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Bundesverwaltungsgericht 17.11.2017 E-3419/2015

17 novembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,424 mots·~22 min·3

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. April 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3419/2015

Urteil v o m 1 7 . November 2017 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. April 2015 / N (…).

E-3419/2015 Sachverhalt: A. Der ursprünglich aus B._______ (bzw. C._______ [Zoba Debub, Subzoba D._______]) stammende Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am (…) 2012 und reiste über den Sudan, Libyen und Italien am 27. April 2014 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der summarischen Befragung vom 19. Mai 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ und der ein-gehenden Anhörung vom 25. März 2015 machte er als Asylgrund im Wesentlichen seine Desertion aus dem eritreischen Nationaldienst sowie die illegale Ausreise aus seiner Heimat geltend. B. Mit Verfügung vom 20. April 2015 – eröffnet am 28. April 2015 – lehnte das SEM das Asylgesuch ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg; die Wegweisung sei indes aus Gründen der Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben. Es begründete diesen Entscheid dahingehend, dass die Schilderung seiner Flucht aus seiner militärischen Einheit an verschiedenen Stellen logische Lücken enthalte. Die vorgebrachte illegale Ausreise sei zu wenig konkret dargelegt worden. Insgesamt seien die Vorbringen daher als unglaubhaft (Art. 7 AsylG [SR 142.31]) zu qualifizieren. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 28. Mai 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Eingabe lag ein Foto bei, welches den Beschwerdeführer im Militärdienst zeige. D. Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtshilfe im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und lic. iur. Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand dem Beschwerdeführer beigeordnet.

E-3419/2015 E. Im Rahmen seiner Vernehmlassung hielt das SEM am 4. Mai 2017 fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Am 24. Mai 2017 reichte die Rechtsvertretung eine Replik sowie eine Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Der aus Adi Gawl (A6 S. 3 f.; A13 F32 f.) stammende Beschwerdeführer brachte zu Protokoll, dass er als (…)-Jähriger am (…) 2006 nach Wia

E-3419/2015 (südlich von Massawa) ins militärische Trainingslager eingezogen worden sei (A6 S. 4; A13 F16, 41, 56 und 59 ff.). Nach (...) Wochen sei er für seine militärische Ausbildung nach Assab im Südosten Eritreas verlegt worden (A13 F67 ff.). (...) Monate später sei er im (...) 2007 nach Bata Gelalo (bzw. Gelaelo) und Irifaile, welche in derselben Region lägen (A13 F85), in eine Kampfeinheit versetzt worden (A13 F77 ff.). In den Jahren 2008 und 2009 habe er jeweils einen Monat Urlaub beziehen können (A6 S. 7; A13 F51 ff., 84 und 95). Im (...) 2010 sei er – weil ein Freund namens F._______ desertiert sei – während (...) Monats in G._______ zur Strafe festgehalten worden, wobei er auch misshandelt worden sei (A13 F50, 88, 93 ff. und 121). Danach sei er geflohen (A13 F50, 95 und 99 ff.). Bei H._______ sei er kurz darauf gefasst und inhaftiert worden (A13 F50, 88, 93 und 99 ff.). Am (...) 2010 sei er aus einem Gefängnis in I._______ entlassen worden und zu seiner Einheit zurückgekehrt (A13 F93 und 112). Im (...) 2011 habe er schliesslich während der Neujahrsfeierlichkeiten seine Einheit erneut verlassen und sei für (...) Jahr und (...) Monate in sein Dorf zurückgekehrt (A6 S. 4; A13 F56, 94 und 118 ff.). Im (...) 2012 sei er schliesslich in seinem Dorf wieder gefasst worden (A6 S. 4; A13 F56, 123 ff., 134 ff. und 141 ff.). Mit einem Bus sei er nach J._______ beziehungsweise K._______ oder L._______ (A6 S. 4 und 6, im Westen Eritreas) – seine Einheit sei in der Nähe in M._______ (bzw. N._______) stationiert gewesen (A13 F133 und 139) – gebracht worden; als er sich habe (...) kaufen wollen, sei ihm erneut die Flucht gelungen. Ungefähr (...) Monat habe er sich in der Nähe bei einem Mann namens O._______ einem Landwirt, aufgehalten (A6 S. 6; A13 F130 ff. und 148 ff.). Am (...) 2012 habe er schliesslich seine Heimat Richtung Sudan verlassen (A6 S. 4; A13 F56, 178 ff. und 200 ff.). Im Sudan habe er sich (...) Monate bei einem (...) in Gedarf (bzw. al-Qadarif, südwestlich von Kassala) aufgehalten, bevor er nach Khartoum gereist sei (A6 S. 6; A13 F202 ff.). Im (...) 2014 sei er sodann nach Libyen (A6 S. 6; A13 F205 f.) und später nach Europa gelangt. Als Gründe für seine Ausreise erwähnte er insbesondere seine Zwangsrekrutierung als Minderjähriger, die Verhaftung seines Vaters – weil sein Bruder P._______ (N […]) geflohen sei (A13 F49; und dies, obwohl alle Söhne in den Militärdienst eingetreten seien) – sowie die Misshandlungen aufgrund der Flucht eines Freundes (A6 S. 7; A13 F52 f., 55, 120 f. und 177 f.). 3.2 Das SEM hielt in seiner Verfügung vom 20. April 2015 fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers verschiedene logische Lücken und Widersprüche aufweisen würden, weshalb sie nicht glaubhaft seien.

