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Bundesverwaltungsgericht 24.11.2020 E-3439/2018

24 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,456 mots·~27 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3439/2018

Urteil v o m 2 4 . November 2020 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Karin Parpan.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch den amtlichen Rechtsbeistand lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 / N (…).

E-3439/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ethnischer Tigrinya mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 3. März 2015 auf illegale Weise auf dem Landweg nach Äthiopien. Am 12. Juni 2015 reiste er in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Im Rahmen einer verkürzten Befragung zur Person (BzP) wurde der Beschwerdeführer am 17. Juni 2015 zunächst summarisch zu seinen Personalien und am 29. September 2016 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen folgendes geltend: Als jüngstes Kind der Familie habe er Betreuungsaufgaben für seine Eltern wahrnehmen müssen und die finanzielle Verantwortung getragen. Drei seiner Brüder hätten derweil Militärdienst geleistet, ein Bruder habe sich in der Schweiz befunden und seine Schwester sei zusammen mit ihrem dienstleistenden Ehemann in B._______ wohnhaft gewesen. Seine Familie sei in der Landwirtschaft tätig allerdings auch von grosser Armut betroffen gewesen. In der neunten Klasse sei er volljährig geworden und habe deshalb eine Vorladung zum Militärdienst erhalten. Da er sich seiner Verantwortung den Eltern gegenüber bewusst gewesen sei, habe er dieser Aufforderung nicht nachkommen wollen. Um dem Militärdienst zu entkommen habe er die Schule abgebrochen und sich nach C._______ begeben. Dort sei er während einer Woche einer Tätigkeit auf einer Plantage nachgegangen ehe er im März 2014 festgenommen worden sei. Zunächst sei er im Gefängnis D._______ unter prekären Bedingungen inhaftiert gewesen. Nach drei Monaten habe eine Haftverlegung nach E._______ stattgefunden. Wiederum zwei bis drei Tage später sei er schliesslich nach F._______ überstellt worden, um dort das militärische Training zu absolvieren. Er habe sich drei Monate in F._______ aufgehalten, wobei er während dieser Zeit gesundheitlich stark angeschlagen gewesen sei. Sein dreimonatiger Aufenthalt habe schliesslich im August 2014 mit seiner Flucht geendet, bei der auch zahlreiche weitere Personen aus dem Ausbildungslager hätten entkommen können. Er habe sich nach der Flucht aus F._______ für weitere sechs Monate zuhause versteckt gehalten. Im Februar 2015 habe er schliesslich eine weitere Vorladung erhalten, da die Be-

E-3439/2018 hörden erfahren hätten, dass er sich vom militärischen Ausbildungsort entfernt habe. Dies habe ihn schliesslich dazu bewogen, das Land zu verlassen. C. Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 – eröffnet am 14. Mai 2018 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 13. Juni 2018 liess der Beschwerdeführer handelnd durch seinen mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Er beantragte darin die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzichts auf die Kostenvorschusserhebung sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Auf Beschwerdeebene wurden ausserdem neue Beweismittel – insbesondere ein Zeugenbericht zur Flucht aus F._______ – beigebracht, die zur Untermauerung der ursprünglichen Vorbringen dienen sollten. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und setzte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Überdies wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Die Vorinstanz liess sich am 12. Juli 2018 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an ihren Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. G. Mit Verfügung vom 17. Juli 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zusammen mit einer Einladung zur Replik übermittelt. H. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 2. August 2018 und hielt an seinen Rechtsbegehren fest.

E-3439/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers. So habe er etwa anlässlich der BzP und der Anhörung widersprüchliche Angaben zu den Gründen für seine Inhaftierung sowie den Umständen seines Freikommens gemacht. Zudem würden seine Schilderungen der Substanz entbehren und es sei beispielsweise nicht nachvollziehbar, wie er trotz starker Bewachung aus dem Militärdienst

