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Bundesverwaltungsgericht 18.04.2016 E-3439/2014

18 avril 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,805 mots·~9 min·1

Résumé

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl; Verfügung des BFM vom 22. Mai 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3439/2014

Urteil v o m 1 8 . April 2016 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterinnen Contessina Theis und Sylvie Cossy, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren gemeinsame Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Afghanistan, alle vertreten durch Dr. iur. Peter F. Siegen, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 22. Mai 2014 / N (…).

E-3439/2014 Sachverhalt: A. Die volljährigen Beschwerdeführer stammen aus Afghanistan. Sie gelangten eigenen Angaben zufolge im Alter von sechs Jahren in den Iran. Nachdem ihre Aufenthaltsberechtigung abgelaufen war, verblieben sie dort illegal mit gefälschten Papieren. Als die Sache aufgeflogen war, wurden sie im Jahre 2001 nach Afghanistan zurückgeführt, von wo sie nach kurzem Aufenthalt illegal in den Iran zurückkehrten. Im Frühling oder Sommer 2012 verliessen sie den Iran in Richtung Westen. In Griechenland trennten sich ihre Wege, wobei die volljährige Beschwerdeführerin und ihre Tochter am 2. Dezember 2012 auf dem Landweg in die Schweiz gelangten, wo sie am 3. Dezember 2012 um Asyl nachsuchten, und die übrigen Beschwerdeführer (Vater und Sohn) am 7. Januar 2013 in der Schweiz ankamen. Am selben Tag suchten diese um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person der volljährigen Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ vom 12. Dezember 2012, der Befragung zur Person des volljährigen Beschwerdeführers im EVZ E._______ vom 21. Januar 2013, den einlässlichen Anhörungen der volljährigen Beschwerdeführer vom 12. Mai 2014 machten die Beschwerdeführer zur Begründung ihrer Asylgesuche geltend, der volljährige Beschwerdeführer sei im Iran als Schiite zum Protestantismus konvertiert, wobei er sich erst in Griechenland habe taufen lassen. Wegen des Abfalls vom islamischen Glauben habe er mit seinem Vater, Bruder und Cousin Probleme bekommen, die ihm angedroht hätten, ihn bei den iranischen Behörden wegen seines illegalen Aufenthalts zu denunzieren, so dass er nach Afghanistan ausgeschafft würde, wo sie ihn töten würden. In Afghanistan sei zudem die Sicherheits- sowie die Wirtschaftslage schlecht. Im Iran würden sie wegen Urkundenfälschung verfolgt. B. Mit am 23. Mai 2014 eröffneter Verfügung vom 22. Mai 2014 anerkannte das BFM den volljährigen Beschwerdeführer, Ehemann respektive Vater der übrigen Beschwerdeführer, als Flüchtling (Dispositiv-Ziffer 1), bezog die übrigen Beschwerdeführer, deren originäre Flüchtlingseigenschaft es verneinte (Ziffer 2), in seine Flüchtlingseigenschaft ein (Ziffer 3), lehnte ihre Asylgesuche ab (Ziffer 4), wies sie aus der Schweiz weg (Ziffer 5) und nahm sie wegen der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig auf (Ziffern 6-9).

E-3439/2014 C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. Juni 2014 liessen die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, die Verfügung des BFM vom 22. Mai 2014 sei bezüglich der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Verbeiständung beantragen. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2014 stellte die damalige Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden sei und dass die Beschwerdeführer aufgrund der Flüchtlingseigenschaft sowie der vorläufigen Aufnahme zum Verbleib in der Schweiz über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügten, und verwies die Behandlung der Prozessanträge auf einen späteren Zeitpunkt. E. Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2014 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte Beschwerdeabweisung. F. Mit Eingabe vom 30. Januar 2015 replizierten die Beschwerdeführer.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet über die vorliegende Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Wie mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2014 festgestellt, ist die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Darauf ist einzutreten.

E-3439/2014 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352) 4. 4.1 Die Vorinstanz anerkannte den volljährigen Beschwerdeführer als Flüchtling, da er zufolge seiner Konversion vom Islam zum Christentum in seinem Heimatstaat (Afghanistan) ernstliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen habe. Die Probleme mit den iranischen Behörden wegen ungerechtfertigten Besitzes einer Shenesnameh sowie die schlechte Sicherheits- und Wirtschaftslage in Afghanistan hielt sie nicht für asylbeachtlich. Daher verneinte sie die originäre Flüchtlingseigenschaft der übrigen Beschwerdeführer, bezog diese aber gestützt auf Art. 51 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des volljährigen Beschwerdeführers ein. Da die Konversion erst nach der Ausreise aus dem Heimatstaat Afghanistan in den Drittstaat Iran stattgefunden habe, stelle sie einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG dar. Die Asylgesuche seien daher