E-3419/2015 Die Schilderungen des Beschwerdeführers, wie er seiner Einheit jeweils mit Leichtigkeit habe entkommen können (z.B. im Mai 2010 [A13 F100 ff.] sowie im Januar 2011 [A13 F122 ff.]), seien erstaunlich. Auch sei unverständlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner ersten Flucht von seiner Einheit im (...) 2010 mit dem Willen das Land zu verlassen – angesichts der Gefahr einer Festnahme – bei einem Gartenbesitzer habe arbeiten wollen (A13 F106 ff.). Ebenso sei der Umstand logisch nicht nachvollziehbar, dass er nach der zweiten Flucht (...) Jahr und (...) Monate in seinem Dorf habe verbringen können, obschon die Behörden von seiner dortigen Anwesenheit gewusst hätten (A13 F143). Ausserdem erstaune erheblich, dass die Soldaten den Beschwerdeführer nach seiner Festnahme in J._______ hätten Kleider einkaufen lassen (A13 F156). Statt direkt in den Sudan auszureisen, habe er ferner (...) Monat lang gewartet, um den Weg in den Sudan studieren zu können (A13 F169), obschon er aus einer früheren Erfahrung um das Risiko eines Weiterverbleibs im Land gewusst habe. Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer bezüglich des Stationierungsorts seiner Einheit (A6 S. 8; A13 F133; zum Zeitpunkt seiner letzten Festnahme) sowie der Schilderung der Umstände seiner Flucht in J._______ (A13 F148 und 156) widersprochen. Andere Aussagen seien zu wenig konkret ausgefallen (A13 F182, 188, 190 und 192). Das Ausmass der Unstimmigkeiten lasse darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise verheimliche. Unter diesen Umständen und entsprechend der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei überdies davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Eritrea auf legale Weise verlassen habe. Namentlich sei nicht auszuschliessen, dass dies bereits zu einem erheblich früheren Zeitpunkt geschehen sei (Art. 3 AsylG). 3.3 Einleitend monierte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 28. Mai 2015, dass die Vorinstanz ihrer Begründungs- und Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sei, da sie mehrheitlich – ohne Schlussfolgerungen daraus zu ziehen – generell einfach seine Aussagen zitiert habe. Den Unglaubhaftigkeitsvorwürfen entgegnete er, er habe jeweils die sich zufällig offenbarte Gelegenheit, wie er aus der Einheit entwichen sei, geschildert. Da er schon (...) Jahre beim Militär gewesen sei, habe er gewusst, dass sich im Laufe der Zeit Fluchtmöglichkeiten ergeben würden. Ferner sei der Umstand, dass er sich nicht sofort ins Ausland abgesetzt