E-3439/2018 habe fliehen können oder dass er sich nach der geltend gemachten Desertion noch rund sechs Monate zuhause aufgehalten habe, wo er erneut vorgeladen worden sei. Insgesamt entstehe ausserdem mangels emotionaler Anteilnahme nicht der Eindruck, beim Behaupteten handle es sich um tatsächlich Erlebtes. Angesichts der Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen sei nicht darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer je in Kontakt mit den eritreischen Militärbehörden gestanden habe. Alleine die Furcht vor einem drohenden Einzug in den Militärdienst sei für sich genommen jedoch nicht asylrelevant. Überdies kämen weder der illegalen Ausreise noch den geltend gemachten schwierigen Lebensumständen Asylrelevanz zu. 3.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe seine Vorbringen nicht in einer Gesamtwürdigung beurteilt, sondern deren Glaubhaftigkeit einzig aufgrund konstruierter Widersprüche infolge der verkürzten BzP verneint. Er sei anlässlich der stark verkürzten BzP nicht zu seinen Fluchtgründen befragt worden, womit der vorinstanzliche Vorwurf, seine militärische Ausbildung und die Flucht aus dem Ausbildungslager während der BzP nicht erwähnt zu haben, treuwidrig sei. Im Übrigen bestünden zwischen der BzP und der Anhörung keine eigentlichen Widersprüche. Die Vorinstanz verweise in ihrer Verfügung pauschal auf seine wortkarge und detailarme Erzählweise ohne diesen Vorwurf zu konkretisieren oder entsprechende Protokollstellen zu nennen. Aus den Protokollen gehe jedoch hervor, dass er präzise und lebhaft geantwortet habe. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz sei er Fragen nicht ausgewichen, sondern habe die ihm gestellten Fragen jeweils zuerst in einen Gesamtkontext gesetzt (beispielsweise betreffend seine Vorladung und Verhaftung). Auf Nachfrage hin habe er dann jeweils präzisierend weitere Ausführungen gemacht. Daraus lasse sich schliessen, dass er mit der zunächst meist offenen Fragestellung wenig anzufangen gewusst habe, er auf konkrete Fragen jedoch detailreich habe antworten können. Insofern sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz in seinen Schilderungen keine emotionale Anteilnahme gesehen habe, da er etwa die menschenunwürdige Situation in Haft und sein Verantwortungsbewusstsein gegenüber seiner Familie eindrücklich und nachvollziehbar dargetan habe. Ebenfalls überzeugend und substanziiert seien seine Ausführungen betreffend die militärische Ausbildung und die Massenflucht aus dem Ausbildungslager ausgefallen. Diesbezüglich verwies er zudem auf einen mit der Beschwerde eingereichten Zeugenbericht von G._______, der die gemeinsame Flucht aus dem

E-3439/2018 Ausbildungslager bestätige. G._______ habe in der Schweiz Asyl erhalten, weshalb die entsprechende Fluchtgeschichte in jenem Asylverfahren als glaubhaft erachtet worden sei und ihm somit im Sinn der Rechtsgleichheit ebenfalls Asyl zu gewähren sei. Ferner sei der vorinstanzliche Einwand, der Erhalt einer zweiten Vorladung erscheine widersinnig und unplausibel, dadurch entkräftet, dass er während der militärischen Ausbildung geflohen und somit noch keiner Einheit zugeteilt worden sei, die ihn persönlich zuhause hätte aufsuchen können. Insgesamt habe er glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise bereits mit den eritreischen Militärbehörden in konkretem Kontakt gestanden zu haben, weshalb seiner illegalen Ausreise entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung sehr wohl Asylrelevanz zukomme und er begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe. Jedenfalls weise er nebst seiner – nicht in Zweifel gezogenen – illegalen Ausreise weitere Faktoren auf, die ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden, weshalb er mindestens subjektive Nachfluchtgründe habe nachweisen können. In diesem Zusammenhang sei zusätzlich zu seinen eigenen Vorbringen auch die Desertion seines älteren Bruders zu erwähnen, die sich im Falle einer Rückkehr ebenfalls negativ auswirken könne. 3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die auf Beschwerdeebene eingereichten schulischen Dokumente seien nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen nachzuweisen. Der eingereichte Zeugenbericht von G._______ sei als reines Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren. Zudem könne der Beschwerdeführer aus dem Aufenthaltsstatus seines Bruders, der seit dem 14. April 2010 als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufgenommen ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Replik im Wesentlichen, dass die eingereichten schulischen Dokumente die Richtigkeit seiner Ausführungen zu seiner schulischen Laufbahn untermauern und somit die Zweifel der Vorinstanz an den Beweggründen für seinen Schulabbruch entkräften würden. Das Schreiben von G._______ bestätige seine Aussagen vollumfänglich, weshalb die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, dessen Akten zur Verifizierung seiner eigenen Vorbringen heranzuziehen. Es sei nicht haltbar, dem Schreiben zum Vornherein jeglichen Beweiswert abzusprechen. Aufgrund der Desertion und illegalen Ausreise seines Bruders, die in der Schweiz zu dessen Flüchtlingseigenschaft geführt habe, drohe ihm in Eritrea zudem Reflexverfolgung.