E-3439/2014 abzuweisen, die Beschwerdeführer aber wegen der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 4.2 In der Beschwerde wurde die Verneinung der originären Flüchtlingseigenschaft von Ehefrau und Kindern des volljährigen Beschwerdeführers nicht beanstandet. Dieser Dispositivpunkt ist demnach unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es wird lediglich beantragt, ihnen sei allen Asyl zu gewähren. Denn Art. 54 AsylG sei auf sie nicht anwendbar. Vielmehr sollen damit lediglich Missbrauchsfälle, in denen Asylsuchende erst in der Sicherheit der Schweiz einen Fluchtgrund schüfen, vom Asyl ausgeschlossen werden. Ausserdem habe der Beschwerdeführer seit seinem sechsten Lebensjahr im Iran gelebt, spreche Farsi ohne afghanischen Akzent und wäre, wenn der Iran "ein nach Menschenrechtsprinzipien geführtes Land" wäre, dort längst eingebürgert worden. Stattdessen würden Afghanen im Iran systematisch diskriminiert, was ihnen im Schweizer Asylrecht nicht zum Nachteil gereichen dürfe. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz daran fest, dass es sich beim Iran entgegen der Beschwerde um einen Drittstaat und nicht um das Herkunftsland handle, da der Beschwerdeführer dort nicht eingebürgert worden sei und seine afghanische Staatsangehörigkeit belegt sei. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sei Art. 54 AsylG darauf anwendbar. Ein Drittstaat könne lediglich dann als Herkunftsstaat im Sinne von Art. 54 AsylG gelten, wenn kein Heimatstaat vorliege. Schwierigkeiten im Drittstaat Iran seien flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich. Die Gefahr, wegen der Konversion bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan ernstlichen Nachteilen ausgesetzt zu sein, sei aber erst nach der Ausreise aus Afghanistan geschaffen worden. 4.4 In ihrer Replik bestritten die Beschwerdeführer weiterhin, dass nach dem Sinn der Bestimmung Art. 54 AsylG auf sie anwendbar sei. Denn diese Norm diene zu Verhinderung des Missbrauchs des Asylrechts, was ihnen nicht vorgehalten werden könne. Dem Vorhalt der Vorinstanz, sie seien im Iran nicht eingebürgert worden, hielten sie entgegen, es sei ihnen gar nicht möglich gewesen, im Iran eingebürgert zu werden. Diese Benachteiligung dürfe ihnen im Schweizer Recht nicht zum Nachteil gereichen. Ausserdem machten sie eine Ungleichbehandlung durch den Iran geltend. 5. Feststeht, dass die Beschwerdeführer keine iranischen Staatsbürger sind; mithin stellt der Iran offenkundig nicht ihren Heimatstaat dar. Fragen rund

E-3439/2014 um das iranische Staatsbürgerschaftsrecht, wie sie die Beschwerdeführer thematisieren, stellen sich nicht, da mit Afghanistan ein Heimatstaat besteht. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass der Iran auch nicht Herkunftsstaat im Sinne von Art. 54 AsylG ist, da die Herkunftsstaatsregelung lediglich auf Staatenlose anzuwenden ist. Damit stellt der Iran gesetzeslogisch einen Drittstaat dar. Entgegen der Beschwerde sowie der Replik erfasst Art. 54 AsylG nicht nur eigentliche Missbrauchsfälle – auf Missbrauchsfälle ist besonders Art. 116 Bst. c AsyG zugeschnitten –, sondern gilt aufgrund des Gesetzgeberwillens (vgl. die Botschaft zur Totalrevision des Asylrechts, BBl 1996 II 1 S. 73) und des klaren Wortlauts für alle subjektiven Nachfluchtgründe. Vorliegend liegen also subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, so dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen ist. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Antragsgemäss ist der rubrizierte Rechtsvertreter in Anwendung von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Er hat keine Kostennote eingereicht. Praxisgemäss kann auf eine nachträgliche Einholung der Kostennote verzichtet werden. Das Gericht schätzt den notwendigen Aufwand als eher gering und gesamthaft (einschliesslich aller Auslagen) auf Fr. 1000.– ein. Dieser Betrag ist Herrn Peter Siegen als amtliches Honorar auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-3439/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der rubrizierte Rechtsvertreter, Herr Rechtsanwalt Dr. iur. Peter F. Siegen, wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Ihm wird ein amtliches Honorar im Betrag von Fr. 1000.– (einschliesslich aller Auslagen) ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Simon Thurnheer

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