E-3419/2015 habe, nicht erstaunlich: Nach der ersten Flucht seien ihm – bis zu seiner Verhaftung – nur (...) Tage zur Verfügung gestanden, weshalb nicht von einem langen Weiterverbleib ausgegangen werden könne. Ausserdem habe er Arbeit gesucht, um sich für die geplante Weiterreise Geld zu beschaffen. Er habe ausserdem nie zu Protokoll gebracht, nach der zweiten Flucht eine Ausreise in den Sudan beabsichtigt zu haben. Er sei während der Anhörung auch nie restlos dazu befragt worden, inwiefern er in den einzelnen Stadien seiner Fluchtversuche die konkrete Absicht gehabt habe, Eritrea zu verlassen. Er habe nämlich dannzumal versucht, sich längerfristig in der Nähe seiner Familie zu verstecken und allenfalls als Hirte zu arbeiten. Erst nach der zweiten Festnahme sei ihm die Hoffnungslosigkeit vor Augen geführt worden, weshalb er sich dann entschieden habe, Eritrea endgültig zu verlassen. Zum Vorwurf, die Behörden hätten ihn kaum unbehelligt über eine derart lange Zeitspanne in seinem Dorf gelassen, sei zu bemerken, dass er logischerweise nicht gewusst habe, ob den Behörden sein Aufenthaltsort bekannt gewesen sei. Darüber hinaus habe er sich während der ganzen Zeit versteckt gehalten. Hinsichtlich des vorinstanzlichen Unverständnisses bezüglich des (...) sei zu erwähnen, dass er während des Kaufs aus einer Entfernung von ungefähr zehn Metern überwacht worden sei. Daher sei er nicht mangels Überwachung entkommen, sondern weil er sich unter die vielen Leute auf der Strasse gemischt habe. Danach habe er nicht einfach blindlings in ein unbekanntes Gebiet reisen, sondern sich über den Weg in den Sudan informieren wollen. Die von der Vorinstanz erwähnten Widersprüche seien schliesslich nicht als kontrovers zu bezeichnen. Unter Hinweis auf die Indizienlage sei es als unwahrscheinlich zu betrachten, dass der Beschwerdeführer Eritrea legal habe verlassen können; immerhin stamme er aus einer einfachen, bäuerlichen Familie. Zusammenfassend seien die Desertion und die illegale Ausreise als glaubhaft und damit als asylrelevant zu betrachten. 3.4 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM am 4. Mai 2017 an seiner Einschätzung betreffend Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers fest und fügte hinzu, divergierende Aussagen seien auch bezüglich der Dauer des Aufenthalts in H._______ (A6 S. 7; A13 F105) und der nachfolgenden Haft in den verschiedenen Haftstätten (A6 S. 7; A13 F110) zu erkennen. Eigenartig sei auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in H._______ von seiner eigenen Einheit, welche indes (...) km entfernt stationiert gewesen sei, verhaftet worden sei. Unter Hinweis auf das Dossier

