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Bundesverwaltungsgericht 25.06.2014 E-3411/2014

25 juin 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,032 mots·~10 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Mai 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3411/2014

Urteil v o m 2 5 . Juni 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien

A._______, China (Volksrepublik), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Mai 2014 / N (…).

E-3411/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Tibet (Volksrepublik China) am 28. April 2012 in Richtung Nepal. Am 12. Dezember 2012 verliess er Nepal auf dem Luftweg und gelangte über ihm unbekannte Staaten schliesslich mit dem Zug am 14. Dezember 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 3. Januar 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 9. Mai 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______, Tibet. Er habe nie eine öffentliche Schule besucht. Im Alter von etwa sieben Jahren sei er ins Kloster F._______ eingetreten und habe dort studiert. Am 20. April 2012 habe er mit zwei Mönchskollegen zwischen zwei und vier protibetische Plakate geklebt und ungefähr 15 davon bei einer Opferstelle hingelegt. Sechs Tage später habe er erfahren, dass einer seiner Kollegen von den Chinesen verhaftet worden sei. Aus Angst, ebenfalls verhaftet zu werden, sei er gleichentags mit einem Auto nach G._______ gefahren und habe anschliessend das Land verlassen. B. Mit Verfügung vom 19. Mai 2014 – eröffnet am 23. Mai 2014 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung – unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China – und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 19. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

E-3411/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-

E-3411/2014 chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer habe sich unsubstantiiert zur Vorbereitung der Plakataktion, zum Zeitpunkt derselben sowie zur Anzahl der geklebten Plakate geäussert. Er habe nicht erklären können, wie die Polizei von der Aktion erfahren habe. Seine Vorbringen würden den Standardschilderungen vieler tibetischer asylsuchender Personen entsprechen, welche mangels subjektiver Prägung nicht den Eindruck vermitteln würden, der Betroffene erzähle über selbst Erlebtes. Der Beschwerdeführer habe keine Ausweispapiere zu den Akten gereicht, welche die geltend gemachte Staatsangehörigkeit oder den zurückgelegten Reiseweg belegen würden. Zudem seien die Aussagen zu den Ausweispapieren sowie deren Erhalt nicht korrekt, widersprüchlich und unsubstantiiert. Solche Unkenntnis bezüglich der Ausweisdokumente erstaune in Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers. Zudem hätte erwartet werden können, dass er sich in der Zwischenzeit um die Beschaffung von Ausweisdokumenten bemühe. Solches habe er nicht getan. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er nie von chinesischen Behörden ausgestellte Ausweispapiere besessen habe. Entsprechend seien die Angaben zum Reiseweg sowie zum siebenmonatigen Aufenthalt in Nepal vage, unsubstantiiert, stereotyp und teilweise realitätsfremd. Die Ausreise, der Reiseweg und die illegalen Grenzübertritte seien somit nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer sei vermutungsweise unter Verwendung eigener Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangt. Die Angaben zum Schulbesuch würden nicht der ortsüblichen Handhabung entsprechen. Die geographischen Angaben betreffend die Heimatregion seien ausweichend, ungenau und nicht nachvollziehbar. Sie würden den Eindruck vermitteln, sie seien unter Einbezug entsprechender

E-3411/2014 Hilfsmittel erlernt worden, was erklären könnte, weshalb der Beschwerdeführer in seinen Antworten wiederholt auf andere Ortschaften ausgewichen sei. Es könne jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer Mönch in einem H._______ Kloster gewesen sei. Angesichts der Wissenslücken in Bezug auf die behauptete Herkunftsregion müsse jedoch davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe den Klosteraufenthalt allenfalls anderenorts erlebt. Insgesamt sei auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer jemals in der genannten Region gelebt habe und Staatsbürger der Volksrepublik China sei. Im Exil geborene Tibeter würden die chinesische Staatsangehörigkeit nicht erhalten. Zwar gebe der Beschwerdeführer an, ein wenig Chinesisch zu sprechen. Dies vermöge die vorgenommene Schlussforderung jedoch nicht zu entkräften, zumal sich Grundkenntnisse anderer Sprachen auch im Ausland erlernen liessen. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers vage, unsubstantiiert, widersprüchlich sowie realitätsfremd sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Auch wenn der Übergang von China nach Nepal, wie in den beigelegten Beweismitteln dargelegt, gefährlich ist und sich der Beschwerdeführer angeblich versteckt hielt, so gibt es dennoch zahlreiche besondere Gegebenheiten auf der Reise in die Schweiz, die der Beschwerdeführer hätte schildern können und die insbesondere den Eindruck vermittelt hätten, er erzähle etwas selbst Erlebtes. Damit liegen auch keine Anhaltspunkte für die behauptete illegale Ausreise vor. Weiter vermag der Beschwerdeführer mit dem nicht näher substantiierten Hinweis, er habe sein Leben im Kloster verbracht, sowie dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen nicht substantiiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen hat. Die erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend.

E-3411/2014 Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. An diesem Schluss vermögen auch die zwei eingereichten Aufnahmen des Beschwerdeführers sowie die zwei Berichte nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht, weshalb seine Herkunft und Staatsangehörigkeit als unbekannt gelte. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. 6.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdefüh-

E-3411/2014 rer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. Die Frage, ob der Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China mit Bundesrecht vereinbar ist, obwohl keine glaubhaften Aussagen vorliegen, ist nicht zu klären. Denn es besteht kein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Klärung dieser Frage. Im Übrigen wird in der Beschwerde nicht dargelegt, inwieweit der Schluss auf Zulässigkeit und Zumutbarkeit Bundesrecht verletzen soll. Solches ist auch nicht anzunehmen. 6.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandslos geworden.

E-3411/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

Versand:

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