E-3439/2018 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1 sowie 2009/28 E. 7.4.3, beide mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant qualifiziert hat. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift den Erwägungen des SEM nichts entgegenzusetzen, das geeignet wäre http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29

E-3439/2018 zu einer anderen Einschätzung zu führen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. act. A16/9 Ziff. II S. 2 ff.). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 5.2 Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend gemachte Festnahme in C._______, die darauffolgende Inhaftierung in unterschiedlichen Anlagen sowie die Massenflucht aus dem militärischen Ausbildungslager glaubhaft zu machen. 5.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP und der Anhörung abweichende Angaben zum Grund seiner angeblichen Festnahme machte. Es ist zwar zutreffend, dass die BzP lediglich in stark verkürzter Form stattfand und der Beschwerdeführer nicht explizit zu seinen Asylgründen befragt wurde. Dennoch ist seine – in Bezug auf seinen letzten Wohnort getroffene – Aussage "ich war davon noch ca. 5 Monate in D._______, in der Nähe von H._______, inhaftiert. Dies weil ich illegal ausreisen wollte und sie mich dabei erwischt haben" (vgl. act. A4/10 2.01) ohne Weiteres verwertbar. Obwohl der Beschwerdeführer während der BzP nicht explizit zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, muss er sich auf getroffene Aussagen behaften lassen. Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in ihrer Verfügung vorwirft, anlässlich der BzP weder seinen dreimonatigen Aufenthalt in F._______ noch die militärische Ausbildung erwähnt zu haben, überzeugt dies vor dem Hintergrund des Ablaufs beziehungsweise Umfangs der BzP tatsächlich nicht. Dies ändert allerdings nichts daran, dass sich die Aussage aufgrund der versuchten illegalen Ausreise festgenommen worden zu sein, mit den weiteren Ausführungen im Rahmen der Anhörung nicht vereinbaren lässt. Insofern ergeben sich erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Mit den widersprüchlichen Angaben zum Grund für seine Festnahme konfrontiert, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, diese schlüssig aufzulösen (vgl. act. A11/23 F168 f.) und auch seine Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Insbesondere nicht überzeugend ist der Einwand, es sei ihm an der BzP gesundheitlich nicht gut gegangen (vgl. act. A11/23 F164 und Beschwerde S. 5). In den Akten findet sich keine Stütze für gesundheitliche Beschwerden, die das Aussageverhalten des Beschwerdeführers beeinträchtigt haben könnten, vielmehr gab er während der BzP an "mir geht es gut, ich bin gesund" (vgl. act. A4/10 8.02).