E-3419/2015 des Bruders P._______ bleibe sein langer Aufenthalt in seinem Heimatdorf unverständlich. Überhaupt erscheine die Festnahme als eine auffällige Häufung von Zufällen, welche schliesslich zur Ergreifung des Beschwerdeführers geführt hätten. Es sei nicht auszuschliessen, dass dieser zusammen mit seinem Bruder im (...) 2011 ausgereist sei. Die geltend gemachten Umstände bezüglich der definitiven Desertion in J._______ würden weiterhin nicht überzeugen; auch sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich in dieser Region, da er seit dem Jahr 2007 in Q._______ stationiert gewesen sei, gut auskenne. 3.5 Diesen Erwägungen wurde am 24. Mai 2017 entgegengehalten, dass der Bruder des Beschwerdeführers sich genau deswegen nicht im Heimatdorf aufgehalten habe, weil er gewusst habe, dass man ihn dort suchen würde. Aber auch der Bruder habe sich schliesslich nach der zweiten Desertion für (...) Monate in diesem Dorf aufgehalten. Ferner sei die erwähnte Häufung von Zufällen für die Rechtsvertretung nicht nachvollziehbar; es sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer – wenn er denn mit dem Bruder ausgereist wäre – dies hätte verschweigen sollen. Die Umstände in J._______ beziehungsweise das Täuschungsmanöver des Beschwerdeführers, um entkommen zu können, seien nachvollziehbar. Die Rechtsvertretung unterstrich, dass die Vorinstanz die Leistung des Nationaldienstes durch den Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen habe, weshalb offensichtlich sei, dass dieser aus dem Dienst nicht entlassen worden sei, sondern sich diesem entzogen habe. 4. 4.1 Vorab ist in formeller Hinsicht zu prüfen, ob die Rüge der Begründungspflicht- sowie Sorgfaltspflichtverletzung begründet ist. Dabei wird der Vorwurf erhoben, das SEM habe in seiner Argumentation mehrheitlich Zitate aus der Anhörung aneinandergereiht und anschliessend eine Schlussfolgerung gefällt, ohne diese zu begründen. Dabei wird vor allem festgehalten, dass während der Befragung nicht restlos habe abgeklärt werden können, inwiefern der Beschwerdeführer in den einzelnen Stadien seiner Fluchtversuche die konkrete Absicht gehabt habe, sein Heimatland zu verlassen (Beschwerdeschrift S. 6), womit implizit der Vorwurf der mangelhaften Sachverhaltsabklärung erhoben wird. 4.2 Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV normierten Anspruch auf rechtliches Gehör und ist in Art. 35 Abs. 1 VwVG ausdrücklich geregelt. Es ist nicht erforderlich, dass sich die entscheidende

E-3419/2015 Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BVGE 2016/9 E. 5.1, jeweils m.w.H.). 4.3 Die angefochtene Verfügung genügt diesen Anforderungen. Aus ihr geht hervor, auf welchen Grundlagen und Überlegungen sich die Vorinstanz für ihren Entscheid stützte. Deren Begründung mag teilweise eher knapp ausgefallen sein, doch ist stets plausibel, wie das SEM zu seiner Einschätzung gelangte, dass gewisse Aussagen des Beschwerdeführers – die jeweils zitiert sind – nicht nachvollziehbar erschienen seien. Die diesbezüglichen Erläuterungen in der Beschwerdeschrift beziehen sich nicht auf formelle Mängel, sondern legen vielmehr andere Einschätzungen der jeweiligen Aussagen des Beschwerdeführers dar, welche unter materiellen Gesichtspunkten zu prüfen sein werden. Die Begründung der Verfügung des SEM ist mithin so abgefasst, dass der Entscheid sachgerecht angefochten werden konnte. Damit erweist sich die Rüge der mangelhaften Begründung der Verfügung als unzutreffend. 4.4 Laut Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die Rüge – es sei nicht geklärt worden, inwiefern der Beschwerdeführer in den einzelnen Stadien seiner Fluchtversuche die konkrete Absicht gehabt habe, Eritrea zu verlassen – ist zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer

