während ihrer Anhörung auch nicht speziell erwähnt worden sei. Übereinstimmend sagen die Angehörigen des Beschwerdeführers aus, dass diese nicht gewusst hätten, wo er sich genau aufhalte. Das steht nicht im Widerspruch zu dem von der Mutter des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten gestellten Einreisegesuch, da sie hierfür seine offizielle Adresse in Moskau verwendete, wie er überzeugend darlegen kann. Ferner bestätigt auch eine Freundin seiner Mutter und (…) Buchautorin über die Kriege in Tschetschenien in ihrem Schreiben vom (…), dass sie anlässlich ihres Besuchs in Tschetschenien vom Beschwerdeführer im Auftrag seiner Mutter unterstützt und betreut geworden sei. Auch dies ist als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu werten. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz überspannte Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG gestellt und damit Bundesrecht verletzt hat. Aufgrund der glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers erübrigt sich, näher auf die weiteren ins Recht gelegten Beweismittel einzugehen. 6. 6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheides noch bestehen, d.h. aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (BVGE 2010/57 E. 2 und die dort genannten Zitate und Literaturhinweise).

E-3451/2013 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (BVGE 2010/57 E. 2.5). 6.2 Anhand der erfolgten Beweiswürdigung ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer unterstützte seine Mutter, eine bekannte Menschenrechtsaktivistin, bei ihren Tätigkeiten, bis diese aus der Russischen Föderation ausgereist ist. Unter anderem wurde er eingesetzt für die Verfassung verschiedener Texte, Videoaufnahmen von Konferenzen über die Menschenrechte und die Betreuung von ausländischen Vertretern von Menschenrechtsorganisationen. Während dieser Zeit pendelte er zwischen seinem Studienort Moskau und Tschetschenien. In Moskau wurde er mehrere Male angehalten und auf dem Polizeiposten befragt, wobei unklar ist, ob dies aufgrund seiner Mutter oder wegen seiner Zugehörigkeit zur tschetschenischen Ethnie geschah. Nach der Ausreise der Mutter arbeitete er ab (…) unter falschem Namen schwarz für ein Unternehmen in Moskau und musste eines Tages nach C._______ reisen. Als Unbekannte herausgefunden haben, dass er seine Tätigkeit illegal ausgeübt hat, bat ihn sein Vorgesetzter ausdrücklich darum, die Tätigkeit für ihn einzustellen. Er kehrte am (...) nach Moskau zu seiner offiziell registrierten Wohnadresse zurück, erfuhr aber auf dem Weg dorthin, dass während seiner Abwesenheit Leute vom russischen Inlandgeheimdienstes (FSB) zu seiner Wohnung gekommen seien und nach ihm und seinen Familienangehörigen gefragt hätten. Zudem wurde er offiziell zur Verhaftung ausgeschrieben. Ohne an seine Wohnadresse zurückzukehren, wollte er sogleich von Moskau mit dem Bus nach Grosny zu Verwandten reisen, da er in Moskau gesucht wurde und keine Arbeit mehr hatte. Auf dem Weg nach Tschetschenien wurde der Bus am (...) von der Polizei

E-3451/2013 angehalten und alle Reisenden wurden einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde er aufgrund des Haftbefehls auf den Polizeiposten gebracht und gefragt, weshalb er gesucht werde. Nachdem er antwortete, es müsse sich um einen Fehler handeln, wurde er in eine Zelle gebracht und über den Aufenthaltsort und die Tätigkeiten seiner Mutter befragt. Während der Verhöre wurde er geschlagen, gewürgt und mit dem Tod bedroht. Schliesslich wurden ihm Papiere vorgelegt, dessen Inhalt er nicht kannte und die er unterschreiben musste, was er auch tat. Nach einigen Tagen wurde er freigelassen, fuhr per Anhalter in ein Spital und wurde dort behandelt. Der zuständige Arzt gab ihm jedoch zu verstehen, er müsse so schnell wie möglich das Spital verlassen, da er wegen ihm Probleme bekommen könne. Daraufhin versteckte sich der Beschwerdeführer drei Monate im (…), bis er auf dem Landweg in die Schweiz flüchtete. 6.3 Der Beschwerdeführer ist in der Russischen Föderation zur Verhaftung ausgeschrieben und wurde bereits von Organen der Zentralgewalt festgehalten, verhört und gefoltert. Indem er seine Mutter bei ihrer Arbeit für die Menschenrechtsorganisation unterstützt hat und somit selber in deren Tätigkeiten verwickelt war, besteht objektiv die Gefahr einer erneuten Inhaftierung und Folterung des Beschwerdeführers durch die russischen Behörden. Unter diesen Umständen muss von einer begründeten Verfolgungsfurcht ausgegangen werden, die nach wie vor aktuell ist. 6.4 Eine Fluchtalternative innerhalb der Russischen Föderation lässt sich vorliegend nicht annehmen. Eine solche kann einem Asylsuchenden entgegengehalten werden, wenn er am Zufluchtsort voraussichtlich wirksamen Schutz vor unmittelbarer und mittelbarer staatlicher Verfolgung findet. In einer Einzelfallprüfung und unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes ist zu beurteilen, ob einer betroffenen Person angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.5.1. S. 18 und E. 8.6. S. 20). Eine wirksame Schutzgewährung erscheint insbesondere dann nicht gegeben, wenn die betroffene Person in ihrer Heimatregion – wie vorliegend – von Organen der Zentralgewalt und damit unmittelbar staatlich verfolgt worden ist, da diesfalls ein Wegzug in einen anderen Landesteil solche Nachstellungen regelmässig nicht effektiv zu unterbinden vermag (vgl. zum Ganzen auch Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 1). Da dem Beschwerdeführer keine sichere

E-3451/2013 Fluchtalternative zur Verfügung steht, erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. 7. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf einen Asylausschlussgrund gemäss Art. 53 oder 54 AsylG. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt sind. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2013 abgewiesen. Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat eine Kostennote vom 17. Juni 2013 (Beilage 4) über insgesamt Fr. 3160.40 (inkl. Auslagen und MwSt) eingereicht. Unter Berücksichtigung des bis zum Urteilszeitpunkt zusätzlich angefallenen Aufwands der Rechtsvertreterin (Akteneinsichtsgesuch, Replik) und der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 3500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.

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E-3451/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 15. Mai 2013 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Alain Degoumois

Versand:

E-3451/2013 — Bundesverwaltungsgericht 19.02.2014 E-3451/2013 — Swissrulings