E-3439/2018 5.2.2 5.2.2.1 Auch ungeachtet dieses Widerspruchs bestehen an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen erhebliche Zweifel. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Kernvorbringen (Festnahme, Inhaftierung, militärische Ausbildung) erweisen sich als unsubstanziiert und kaum erlebnisbasiert. Zunächst konnte der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zu seiner angeblichen Festnahme auf einer Plantage in C._______ machen (vgl. act. A11/23 F73 f., F80). So führte er zwar aus, dass es eigentlich schwierig sei dort ohne Passierschein und Bewilligung auf der Plantage zu arbeiten. Es gelang ihm jedoch nicht nachvollziehbar zu schildern, weshalb er sich trotz fehlendem Passierschein ausgerechnet dafür entschied, zu versuchen, im mehrere hundert Kilometer entfernten C._______ Arbeit auf einer Plantage zu finden (vgl. act. A11/23 F77 ff.). Sofern der Beschwerdeführer anführte, er habe diese Arbeit zur Unterstützung seiner Eltern aufnehmen wollen, überzeugt dies insofern nicht, als er auch zu Protokoll gab, seine Eltern nicht über die geplante Reise nach C._______ informiert zu haben (vgl. act. A11/23 F68). 5.2.2.2 Seinen angeblichen Aufenthalt im Gefängnis D._______ schilderte der Beschwerdeführer lediglich in pauschaler Weise und ohne persönliche Färbung. So war er trotz rund dreimonatigem Aufenthalt beispielsweise nicht in der Lage, konkrete oder erlebnisgeprägte Angaben zu den Wächtern oder den übrigen Haftinsassen zu machen (vgl. act. A11/23 F86 und F88). Auch die Ausführungen zum Tagesablauf oder den örtlichen Gegebenheiten im Gefängnis erschöpfen sich grösstenteils in detailarmen Angaben (vgl. act. A11/23 F83 und 85). 5.2.2.3 Ebenso unsubstanziiert stellen sich die Schilderungen des Beschwerdeführers zur militärischen Ausbildung und der Flucht aus dem Ausbildungslager dar. Der Beschwerdeführer berichtete zwar, während seines dreimonatigen Aufenthalts dort sehr krank gewesen und mitunter von seiner Krankheit an einer Flucht gehindert worden zu sein (vgl. act. A11/23 F91 und F94). Auch diesbezüglich lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers jedoch eine persönliche Färbung vermissen, da er hinsichtlich der Ausbildung lediglich erwähnte, diese trotz seines geschwächten Zustands ausgeführt haben zu müssen (vgl. act. A11/23 F94). Nebst dem Mangel an persönlicher Betroffenheit bleiben die Vorbringen des Beschwerdeführers etwa auch in Bezug auf die in der Ausbildung vermittelten Inhalte oberflächlich (vgl. act. A11/23 F93). Auch die Beschreibung des eigentlichen Fluchtmoments – der Ausbruch dutzender Personen aus einer

E-3439/2018 Halle – fällt auf mehrfache Nachfrage hin weder eingehend noch lebensnah aus (vgl. act. A11/23 F94 ff. und F98). Insgesamt entsteht nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer habe während dreier Monate eine militärische Ausbildung absolviert oder sei bei dem von ihm geschilderten Massenausbruch persönlich zugegen gewesen. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen erhärten sich vor dem Hintergrund der Schilderungen bezüglich der Rückkehr des Beschwerdeführers an dessen Wohnort nach dem Ausbruch, da auch diese wenig nachvollziehbar erscheinen (vgl. act. A11/23 F100 ff. und F106 f.). 5.2.3 Der auf Beschwerdeebene eingereichte Zeugenbericht von G._______ vermag den insgesamt unglaubhaften Sachvortrag des Beschwerdeführers zur militärischen Ausbildung und der Massenflucht aus dem Ausbildungslager nicht entscheidend zu beeinflussen. Aus dem Umstand, dass G._______ basierend auf derselben Fluchtgeschichte Asyl erhalten habe, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Anhand der Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung entsteht – wie bereits dargelegt – nicht der Eindruck, er habe tatsächlich die militärische Ausbildung in F._______ durchlaufen oder den geschilderten Massenausbruch persönlich miterlebt. Insofern ist das eingereichte Schreiben als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung G._______ an keiner Stelle erwähnt hat und auch aus der Beschwerde nicht hervorgeht, wie er in der Schweiz mit diesem in Kontakt kam, nachdem sie im August 2014 gemeinsam aus dem Ausbildungslager geflohen seien. 5.3 Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen des Beschwerdeführers bestehen auch erhebliche Zweifel daran, dass er vor seiner Ausreise eine Vorladung für den Militärdienst erhalten haben soll. Wie bereits dargelegt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer inhaftiert war oder aus einem militärischen Ausbildungslager flüchtete. Soweit der Beschwerdeführer also angab, aufgrund der ersten Vorladung nach C._______ gereist zu sein und nach Erhalt einer weiteren Vorladung bei sich zuhause schliesslich ausgereist zu sein, überzeugt dieses Vorbringen vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten schulischen Dokumente sind nicht geeignet, den angeblichen Schulabbruch nach Erhalt der ersten Vorladung im neunten Schuljahr des Beschwerdeführers zu belegen.