E-3419/2015 gab anlässlicher seiner Anhörung verschiedene Gründe an, weshalb er Eritrea habe verlassen wollen (A13 F48 ff.) und was ihn tatsächlich zur Ausreise veranlasst habe (A13 F53 ff.). Aufgrund seiner Angaben durfte das SEM darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer seine Ausreiseabsichten zur Genüge erläutern konnte. Somit hat das SEM den Sachverhalt genügend sorgfältig abgeklärt. 4.5 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die Verfügung aufgrund eines formellen Mangels aufzuheben. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Hinsichtlich der von der Vorinstanz erwogenen Unglaubhaftigkeit gilt zunächst hervorzuheben, dass insbesondere die Aussagen zu den beiden angeblichen Fluchtmomenten aus dem Militärdienst ([...] 2010 und [...] 2011) sowie zur illegalen Ausreise von dieser in Zweifel gezogen wurden. Da sich das SEM weder zur Absolvierung des Militärdiensts noch zur angeführten Haft im (...) 2010 (als Folge der Desertion des Freundes des Beschwerdeführers) weiter äusserte, ist davon auszugehen, dass es diesen Glauben schenkte. Die Schilderung der Rekrutierung im Jahr 2006 des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers wirkt denn auch authentisch (A13 F57 ff.). Die Beschreibung der ersten (...) Wochen in U._______ (A13 F72 ff.), der darauffolgenden (...) Monate in Assab (A13 F75 ff.) sowie der

E-3419/2015 Zeit in R._______ (A13 F77 ff. und F84 ff.) enthalten diverse Realkennzeichen, persönliche Eindrücke und einen Abriss über seine militärischen Kenntnisse. Ebenso stimmen die zeitlichen Angaben überein. Folglich bestehen keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer in jungen Jahren in den Militärdienst eingetreten ist. 6.2 Hingegen überzeugen die Schilderungen der Desertionen – angeblich im (...) 2010 und im (...) 2011 – nicht. Das SEM ist in seiner Einschätzung, diese Vorbringen enthielten Unstimmigkeiten und logische Lücken, zu schützen. Der Beschwerdeführer gab an, er habe sich jeweils von seiner Einheit entfernen können, als die gesamte Gruppe an einer Sitzung teilgenommen (und sein Bewacher eingeschlafen sei), beziehungsweise als diese das Neujahr gefeiert habe. Bei diesen Situationen scheint es sich um Zufälle zu handeln, welche in diesem Ausmass unwirklich erscheinen. Auch sind die diesbezüglichen Schilderungen substanz- und im Vergleich zu anderen Aussagen emotionslos. 6.3 Bezüglich der Haftdauer nach der angeblich ersten Desertion sind die Widersprüche offenkundig: An der Befragung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei nach (...) Monat in H._______ gefangen genommen und für (...) Tage ins Gefängnis von Tehadso gebracht worden („… sono andato a H._______ e dopo (...) mese sono stato preso da loro e messo nel carcere di Tehadso per (...) giorni.“, A6 S. 7). An der Anhörung sagte er demgegenüber, (...) Monat und (...) Tage in Haft gewesen zu sein (A13 F50) – konkret habe er je (...) Wochen in H._______ und in R._______ und dann (...) Tage im S._______-Gefängnis in I._______ verbracht (A13 F99, 101, 110 f. und 114 ff.). Dieser Widerspruch erhärtet die Einschätzung, dass seine Schilderungen als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Mit dem Begriff „Tehadso“ (bzw. „Tehadiso“) werden unter anderem inoffizielle Gefängnisse der Armee bezeichnet (vgl. KJETIL TRONVOLL/DA- NIEL R. MEKONNEN, The African Garrison State, Human Rights & Political Development in Eritrea, 2014, S. 94). In diesem Sinne könnte der Beschwerdeführer mit dem Ausdruck „Tehadso“ eines der Gefängnisse in I._______ gemeint haben, wo es auch eine militärische Einrichtung gibt (vgl. United Nations General Assembly, Human Rights Council, Report of the commission of inquiry on human rights in Eritrea, Doc. A/HRC/29/42 vom 4. Juni 2015). Dies vermag indessen die oben skizzierten Widersprüche nicht auszuräumen.