E-3439/2018 5.4 Aus den Akten ergeben sich ausserdem keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit Reflexverfolgung aufgrund seiner Brüder zu befürchten hätte. Soweit ein Bruder 2010 als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde und die Beschwerde eines weiteren Bruders gegen dessen ablehnenden Asylentscheid derzeit am Bundesverwaltungsgericht hängig ist, vermag der Beschwerdeführer hieraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Übrigen sind auch den konsultierten Akten der beiden Brüder keine Hinweise zu entnehmen, die in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer anderen als der dargelegten Einschätzung führen würden. 5.5 5.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lässt und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukämen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5). 5.5.2 Vorliegend fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass beim Beschwerdeführer – neben der behaupteten illegalen Ausreise – zusätzliche Faktoren hinzukommen, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. So konnte der Beschwerdeführer – wie bereits dargelegt – insbesondere nicht glaubhaft machen, dass er bereits einmal inhaftiert war oder dass er die militärische Ausbildung bereits begonnen hatte und somit im Zeitpunkt seiner Ausreise einer militärischen Dienstpflicht unterstand. Ebenfalls nicht ausreichend ist der Umstand, dass der ältere Bruder des Beschwerdeführers aus dem Militärdienst desertiert und in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden ist. Wie in der Beschwerde ausgeführt wird, soll die Familie

E-3439/2018 des Beschwerdeführers bis zu seiner Ausreise deswegen nicht behelligt worden sein (vgl. Beschwerde S. 17). Soweit geltend gemacht wird, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Ausreise des Bruders bei einer Rückkehr thematisiert werde, reicht dies zur Annahme weiterer relevanter Faktoren zur Profilschärfung im obigen Sinn nicht aus. Auch die geltend gemachte illegale Ausreise des Beschwerdeführers führt mithin nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft. Die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens kann damit letztlich offenbleiben. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG – respektive von Art. 54 AsylG, soweit Nachfluchtgründe betreffend (illegale Ausreise) – beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung führte das SEM in seiner Verfügung zunächst aus, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Aus den Akten würden sich überdies – trotz der bestehenden Defizite im Bereich der Menschenrechte in Eritrea – keine Anhaltspunkte ergeben, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Strafe oder Behandlung unterworfen wäre, die mit Art. 3 EMRK nicht zu vereinbaren sei. Die blosse Möglichkeit bei der Rückkehr zwecks Zuführung zu einem militärischen Training allenfalls in Haft genommen zu werden reiche für die Annahme einer konkreten Bedrohung nicht aus. Der Be-

E-3439/2018 schwerdeführer habe zwar gemäss Aktenlage das dienstpflichtige Alter erreicht, aufgrund widersprüchlicher Aussagen bezüglich Vorbringen, Identität, Familie und Schulbildung werde die Prüfung, ob eine Einberufung in den eritreischen Nationaldienst vorliegend eine Verletzung von Art. 4 EMRK darstelle, jedoch verunmöglicht. Es könne nicht von einem tatsächlichen und unmittelbaren Risiko einer Rekrutierung und gegebenenfalls einer zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK ausgegangen werden. In Eritrea herrsche keine Situation, die den Vollzug der Wegweisung in genereller Weise unzumutbar erscheinen lasse. Den Akten seien auch keine individuellen Gründe für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu entnehmen. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea in eine existenzbedrohende Situation gerate, wobei auch diesbezüglich eine abschliessende Prüfung durch die unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers verunmöglich werde. 7.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen geltend, es sei angesichts seines Alters zum Ausreisezeitpunkt ausgeschlossen, dass er den Nationaldienst ordentlich abgeschlossen habe und regulär daraus entlassen worden sei. Ausserdem sei auch ausgeschlossen, dass er von Nationaldienst befreit worden sei. Daher werde er bei einer Rückkehr mit Sicherheit dem eritreischen Nationaldienst zugeführt. Somit bestehe ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK und nicht bloss die Möglichkeit der Verwirklichung der Gefahr einer zukünftigen Verletzung, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig erweise. Angesichts der desolaten wirtschaftlichen und sozialen Situation könne nicht von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Jedenfalls aber seien mehrere individuelle Faktoren gegeben, welche die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begründen würden. So sei seine verwitwete Mutter betagt und verfüge über kein Einkommen. Er verfüge lediglich über eine geringe Schul- und keine Ausbildung oder Berufserfahrung. Zudem habe er keine Verwandten in der Diaspora, die ihn unterstützen könnten. Da er ausserdem ständig mit einer Inhaftierung rechnen müsse, sei seine soziale und berufliche Integration mindestens erheblich erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht, da sie im Versteckten zu erfolgen hätte.

E-3439/2018 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Gemäss BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 stehen das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung

E-3439/2018 des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Sodann ist gemäss dem erwähnten Koordinationsentscheid auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK sowie des Verbots von Art. 3 EMRK. 8.2.4 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint es möglich, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen werden könnte. Aus den Akten ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte für die Annahme, er müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da es sich vornehmlich um Kritik an der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt, die in Bezug auf den vorliegenden Fall nicht geeignet ist, zu einer anderen Betrachtung zu führen. 8.2.5 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – aufgrund eines fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offenliess (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7). 8.2.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit – sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E-3439/2018 8.3.2 Gemäss dem bereits erwähnten BVGE 2018 IV/4 vermag eine bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen (vgl. a.a.O. E. 6.2.3– 6.2.5). Im Sinn der obigen Ausführungen erübrigt es sich zudem, auf den Umgang der eritreischen Behörden mit Deserteuren einzugehen, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, im Zeitpunkt seiner Ausreise einer Dienstpflicht unterstanden zu sein. 8.3.3 Laut aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea sodann nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.3.4 Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund von in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen geschlossen werden. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenzbedrohenden Lage für den Beschwerdeführer ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Seinen Angaben gemäss leben seine Mutter und einige seiner Geschwister nach wie vor in Eritrea. Seit dem Versterben des Vaters erhält die betagte Mutter zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes Unterstützung von Verwandten und den Geschwistern des Beschwerdeführers (vgl. act. A11/23 F34). Überdies wird das Land, das seiner Familie gehört, nach wie vor von Verwandten bewirtschaftet (vgl. act. A11/23 F38 f.). Der Beschwerdeführer verfügt sodann über eine gewisse Schulbildung und aufgrund seiner Aussagen ist davon auszugehen, dass er infolge der landwirtschaftlichen Tätigkeit seiner Familie ebenfalls ein Mindestmass an entsprechender Arbeitserfahrung mitbringt (vgl. act. A11/23 F20 und F37). Im Übrigen lebt einer seiner Brüder mit einem gesicherten Aufenthaltsstatus in der Schweiz. Das Vorbringen in der Beschwerde, er verfüge über keine Verwandten innerhalb der Diaspora, ist daher tatsachenwidrig.

E-3439/2018 Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr mit Unterstützung seiner Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur wirtschaftlichen und sozialen Wiedereingliederung vorfinden wird. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 27. Juni 2018 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 10.2 Mit der Instruktionsverfügung vom 27. Juni 2018 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Demnach ist diesem ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten.

E-3439/2018 Der Rechtsbeistand reichte mit der Replik vom 2. August 2018 die aktualisierte Honorarnote zu den Akten, in welcher er einen Vertretungsaufwand von 12,45 Stunden auflistet, was in zeitlicher Hinsicht angemessen erscheint. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Stundenansatz ist daher von Fr. 300.– auf Fr. 150.– zu kürzen. In Anwendung der massgebenden Bemessungsfaktoren und unter Berücksichtigung des in Ansatz zu bringenden Stundenansatzes von höchstens Fr. 150.– ist das vom Gericht auszurichtende Honorar demnach auf insgesamt Fr. 2'027.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3439/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'027.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Karin Parpan

Versand:

E-3439/2018 — Bundesverwaltungsgericht 24.11.2020 E-3439/2018 — Swissrulings