E-3419/2015 6.4 Der Beschwerdeführer soll sich nach der zweiten Desertion von (...) 2011 bis im (...) in seinem Heimatdorf aufgehalten haben. Da er damit gerechnet habe, früher oder später festgenommen zu werden, sei es, so das SEM, logisch nicht nachvollziehbar, weshalb er während über einem Jahr am gleichen Ort, in seinem Heimatdorf (B._______), verblieben sei, in welchem das Risiko einer Suche durch die Behörden ungleich grösser gewesen sei. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Ein Deserteur dürfte – aus ersichtlichen Gründen – eine erneute Festnahme in der Regel verhindern wollen. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht plausibel zu machen, weshalb er nicht früher ausgereist ist (oder sich anderswo als ausgerechnet im Heimatdorf aufgehalten hatte) und sich einem solchen Risiko hätte aussetzen sollen. Dieses Verhalten erscheint auch im Lichte des Verhaltens seines Bruders, das dem Beschwerdeführer ja bekannt war, seltsam. Dieser habe sich, wie in der Vernehmlassung vom 4. Mai 2017 vom SEM festgehalten wurde, zwischen (...) 2011 ebenfalls in B._______ aufgehalten, habe aber dann, aufgrund des Verhaftungsrisikos, die Ausreise nach U._______ angetreten. Nicht überzeugend sind ferner die Ausführungen, weshalb der Beschwerdeführer in dieser Zeit nicht verhaftet worden ist; immerhin wusste gemäss ihm die kommunale Verwaltung, wer sich in B._______ aufhielt. Es ist deshalb befremdend, dass die Behörde den Beschwerdeführer über eine äusserst lange Zeitspanne nicht verhaften liess, zumal er regelmässig morgens zu Hause hätte ausfindig gemacht werden können, wo er sich zum Teetrinken eingefunden habe. Dort sei er am Ende – nach über (...) Jahren – schliesslich auch festgenommen worden (A13 F135 f.). 6.5 Nach seiner Festnahme habe der Beschwerdeführer in J._______ Gelegenheit gehabt, sich (...) zu kaufen. Dies sei, nach Meinung des SEM, äusserst erstaunlich und nicht nachvollziehbar. Diese Schilderung des Beschwerdeführers erscheint tatsächlich realitätsfremd, zumal nicht geglaubt werden kann, dass seine Begleiter zehn Meter von ihm entfernt gewesen seien (A13 F156), erscheint diese Distanz für die Bewachung eines Gefangenen doch als zu weit. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorgebrachten Desertionen nicht glaubhaft erscheinen, weshalb die Voraussetzungen von Art. 7 AsylG nicht erfüllt sind. Die vorinstanzlichen Ausführungen in der Verfügung vom 20. April 2015 sowie in der Vernehmlassung vom 4. Mai 2017 sind zu be-

E-3419/2015 stätigen. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Es ist daher von keiner asylrelevanten Verfolgungssituation im Ausreisezeitpunkt auszugehen. 7. 7.1 Nachfolgend ist auf die Frage einzugehen, ob der Beschwerdeführer wegen der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten. Diese Rechtsprechung wurde zwischenzeitlich aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6 ff.) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 7.3 Wie aus den obigen Erwägungen hervorgeht, konnte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachweisen oder glaubhaft machen. Auch sind keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte im genannten Sinn zu erkennen. Die illegale Ausreise des Beschwerdeführers – unbesehen von deren Glaubhaftigkeit – vermag daher keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. 8. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft (im Sinne von Art. 3 AsylG) nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG), weshalb die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist.

E-3419/2015 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse – mit Verfügung vom 17. Juni 2015 gutgeheissen. Gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist der Beschwerdeführer zwar seit November 2016 als (...) tätig. Gestützt auf das ausgefüllte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ vom 13. Oktober 2017 kann jedoch weiterhin von einer Mittellosigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ausgegangen werden. Demzufolge bleibt der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. 11.2 Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 wurde lic. iur. Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand bestellt (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Die Kostennote vom 24. Mai 2017 weist einen Gesamtbetrag von Fr. 2‘900.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auf. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), eines Stundenansatzes von Fr. 150.– (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Aufwand für das Beschwerdeverfahren auf insgesamt 7.5 Stunden festzusetzen. Als amtliches Honorar sind demzufolge zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts Fr. 1‘230.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu entrichten.

E-3419/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand lic. iur. Tarig Hassan wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1‘230.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

Versand:

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